Baureglement

Sirnach

Document

Number
DBU 42
Commune
Sirnach
Canton
Thurgau
Level
Communal
Adopted
Jul 16, 2019
In force since
Nov 1, 2019

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Text

Baureglement Ausgabe 2019 Genehmigungsexemplar

1. Öffentliche Auflage vom

10. Juni 2016 bis: 29. Juni 2016

2. Öffentliche Auflage vom

13. April 2018 bis: 02. Mai 2018

Vom Gemeinderat genehmigt am

18. Juni 2018

An der Urne beschlossen am

23. September 2018

Der Gemeindepräsident Kurt Baumann Die Gemeindeschreiberin Beatrix Kesselring

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt

Entscheid Nr. 42 vom 16. Juli 2019

Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 30.09.2019 in Kraft gesetzt:

per 01. November 2019

Baureglement Sirnach

Seite 2

Inhaltsverzeichnis: I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 3 Zuständigkeiten

4 4 4 4

II Zonenvorschriften A Allgemeines

Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle

5 5 5

B Bauzonen

Art. 5 Wohnzonen

Art. 6 Dorfzonen

Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen

Art. 8 Arbeitszonen

Art. 9 Pflanzenbauzone

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 11 Zone für Freizeitgestaltung

Art. 12 Spitalzone Littenheid

143 more articles

Art. 13 Freihaltezone

7 7 7 7 8 8 8 8 9 9

C Landwirtschaftszonen

Art. 14 Landwirtschaftszone

9 9

D Schutzzonen

Art. 15 Landschaftsschutzzone

Art. 16 Naturschutzzone

9 9 10

E weitere Zonen

Art. 17 Abbauzone

Art. 18 Deponiezone

10 10 10

F Überlagernde Zonen

Art. 19 Zone archäologischer Funde

Art. 20 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

Art. 21 Zone mit Gestaltungsplanpflicht

Art. 22 Gefahrenzone

11 11 11 11 12

III Bau- und Gestaltungsvorschriften A Allgemeines

Art. 23 Haushälterische Bodennutzung

12 12

Baureglement Sirnach

Seite 3

B Massvorschriften

Art. 24 Regelbauweise

Art. 25 Grenzabstände

Art. 26 Gebäudeabstände

Art. 27 Bauen an Hanglagen

Art. 28 Höhere Häuser und Hochhäuser

13 13 13 13 13 13

C Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 29 Gesamtwirkung

Art. 30 Dachgestaltung

14 14 14

D Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorfzonen sowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

Art. 31 Dachgestaltung

Art. 32 Fassadengestaltung

15 15 15 15

E Umgebungsgestaltung

Art. 33 Terrainveränderungen

Art. 34 Bepflanzungen

Art. 35 Künstliche Beleuchtung

15 15 16 16

F Ausstattung

Art. 36 Pflichtparkfelder für Autos

Art. 37 Reduktion Pflichtparkfelder

Art. 38 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen

Art. 39 Kehrichtbeseitigung

Art. 40 Wohnhygienische Anforderungen

Art. 41 Schneefänge und Dachentwässerung

Art. 42 Antennenanlagen

Art. 43 Kaskadenmodell Mobilfunk- Antennenanlagen

Art. 44 Reklameanlagen und Warenautomaten

Art. 45 Sicht- und Schallschutzwände

16 16 16 17 17 17 17 17 18 18 18

IV Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 46 Inkrafttreten

Art. 47 Übergangsbestimmungen

Abkürzungen Anhang zum Baureglement

19 19 19

Baureglement Sirnach

Seite 4

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 , 18 PBG

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen. 2 Das Baureglement gilt für das Gebiet der Gemeinde Sirnach. 3 Die ergänzenden Hinweise und Anhänge besitzen informativen Charakter und sind nicht Bestandteil des Reglements; sie gelten in der jeweils aktuellen Fassung.

Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst: a) Richtpläne b) Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) c) Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne)

Art. 8 PBG

Art. 4 PBG

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Die Baupolizei ist Sache des Gemeinderates. 2 Das Baubewilligungsverfahren wird durch die vom Gemeinderat gewählte Baukommission durchgeführt, welche erstinstanzlich abschliessend entscheidet.

