Maienrain

Special-use plan · Weinfelden · Repealed Apr 1, 2024

Document

Number
23
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Weinfelden
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adopted
Mar 7, 2024
In force since
Apr 1, 2024
Repealed
Apr 1, 2024

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2023.12-010AA-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 7. März 2024

Entscheid Nr. 0023 BOA/PG Nr. 2023.12-010

Stadt Weinfelden Aufhebung Quartierplan Nr. 15 Maienrain

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Weinfelden am 24. Oktober 2023 beschlossene Aufhebung des Quartierplans Nr. 15 „Maienrain“ wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden, unter Beilage der Dossiers der Aufhebung des Quartierplans Nr. 15 „Maienrain“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt - Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Quartierplans Nr. 15 „Maienrain“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchte die Stadt Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Quartierplans Nr. 15 „Maienrain“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung keine Rekurse hängig.

2.

Der aufzuhebende Quartierplan Nr. 15 „Maienrain“ wurde mit RRB Nr. 1314 vom 24. Juni 1957 genehmigt. Änderungen erfolgten am 29. März 1960 (RRB Nr. 638), 4. Mai 1982 (RRB Nr. 827), 19. September 1989 (RRB Nr. 1182) und 24. November 2010 (DBU-Entscheid Nr. 81). Der Quartierplan regelt die Erschliessung für das Ge-

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biet zwischen der Frauenfelder-, Maienrain-, Bachtobel und unteren Weinbergstrasse. Neben Baulinien zwecks Sicherung der Erschliessungsstrassen definiert der Quartierplan die maximale Anzahl Vollgeschosse für die einzelnen Baugevierte. 3.

Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 201 3 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.

4.

Das vom Quartierplan erfasste Gebiet ist nach rechtskräftigem Zonenplan (genehmigt mit Entscheid Nr. 34 vom 29. Mai 2019) den Wohnzonen W2a, W3 und W4, den Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4 sowie der Dorfzone D2 zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass mit Ausnahme des nordwestlichen Bereiches das Gebiet erschlossen und bebaut ist. Für den noch unbebauten Bereich regelt der rechtskräftige Gestaltungsplan Nr. 75 „Maienrain Nord“ die notwendige Erschliessung und Landumlegung. Mit der Regelbauweise sind grundsätzlich gleich viele oder mehr Vollgeschosse zulässig als im Quartierplan definiert. Einzig im südöstlichen Teil des Geltungsbereiches sind mit der Aufhebung des Quartierplans drei anstatt vier Vollgeschosse zulässig, was jedoch der vorhandenen Bebauung entspricht. Gemäss Planungsbericht besteht kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Plans. Der Aufhebung des Quartierplans Nr. 15 „Maienrain“ steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

0 7. MRZ. 2024