Büfelden (GW), PG Eschlikon Fassungseingentümer
Groundwater protection zones · Sirnach
Document
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Sirnach
- Canton
- Thurgau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Umwelt Kanton Thurgau
- Approved by
- AfU
- Procedure
- Genehmigung Ersterlass
- Adopted
- Mar 5, 2024
- In force since
- Mar 5, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau
Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen
Fassung
: Grundwasserfassung Büfelden
Fassungseigentümer
: Politische Gemeinde Eschlikon
Gemeinde
: Sirnach
Schutzzonenreglement Datum:
11. März 2020
Öffentliche Auflage vom In Kraft gesetzt per:
Departement für Bau und Umwelt
Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
bis
2'- W. ÏHi
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1.
Allgemeine Bestimmungen
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7 Geltungsbereich
Zweck und Ziele der Schutzzonen Gesetzliche Grundlagen / weitere Bestimmungen / Richtlinien Wegleitung des Bundes Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität Informationspflicht
1 1 2 2 2 2 3
2.
Allgemeine Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen in der Landwirtschaft und im Wald
3
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 1 1
Bestimmungen für die Zone S3 Bodenbewirtschaftung Düngung Pflanzenschutzmittel Holzschutzmittel
3 3 4 4 5
2.2
Art. 12
101 more articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15 Bestimmungen für die Zone S2
Bodenbewirtschaftung Düngung Pflanzenschutzmittel Holzschutzmittel
5 5 6 6 6
2.3
Art. 16
Art. 1 7
Bestimmungen für die Zone S1 Allgemeine Beschränkungen Zutritt
6 6 6
3.
Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen für neue Bauten und Anlagen
7
Art. 18 Grundsatz
7
3.1
Bestimmungen für die Zone S3 Allgemeine Beschränkungen Bauten und Anlagen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Anlagen, die der Störfallverordnung unterstellt sind Schmutzwasserleitungen Versickerung Strassen und Parkplätze Eisenbahnanlagen Landwirtschaftliche Anlagen Freizeit- und Sportanlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen
7 7 7 7 8 8 8 8 9 9 9 10 10
2.1
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Inhaltsverzeichnis
3.2
Bestimmungen für die Zone S2
10
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38 Allgemeine Beschränkungen
Bauten und Anlagen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Schmutzwasserleitungen Meteorwasserleitungen und Versickerung Strassen und Parkplätze Freizeit- und Sportanlagen Weidetränken
10 10 11 11 11 11 11 12
3.3
Bestimmungen für die Zone S1 Allgemeine Beschränkungen
12
Art. 39
4.
Kontrollen, Unterhalt und Sanierung für bestehende Bauten und Anlagen
12
Art. 40
Art. 41 Grundsatz
Schmutzwasserleitungen
12 12
5.
Übergangsbestimmungen / Schutzmassnahmen für bestehende Bauten und Anlagen
13
Art. 42
Art. 43 Grundsatz
Fristen
13 13
5.1
Art. 44
Art. 45 Bestimmungen für die Zone S3
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Verkehrsanlagen
13 13 13
5.2
Art. 46 Bestimmungen für die Zone S2
Verkehrsanlagen
14 14
6.
Schlussbestimmungen
14
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53 Verfügungen
Ausnahmefälle Eintrag der Schutzzonen im Richtplan Strafbestimmungen Inkrafttreten Entschädigung Überprüfung der Grundwasserschutzzonen
14 14 14 15 15 15 15
Beilagen •
Beiblatt Anmerkungen
Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
12
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Seite 1
In Anwendung der gesetzlichen Grundlagen (Art. 3 dieses Reglements) und unter Berücksichtigung der Wegleitung Grundwasserschutz (Art. 4 dieses Reglements) erlässt das Departement für Bau und Umwelt (DBU) folgendes Reglement:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Schutzzonen der Grundwasserfassung Büfelden: Bezeichnung
Grundstück Nr.
Koordinaten
GWF Büfelden
905
2716’488/1'257’560
Das Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan. Verfasser: Plan Nr.: Massstab: Datum:
Geologiebüro Lienert & Haering AG 2019-325/1 1 : 1’000 11. März 2020
Das Reglement und der Schutzzonenplan bilden eine Einheit. Die Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Schutzzonenbericht. Verfasser: Datum:
Geologiebüro Lienert & Haering AG 11. März 2020
Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Sirnach sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.
Art. 2 Zweck und Ziele der Schutzzonen1
Die Schutzzonen bestehen bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern aus der Zone S1 , der Zone S2 und der Zone S3. Die Zonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungsanlage in qualitativer und quantitativer Hinsicht Die Zone S1 dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der Zone S2 soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die Zone S3 ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.
1
Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (SR 814.201)
Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Art. 3 Seite 2
Gesetzliche Grundlagen / weitere Bestimmungen / Richtlinien
•
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), SR 814.20;
Art. 20 •
Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV), SR 814.201
•
Eidgenössische Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung, ChemRRV), SR 814.81
•
Eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), SR 916.161
•
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921.0
•
Eidgenössische Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV), SR 921 .01
•
Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (EG GSchG), RB 814.20; §§1,9
•
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (RRV EG GSchG), RB 814.211; §§ 2, 3
•
Richtlinie: Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen (SVGW, Regelwerk W12, Ausgabe Mai 2017)
Weitere Vorschriften des Bau- und Planungs-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes bleiben vorbehalten (vgl. Beiblatt ‘Anmerkungen’).
Art. 4 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 5 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Technischen Werke Eschlikon überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Technischen Werke Eschlikon kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Schutzzonen sind der Technischen Werke Eschlikon durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone S2 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.
Art. 6 Überwachung der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die Technischen Werke Eschlikon regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung4 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)5.
2 3
Beiblatt Anmerkungen Bst. a
4
Art. 47 GSchV (SR 81 4.201 )
Art. 6
ff.. 10 und 23 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0; LMG)
5
Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (SR 814.201)
Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Seite 3
Die Standortgemeinde und die kantonale Behörde (Kantonales Laboratorium) sind unverzüglich zu informieren, wenn: a.
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt sind;
b.
die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung nicht erfüllt sind; oder
c.
die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung, die Gewässerschutzverordnung oder die Altlastenverordnung7 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 7 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in den Schutzzonen sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen sowie Unternehmer/innen, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN IN DER LANDWIRTSCHAFT UND IM WALD
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Bodenbewirtschaftung
Die landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Acker- und Obstbau sowie mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbare Kulturen sind zugelassen. Insbesondere sind dies Kleingärten, Sportrasen und Parkanlagen. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bracheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben. Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld ist verboten. Das Erstellen von Kompostmieten (namentlich die Feldrandkompostierung) auf unbefestigtem Boden, sofern dies den häuslichen Kleinbedarf übersteigt, ist verboten. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig. Die Freilandhaltung von Schweinen ist verboten. Bei der Bewässerung von Rasenflächen ist nur eine Einzelgabe kleiner als 20 mm pro Tag zulässig. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenund Holzschutzmitteln sowie Düngern nicht eingeschränkt. Es ist anzustreben, dass die Verjüngung des Waldes möglichst kleinflächig erfolgt Das Anlegen forstlicher Pflanzgärten bzw. von Baumschulen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
6 7
Beiblatt Anmerkungen Bst. b
Art. 9
und Anhang 1 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, SR 814.680; AltIV)
Grundlage. Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Art. 9 Seite 4
Düngung
Düngung ist im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien8 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen. Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) sind verboten. Die Anwendung von Klärschlamm ist verboten. Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedecktoder ausgetrocknet ist. Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird. Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. Lanzendüngung ist verboten. Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist nur als Tropfbewässerung zugelassen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Verwendung von Düngern und Zusätzen im Wald ist verboten.
Art. 10 Pflanzenschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen9 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen.
8
9
Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV (SR 81 4.81 ); Verordnung über Belastungen des Bodens (SR 814.12; VBBo); Beiblatt Anmerkungen Bst. j Anhang 2.5 Ziff. 1 ChemRRV (SR 814.81);
Art. 25
der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, SR 921 .01 ; WaV); Verordnung überdas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, SR 916.161; PSMV); Beiblatt Anmerkungen Bst. k
Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Seite 5
In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind. grundwassergefährdend Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung ist an und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern verboten. In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Reinigen der Spritzgeräte nur auf einem dichten Platz gestattet, welcher fachgerecht in die Güllegrube entwässert ist. Das unsachgemässe Beseitigen von Packungen und Brüheresten ist verboten. Gemäss Bundesgesetz über den Wald dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen. Im Wald und am Waldrand dürfen Pflanzenschutzmittel nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden) ist im Wald verboten.
