Oberer Moosweg
Special-use plan · Frauenfeld · Repealed Jan 1, 2025
Document
- Number
- 99
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Site development plan
- Commune
- Frauenfeld
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- DBU
- Procedure
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adopted
- Nov 25, 2024
- In force since
- Jan 1, 2025
- Repealed
- Jan 1, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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2024.09-017AA-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. November 2024
Entscheid Nr. 0099 BOA/PG Nr. 2024.09-017
Stadt Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan „Oberer Moosweg“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Oberer Moosweg“ (RRB Nr. 201 vom 14. Februar 1989) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan „Oberer Moosweg“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan „Oberer Moosweg“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan „Oberer Moosweg“ wurde mit RRB Nr. 201 am 14. Februar 1989 genehmigt und enthält allgemeinverbindliche Festlegungen (bspw. zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw.). Das Areal umfasst die Parzellen Nrn.
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61746, 61747, 61748, 61749, 61750, 61751, 61752, 61753, 61754, 61369 und 61371 und liegt beidseits des Oberen Moosweges. Das Gebiet ist der Wohnzone W2b zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet war und 1992 vollständig umgesetzt wurde. Die Sonderbauvorschriften sind teilweise sehr allgemein gehalten. Die Anordnung und Gestaltung der Bauten und der Umgebung werden durch die konkreten Projektpläne festgelegt. Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen war wohl nicht angedacht. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der Projektpläne erfolgen oder durch eine Totalrevision des Arealüberbauungsplans, welche einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen würde. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. 5. Im Arealüberbauungsplan sowie den zugehörigen Sonderbauvorschriften (Beschluss Stadtrat Nr. 490 vom 29. Juni 1988) wurde unter anderem die Bepflanzung von zahlreichen Bäumen geregelt. Ein Teil dieser Bäume wurde durch die Stadt in den Schutzplan aufgenommen. Das Pflanzen und Erhalten von Bäumen hat in der heutigen Zeit hinsichtlich Biodiversität und Klimaerwärmung einen hohen Stellenwert. Trotz Aufhebung des Arealüberbauungsplans sind diese Bäume weiterhin geschützt.
Die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes „Oberer Moosweg“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild
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prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 8. NOV. 2024