Huggenbrunnen (Q), EW Aadorf

Groundwater protection zones · Aadorf

Document

Kind
Groundwater protection zones
Commune
Aadorf
Canton
Thurgau
Level
Cantonal
Approved by
AfU
Procedure
Genehmigung Ersterlass
Adopted
Jul 2, 2024
In force since
Jul 2, 2024

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Kanton Zürich Baudirektion

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz

Thurgau

Kontakt: Annette Jenny, Stv. Sektionsleiterin/Grundwasserschutz, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 39 44, www.zh.ch/gewaesserschutz

Gemeinde Elgg, Kt. Zürich Gemeinde Turbenthal, Kt. Zürich Gemeinde Aadorf, Kt. Thurgau

Schutzzonenreglement für die Quellfassung Huggenbrunnen

Wassernutzungsberechtigte: Gemeinde Aadorf Kanton Zürich: prov. Fassungs-ID i 00-9009 Maximale Schüttungsmenge: 220 l/min

Inhaltsübersicht I

II

III

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

2

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

2

Art. 3 Hydrogeologische Grundlagen und Geltungsbereich

3

Art. 4 Weitere Bestimmungen

3

Nutzungsbeschränkungen

5

Art. 5 Zone S3

5

Art. 6 Zone S2

9

Art. 7 Zone S1

12

Spezielle Massnahmen

13

Art. 8 IV

2

Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte; Kontrollen

Schlussbestimmungen

13 15

Art. 9 Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements

15

Art. 1 0

Inkrafttreten

15

Art. 1 1

Informationspflicht

15

Art. 12 Vollzug und Überwachung

15

17 more articles

Art. 1 3

Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

15

Art. 14 Strafbestimmungen

16

1. Juni 2023

B

Baudirektion 2/18

Es wird gestützt auf die §§ 35f des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz des Kantons Zürich durch den Gemeinderat Elgg/ZH und den Gemeinderat Turbenthal/ZH und gestützt auf §§1,9 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer des Kantons Thurgau sowie in Ausführung und Ergänzung des geltenden Bau-, Planungs- und Umweltrechts nachstehendes Reglement erlassen:

I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1.1

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest

1 .2

Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: -

Zone S1

-

Zone S2

-

Zone S3

1 .3

Die Zone S1 dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der Zone S2 soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die Zone S3 ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

2.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG),

Art. 20 2.2

Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV)

2.3

Eidgenössische Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

2.4

Eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

2.5

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)

2.6

Eidgenössische Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)

B

Baudirektion 3/18

2.7

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) des Kantons Zürich, §§ 35f

2.8

Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer des Kantons Thurgau vom 24. Januar 1991 (EG GSchG; RB 814.20) §§1,9)

2.9

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer des Kantons Thurgau vom (RRV EG GSchG; RB 814.211) §§ 2, 3

Art. 3 Hydrogeoloqische Grundlagen und Geltungsbereich

3.1

Grundlage für diese Schutzzonen bilden die hydrogeologischen Berichte von A.J. Zingg, Wigoltingen, vom 30. Mai 2005 sowie von der Dr. von Moos AG, Zürich, (Nr. 13028) vom 26. August 2020.

3.2

Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan 1:1’000, gedruckt aus dem ÖREB am 1. Juni 2023 (verfasst von der Dr. von Moos AG, Zürich).

3.3

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden eine Einheit.

Art. 4 Weitere Bestimmungen

4.1

Weitere Vorschriften des Bau- und Planungs-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzrechtes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes bleiben vorbehalten.

4.2

Zusätzlich sind, sofern das vorliegende Reglement nichts Anderes festlegt, folgende Wegleitungen, Richtlinien und Normen zu beachten: -

Wegleitung «Grundwasserschutz», Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), 2004

-

Modul der Vollzugshilfe Grundwasserschutz «Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen», Bundesamt für Umwelt (BAFU), 2012

-

Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, Module «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» (2012), «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft» (2012) sowie «Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft» (2013), Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

-

Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen», Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), 2002

-

Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter», Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)