Art. 11 Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen10 zu treffen. Wer in der Zone S3 Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S2 gelten die Bestimmungen der Zone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 13-16 geregelt wird.
Art. 12 Bodenbewirtschaftung
Die landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau sowie das Anlegen von Rasenplätzen und Parkanlagen ist erlaubt. Die Bewirtschaftung von Obstanlagen ist erlaubt. Die entsprechenden Mindestanforderungen für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) müssen eingehalten werden. Landwirtschaftliche Spezialkulturen, wie Reben und Beeren, sowie Familiengartenareale (Schrebergärten) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Eine intensive gemüsebauliche Nutzung ist verboten. Container-Pflanzschulen sowie Freiland-Baumschulen sind verboten. Durch geeignete Massnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal oder grossflächig die Grasnarbe zerstört wird. Das flächenmässige Bewässern von Kulturen ist verboten. Das Umgestalten von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen sowie die Revitalisierung von Fliessgewässern bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. 10 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 ChemRRV (SR 814.81) Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Seite 6
Der Waldbestand muss erhalten bleiben. Rodungen sind verboten. Das Anlegen von forstlichen Pflanzgärten bzw. Baumschulen ist verboten. Das Anlegen und Betreiben von Wildfütterungsstellen ist verboten.
Art. 13 Düngung
Düngung richtet sich nach dem Bundesrecht11 und den ergänzenden Richtlinien12.
Art. 14 Pflanzenschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach dem Bundesrecht13.
Art. 15 Holzschutzmittel
Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht14.
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S1 gelten die Bestimmungen der Zonen S3 und S2, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 16 und 17 geregelt wird.
Art. 16 Allgemeine Beschränkungen
In der Zone S1 sind nur Nutzungen zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen. Über Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht15. Äusser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung verboten.
Art. 17 Zutritt
Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft mit geeigneten Mitteln zu markieren. Treten Missstände auf, ist die Zone S1 einzuzäunen (z.B. Elektro-Zaun oder Hecke). Beim Weidegang in der Zone S2 ist die Zone S1 einzuzäunen.
1 1 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV (SR 814.81) 1 2 Beiblatt Anmerkungen Bst. j 13 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (SR 814.81); Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, SR 916.161; PSMV);
Art. 25
WaV (SR 921.01); Beiblatt Anmerkungen Bst. k 14 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 ChemRRV (SR 814.81);
Art. 25
WaV (SR 921.01); 15 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (SR 814.201); Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV (SR 814.81) Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Seite 7
3.
SCHUTZMASSNAHMEN UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR NEUE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 18 Grundsatz
Die Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
3.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 19 Allgemeine Beschränkungen
Bauten, Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig16.
Art. 20 Bauten und Anlagen
Bauliche Eingriffe (inklusive Verankerungen und Injektionen) unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. in den Bereich der wasserführenden Schichten sind grundsätzlich verboten. Im Sinne einer Ausnahme können Tiefbauten unter dem höchsten Grundwasserspiegel zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Solche Eingriffe (inklusive Sondierbohrungen) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt17. Der Einsatz von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffen) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt18. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen19 zu treffen.
Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht20. Folgende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind verboten: Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben; erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2'000 Liter Nutzvolumen.
16 Anhang 4 Ziff. 221 GSchV (SR 814.201) 17 Anhang 4 Ziff. 221 GSchV (SR 814.201) 18 Beiblatt Anmerkungen Bst. d 19 Beiblatt Anmerkungen Bst. e 20 Art 22 GSchG (SR 814.20), Art. 32 und 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. e bis i GSchV (SR 814.201); Beiblatt Anmerkungen Bst. f Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Seite 8
Ausnahmen für das Errichten, Betreiben und Ändern von Lager- und Betriebsanlagen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn keine Gefährdung für das Grundwasser vorliegt. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Lageranlagen mit einem Nutzvolumen von bis zu 450 Litern, deren Errichtung dem Amt für Umwelt zu melden ist. Bei Lager- und Betriebsanlagen sowie Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und vollständig zurückgehalten werden. Holzlagerplätze sind zugelassen, wenn darauf nur unbehandeltes Holz gelagert und dieses nicht berieselt wird. Das Anlegen neuer Holzlagerplätze bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 22 Anlagen, die der Störfallverordnung unterstellt sind
Das Erstellen und Betreiben von der Störfallverordnung21 unterstellten Anlagen, Betrieben und Verkehrswegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 23 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtheitskontrollen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien22 entsprechen. Gebäudeintern sind Schmutzwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutzwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind verboten.
Art. 24 Versickerung
Sickerleitungen von Bauten dürfen nur über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Regenabwassersystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann. Versickerungen von Abwässern und Kühlwässern sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien23 massgebend.
Art. 25 Strassen und Parkplätze
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet"24 zu versehen. Strassen aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Die Entwässerung hat nach den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien25 zu erfolgen. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.
21 SR 814.012; StFV 22 Art. 15 GSchG (SR 814.20); Beiblatt Anmerkungen Bst. g 23 Beiblatt Anmerkungen Bst. c 24 Art. 46 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SR 741 .21 ; SSV) 25 Beiblatt Anmerkungen Bst. h Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Seite 9
Für wenig frequentierte private Abstellplätze, Geh-, Rad- und Flurwege sowie Forststrassen entfallen diese Massnahmen. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser über eine bewachsene, biologisch aktive Bodenschicht ist zulässig26. Es muss aber ausgeschlossen werden, dass das Abwasser innerhalb der Schutzzone punktuell versickern kann. Die Vorschriften der VSA-Richtlinie "Regenwasserentsorgung" sind zu beachten. Die Deckschichten der wasserführenden Horizonte dürfen nicht verletzt werden. Die Anwendung von Lackbitumen ist verboten. Bei der Planung und Ausführung von Plätzen ist das Merkblatt "Entwässerung" des Amtes für Umwelt zu beachten. Für industriell und gewerblich genutzte Plätze sowie grössere Parkplätze sind ein dichter Belag und eine dichte Entwässerung erforderlich. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Hauszufahrten, Vorplätze, Terrassen und Einzelparkplätze können mit Rasengittersteinen oder Schotterrasen ausgeführt werden. Verkehrsflächen auf Landwirtschaftsbetrieben können mit Rasengittersteinen, Schotterrasen, Verbundoder Sickersteinen sowie chaussiert erstellt werden. Die Anwendung von Reinigungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Autowäschen, Unterhaltsarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten sind nur auf Plätzen mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung in die Kanalisation oder in die Güllegrube gestattet. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.
Art. 26 Eisenbahnanlagen
Es dürfen keine neuen Bahnanlagen erstellt werden. Allfällige Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umwelt.
Art. 27 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.), Raufuttersilos sowie Laufhöfe sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien27 zu erstellen und zu betreiben. In den Güllebehälter entwässerte Mistplatten und Laufhöfe sowie Güllebehälter, erdverlegte Gülleleitungen und Grünfuttersilos müssen dicht ausgeführt sein. Neue erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Leckerkennungssystem zulässig. Alternativ sind doppelwandige, spiegelverschweisste PE-Rohre zu verwenden. Kontroll- und Entnahmestellen sowie Verzweigungen (T-Stellen) sind in einem Schacht (PE, verschweisst oder Polymerbeton ohne Fugen) zu erstellen. Neue Güllebehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszustatten. Nach der Abnahmekontrolle ist eine Kopie des Abnahmeprotokolls dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt zuzustellen. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Neue Anlagen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für die Durchführung der Kontrollen.
Art. 28 Freizeit- und Sportanlagen
Der Bau von Trainings- und Spielplätzen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
26 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV (SR 814.201) 27 Art. 15 GSchG (SR 814.20); Beiblatt Anmerkungen Bst. i Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Seite 1 0
Es wird nur der Einbau von Produkten bewilligt, die in ihrem Kurz- und Langzeitverhalten keine negativen Einflüsse auf die Grundwasserqualität bewirken. Trainings- und Allwetterplätze mit Kunststoffbelägen sind zugelassen, wenn sie auf einem dichten Unterbau aufgebaut und dicht entwässert werden. Das Erstellen von Kunsteisflächen und Wasseraufbereitungsanlagen für Schwimmbäder sind verboten.
Art. 29 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für zulässige Bauten und Anlagen. Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verboten28 (Ausnahme: baubedingter Aushub).
Art. 30 Deponien und Ablagerungen
Das Errichten und Betreiben von Deponien29 und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern30 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist, Kompost, Abfälle, Recycling baustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Das Lagern von wasserlöslichen Stoffen ist verboten.
3.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S2 gelten die Bestimmungen der Zone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 31 - 38 geregelt wird.
Art. 31 Allgemeine Beschränkungen
In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden.
Art. 32 Bauten und Anlagen
Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Bauten und Anlagen aller Art (inklusive Leitungsbauten) sind grundsätzlich verboten. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann31. Die Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutze des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden, gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung entsteht und die Erneuerung in der bestehenden Grössenordnung erfolgt. Gebäudeteile, Pfähle sowie Baugrubensicherungen müssen über dem Niveau des höchsten Grundwasserspiegels bzw. der grundwasserführenden Schichten fundiert bzw. ausgeführt werden. Während der Bauphase unter Terrain ist der Betrieb der Fassung einzustellen bzw. das Wasser abzuleiten. Vor der Wiederinbetriebnahme der Fassung ist die Trinkwasserqualität nachzuweisen.
28 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (SR 814.20) 29 Anhang 2 Ziff. 1.1.1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600; WEA) 30 Anhang 7 Ziff. 1 1 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441 .22; VTNP) 31 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (SR 814.201) Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Art. 33 Seite 1 1
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind verboten. Für die Heizung von Gebäuden oder Betrieben sind Energieträger zu wählen, die keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen.
Art. 34 Schmutzwasserleitungen
Es dürfen keine neuen Schmutzwasserleitungen verlegt werden. Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können vom Amt für Umwelt dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen nicht ausgewichen werden kann. Bei der Ausführung neuer Schmutzwasserleitungen sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Rohrqualität, Kontrollmöglichkeit, Doppelrohrsystem, Leitungstunnel). Bei der Planung ist rechtzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt aufzunehmen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Bei bewilligten Neubauten sind die notwendigen Kanalisationen auf ein Minimum zu beschränken. Gebäudeintern sind Schmutzabwasserleitungen so weit als möglich an der Kellerdecke aufzuhängen und gesamthaft via Kontrollschacht in möglichst einfachen Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Neue Leitungen unter der Bodenplatte (Grundleitungen) sind zu vermeiden. Bei der Planung ist rechtzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt aufzunehmen.
Art. 35 Meteorwasserleitungen und Versickerung
Grundsätzlich dürfen keine neuen Regenabwasser- und Drainagevorflutleitungen verlegt werden. Begründete Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Solche Leitungen sind dicht und kontrollierbar zu erstellen. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Es dürfen keine Sickerleitungen erstellt werden. Versickerungen sind generell verboten.
Art. 36 Strassen und Parkplätze
Mit der Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen keine neuen Strassen erstellt werden. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist. Grundsätzlich dürfen keine neuen Waldstrassen angelegt werden. Neue Waldstrassen können, wenn die topografischen Verhältnisse dies erfordern, ausnahmsweise erstellt werden und bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist. Das Erstellen von Parkplätzen ist verboten.
Art. 37 Freizeit- und Sportanlagen
Beim Anlegen von Sportrasen darf die natürlich vorhandene Deckschicht nicht zerstört oder massgebend geschmälert werden. Die Errichtung oder Erneuerung von Sportanlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Das Erstellen von Erholungseinrichtungen und Schwimmbädern ist verboten. Abstell-, Zelt- und Campingplätze sind verboten. Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Schutzzonenreglement für die GWF Büfelden
Art. 38 Seite 12
Weidetränken
Das Erstellen und Betreiben von Weidetränken sind verboten.
3.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S1 gelten die Bestimmungen der Zonen S3 und S2, sofern die Sachlage nicht durch den Artikel 39 geregelt wird.
Art. 39 Allgemeine Beschränkungen
In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen.
4.
