Baulinien Katasterpläne

Special-use plan · Kreuzlingen

Document

Number
52
Kind
Special-use plan
Subkind
Building line plan
Commune
Kreuzlingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
DBU
Procedure
Genehmigung Änderung (Teilaufhebung)
Adopted
Sep 10, 2024

Map

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2024.07-10B-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

Departement für Bau und Umwelt

Geht an:

ASAfc

Thurgau

E i n g . 1 1, Seo. 202*t Frauenfeld, 10. September 2024

Entscheid Nr. 0052

BOA/PG Nr. 2024.07-010

Sekretariat:

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Stadt Kreuzlingen Teilaufhebung Baulinienplan "Grundbuchplan Nr. 53" (Parzellen Nrn. 8371, 8674, 8925)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. 2.

Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 28. Mai 2024 erlassene Teilaufhebung des Baulinienplans "Grundbuchplan Nr. 53" wird genehmigt

Mitteilung an: - Stadt Kreuzlingen, Bauverwaltung, Hauptstrasse 88, Postfach, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von drei Teilaufhebungen des Baulinienplans "Grundbuchplan Nr. 53" sowie eines Planungsberichts, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (Charge) - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ersucht die Stadt Kreuzlingen um Genehmigung der Teilaufhebung des Baulinienplans "Grundbuchplan Nr. 53". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Teilaufhebung des Baulinienplans "Grundbuchplan Nr. 53" sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.

2.

Der Regierungsrat genehmigte mit RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939 den Baulinienplan Nr. 53. Laut Planungsbericht wurde dieser Baulinienplan erlassen, um die Strassenräume zwischen der Seeblick- und Stählistrasse zu sichern. In der Zwischenzeit wurden die notwendigen Verkehrsflächen erstellt. Die Stadt Kreuzlingen hat nun beschlossen, den erwähnten Baulinienplan im Bereich der Parzellen Nrn. 8371, 8674, 8925 aufzuheben. Damit soll insbesondere die Bebaubarkeit dieser

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Thurgau 2/2

Parzellen verbessert werden. Gegen die Teilaufhebung des Baulinienplanes bestehen aus kantonaler Sicht keine Vorbehalte. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 o. SEP. 2024