Baudirektion 4/18

Richtlinie W1 «Richtlinien für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung» des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 Richtlinie W2 «Richtlinien für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen» des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2005 Richtlinie W4 «Richtlinie für Wasserverteilung» des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2013 Richtlinie W10 «Richtlinie für Projektierung, Ausführung und Betrieb von Quellfassungen» des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 1989 Richtlinie W12 «Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen» des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), 2017 SIA-Norm 190 «Kanalisationen», Schweizerischer Ingenieur- und ArchitektenVerein (SIA) Vollzugsblatt «Erdverlegte Güllendruckleitungen» der KVU-Ost, 26. Juni 2015 Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserbewirtschaftung» des Kantons Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Merkblatt «Entwässerung» des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau, Februar 2014 / korrigierte Auflage Juni 2019 (www.umwelt.tg.ch) Siedlungsentwässerung - Merkblatt Nr. 2 «Abwasseranlagen in Schutzzonen» des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau, Mai 2015 (www.umwelt.tg.ch) Merkblatt «Bauvorhaben in Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen» des Kantons Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) kantonale Richtlinien zum Gewässerschutz an Strassen und zur Strassenentwässerung des Kantons Zürich «Wegleitung für den Bau von Güllebehältern und zugehörigen Anlagen» des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau (www.umwelttg.ch)

□ II

Nutzunqsbeschränkunqen

Art. 5 Zone S3

Baudirektion 5/18

In der Zone S3 gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:

Bauten und Anlagen 5.1

Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen für die Lagerung von Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder des Betriebes sind in Ziffer 5.1 1 aufgeführt. Bauten bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gewässerschutzfachstelle.

5.2

Vor Beginn jeglicher Grabarbeiten (ausgenommen übliche Gartenarbeiten) sowie frühestens 10 Tage nach deren Abschluss ist die Trinkwasserfassung durch ein akkreditiertes Labor auf Kosten der Bauherrschaft chemisch (auf die üblichen Trinkwasserparameter) und bakteriologisch (vor und nach einer allfälligen UV-Anlage) zu beproben. Während einer Bauphase unter Terrain ist in der Regel ein zweiwöchentliches Beprobungsintervall einzuhalten. Alle Analyseresultate sind unaufgefordert dem Kantonalen Laboratorium Thurgau, Spannerstrasse 20, 8510 Frauenfeld sowie der Fassungseigentümerin einzureichen.

Entwässerung 5.3

Schmutzabwasserleitungen und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtheitskontrollen möglich sind. Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutzabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen» zu erfolgen. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfemsehaufnahme. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.

5.4

Wo Niederschlagsabwasser an Mischabwasserkanalisationen angeschlossen wird, ist zu gewährleisten, dass die Dichtheit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischabwassersystems erhalten bleiben. Neue Regenabwasserleitungen sind vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit zu prüfen. Regenabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle zehn Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIANorm 190 sowie der VSA-Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen» zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.

Baudirektion 6/18

5.5

Ausnahmsweise nötige Sickerleitungen von Bauten dürfen nur deutlich über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Entwässerungssystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann.

5.6

Bei Versickerungen ist die Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserbewirtschaftung» des AWEL Kt. ZH bzw. das Merkblatt «Entwässerung» des AFU Kt. TG zu beachten.

5.7

Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind nicht zugelassen.

Waldstrassen und Waldwege 5.8

Das Erstellen von Waldstrassen und Waldwegen ist erlaubt. Die Deckschichten der wasserführenden Horizonte dürfen nicht verletzt werden. Zulässig ist die Versickerung von nicht verschmutztem Regenabwasser von Waldstrassen und -wegen über eine biologisch aktive Bodenschicht (mind. 20 cm Ober- und mind. 30 cm Unterboden).

5.9

Die Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahmen: forstwirtschaftlicher Verkehr/Wasserversorgung).

Plätze 5.10

Bei der Planung und Ausführung von Plätzen ist die Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserbewirtschaftung» des AWEL Kt. ZH bzw. das Merkblatt «Entwässerung» des AFU Kt. TG zu beachten.

Wassergefährdende Stoffe 5.1 1

Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gewässerschutzfachstelle. Diese kann erteilt werden, wenn die Grundsätze der Gewässerschutzverordnung beachtet sind und wenn keine Gefährdung für das Grundwasser vorliegt.

Deponien, Ablagerungen, Abstellplätze 5.12

Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen sind verboten.

5.13

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig.

5.14

Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.

□

Baudirektion 7/18

Materialentnahmen, Geländeveränderungen 5.15

Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderen anstehenden Bodenmaterialien ist verboten (Ausnahme: baubedingter Aushub).

5.16

Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht (Ober- und Unterboden) beseitigt oder wesentlich vermindert wird.

Recyclingbaustoffe 5.17

Der Einsatz von losen Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung in kompakter, zementgebundener Form ist in der Zone S3 mit einem Mindestabstand von 2°m über dem höchsten Grundwasserspiegel zulässig.

Waldwirtschaft 5.18

Die forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern nicht eingeschränkt. Es ist anzustreben, dass die Verjüngung des Waldes möglichst kleinflächig erfolgt.

5.19

Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über den Wald dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen. Anstelle von mineralölbasierten Schmierstoffen (z.B. Kettenölen) und herkömmlichen Treibstoffen sind biologisch abbaubare, mineralöl- und glykolfreie Schmierstoffe sowie aromatenfreie Gerätebenzine (z.B. Alkylatbenzin) zu verwenden.

5.20

Das Anlegen forstlicher Pflanzgärten bzw. von Baumschulen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gewässerschutzfachstelle. Christbaumkulturen sind zulässig.

5.21

Holzlagerplätze bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gewässerschutzfachstelle und sind zugelassen, wenn darauf nur unbehandeltes Holz gelagert und dieses nicht berieselt wird.

Pflanzenschutz 5.22

Gemäss Bundesgesetz über den Wald dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.

5.23

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über den Wald und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Das heisst, Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

Baudirektion 8/18

5.24

Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen und ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Ihnen gleichgestellt sind Mittel, die im Wald zur Behandlung von Bäumen gegen Schädlinge und Krankheiten an geschlagenem Holz verwendet werden.

5.25

Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen.

5.26

In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für deren Wirkstoffe eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot gemäss aktuellem Pflanzenschutzmittelverzeichnis unterliegen.

5.27

In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Reinigen der Spritzgeräte nur auf einem dichten Platz gestattet, welcher fachgerecht in die Güllengrube oder einen abflusslosen Behälter entwässert ist. Das unsachgemässe Beseitigen von Packungen und Brüheresten ist verboten.

5.28

Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden) ist im Wald verboten.

5.29

Die Behandlung von geschlagenem Holz (Rundholzspritzung) ist in der Grundwasserschutzzone nicht gestattet.

Düngung im Wald 5.30

Die Verwendung von Düngern und Zusätzen ist verboten.

□

Art. 6 Baudirektion

9/18

Zone S2

Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten und Anlagen 6.1

Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Bauten und Anlagen aller Art, welche nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

Entwässerung 6.2

Schmutzabwasserleitungen dürfen nicht durch die Zone S2 verlegt werden.

6.3

Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können von der zuständigen Gewässerschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sichtbar machen und auch zurückhalten (Doppelrohrsystem).

6.4

Regenabwasserleitungen sind wie Schmutzabwasserleitungen grundsätzlich nicht durch die Zone S2 zu führen. Begründete Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gewässerschutzfachstelle. Solche Leitungen sind dicht und kontrollierbar zu erstellen. Drainagesammelleitungen unterliegen den Bestimmungen für Regenabwasserleitungen. Es dürfen keine Sickerleitungen erstellt werden.

6.5

Vor Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Schmutz- und Regenabwasserleitungen sind mittels Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung hat gemäss der SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie «Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen» zu erfolgen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.

6.6

Versickerungen sind grundsätzlich verboten.

Waldstrassen und Waldwege 6.7

In der Zone S2 dürfen keine neuen Strassen erstellt werden.

6.8

Beim Anlegen neuer Waldstrassen und -wegen ist die Zone S2 grundsätzlich zu meiden. Neue Waldstrassen und -wege können ausnahmsweise durch die Zone S2 geführt werden, wenn die topografischen Verhältnisse oder andere zwingende Gründe dies erfordern, und bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gewässerschutzfachstelle. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.

6.9

Die Anpassung bestehender Waldstrassen und Waldwege ist in Art. 8 geregelt.

B

6. 1 0

Baudirektion 10/18

Das Anlegen neuer Bike-Trails ist in der Zone S2 nicht zulässig.

Plätze 6.1 1

Das Anlegen neuer Park-, Vor- und Abstellplätze sowie Erholungseinrichtungen wie Zelt- und Campingplätze ist verboten.

Wassergefährdende Stoffe 6.12

Die Erzeugung, die Verwendung, der Umschlag und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind verboten.

Deponien 6.13

Deponien aller Art sind verboten.

Materialentnahmen 6.14

Materialentnahmen jeglicher Art sind verboten.

Recyclingbaustoffe 6. 1 5

Der Einsatz von Recyclingbaustoffen ist verboten.

Waldwirtschaft 6.16

Der Waldbestand muss erhalten bleiben. Das grossflächige Entfernen der Bestockung (Kahlschläge) sind verboten. Das Anlegen von forstlichen Pflanzgärten bzw. Baumschulen ist nicht zugelassen. Das Anlegen neuer Christbaumkulturen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gewässerschutzfachstelle.