KONTROLLEN, UNTERHALT UND SANIERUNG FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 40 Grundsatz
Die Schutzmassnahmen gelten für bestehende Bauten und Anlagen. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug von den Anlageeigentümern zu beheben. Die Kosten für die Kontrollen, Unterhalt und zonenkonforme Sanierungen bestehender Bauten und Anlagen gehen zu Lasten des jeweiligen Eigentümers der entsprechenden Bauten und Anlagen. Sollte ein Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommen, so hat die Fassungseigentümerin bzw. das Amt für Umwelt mittels Ersatzvomahme für den rechtmässigen Zustand zu sorgen.
Art. 41 Schmutzwasserleitungen
Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements sind sämtliche bestehende Schmutzwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihre Dichtheit zu prüfen. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben. Lässt sich bei Schmutzwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) die geforderte Dichtheit mit Sanierungsmassnahmen nicht bewerkstelligen, so sind diese gemäss den Anforderungen dieses Reglements zu ersetzen. Anschliessend sind die bestehenden Schmutzwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) von den Anlageeigentümern mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen32. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss dem AfU Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen" sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" zu erfolgen. Allfällige Schäden sind von den Anlageeigentümern umgehend zu sanieren.
32 Art. 15 GSchG (SR 814.20); Beiblatt Anmerkungen Bst. g Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
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5.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN / SCHUTZMASSNAHMEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 42 Grundsatz
Seite 1 3
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S33 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 3 (Art. 18 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen. Die Anpassungen sind von den jeweiligen Eigentümern bzw. von ihnen beauftragte Dritte auszuführen. Äusser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden. Die Kosten für die Anpassung bzw. die Ausserbetriebnahme bestehender Bauten und Anlagen gehen zu Lasten des jeweiligen Eigentümers der entsprechenden Bauten und Anlagen. Sollte ein Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommen, so haben die Fassungseigentümerin bzw. das Amt für Umwelt mittels Ersatzvornahme für den rechtmässigen Zustand zu sorgen.
Art. 43 Fristen
Die in Art. 44 bis 46 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können mit Zustimmung des Amtes für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
5.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 44 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Bestehende Tankanlagen und Gebindelager sind mit baulichen Massnahmen so abzuändern oder zu ergänzen, dass sie den erhöhten Sicherheitsbestimmungen des Amtes für Umwelt und den Anforderungen dieses Reglements entsprechen oder sie sind äusser Betrieb zu setzen. Die Anpassung bzw. Ausserbetriebsetzung von Lageranlagen erfolgt auf Weisung des Amtes für Umwelt. Die Dringlichkeit richtet sich insbesondere nach der Zonenzugehörigkeit, dem Alter und dem Zustand der Anlage sowie dem Grad der vorhandenen Sicherheit. Jedes Ändern oder Anpassen von bewilligungspflichtigen Anlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.
Art. 45 Verkehrsanlagen
Die folgenden in der Zone S3 bestehenden Strassenabschnitte sind innert Jahresfrist an der Grenze zur Grundwasserschutzzone mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet"34 zu kennzeichnen: Sonnhaldenstrasse Sägestrasse Die folgenden in der Zone S3 bestehenden Strassenabschnitte sind spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen von der Eigentümerin der Strasse auf deren Kosten mit baulichen Massnahmen so anzupassen, dass durch den Betrieb und die Entwässerung der Strasse eine direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann: Sonnhaldenstrasse Sägestrasse 33 Art. 31 Abs. 2 GSchV (SR 814.201) 34 Art. 46 Abs. 4 SSV (SR 741 .21 ) Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
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Seite 14
Die bezeichneten Strassenbereiche sind aufgrund ihrer Belastungsklasse gemäss der Richtlinie "Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter" (2019) des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu entwässern. Sämtliche Anpassungsarbeiten sind im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt zu realisieren. Wenn eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann, kann im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt im Sinne einer Ausnahme eine abweichende Sanierungsfrist vereinbart werden.
5.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 46 Verkehrsanlagen
Die folgenden in der Zone S2 bestehenden Strassenabschnitte sind spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements mit baulichen Massnahmen durch die Eigentümerin der Strasse auf deren Kosten so anzupassen, dass durch den Betrieb und die Entwässerung der Strasse eine direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann: Sonnhaldenstrasse Die bezeichneten Strassenbereiche sind innerhalb der ganzen Schutzzone mit entsprechenden Abschlüssen zu versehen und in dichten Leitungen zu entwässern. Sämtliche Anpassungsarbeiten sind im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt zu realisieren. Wenn eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann, kann im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und dem Amt für Umwelt im Sinne einer Ausnahme eine abweichende Sanierungsfrist vereinbart werden.