Baureglement Sirnach

Seite 5

II Zonenvorschriften A Allgemeines

Art. 17 -19 PBG

§ 5ff PBV

Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle

Das Gemeindegebiet wird durch den Zonenplan in folgende Zonen eingeteilt: Wohnzonen

Pflanzenbauzone Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Freizeitgestaltung Spitalzone Littenheid Freihaltezone

W2 W3 W4 D2 D3 D4 WA2 WA3 WA4 AG AI Pb Oe Fg SL Fh

Landwirtschaftszone Landschaftsschutzzone Naturschutzzone

Lw Ls Ns

Abbauzone Deponiezone

Ab Dp

Zone für archäologischer Funde Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone

ZA OU Gp G

Dorfzonen

Wohn- und Arbeitszonen

Arbeitszonen

SL Fh

Spitalzone Littenheid

Freihaltezone

13.50

10.50

18.50

13.50

16.50

11.50

5) 8)

traufseitige FH max. m

19.50 13.50 18.50 15.50 20.50

17.00 9.00 14.00 11.00 16.00

11.00 4)

15.50 4)

16.50

12.00

8.00

19.50

15.00

13.50

9.00 16.50

18.50

12.00

15.50

12.50

8.00

14.00

18.50

11.00

15.50

14.00

12.50

giebelseitige FH max. m

11.00

8.00

(FH)

Schrägdach

Fassadenhöhen

1) 2)

5.00 6.00

3.2 3)

-

1.4

-

-

-

-

-

-

7)

4.00

4.00

6.00

4.00

5.00

4.00

8.00 7)

8.00

4.00

1.6 2.6 3)

4.00

4.00

4.00

6.00

5.00

4.00

GA klein

7)

4.00

6.00

6.00

8.00

10.00

6.00

8.00 7)

8.00

12.00

10.00

6.00

4.00

4.00

4.00

12.00

10.00

6.00

GA gross

Grenzabstände (GA)

3)

3.4

2.6

1.8

3.0

2.4

1.4

max.

Baumassenziffer (BMZ)

80.00

30.00

70.00

60.00

100.00

40.00

150.00

80.00

60.00

50.00

40.00

50.00

45.00

40.00

50.00

40.00

30.00

max. m

Gebäudelänge (GL) 6)

III

II

II

III

II

III

IV

III

III

III

III

III

III

III

II

II

II

ES

Lärmschutz (LS)

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

halboffen

Bauweise

1) Klein- und Anbauten sind bis zu einer BMZ von 0.2 zusätzlich möglich. Diese zusätzliche BMZ gilt auch für Teilflächen bis max. 40m2 von anderen Bauten, wenn diese Teilflächen die Anforderungen an eine Klein- bzw. Anbaute erfüllen. 2) Es gilt ein Mindestmass der jeweiligen Baumassenziffer: vgl. Art. 24 BauR. 3) Die maximale Baumassenziffer kann erst ab einem Gewerbeanteil >30% beansprucht werden: vgl. Art. 7 BauR. 4) Für landwirtschaftliche Bauten ohne Wohnanteil +3.0 m zulässig. 5) Hanglagenzuschläge: vgl. Art. 28 BauR. 6) ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV . 7) Innerhalb der Arbeitszonen und gegenüber Nichtbauzonen beträgt der allseitige Grenzabstand 4.0 m. 8) a. Für Schrägdachbauten gilt die traufseitige und die giebelseitige Fassadenhöhe. Die Differenz zwischen der projektierten traufseitigen Fassadenhöhe und der giebelseitigen Fassadenhöhe darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten die traufseitige und die giebelseitige Fassadenhöhe nicht überschreiten. b. Für Flachdachbauten gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5m der festgelegten Fassadenhöhe sind nur im Bereich eines Attikageschosses gemäss §29 PBV i. V. m. Ziff. 6.4 IVHB anwendbar. c. Bei Pultdachbauten ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss §28 PBV auszuführen. Bei Putldächern in Hanglage ist der First parallel zur Bergeseite auszurichten.

Landwirtschaftszone

Lw

Fg

Zone für Freizeitgestaltung

Landwirtschaftszonen

Pb

19.50

AI

Oe

14.50

AG

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

17.50

WA4

11.50

WA2 14.50

16.50

WA3

13.50

10.50

D2

D4

16.50

D3

13.50

W4

10.50

max. m

Flachdach

W3

W2

Pflanzenbauzone

Arbeitszonen

Wohn- und Arbeitszonen

Dorfzonen

Wohnzonen

Bauzonen

Zone

Masstabelle

Baureglement Sirnach Seite 6

Masstabelle

Baureglement Sirnach

Seite 7

B Bauzonen

Art. 5 PBV

Art. 5 Wohnzonen

1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser von max. 6 Einheiten bestimmt. 3 Die Wohnzonen W3 und W4 sind nur für Mehrfamilienhäuser bestimmt. 4 In den Wohnzonen ist die Erstellung von Terrassenhäusern gemäss §39 PBV untersagt.

Art. 6 PBV

Art. 6 Dorfzonen

1 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen, bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen, namentlich bezüglich Stellung, Volumen, Fassadengliederung, Dachgestaltung, Materialwahl, Farbgebung, Fenstereinteilung und Umgebungsgestaltung. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinde§ 92 PBG rat zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen.

Art. 7 PBV

Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen

1 Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 3 In Abhängigkeit des Gewerbeanteils, bezogen auf das oberirdische Bauvolumen, gilt folgende Baumassenziffer: WA2 WA3 WA4  Gewerbeanteil 1.3 2.2 2.7  0-10% 1.4 2.3 2.9  10-20% 1.5 2.5 3.0  20-30% 1.6 2.6 3.2  >30%

Baureglement Sirnach

Art. 8 PBV

Art. 8 Arbeitszonen

1 Arbeitszonen Gewerbe umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2 Arbeitszonen Industrie umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe mit stark störenden Auswirkungen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 3 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet und in die Betriebsbauten zu integrieren.

Art. 9 Pflanzenbauzone

1 Die Pflanzenbauzone ist für die Produktion von Pflanzen sowie die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf von gartenbaulichen bzw. landwirtschaftlichen Produkten sowie den Handel mit Gartenartikeln bestimmt. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet und in die Betriebsbauten zu integrieren. 2 Sämtliche Bauten und Anlagen dürfen die Gesamtwirkung des Landschaftsbildes nicht stören. 3 Für Treibhäuser/Plastiktunnels gilt eine Gesamthöhe von 7.0 m. Im Übrigen gelten die Höchst- und Mindestmasse der WA2.

Art. 9 PBV

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Art. 11 Zone für Freizeitgestaltung

1 Die Zone für Freizeitgestaltung ist bestimmt für Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie Tierhaltung. 2 Die Zone wird im Zonenplan differenziert behandelt: a) Fg 1 für Bauten und Anlagen mit den Höchst- und Mindestmassen gemäss Masstabelle; b) Fg 2 für Anlagen; zulässig sind nur ebenerdige Anlagen, Unterstände und mobile Einrichtungen bis 2.5 m Fassadenhöhe. 3 Alle Einrichtungen müssen sich dem Orts- und Landschaftsbild unterordnen und dürfen die unmittelbare Umgebung nicht stören.

Seite 8

Baureglement Sirnach

Seite 9

Art. 12 Spitalzone Littenheid

1 Die Spitalzone Littenheid dient dem Betrieb der psychiatrischen Klinik. Gestattet sind nebst den Spitalbauten alle dazugehörigen gewerblich und landwirtschaftlich genutzten Bauten und Anlagen. 2 Es sind ruhige Verhältnisse zu garantieren und die Bauzone ist gut zu durchgrünen.

Art. 10 PBV

Art. 13 Freihaltezone

1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung, oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

C Landwirtschaftszonen

Art. 14 Landwirtschaftszone

RPG, RPV,

Art. 11 PBV

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Für Hauptbauten mit Wohnanteil gelten die Vorschriften der Wohn- und Arbeitszone WA2. 3 Bauten und Anlagen sind sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Erschliessung, Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. D Schutzzonen

Art. 15 Landschaftsschutzzone

1

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Sie haben sich hinsichtlich Standort, Stellung und Gestaltung gut in die Landschaft einzufügen. 3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt. 4 Markante, landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten.

NHG,

Art. 13 PBV

Baureglement Sirnach

Art. 16 Naturschutzzone

Seite 10

18 NHG,

Art. 14 PBV

1

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. E Weitere Zonen

Art. 17 Abbauzone

1

Abbauzonen umfassen Gebiete, die der Gewinnung von Bodenmaterialien aller Art dienen. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie zur Gewinnung oder Verarbeitung des vor Ort gewonnenen Materials notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendetem Abbau durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen. 3 Abbaugebiete sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert abzubauen und fachgerecht zu rekultivieren. 4 Hat die Abbauzone ihren Zweck erfüllt, ist das Abbaugebiet einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

Art. 18 Deponiezone

1 Deponiezonen umfassen Gebiete, die für die Ablagerung von Abfällen gemäss Verordnung über Abfälle (VVEA) bestimmt sind. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen. 3 Deponien sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert aufzufüllen und fachgerecht zu rekultivieren. 4 Deponiezonen sind nach Abschluss der Endgestaltung einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

Art. 17 /19 PBG, §

16 PBV

Baureglement Sirnach

Seite 11

F Überlagernde Zonen

Art. 19 Zone für archäologische Funde

Art. 17 /19 PBG, §

18 PBV

1

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Art. 20 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

Art. 17 /19 PBG, §

19 PBV

1

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristischer Umgebung. 2 Bei Neubauten und Ersatzbauten ist in der Regel die äussere Gesamtform beizubehalten. Bedeutende Abweichungen von der bisherigen Gesamtform sind möglich, wenn eine bessere Lösung in ortsbaulicher und architektonischer Hinsicht nachgewiesen wird. 3 Die Bauten haben sich in Proportion, Grösse, Höhe und Charakter dem ortstypischen Massstab unterzuordnen. Die Bauten sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 21 Zone mit Gestaltungsplanpflicht

1

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten, Erweiterungen oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

§ 23ff PBG, § 20 PBV

Baureglement Sirnach

Art. 22 Gefahrenzone

Seite 12

Art. 20 PBG,

Art. 21 PBV

1

Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt. 2 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

III Bau- und Gestaltungsvorschriften A Allgemeines

Art. 23 Haushälterische Bodennutzung

1 Für die Erteilung einer Baubewilligung in der Dorf-, Wohn- sowie Wohnund Arbeitszonen müssen mindestens 70 % der jeweiligen Baumassenziffer erreicht werden. Die Wohnzone W2 ist von dieser Regelung befreit. 2 Bei Unterschreitung der Mindestnutzung ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Baumassenziffer ausgeschöpft werden kann. 3 Abweichungen von der Mindestnutzung sind dort möglich, wo aufgrund spezieller topographischer Verhältnisse oder aufgrund der Parzellenform die Einhaltung der Mindestnutzung dazu führen würde, dass die Überbauung eines Grundstücks verunmöglicht oder stark beeinträchtigt wird.

Art. 18 PBG

Baureglement Sirnach

Seite 13

B Massvorschriften

Art. 24 Regelbauweise

Die Masstabelle ist Bestandteil des Baureglements und setzt die Regelbauweise fest.

Art. 25 Grenzabstände

§§ 18, 77 PBG

Art. 31 PBV

1

In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt die Baukommission die massgebende Gebäudeseite. 2 Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Dasselbe gilt, wenn von einer anderen Baute eine Teilfläche von max. 40 m2 in den Bereich zwischen ordentlichem und reduziertem Grenzabstand ragt und wenn diese Teilfläche die Anforderungen an eine An- oder Kleinbaute erfüllt. 3 Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten und Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 4 Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 5 Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen von mehr als 2.0 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.

Art. 26 Gebäudeabstände

Art. 18 PBG

§§ 30, 31 PBV

Die minimalen Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF).

Art. 27 Bauen an Hanglagen

1

In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.50 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden. 2 Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien.

Art. 18 PBG

Art. 26 PBV

Baureglement Sirnach

Art. 28 Höhere Häuser und Hochhäuser

Seite 14

Art. 18 PBG

Art. 38 PBV

1

Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten. 2 Für höhere Häuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Der Richtplan bezeichnet die Gebiete, in welchen die Errichtung von höheren Häusern vorgesehen ist. 3 Der Gemeinderat kann zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne Modelle oder Wettbewerbsverfahren verlangen. 4 Die Erstellung von Hochhäusern ist untersagt. C Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 18 , 78 PBG

Art. 29 Gesamtwirkung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die bestehende Bebauung b) Stellung, Form sowie Proportionen c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Solaranlagen, Antennen und Reklamen d) die topografische Einbettung e) der Siedlungsrand

Art. 18 , 78 PBG

Art. 30 Dachgestaltung

1 Nicht begehbare Flachdächer mit mehr als 40 m2 Fläche sind gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit die energetische Nutzung dem nicht entgegensteht. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens ein Drittel der jeweiligen Dachlänge betragen. 3 Technisch bedingte Dachaufbauten zählen nicht zur Fassadenhöhe. Massiv in Erscheinung tretende Installationen sind unter einem Winkel von 45° von der Fassade zurückzuversetzen.

Baureglement Sirnach

Seite 15

D Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorfzonen sowie Ortsbild- und

Art. 18 PBG

Umgebungsschutzzone

Art. 18 PBG

Art. 31 Dachgestaltung

1 Die Dächer von Hauptbauten sind in der Regel mit dunklen Tonziegeln einzudecken. Gewerbebauten, Klein- und Anbauten sowie landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude können mit anderen dunklen Materialien eingedeckt werden. Hauptbauten sind in der Regel mit symmetrischen Giebeldächern mit einer Dachneigung von 40°- 45° zu versehen. 2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen in der Gesamtlänge einen Drittel, der einzelne Bauteil einen Sechstel der jeweiligen Dachlänge nicht überschreiten. Dachaufbauten sind baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden, wie das Hauptdach einzudecken und es sind die Seitenwände im Farbton des Daches zu halten. Kreuzgiebel gelten nicht als Dachaufbauten. 3 Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie in Anzahl, Form und Grösse die Dachlandschaft nicht erheblich beeinträchtigen.

Art. 32 Fassadengestaltung

Art. 18 PBG

Fenster und ihre Teilung haben sich dem Charakter des Gebäudes anzupassen. Das Verhältnis zwischen den Mauer- und Fensterflächen ist demjenigen der Bauten der näheren Umgebung anzupassen. E Umgebungsgestaltung

Art. 18 , 79 PBG

Art. 33 Terrainveränderungen

1 Bauten und Anlagen sind durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. 3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 4 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Baureglement Sirnach

Seite 16

Art. 18 , 78 PBG

Art. 34 Bepflanzung

In den Arbeitszonen kann die Behörde gegenüber Zonen mit Wohnnutzungen und an exponierten Lagen eine geeignete Randbepflanzung verlangen.

Art. 35 Künstliche Beleuchtung

Art. 18 PBG, USG

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. F Ausstattung

Art. 36 Pflichtparkfelder für Autos

Art. 18 , 88 PBG

VSS-Normen

1

Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld je Wohnung, wovon mindestens die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein muss. Pro 2 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen. 2 Bei anderen Bauten und Anlagen ist der Bedarf von Parkfeldern, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 3 In Arbeitszonen muss ab 30 Parkfeldern mindestens die Hälfte im Hauptbau oder unterirdisch untergebracht werden. 4 In den Arbeitszonen ist pro 4 offene Parkfelder in deren Nähe ein Laubbaum zu pflanzen.

Art. 88 PBG

Art. 37 Reduktion Pflichtparkfelder

1 Die Anzahl von Pflichtparkfeldern kann in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen wie folgt reduziert werden: a) ÖV-Güteklasse A: bis zu 50% b) ÖV-Güteklasse B: bis zu 40% c) ÖV-Güteklasse C: bis zu 30% d) ÖV-Güteklasse D: bis zu 20% 2 Für Bauten und Anlagen innerhalb der ÖV-Güteklasse A-D kann mit einem Mobilitätskonzept eine weitere Reduktion der Pflichtparkfelder bewilligt werden. Die Höhe der Reduktion ist von der Qualität und der Verbindlichkeit des Mobilitätskonzeptes abhängig. 3 Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund spezieller Nutzungen kann die Baukommission die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen.

Baureglement Sirnach

Seite 17

Art. 88 PBG

Art. 38 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen

In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind in leicht zugänglicher Lage ausreichende Einstellräume oder gedeckte Abstellflächen für Zweiräder und Kinderwagen bereitzustellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen zu bestimmen.

Art. 91 PBG

Art. 39 Kehrichtbeseitigung

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG, soweit keine öffentlichen Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind. Die Plätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Art. 40 Wohnhygienische Anforderungen

Art. 83 PBG

Art. 42 PBV

Sämtliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen in der Regel je mindestens 10 m2 Fläche und eine direkt ins Freie führende Fensteröffnung von wenigstens 10 % der Grundfläche des betreffenden Raumes aufweisen.

Art. 41 Schneefänge und Dachentwässerung

Auf Dächern sind die notwendigen Dachrinnen und Schneefangvorrichtungen anzubringen.

Art. 42 Antennenanlagen

Jegliche Aussenantennen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Die Anlagen sind farblich der Umgebung anzupassen. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Mobilfunkanlagen. 1

Art. 98 , 99 PBG

Baureglement Sirnach

Seite 18

Art. 43 Kaskadenmodell Mobilfunk-Antennenanlagen

1 Diese Regelung gilt für Mobilfunkantennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können. 2 Die Standortwahl der visuell wahrnehmbaren Mobilfunk-Antennen-anlagen hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen: a) In erster Priorität sind Antennen in den Arbeitszonen, der Zone für Freizeitgestaltung und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zu erstellen. b) In zweiter Priorität sind Antennen in den Wohn- und Arbeitszonen und Dorfzonen zu erstellen. c) In dritter Priorität sind Antennen in den Wohnzonen und der Spitalzone Littenheid zu erstellen. In den Wohnzonen und der Spitalzone Littenheid sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und unauffällig zu gestalten. 3 Bestehende Standorte sind vorzuziehen. 4 Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass an bestehenden Standorten und in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

Art. 44 Reklameanlagen und Warenautomaten

Art. 98 PBG

Reklameanlagen und feste Einrichtungen mit kommerziellem Verwendungszweck (z.B. Warenautomaten) dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen und haben sich namentlich in Lage, Grösse, Farbe und Lichtstärke dem Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild anzupassen.

Art. 45 Sicht- und Schallschutzwände

1

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen und haben sich namentlich in Lage, Grösse und Farbe den Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild anzupassen. 2 Die Baukommission kann Auflagen hinsichtlich Einheitlichkeit, Gestaltung und Materialisierung machen.

Art. 18 PBG

Baureglement Sirnach

Seite 19

IV Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6 PBG

Art. 46 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 11. September 2001 mit RRB-Nr. 774, und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 47 Übergangsbestimmungen

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Baugesuche sind nach altem Recht zu beurteilen.

Baureglement Sirnach

Seite 20

Abkürzungen: Gesetznummer 210 450.1/450.11 700 700 700.1 700.1 730.0/730.01 725.1/725.10 814.01 913.1 814.20/814.201 814.41 814.318 814.600

Abk. ZGB NHG TG RPG PBG RPV PBV EnG/EnV StWG USG FlGG GSchG / GSchV LSV LRV TVA

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) Planungs- und Baugesetz Raumplanungsverordnung Verordnung zum Planungs- und Baugesetz Energiegesetz mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Gesetz über Flur und Garten Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Lärmschutzverordnung Luftreinhalte-Verordnung Technische Verordnung über Abfälle

SN VSS SIA

Schweizer Norm Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

KRP IVHB

Kantonaler Richtplan Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Baureglement Sirnach

Anhang zum Baureglement

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB

Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und/oder Genehmigung

Seite 21

Anhang zum Baureglement Sirnach

Seite 22

Inhalt A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV

23

1.

Terrain 1.1. Massgebendes Terrain

23 23

2.

Gebäude 2.1. Gebäude 2.2. Kleinbauten 2.3. Anbauten 2.4. Unterirdische Bauten 2.5. Unterniveaubauten

23 23 23 23 24 24

3.

Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht 3.2. Fassadenlinie 3.3. Projizierte Fassadenlinie 3.4. Vorspringende Gebäudeteile

25 25 25 25 26

4.

Längenmasse 4.1. Gebäudelänge 4.2. Gebäudebreite

27 27 27

5.

Höhenmasse 5.1. Fassadenhöhe 5.2. Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen 5.3. Lichte Höhe

28 28 28 29

6.

Geschosse 6.1. Attikageschosse

29 29

7.

Abstände 7.1. Grenzabstand 7.2. Gebäudeabstand

31 31 31

8.

Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche 8.2. Baumassenziffer 8.3. Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten

32 32 32 33

9.

Dachaufbauten

34

B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz Abstand gegenüber Gewässern

C. Schlagwortregister

35 35 37 37

39

Anhang zum Baureglement Sirnach

Seite 23

A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.

Terrain

1.1.

Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2.

Gebäude

2.1.

Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2.2.

Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

2.3.

Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

Art. 22 PBV

Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

Anhang zum Baureglement Sirnach

2.4.

Seite 24

Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

2.5.

Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Art. 23 PBV

Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f=1.00 m überschreiten.

Anhang zum Baureglement Sirnach

3.

Gebäudeteile

3.1.

Fassadenflucht

Seite 25

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2.

Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3.

Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

Anhang zum Baureglement Sirnach

3.4.

Seite 26

Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

Art. 24 Absatz 1 PBV

Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1⁄3 der Länge um maximal 1.50 m.

Anhang zum Baureglement Sirnach

4.

Längenmasse

4.1.

Gebäudelänge

Seite 27

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 25 PBV

Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.

4.2.

Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Anhang zum Baureglement Sirnach

5.

Höhenmasse

5.1.

Fassadenhöhe

Seite 28

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Art. 4 , Fussnote 8 und9 BauR

 Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Sie darf auf keiner Fassadenseite überschritten sein. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur für ein Attikageschoss nutzbar.  Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Die Differenz zwischen der projektierten traufseitigen Fassadenhöhe und der giebelseitigen Fassadenhöhe darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten die traufseitige und die giebelseitige Fassadenhöhe nicht überschreiten.  Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen.

5.2.

Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen

Art. 27 BauR, Bauen an Hanglagen

1 In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.50 m überschritten werden, wenn sie auf der Bergseite um mindestens das gleiche Mass unterschritten werden. 2 Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % gemessen in der Falllinie zwischen Tal- und Bergfassade im Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

Anhang zum Baureglement Sirnach

5.3.

Seite 29

Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

Art. 26 Abs. 4/5 PBV

4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. 5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.

6.

Geschosse

6.1.

Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

Art. 29 PBV

Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.

Anhang zum Baureglement Sirnach

Seite 30

Anhang zum Baureglement Sirnach

7.

Abstände

7.1.

Grenzabstand

Seite 31

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

Art. 31 PBV

1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2 3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.

Art. 25 Abs. 2 BauR Grenzabstand von Klein- und Anbauten

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Dasselbe gilt, wenn von einer anderen Baute eine Teilfläche von max. 40 m2 in den Bereich zwischen ordentlichem und reduziertem Grenzabstand ragt und wenn diese Teilfläche die Anforderungen an eine An- oder Kleinbaute erfüllt.

7.2.

Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

Art. 30 PBV

1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besonderen Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.

Anhang zum Baureglement Sirnach

8.