6.17

Die Nutz- und Energieholzlagerung ist nur auf den dafür ausgeschiedenen Holzlagerplätzen zulässig. Temporäre Holzlager ausserhalb von ausgeschiedenen Holzlagerplätzen (z.B. Energieholzhaufen) sind in der Zone S2 nicht zulässig.

6.18

Grosse Asthaufen und Schlagabraum sind wo immer möglich ausserhalb der Zone S2 zu abzulagern. Tiefe Stocklöcher sind wo immer möglich mit sauberem Unter- und Oberboden aufzufüllen.

6.1 9

Nicht im Einsatz stehende Maschinen sind ausserhalb der Zone S2 abzustellen. Das Betanken von Geräten hat entweder ausserhalb der Zone S2 oder in einer dichten Wanne zu erfolgen.

6.20

Das Anlegen und Betreiben von Wildfütterungs- sowie Feuerstellen sind verboten.

6.21

Das Umgestalten von stillgelegten Kiesgruben zu Biotopen ist verboten.

Baudirektion 11/18

Pflanzenschutz 6.22

Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die keinem Anwendungsverbot gemäss aktuellem Pflanzenschutzmittelverzeichnis und gemäss der Liste «Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in den Grundwasserschutzzonen S2 bzw. S2 und Sh» des Bundesamtes für Landwirtschaft in der Schutzzone unterliegen.

B

Art. 7 Baudirektion

12/18

Zone S1

Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten in der Zone S1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 7.1

Äusser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -

das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;

-

das Lagern von Material (einschliesslich Holz, Äste und Schlagabraum);

- jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; 7.2

Anfallendes Totholz ist wo immer möglich zu entfernen.

7.3

Grabarbeiten (z.B. für Neupflanzungen) sind nicht zugelassen.

7.4

Die Zone S1 ist durch die Fassungseigentümerin im Gelände zweckmässig zu markieren.

Baudirektion 13/18

III

Spezielle Massnahmen

Art. 8 Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte; Kontrollen

Baulicher Unterhalt der Quellfassung 8.1

Quellfassung, Brunnenstube und Ableitung sind, soweit notwendig, in baulich einwandfreien Zustand zu versetzen und zu unterhalten. Die Brunnenstube hat zudem den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches zu entsprechen.

Anordnung von Fahrverboten für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung für Strassen in der Zone S2 8.2

Die durch die Zone S2 führenden Strassen sind nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem Fahrverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung zu versehen.

Bauliche Sicherung und Anpassung bestehender Strassen 8.3

Die durch die Zone S2 führende Rüetschbergstrasse (Kat.-Nr. HS972, Elgg) ist bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit baulichen Massnahmen so anzupassen, dass durch den Betrieb und die Entwässerung der Strasse eine direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann.

8.4

Der durch die Zone S2 führende Abschnitt der Rüetschbergstrasse (Kat.-Nr. 3319, Aadorf) muss dicht ausgebildet und mit entsprechenden Abschlüssen versehen sein und das Niederschlagswasser ist in dichten Leitungen nach ausserhalb der Schutzzonen zu leiten. Allfällig nötige Anpassungen sind bis spätestens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen umzusetzen.

8.5

Wenn eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann, kann im Einvernehmen mit dem Fassungseigentümer und der zuständigen Gewässerschutzfachstelle im Sinne einer Ausnahme eine von Ziffer 8.3 abweichende Sanierungsfrist vereinbart werden.

Bestandsaufnahme und Kontrolle bestehender Entwässerungsanlagen 8.6

Die bestehenden Schmutz- und Regenabwasserleitungen sind für die ganze Schutzzone zu erheben. Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind sämtliche Schmutz- und Regenabwasserleitungen zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihren Zustand (Dichtheit) hin zu kontrollieren. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben.

Baudirektion 14/18

Eintrag der Schutzzonen im Richtplan 8.7

Die genehmigten Schutzzonen (siehe Art. 10) sind im kommunalen Richtplan der Gemeinde Aadorf einzutragen.

Baudirektion 15/18

IV

Schlussbestimmunqen

Art. 9 Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglements

9.1

In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich bzw. das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und Abweichungen vom Reglement bewilligen.

Art. 10 Inkrafttreten

10.1

Im Kanton Zürich treten der Schutzzonenplan und das entsprechende Schutzzonenreglement mit Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft in Kraft.

10.2

Im Kanton Thurgau treten der Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement nach Abschluss allfälliger Rechtsmittelverfahren auf einen vom Departement für Bau und Umwelt zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Art. 11 Informationspflicht

11.1

Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

Art. 12 Vollzug und Überwachung

12.1

Im Kanton Zürich liegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen gemäss §§ 7 und 35 f des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bei den Gemeinderäten Elgg/ZH und Turbenthal/ZH.

12.2

Im Kanton Thurgau obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen der berechtigten Wasserversorgung.

Art. 1 3 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

13.1

Bei neuen wesentlichen Erkenntnissen oder wenn neue rechtliche Bestimmungen es erfordern, hat der Fassungseigentümer umgehend eine Überprüfung des Schutzzonenplanes sowie des vorliegenden Schutzzonenreglements zu veranlassen und diese bei Bedarf den neuen Gegebenheiten anzupassen. Spätestens jedoch 20 Jahre nach Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonen sind Schutzzonenplan und Reglement durch eine Fachperson daraufhin zu überprüfen, ob sie den dannzumal gültigen Vorschriften noch entsprechen.

B

Baudirektion 16/18

Art. 14 Strafbestimmungen

14.1

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz des betreffenden Kantons bestraft.

14.2

Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

Baudirektion 17/18

Vom Gemeinderat Elgg/ZH festgesetzt am

3

Genehmigt durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Kt. ZH) mit Verfügung Nr.

ß yy 2Û24 ~ 0 0 0 7vom

Inkrafttreten im Kt. Zürich am

18, >n. 2024

1 Z Mai 2024

Departement für Bau und Umwelt Kt. TG Öffentliche Auflage vom

in Kraft gesetzt per:

Der Departementschef

Dominik Diezi

15. MRZ. 2024

JULI 2024

bis

04. APR. 2024

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz

Thurgau

Kontakt: Annette Jenny, Stv. Sektionsleiterin/Grundwasserschutz, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 39 44, www.zh.ch/gewaesserschutz

Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen (Zone S) vom 1. Februar 2023 Da sich in unmittelbarer Nähe des Bauobjektes eine Trinkwasserfassung be* findet, ist wegen des Grundwasserschutzes grösste Vorsicht geboten. 1.

Für allfällige Schäden am Grundwasser, die nachweislich auf den vorliegenden Bau oder Betrieb zurückzuführen sind, haftet der Inhaber der Bewilligung in vollem Umfang.

2.

Die Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

3.

Es dürfen keine Sickerleitungen verlegt werden.

4.

Hinterfüllungen und Grabenauffüllungen sind mit unverschmutztem und in den obersten 50 cm mit schlecht durchlässigem Material zu erstellen und gut zu verdichten.

5.

Das Bauprogramm ist so zu gestalten, dass die Bauarbeiten unter Terrain möglichst speditiv ausgeführt werden können. Der Beginn der Bauarbeiten ist der zuständigen Gewässerschutzfachstelle zu melden.

6.

Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und sanitäre Anlagen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 einzurichten. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der ganzen Schutzzone unzulässig. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit der zuständigen Gewässerschutzfachstelle zugelassen.

7.

Nicht im Einsatz stehende Baumaschinen sind abseits der Baugrube auf einen dichten und entwässerten Platz abzustellen. Das Reinigen und Auftanken sowie Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen muss auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.

8.

Die Baustellenentwässerung richtet sich nach den Bestimmungen des Schutzzonenreglements.

9.

Ölfässer, Kannen usw., die Treibstoff, öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bauchemikalien) enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100-prozentigem Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

10. Betonumschlaggeräte sind auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. 1 1 . Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Grundwasserqualität oder die Durchflusskapazität des Grundwassers beeinträchtigen, sind unzulässig. Insbesondere ist die Verwendung geschmierter Spundwände in der Schutzzone unzulässig. Bei der Verwendung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S1 und S2 unzulässig. 12. Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten. 13. Der Einsatz von losen Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung in kompakter, zementgebundener Form ist in der Zone S3 zulässig. 14. Bauabfälle aller Art dürfen nicht in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. 15. Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffenen Wasserversorgung und der Kantonspolizei über Tel.-Nr. 117 zu melden. 16. Die örtliche Bauleitung ist besorgt, dass alle am Bau beteiligten Personen durch persönliche Instruktion oder Anschlag auf die Gewässerschutzvorschriften aufmerksam gemacht werden.