Zonenplan <2018> Parz. Nr. 3152 Busswil

Plan da zonas · Sirnach

Document

Numer
27
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Sirnach
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
geringfügige Änderung
Decidì
09-06-2023
En vigur dapi
28-06-2023

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

2023.03-005D-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement fiir Bau und Umwelt

Thurgau%?\ Frauenfeld, 09.06.2023

Entscheid Nr. 27

BOA/PG Nr. 2023.03-005

Politische Gemeinde Sirnach

Geringfiigige Zonenplananderung "Parzelle Nr. 3152", Busswil

Das Departement fiir Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die durch den Gemeinderat Sirnach am 14. Dezember 2022 beschlossene geringfligige Zonenplananderung "Parzelle Nr. 3152", Busswil wird genehmigt.

Ganzen Text zeigen

2.

Mitteilung an: - Politische Gemeinde Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, unter Beilage der Dossiers zur Zonenplananderung "Parzelle Nr. 3152", Busswil mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) -

Grundbuchamt und Notariat Miinchwilen, Gemeindeplatz 1, Postfach, 8355 Aa-

-

dorf BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld

-

Amt fur Denkmalpflege

- Amt far Umwelt - Landwirtschaftsamt - Amt fur Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Zonenplanénderung "Parzelle Nr. 3152", Busswil mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der Ubrigen Akten.

Erwagungen: Mit Schreiben vom 9. Marz 2023 ersucht die Politische Gemeinde Sirnach um Genehmigung der im Titel erwahnten Zonenplanénderung.

Die Vorlage wurde dem Amt fiir

Raumentwicklung zuvor nicht zur Vorprifung eingereicht. Der Gemeinderat hat die Zonenplanénderung als geringfiigige Anderung geméss § 4 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefiihrt wurde. Wahrend der 6ffentlichen Auflage vom 6. bis 25. Januar 2023 sind zwei Einspra-

chen eingegangen. Das fakultative Referendum geméss § 4 Abs. 2 PBG wurde nicht ergriffen. Beim Departement fur Bau und Umwelt sind gegen die Zonenplanénderung keine Rekurse hangig.

Thurgaufizfi?\ 213 Die vorliegende Zonenplanénderung betrifft die Parzelle Nr. 3152 am stidéstlichen Dorfrand der Ortschaft Busswil. Gemass Planungsbericht (S. 3) wird der bestehende land-

wirtschaftliche Betrieb und das Okonomiegebaude aufgegeben. Zudem haben die Grundeigenttimer der Liegenschaft Nr. 3152 Planungsabsichten auf der in der Bauzone liegenden Flache der Parzelle Nr. 3152. Durch einen flachengleichen Zonenabtausch

soll die Bebaubarkeit der Bauzonenfléche verbessert werden. Eine Flache von 406 m? soll von der Landwirtschaftszone Lw in die dreigeschossige Wohn- und Arbeitszone WA3 eingezont werden. Gleichzeitig soll eine ebenso grosse Flache von der Wohn- und Arbeitszone WAS3 in die Landwirtschaftszone Lw ausgezont werden. Die Zonenplananderung tangiert keine Fruchtfolgeflachen. Im Bereich der bestehenden Bauzone ist im kantonalen Richtplan (KRP) jedoch eine Siedlungsbegrenzungslinie ausgeschieden, um die landschaftlichen Qualitaten zu bewahren. Die Siedlungsbegrenzungslinien im KRP sind nicht als parzellenscharfe Abgrenzungen anzusehen. Die geplante Einzonung am Siedlungsrand liegt im Rahmen dieser "unscharfen” Siedlungsbegrenzung. Sie stellt somit keinen Widerspruch zu den Siedlungsbegrenzungslinien im KRP dar. Gemass Festsetzung 1.1 D ist der Gestaltung des Siedlungsrandes im Bereich der Siedlungsbegrenzungslinien besondere Beachtung zu schenken. Diese Anforderung ist in einem kuinftigen Baubewilligungsverfahren zu beriicksichtigen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen die Zonenplananderung "Parzelle Nr. 3152", Busswil angebracht. Die Vorlage erflllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Departement fiir Bau und Umwelt

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Thurgausg?\ 313 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eréffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begriindung enthalten sowie die Beweismittel auffihren. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar fiir die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert:

09, JUNI 2023