Nutzungsziffern

8.1.

Anrechenbare Grundstücksfläche

Seite 32

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

8.2.

Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Das Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.

Art. 33 PBV

Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziffer 8.3 Anhang 1 IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet.

Art. 34 , Abs. 1

Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden.

Anhang zum Baureglement Sirnach

Seite 33

Art. 35 PBV

Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 5 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,15 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1,0 W/m2K oder weniger einhalten. 2. 10 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0,8 W/m2K oder weniger einhalten.

8.3.

Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten

Art. 4 , Fussnote 1 BauR

Für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. An- und Kleinbauten, welche in den Kubus des Hauptgebäudes hineinragen sind der Baumasse des Hauptgebäudes anzurechnen.

Anhang zum Baureglement Sirnach

9.

Seite 34

Dachaufbauten

Art. 30 Abs. 2

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens einen Drittel der jeweiligen Dachlänge betragen.

max. 1/3

Art. 31 Abs. 2

Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen in der Gesamtlänge einen Drittel, der einzelne Bauteil einen Sechstel der jeweiligen Dachlänge nicht überschreiten.

zusammen max. 1/3

Anhang zum Baureglement Sirnach

B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen

Seite 35

Anhang zum Baureglement Sirnach

Seite 36

Anhang zum Baureglement Sirnach

Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz

Abstand gegenüber Gewässern

Seite 37

Anhang zum Baureglement Sirnach

Seite 38

Anhang zum Baureglement Sirnach

Seite 39

C. Schlagwortregister Begriff A Abbauzone Abbruch Ablagerungsverbot Abstandsvorschriften (Grenzabstände) Abstellplätze Amtsblatt Anschlussgebühren Anstösser Antennenanlagen (Aussenantennen) Arbeitszone Auflageverfahren Aufschüttungen Ausnahmebewilligung B Bachabstand Bauaufsicht (Kontrolle) Baubeginn Baubewilligungsverfahren Bauen an Hanglagen Baugebiet Baugesuch Baukontrolle Baulinienplan Baumassenziffer Baupolizei Baureife Baueinstellung Bauweise Bauzonen Behinderte (Hindernisfreies Bauen) Bekanntmachung der Richtpläne Benützung von öffentlichem Grund Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten (innerhalb Bauzone) Bestehende Bauten (ausserhalb Bauzone) Bewilligungspflicht D Dachaufbauten Dacheinschnitte Dachentwässerung

BauR (Art.)

PBG (§)

PBV (§)

Weitere (Art./§)

17

17, 19 98, 107 97 25, 74-77

16 45, 51

RPV

36

44 StrWG 46 StrWG

5, 30, 33 38, 49, 50 92, 102, 107 98, 99 21 31, 33

3, 53

92, 93

53

24 RPG, 31 LSV

76 111 110 98-109

44 54 54 51-55

22 RPG

17, 80 99ff, 108, 121 111 25

45 51, 52 54

25

42 8, 34, 36

BGO

8

25

3 27 23, 48 3 4, 7, 23 3

24 5-13

32 72 115 18 17, 99 84 28

19 RPG 36 5-10

15 RPG

3 34, 35 StrWG

94 94 24 RPG 98

29, 30, 31 30, 31 41

98

Anhang zum Baureglement Sirnach

Seite 40

Begriff

BauR (Art.)

PBG (§)

PBV (§)

Weitere (Art./§)

Dachflächenfenster Deponiezone Dorfzone (Kernzone) E Einfriedung (gegenüber Strassen ) Einzäunungen Einsprache Einstellräume Einwirkungen Empfindlichkeitsstufen Energienutzung Erschliessung Erschliessungsbeiträge

30, 31 18 6, 31, 32

17, 19

17 6

RPV

F Fahrnisbauten Fakultatives Referendum Farbgebung Fassadengestaltung Fassadenhöhe Fenster Freihaltezone Freizeitflächen G Garagen Gebäudeabstand Gesamthöhe Gebäudelänge Gesamtwirkung Geschosse Gebühren (Baubewilligungsverfahren) Gebühren (Erschliessung) Gefahrenzone Gemeindeabstimmung Genehmigung durch Regierungsrat (Pläne und Vorschriften) Gestaltung von Bauten Gestaltungsplan (pflicht) Gesundheit Gewässerabstand Gewerbezone (Arbeitszone 1) Grenzabstand Grenzbereinigung Grundstückszufahrten Grundwasserschutzzone

