Stallscheune / ParzNr. 1151 / AssNr.53 /3-0171

Protection plan · Salenstein

Document

Kind
Protection plan
Subkind
Cultural objects
Commune
Salenstein
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
Gemeinderat
Procedure
Einzelentscheid, geschützt
Adopted
Jun 12, 2023
In force since
Jun 12, 2023

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Salenstein Sitzung vom

12. Juni 2023, Nr. 1344

Beschluss des Gemeinderates Besetzung: Gemeindepräsident Bruno Lorenzato sowie Gemeinderäte Eveline Gasser, Daniel Hauri, Hansjörg Hauser, Jörg Hutterli, Brahim Izem und Sonja Waltenspül

in Sachen Unterschutzstellung eines erhaltenswerten Einzelobjektes

Objekt: Parz. Nr.: Assek. Nr. Eigentümer/in:

A.

Stallscheune 1151 171 Christian und Alexandra Schmid Eugensberg 8268 Salenstein

Der Gemeinderat entscheidet: 1.

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2.

Das Objekt Assekurranz-Nr. 53/3-0171 auf der Parzelle Nr. 1151 in Salenstein wird im Sinne der Erwägungen wie folgt unter Schutz gestellt: a.

Für das Gebäude wird ein Abbruchverbot erlassen. Dieses ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten der Gemeinde Salenstein im Grundbuch einzutragen.

b.

Das Gebäude ist in seinem Denkmalwert zu erhalten und zu pflegen. Das Erhaltungsgebot betrifft die äussere Erscheinung samt Dachfläche und Aufbau, die innere Tragstruktur und den Dachraum als moderat ausbaubare Raumschicht.

Mitteilung an: - Eigentümer - Die nach § 24 NHG TG rechtsmittelberechtigten Organisationen - Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau - Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau - Amt für Geoinformationen des Kantons Thurgau - Amt für Archäologie des Kantons Thurgau

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B.

Sachverhalt 1.

Das Objekt ist im Hinweisinventar vom Amt für Denkmalpflege des Kanton Thurgau enthalten und als wertvoll eingestuft. Der Schutzentscheid ist noch pendent. Die Gemeinde Salenstein muss nach §44a RRV NHG einen Entscheid fällen.

2. Anlass für den vorliegenden Entscheid gab eine Anfrage des Grundeigentümers betreffend bauliche Möglichkeiten. In diesem Zusammenhang fand am 10. Mai 2023 eine Begehung des Objektes statt mit der Grundeigentümerschaft und deren Architekt, dem Amt für Denkmalpflege, v.d. Giovanni Menghini, sowie der Gemeinde Salenstein, v.d. durch Bruno Lorenzato. 3.

C.

Der Entwurf des Entscheides wurde am 12. September 2023 dem Grundeigentümer und am 12. Oktober 2023. dem Thurgauer Heimatschutz zur Stellungnahme zugestellt. Der Thurgauer Heimatschutz meldete sich am 19. November 2023 per Mail, dass er mit dem Schutzumfang einverstanden ist. Der Eigentümer äusserte sich zum Entwurf am 27. September 2023 wie folgt: Wir haben keine weiteren Anmerkungen zum Entscheid und bitten diesen wie vorgesehen weiterzuleiten.

Erwägungen 1.

Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1 ) haben die Ortsgemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 NHG TG zu sichern, die von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren (§ 10 Abs. 2 NHG TG).

2.

Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sachund Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (RRV NHG, RB 450. 1 1 ) aufgelistet.

3.

Das Oekonomiegebäude ist im Hinweisinventar Bauten des Kantons Thurgau, Gemeinde Salenstein, verzeichnet und als «wertvoll» eingestuft. Seine kulturgeschichtliche Bedeutung ergibt sich anhand der typologischen Eigenschaften als Stallscheune in der für sie charakteristischen Materialität von massiven Stalleinbauten und bretterverschalten Ständerkonstruktion sowie des grossflächigen Satteldaches mit Dachreiter. Die Grossscheune ist ein wichtiger Bestandteil des Ensembles Schloss Eugensberg und prägt die Landschaft wie auch die Schlosszufahrt wesentlich.

4.

Um die kulturgeschichtliche Bedeutung des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Haus in seiner Substanz ungeschmälert erhalten bleibt. Seine Erscheinung als Oekonomiegebäude ist zu erhalten. Bauliche Änderungen sind im Rahmen dessen möglich, soweit die oben beschriebene kulturgeschichtliche Bedeutung nicht beeinträchtigt wird (§ 8 TG NHG). Solche Eingriffe bedürfen einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 NHG TG. Das Objekt ist zu erhalten und zur Wahrung seines Wertes zu pflegen (§ 4 TG NHG). Seite 2 von 3

5. Jeder mit dem Schutz von Baudenkmälern verbundene Grundrechtseingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 10 TG NHG) sowie einem überwiegenden öffentlichen Interesse besteht (vgl. oben zur kulturgeschichtlichen Bedeutung) und verhältnismässig ist (Art. 36 BV, SR 101). Verhältnismässig ist ein Eingriff in die Eigentumsgarantie, wenn dieser geeignet und erforderlich (mildestes Mittel) ist, um die angestrebten Schutzziele zu erreichen und dieser für den betroffenen Eigentümer zumutbar ist. 6. Zur Sicherstellung ist diese Unterschutzstellung im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.

POLITISCHE GEMEINDE SALENSTEIN Die Gemeindeschreiberin

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat Antrag und Begründung zu enthalten; er ist im Doppel einzureichen und der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

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