6.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 47 Verfügungen
Das Amt für Umwelt erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig ist35. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 48 Ausnahmefälle
In begründeten Ausnahmefällen kann der Fassungseigentümer im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen.
Art. 49 Eintrag der Schutzzonen im Richtplan
Die genehmigte Schutzzone ist im kommunalen Richtplan einzutragen.
35 Art. 34 GSchVG (sGS 752.2) Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
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Art. 50 Seite 1 5
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden zur Anzeige gebracht.
Art. 51 Inkrafttreten
Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach Abschluss allfälliger Rechtsmittelverfahren auf einen vom Departement für Bau und Umwelt zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Art. 52 Entschädigung
Eine allfällige Entschädigung der Nutzungsbeschränkungen und schutzzonenbedingter Mehraufwendungen wird in der Vereinbarung geregelt.
Art. 53 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen
Bei neuen wesentlichen Erkenntnissen oder wenn neue rechtliche Bestimmungen es erfordern, hat der Fassungseigentümer umgehend eine Überprüfung des Schutzzonenplanes sowie des vorliegenden Schutzzonenreglements zu veranlassen und diese bei Bedarf den neuen Gegebenheiten anzupassen. Spätestens jedoch 20 Jahre nach Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonen sind Schutzzonenplan und Reglement durch eine Fachperson daraufhin zu überprüfen, ob sie den dannzumal gültigen Vorschriften noch entsprechen.
Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Beiblatt Anmerkungen Stand Juli 2017
a.
Wegleitung Grundwasserschutz; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), heute Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bern; 2004.
b.
Schweizerisches Lebensmittelbuch, Kapitel 27A (SLMB); in Überarbeitung.
c.
Regenwasserentsorgung, Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten; Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Glattbrugg; November 2002, Update 2008. Merkblatt AFU: Entwässerung; Amt für Umwelt; Februar 2014. Merkblatt AFU: Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 "Abwasseranlagen in Schutzzonen", Amt für Umwelt; Mai 2015.
d.
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631 ; BAFU, Bem; 2006.
e.
Merkblatt AFU: Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen; Amt für Umwelt; 21 .1.2015.
f.
Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten; BAFU, Bern; 9. März 2009. Empfehlung des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Version 2.19 2006); VSE, Aarau; 1. März 2006.
g.
SIA-Norm 190, Kanalisationen; Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA); Ausgabe 2000, in Überarbeitung. Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Planung und Ausführung (Schweizer Norm SN 592000); VSA/suissetec; Ausgabe 2012. Erhaltung von Kanalisationen, VSA, 2007/2009/2014: Ordner mit Richtlinien 1-5; insbesondere: - Betrieblicher Unterhalt von Entwässerungsanlagen; Ausgabe 2014; - Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen; Ausgabe 2002; in Überarbeitung.
h.
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen; BUWAL (heute BAFU), Bern; 2002 Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen; Bundesamt für Verkehr (BAV) und BAFU, Bern; Juli 2014
i.
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft; Umwelt-Vollzug Nr. 1101 ; BAFU und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Bern; 201 1 Vollzugsblatt KVU-Ost: Erdverlegte Güllendruckleitungen; 26. Juni 2015 Wegleitung AFU: Wegleitung für den Bau von Güllebehältern und zugehörigen Anlagen, Amt für Umwelt
j.
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft; Umwelt-Vollzug Nr. 1225; BAFU und BLW, Bern; 2012
k.
Pflanzenschutzmittelverzeichnis; BLW, Bern; laufend aktualisierte Datenbank. Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2 (z.T. auch gültig für Zone S3); BLW, Fachbereich nachhaltiger Pflanzenschutz, Bern; 7. November 2014.
l.
Richtlinie W1 "Richtlinien für die Überwachung der Trinkwasserversorgungen in hygienischer Hinsicht" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 Richtlinie W2 "Richtlinien für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 Richtlinie W4 "Richtlinie für Wasserverteilung" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2013
Grundlage: Muster-Schutzzonenreglement vom Juli 2018
Legal bases
RB 814.20 · EG GSchG · Cantonal
RB 814.211 · RRV EG GSchG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal