Zonenplan <2001> Parz. Nr. 3258 Halde-Busswil
Zonenplan · Sirnach · Aufgehoben am 16.07.2019
Dokument
- Nummer
- 32
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Sirnach
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 20.05.2019
- In Kraft seit
- 20.05.2019
- Aufgehoben
- 16.07.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 20. Mai 2019
Entscheid Nr. 32 0035/2019/DBU/ARE
Politische Gemeinde Sirnach Zonenplanänderung Halde-Busswil
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Sirnach am 5. Dezember 2018 beschlossene Zonenplanän¬ derung Halde-Busswil wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderung Halde-Busswil, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Grundbuchamt Bezirk Münchwilen, Gemeindeplatz 1, Postfach, 8355 Aadorf - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Kantonale Planung - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanän¬ derung Halde-Busswil, je mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 ersucht die Gemeinde Sirnach um Genehmigung der Zonenplanänderung Halde-Busswil. Die Zonenplanänderung wurde vom Gemeinde¬ rat als geringfügig eingestuft und daher am 5. Dezember 2018 im vereinfachten Verfah¬ ren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Während der öffentlichen Auflage vom 7. Dezember bis am 26. Dezember 2018 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann ge¬ schlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die vorliegende Zonenplanänderung betrifft die Umzonung der Strassenparzelle Nr. 3258. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan befinden sich 270 m2 der Parzelle in der Zo¬ ne "Strasse innerhalb Bauzone" und 71 m2 in der Zone "Strasse ausserhalb Bauzone". Die Strassenparzelle befindet sich im Eigentum der Gemeinde Sirnach. Gemäss Flurund Waldstrassenplan handelt es sich um eine Flur- und Waldstrasse 1. Klasse, welche
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nicht asphaltiert ist. Nun soll der im Baugebiet gelegene Teil der Parzelle Nr. 3258 derWohnzone W2 (270 m2) und der ausserhalb des Baugebietes gelegene Teil der Land¬ schaftsschutzzone (71 m2) zugewiesen werden. Parzel¬ len Nrn. 3258 3258
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Betroffene Teilfläche 270 m2 71 m2
Rechtsgültiger Zonenplan
Geänderter Zonenplan
Strasse innerhalb Bauzone Strasse ausserhalb Bauzone
Wohnzone W2 Landschaftsschutzzone
Grund für die Umzonung ist ein Bauprojekt auf der angrenzenden Parzelle Nr. 3259. Da die Flurstrasse als Erschliessungsstrasse nicht benötigt wird, hat sich der Gemeinderat entschieden, die Strasse aufzuheben und das Land an den Eigentümer der angrenzen¬ den Parzelle Nr. 3259 zu verkaufen. Am 3. Juni 2013 wurde der Kaufvertrag von beiden Parteien unterschrieben. Eigentlich war vorgesehen, die Umzonung in die gleichzeitig laufende Ortsplanungsrevision zu integrieren. Aufgrund von Personalwechseln in der Bauverwaltung geriet das Geschäft aber in Vergessenheit und wurde erst nach der Ur¬ nenabstimmung zur Ortsplanungsrevision wieder bemerkt. Deshalb beschoss der Ge¬ meinderat, eine nachträgliche separate Zonenplanänderung vorzunehmen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen gegenüber der vorgesehenen Zonenplanänderung keine Vorbehalte angebracht. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen.von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
li MAI 2019
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund