Seestrasse 17, ParzNr. 8 / AssNr. 16
Protection plan · Berlingen
Document
- Kind
- Protection plan
- Subkind
- Cultural objects
- Commune
- Berlingen
- Canton
- Thurgau
- Level
- Communal
- Authority
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approved by
- Gemeinderat
- Procedure
- Einzelentscheid, geschützt
- Adopted
- May 7, 2025
- In force since
- May 7, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Thurgau
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Berl-KO-0008-E-1.pdfOpen in a new tab
Text
POLITISCHE GEMEINDE^BERLINGEN SSnT'tung Ber"n9en Bauverwaltung Seestrasse 78
8267 Berlingen finfwh charmnnl Telefon 058 346 1 1 46 E-Mail [email protected] Verfügbar Mo.DiNa,Mi
Crusader Aviation GmbH Schloss Liebenfels 8506 Lanzenneunforn
Entscheid
Unterschutzstellung eines erhaltenswerten Einzelobjektes
Objekt: Seestrasse 17 Parz. Nr.: 8
Geb. Nr. 16
Eigentümer/in: CrusaderAviation GmbH, Schloss Liebenfels, 8506 Lanzenneunforn
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A. Der Gemeinderat entscheidet: 1. Das Objekt Seestrasse 17, in Berlingen wird im Sinne der Erwägungen wie folgt unter Schutz gestellt: a. Über das Gebäude wird ein Abbruchverbot erlassen. b. Das Haus ist in seiner Substanz ungeschmälert integral (innen und aussen) zu erhalten.
2. Mitteilung an: - Eigentümer
- Die nach § 24 NHG TG rechtsmittelberechtigten Organisationen - Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau - Amt für Geoinformationen des Kantons Thurgau
B. Sachverhalt Die Gemeinde Berlingen hat noch keinen kommunalen Schutzplan. Aufgrund der Umstrukturierung der Denkmalpflege müssen Bauten die im Hinweisinventar aufgeführt werden bei Umbauarbeiten unter Schutz gestellt werden.
2 Die Unterschutzstellung der Seestrasse 17 ist aufgrund eines Baugesuchs von erforderlich worden. Der Entwurf des Entscheides wurde am 24.03.2025 dem Grundeigentümer und dem Thurgauer Heimatschutz zur Stellungnahme zugestellt. Der Thurgauer Heimatschutz äussert sich zum nicht zum. Der Eigentümer äusserte sich zum Entwurf am 24.03.2025 wie folgt: Wir als Eigentümer dieses Fachwerkhauses befürworten diese Unterschutzstellung, um die Erhaltung und Pflege sowie den Schutz der Substanz des Gebäudes langfristig zu gewährleisten.
C. Erwägungen 1. Nach § 1 0 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der
Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Ortsgemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten im Sinne von §2 Abs. 1 Ziff. 4 NHG TG zu sichern, die von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlieher Hinsicht zu wahren (§ 10 Abs. 2 NHG TG). Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
(NHVTG, RB450.11) aufgelistet. 2. Die Liegenschaft Seestrasse 17 ist im Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau, Gemeinde Berlingen" verzeichnet und als «besonders wertvoll» eingestuft. Seine kulturgeschichtliche Bedeutung besteht in erster Linie in:
- Zu erhalten und zu pflegen ist die gewachsene Substanz des Gebäudes Substantiell zu erhalten sind im Äusseren die für den Gesamtbau charakteristisehen Konstruktions- und Gestaltungselemente.
- Dem gesamthaften Gebäudekomplex. Um die kulturgeschichtliche Bedeutung des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Haus in seiner Substanz ungeschmälert erhalten bleibt und die relevante Umgebung und wesentlichen Sichtbereiche resp. Sichtachsen geschützt werden. Bauliche Änderungen sind im Rahmen dessen möglich, soweit die oben beschriebene kulturgeschichtliche Bedeutung nicht beeinträchtigt wird. Solche Eingriffe bedürfen jedoch einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 NHG TG. Das Objekt ist zu erhalten und zur Wahrung seines Wertes zu pflegen. Die bisherige Nutzung des Objektes ist auch nach einer Unterschutzstellung möglich, weshalb diese Massnahme zumutbar ist. Aufgrund der beschriebenen kulturgeschichtlichen Bedeutung dieses Objektes erweisen sich die genannten Anordnungen als notwendig und verhältnismässig:
Der Gemeindepräsident
Ueli Oswald
Die Gemeindeschreiberin
[ ^-^ Lara Hirsiger
Versanddatum:.
07, MAI 2025
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Akten sind nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis versehen einzureichen. Der Rekurs muss unterzeichnet und in je einem Exemplar für die Rekursinstanz sowie die Beteiligten, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, eingereicht werden. Hinweis betreffend Verfahrenskosten: Im Rekursverfahren trägt in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten.
Legal bases
RB 450.1 · TG NHG · Cantonal
RB 450.11 · TG NHV · Cantonal
SR 451 · NHG · Federal
SR 451.1 · NHV · Federal