43 StrWG 4 FlGG 38

103 88 LSV/LRV 43 LSV EnG/EnV 19 RPG BGO

4 36, 37 43

98 4 6, 9, 29, 32 32 4, 11, 27 6, 30-32, 40 13

51

10 86

36

4 9, 20, 29 28

21, 22

40

40,46 StrWG 30 26 25

78 26-29 119 49, 50 20

BGO 21 GO Sirnach

5

17, 18, 21, 28

8, 34, 36 7, 24

78 23 83 76 21 18, 24 59,60

20 42 44 8 51

41a GSchV

40, 41, 46 StrWG 20 GschG

Anhang zum Baureglement Sirnach

Begriff

H Halboffene Bauweise Haushälterische Bodennutzung Hindernisfreies Bauen Höhere Häuser, Hochhäuser Höhenvorschriften I Immissionen Industriezone (Arbeitszone 2) Isolation von Bauten K Kaskadenmodell( Mobilfunkantennen) Kehrichtbeseitigung Kernzone (Dorfzone) Kleinbauten, Anbauten Kommunalplanung Künstliche Beleuchtung L Landschaftsschutzzone Landumlegung Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau Lärmschutz Luftreinhaltung

Seite 41

BauR (Art.)

PBG (§)

24 23 28 4, 7

PBV (§)

Weitere (Art./§)

36 84 72

38 26

USG, LSV, LRV 8, 34, 36

21

8 EnG/EnV

43 39 6, 31, 32 25, 30, 31 2, 13 35

91 6 22 8

15

13 51-58

14

11, 12 12

17 RPG 20 RPG 16 RPG

LSV LRV

M Masstabelle Mehrfamilienhäuser Mehrwertabgabe Meldepflicht (- Bauvorgänge) Mindestnutzung (Bauland) Mitwirkung Mobilfunk-Antennenanlagen N Näherbaurecht Naturschutzzone Nutzungsplanung O

4, 11, 24 5, 36, 38 63-66 111

45-50

5 RPG

9,10

2

4 RPG

14

17 RPG 14-20 RPG

23 43

77 16 17-22

Anhang zum Baureglement Sirnach

Begriff Öffentliche Auflage (Pläne) Öffentliche Auflage (Baugesuche) Öffentliche Zone Offene Bauweise Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Ortsplanung (Kommunalplanung) P Parkfelder Pflanzenbauzone Pflanzungen Plakat(wände) Planänderung Planauflage Plangenehmigung Planungsgrundsätze Planungskosten Planungszone Provisorische Bauten R Rechtsmittelbelehrung (Entscheid) Regelbauweise Regionalplanung Reiheneinfamilienhaus Reklameanlagen Rekurs (-verfahren) Richtplan S Sammelstelle für Abfälle Schallschutz Schneefänge Sicherheit Sondernutzungspläne Spielplätze Spitalzone Littenheid Strafen Strassenabstände Strassenbild T Terraingestaltung (Terrainveränderung) Terrassenhäuser

Seite 42

BauR (Art.)

PBG (§)

PBV (§)

29-30 102

Weitere (Art./§) 33 RPG

10 20, 31, 32

78 8

36, 37 9 34

88

44

98

36 19

96

17 RPG

5 FlGG, 42 StrWG 21RPG 33 RPG 26 RPG 3 RPG

29, 30 5 1 8 32-35 98

27 RPG

18 VRG 24 5 44

24 3 98 104 12-16

36

3, 4

35 - 53 VRG 6-12 RPG

74 45 41 2 25 12

32, 33 LSV 82 23-31 86 117, 118 44 StrWG

29, 42, 44, 45

19, 33 5

79

Anhang zum Baureglement Sirnach

Begriff U Überlagernde Zonen Ufergehölz (- Abstand) Umgebungsgestaltung Unterirdische Bauten Unterniveaubauten

Seite 43

BauR (Art.)

PBG (§)

PBV (§)

19-22

17 75

18-21 43

6, 33-35 25 25

V Verbindlichkeit der Richtpläne Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Verdichtete Bauweise Visierpflicht Vorentscheid Vorprüfung

Warenautomaten Widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen Wohn- und Arbeitszonen Wohnzonen Werkleitungen Z Zerstörte Bauten Zone für Freizeitgestaltung Zone für archäologische Funde Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone mit Gestaltungsplanpflicht Zonen (Bauzonen) Zonen (Schutzzonen) Zonen (Überlagernde Zonen) Zonen (weitere Zonen) Zonenplan Zufahrten und Zugänge Zuständigkeiten

44 StrWG

15 107 23 101 108 11, 120

W Wald-und Ufergehölze Waldareal

Weitere (Art./§)

75

20, 36

55

43 2 WaG CH 2 WaG TG

44 115 7, 23, 25 5, 23, 25

7 5 36

78 11 19 10 21 5-13 15, 16 19-22 17, 18 1, 2, 4, 11, 47 25 3

19

18 9 20 5-11 13, 14 18-21

17

5-21

23

14 RPG 40/41/46 StrWG