Tiefenwiesen- und Weidbach
Special-use plan · Sirnach
Document
- Number
- 40
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Water space
- Commune
- Sirnach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Jul 7, 2023
- In force since
- Aug 23, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Sirnach with its building zones.Open the full map
Files
2023.03-007A-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 07. Juli 2023
Entscheid Nr. 40 BOA/PG Nr. 2023.03-007
Politische Gemeinde Sirnach Festlegung Gewässerraumlinien Tiefenwiesen- und Weidbach
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Sirnach am 30. November 2022 beschlossene Festlegung der Gewässerraumlinien Tiefenwiesen- und Weidbach, Übersicht / Verzichtsabschnitte, 1:1'000 wird genehmigt.
2.
Die vom Gemeinderat Sirnach am 30. November 2022 beschlossene Festlegung der Gewässerraumlinien Tiefenwiesen- und Weidbach, Weidbach 1, 1:500 sowie der Gewässerraumlinien Tiefenwiesen- und Weidbach, Weidbach 2, 1:500 wird genehmigt.
Show the full text
3.
Mitteilung an: - Gemeinde Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach unter Beilage der Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Fröhlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Thurgau 2/3
Erwägungen: Mit Schreiben vom 20. März 2023 ersucht die Gemeinde Sirnach um Genehmigung der Festlegung der Gewässerraumlinien Tiefenwiesen- und Weidbach. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Vorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 20. September 2022 vorgeprüft. 2. Die Politische Gemeinde Sirnach beabsichtigt, mit der Planung eines Geschiebefängers am Tiefenwiesenbach auch die Gewässerräume für die gesamten Bachläufe des Tiefenwiesen- und des Weidbaches sowie des Baches mit der Gewässernummer 08.30.10.02 nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Im Prüfbericht vom 20. September 2022 wurde die Gemeinde aufgefordert, den bestehenden Gestaltungsplan 'Am Bächli" anzupassen, damit der vorliegende Gewässerraumlinienplan genehmigt werden kann. Die Gemeinde wurde eingeladen, den Baubereich "Lage und OK Decke Tiefgarage" im vorgenannten Gestaltungsplan aufzuheben, da dieser in den geplanten Gewässerraum des Weidbachs Abschnitt 02 ragt. Der Baubereich regelt gemäss Art. 10 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften die Bachunterquerung der Tiefgarage. Der Sachverhalt wurde von den zuständigen Fachstellen nochmals vertieft geprüft. Dabei sind die involvierten Fachstellen zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall doch kein Widerspruch zwischen der Festlegung der Gewässerraumlinien und dem Baubereich im genannten Gestaltungsplan besteht. Aus diesem Grund wird an obgenannten Forderung nicht mehr festgehalten. Die restlichen Anträge aus dem Prüfbericht wurden hinreichend umgesetzt. 1.
3.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Gemeinde Sirnach, die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden müssen. Zudem ist zu beachten, dass die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden dürfen, sobald die Gemeinde Sirnach die Gewässerraumlinienpläne in Kraft gesetzt hat. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 2013) als Streufläche, Hecke, Feldund Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV).
Thurgau 3/3
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen zur Festlegung der Gewässerraumlinien Tiefenwiesen- und Weidbach keine Vorbe halte geäussert. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
0 7. JULI 2023
Legal bases
RB 700 · PBG · Cantonal
RB 721.1 · WBSNG · Cantonal
RB 721.11 · WBSNV · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal