Baureglement

Raperswilen

Document

Number
DBU 62
Commune
Raperswilen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Adopted
Dec 19, 2022
In force since
Mar 1, 2023

Map

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Text

Genehmigung

Baureglement Vom Gemeinderat erlassen am 18. Januar 2022

Öffentliche Auflage vom 18. Februar bis 10. März 2022

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 19. Mai 2022

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 19. Dezember 2022 mit Entscheid Nr. 62

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 1. Januar 2023 Die Gemeindepräsidentin sig. G. Müller

Die Gemeindeschreiberin sig. P. Suter

Ingress Die Politische Gemeinde Raperswilen erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement.

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Hinweis kursiv

Zitate aus dem Planungs- und Baugesetz (PBG), der Planungs- und Bauverordnung (PBV) oder der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

Art*

Bei den mit * bezeichneten Artikel oder Absätze handelt es sich um Formulierungen mit Abweichungen aus dem Musterreglement der Region Kreuzlingen

Inhaltsverzeichnis I

Allgemeine Bestimmungen

3

II

Zonenvorschriften

4

III

Bauvorschriften

10

IV

Gestaltungsvorschriften

13

V

Weitere Bestimmungen

15

VI

Übergangs- und Schlussbestimmungen

16

2

I

Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde.

2

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Raperswilen.

Bestandteil der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).

Zuständigkeiten 1

Der Gemeinderat führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

3

II

Zonenvorschriften A Allgemeines Zoneneinteilung

Bauzonen Wohnzone Dorfzone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone Gewerbe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Pferdesportzone Holzlagerzone Freihaltezone

W D WA AG OeBA Ps Hlz Fh

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone

Lw

Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone

Ls Ns

Weitere Nichtbauzonen Abbauzone

Ab

Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone

AF OS GP GF

4

Masstabelle Für die einzelnen Bauzonen gelten die nachfolgenden Bauweisen, Grundmasse und Empfindlichkeitsstufen nach Lärmschutzverordnung. Zone

Bauweise

Geschoss-

Empfindlich-

flächen-ziffer

keitsstufe

GFZ max.

nach LSV

2)

Gesamthöhe max. in m 1)

Grenzabstand (Hauptbauten)

klein min.

gross min.

Gebäudelänge max. in m

W

offen halboffen

0.70

ES II

8.00

12.00

4.00

6.00

30.00

D

offen halboffen

1.00

ES III

8.50

14.50

4.00

4.00

30.00

WA

offen halboffen

0.70

ES III

10.00

13.50

4.00

6.00

35.00

AG

offen

1.20

ES III

12.00

14.50

5.00

5.00

40.00

OeBA

offen halboffen

0.90

ES II

12.00

14.50

4.00

4.00

50.00

Ps

offen

---

ES III

3.50 2)

6.00 2)

3.00

3.00

---

Hlz

offen

---

ES III

---

12.00

3.00

3.00

---

Fh

offen halboffen

0.70

ES III

---

8.00

3.00

3.00

30.00

ES III

10.00

13.50

3.00

3.00

80.00

Lw

1)

Fassadenhöhe max. in m 1)

Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Es sind gemäss Art. 11 BauR nur Kleinbauten zulässig.

B Bauzonen Wohnzone W Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbeoder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.

5

Dorfzone D 1

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.

2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe

3

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.

Wohn- und Arbeitszonen WA 1

Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.

2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

Arbeitszone Gewerbe AG 1

Arbeitszonen umfassen Gebiet, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind.

2

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

3

Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 1

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind.

2

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

6

Spezialbauzone Pferdesport Ps 1

Die Spezialbauzone Pferdesport Ps ist für den Pferdesport bestimmt.

2

Zulässig sind Kleinbauten gemäss § 22 PBV und Anlagen wie Reitbahnen und Trainingsplätze. Diese sind sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern.

Holzlagerzone Hlz 1

Die Holzlagerzone dient der Holzlagerung.

2

Zulässig sind nur unversiegelte Wege und Plätze. Der Rückbau muss einfach erfolgen können.

Freihaltezone Fh 1

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.

2

Sie bezwecken insbesondere: 1. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.

3

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

C Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw 1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet.

2

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

7

D Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls 1

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen.

2

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

3

Insbesondere zu erhalten sind markante, landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen, Böschungen, Senken und Hochäcker.

4

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.

Naturschutzzone Ns 1

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.

2

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind.

3

Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.

E Weitere Nichtbauzonen Abbauzone Ab 1

Abbauzonen umfassen Gebiete, die der Gewinnung von Bodenmaterialien aller Art dienen.

2

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie zur Gewinnung oder Verarbeitung des vor Ort gewonnenen Materials notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendetem Abbau durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen.

3

Abbaugebiete sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert abzubauen und fachgerecht zu rekultivieren.

4

Hat die Abbauzone ihren Zweck erfüllt, ist das Abbaugebiet einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

8

F Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde AF 1

Die Zone für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung der Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.

2

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS 1

Die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS bezweckt den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.

2

Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.

Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP 1

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebieten in den Gefahrenzonen dienen.

2

Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.

3

Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

9

Gefahrenzone GF 1

Gefahrenzonen sind überlagernde Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturgefahren bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen.

2

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach Gefahrenart und deren Intensität.

3

Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

III Bauvorschriften A Massvorschriften Grenzabstände Bauten 1

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand.

2

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden.

3

Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

Grenzabstände Anlagen 1

Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden.

2

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m.

3

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. 10

B Ausstattung Parkierung für Fahrzeuge 1

Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung; b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer; c) Pro 6 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen.

2

Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm festgelegt.

3

Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder.

4

Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.

5

Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

Anforderungen an Grundstückszufahrten Grundstückszufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.

Parkierung für Zweiräder 1

Bei Mehrfamilienhäusern ab 5 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

2

Es sind genügend Abstellplätze für Velos zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Platzbedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

3

Die Abstellplätze für Velos müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden. Sie sind wenn möglich in Eingangsnähe, mehrheitlich oberirdisch und gedeckt auszuführen.

11

Spielplätze und Freizeitflächen Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.

Kehrichtsammelstelle Die Einrichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

C Weitere Bauvorschriften Haushälterische Bodennutzung Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Nebennutzfläche 1

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzfläche zu realisieren.

2

Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen sind treppenfrei zugängliche und genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen.

12

IV Gestaltungsvorschriften A Allgemeine Gestaltungsvorschriften Gesamtwirkung Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung; b) Stellung, Form und Proportionen; c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen; d) die topografische Einbettung; e) der Siedlungsrand.

Dachgestaltung 1

Hauptbauten haben ziegeleingedeckte Steildächer von mindestens 20° Neigung aufzuweisen.

2

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.

B Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Einpassung in Bestand Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.

13

Dachgestaltung 1

Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer mit einer Dachneigung zwischen 30° und 45° zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.

2

Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden.

3

Die Länge von Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln gesamthaft höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen, einzelne Bauteile dürfen eine maximale Breite von 3.50 m aufweisen.

4

Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen

5

Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.60 m2 nicht übersteigen.

Fassadengestaltung (Riegel) 1

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

2

Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag- oder Schiebeläden zu verwenden.

Fenstergestaltung Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

Abbruchbewilligung Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

14

C Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen 1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.

2

Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.50 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen.

3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.

4

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.5 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Bepflanzungen Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

Künstliche Beleuchtung Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.

D Weitere Gestaltungsvorschriften Silobauten 1

Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen. Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.

15

V Weitere Bestimmungen Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes 1

Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten.

2

Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein.

3

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen.

4

Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.

VI Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten 1

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

2

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 8. Oktober 2004 mit Entscheid Nr. 110 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Übergangsbestimmung Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.

Strittmatter Partner AG | Raumplanung und Entwicklung Vadianstrasse 37 | Postfach 2038 | 9000 St. Gallen 545:400:nBauR_221220.docx

1. Januar 2023 Wo – Vis 16