GewR_Mülibach (km 0.680 - 0.960)

Special-use plan · Wagenhausen

Document

Number
73
Kind
Special-use plan
Subkind
Water space
Commune
Wagenhausen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Nov 8, 2021
In force since
Jun 1, 2023

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau%% Frauenfeld, 08. November 2021

Entscheid Nr. 73 BOA/PG Nr. 2021.09-001

Politische Gemeinde Wagenhausen Gewässerraumlinienplan Mülibach (km 0.680 - 0.960)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Wagenhausen am 7. September 2020 beschlossene Gewässerraumlinienplan Mulibach wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Wagenhausen, Talacker 1, 8259 Kaltenbach, unter Beilage von drei Gewasserraumlinienplénen, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Frohlich Wasserbau AG, Allmendweg 3, 8500 Frauenfeld

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- Amt fur Umwelt - Landwirtschaftsamt

- Forstamt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaft - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gewéasserraumlinienplanes, mit Genehmigungsvermerk.

Erwagungen: Der Gewasserraumlinienplan Mulibach wurde vom Gemeinderat \Wagenhausen am 7. September 2020 beschlossen. Die offentliche Auflage fand vom 24. Juli bis am 14. August 2020 statt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefiihrt wurde. Am Mulibach in Wagenhausen ist es nérdlich des Bahndammes in den letzten Jahren schon bei verhaltnismassig kleinen Hochwasserereignissen regelmassig zu Ausuferungen gekommen — dies aufgrund stark unterdimensionierter Bachdurchlasse und unterdi-

mensionierter Gerinneabschnitte auf den Parzellen Nr. 281, 280 und 233. Um das Problem zu I6sen, hat die Gemeinde ein Hochwasserschutzprojekt in Auftrag

gegeben.

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Im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt soll auch der Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festgelegt werden. Damit wird der für den Hochwasserschutz und für die Revitalisierung notwendige Raum gesichert. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewasserschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewéasserraum in Kraft. In Art 36a des Gewéasserschutzgesetzes (GSchG) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewés-

ser für deren natirlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewéssernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt durch die Festlegung von Gewésserraumlinien (geméss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN)). Der Projektperimeter liegt in der Landwirtschafts- bzw. Landschaftsschutzzone und grenzt teilweise an die Bauzone. Entlang der Geb&ude mit den Assek. Nrn. 116, 118

und 119 auf Parzelle Nr. 233 bestehen Baulinien. Der bestehende Bach ist teilweise durch Ufergehölz (Wald im Rechtssinn) gesäumt. Für die natirliche Sohlenbreite wird ein Wert von 1.7 m angenommen. Die Berechnung des Gewasserraumes gemass GSchV Art. 41a Abs. 2b ergibt fur diesen Fall eine Breite von 11.0 m. Durch das Anlegen der Gewasserraumlinie an die Flurwegparzelle Nr. 235 und die bestehende Baulinie im Bereich des ehemaligen Schweinestalls (Assek. Nr. 119) auf der Parzelle Nr. 233 wird die Gewasserraumbreite lokal auf ca. 11.5 m bis ca. 12.4 m erhoht. Unter Beriicksichtigung der beiden Durchlasse unter dem SBB-Areal wird der Gewéasserraum punktuell auf 21.8 m verbreitert (seitlich je 5.5 m ab Achse Bachleitung). Die Gewssserraumfestlegung am Mulibach (Gewasser Nr. 07.52) erfiillt die Anforderungen der Gewdsserschutzverordnung. Mit der grundeigentiimerverbindlichen Festlegung darf der Gewésserraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c

GSchV und 8 35 WBSNG

(RB 721.1) in Verbindung mit 8 19 WBSNV (RB 721.1)).

Im Bereich der Gewéasserabschnitte mit einer grundeigentimerverbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewésserabstande nach § 76

PBG.

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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewässerraumlinienplan Mülibach angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird somit genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefiihrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begriindung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent-

scheides einzureichen.

Expediert:

=9, NOV. 2021