Seestrasse 17, ParzNr. 8 / AssNr. 16

Protection plan · Berlingen

Document

Kind
Protection plan
Subkind
Cultural objects
Commune
Berlingen
Canton
Thurgau
Level
Communal
Approved by
Gemeinderat
Procedure
Einzelentscheid, geschützt
Adopted
May 7, 2025
In force since
May 7, 2025

Map

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Text

POLITISCHE GEMEINDE^BERLINGEN SSnT'tung Ber"n9en Bauverwaltung Seestrasse 78

8267 Berlingen finfwh charmnnl Telefon 058 346 1 1 46 E-Mail [email protected] Verfügbar Mo.DiNa,Mi

Crusader Aviation GmbH Schloss Liebenfels 8506 Lanzenneunforn

Entscheid

Unterschutzstellung eines erhaltenswerten Einzelobjektes

Objekt: Seestrasse 17 Parz. Nr.: 8

Geb. Nr. 16

Eigentümer/in: CrusaderAviation GmbH, Schloss Liebenfels, 8506 Lanzenneunforn

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A. Der Gemeinderat entscheidet: 1. Das Objekt Seestrasse 17, in Berlingen wird im Sinne der Erwägungen wie folgt unter Schutz gestellt: a. Über das Gebäude wird ein Abbruchverbot erlassen. b. Das Haus ist in seiner Substanz ungeschmälert integral (innen und aussen) zu erhalten.

2. Mitteilung an: - Eigentümer

- Die nach § 24 NHG TG rechtsmittelberechtigten Organisationen - Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau - Amt für Geoinformationen des Kantons Thurgau

B. Sachverhalt Die Gemeinde Berlingen hat noch keinen kommunalen Schutzplan. Aufgrund der Umstrukturierung der Denkmalpflege müssen Bauten die im Hinweisinventar aufgeführt werden bei Umbauarbeiten unter Schutz gestellt werden.

2 Die Unterschutzstellung der Seestrasse 17 ist aufgrund eines Baugesuchs von erforderlich worden. Der Entwurf des Entscheides wurde am 24.03.2025 dem Grundeigentümer und dem Thurgauer Heimatschutz zur Stellungnahme zugestellt. Der Thurgauer Heimatschutz äussert sich zum nicht zum. Der Eigentümer äusserte sich zum Entwurf am 24.03.2025 wie folgt: Wir als Eigentümer dieses Fachwerkhauses befürworten diese Unterschutzstellung, um die Erhaltung und Pflege sowie den Schutz der Substanz des Gebäudes langfristig zu gewährleisten.

C. Erwägungen 1. Nach § 1 0 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der

Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Ortsgemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten im Sinne von §2 Abs. 1 Ziff. 4 NHG TG zu sichern, die von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlieher Hinsicht zu wahren (§ 10 Abs. 2 NHG TG). Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat

(NHVTG, RB450.11) aufgelistet. 2. Die Liegenschaft Seestrasse 17 ist im Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau, Gemeinde Berlingen" verzeichnet und als «besonders wertvoll» eingestuft. Seine kulturgeschichtliche Bedeutung besteht in erster Linie in:

- Zu erhalten und zu pflegen ist die gewachsene Substanz des Gebäudes Substantiell zu erhalten sind im Äusseren die für den Gesamtbau charakteristisehen Konstruktions- und Gestaltungselemente.

- Dem gesamthaften Gebäudekomplex. Um die kulturgeschichtliche Bedeutung des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Haus in seiner Substanz ungeschmälert erhalten bleibt und die relevante Umgebung und wesentlichen Sichtbereiche resp. Sichtachsen geschützt werden. Bauliche Änderungen sind im Rahmen dessen möglich, soweit die oben beschriebene kulturgeschichtliche Bedeutung nicht beeinträchtigt wird. Solche Eingriffe bedürfen jedoch einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 NHG TG. Das Objekt ist zu erhalten und zur Wahrung seines Wertes zu pflegen. Die bisherige Nutzung des Objektes ist auch nach einer Unterschutzstellung möglich, weshalb diese Massnahme zumutbar ist. Aufgrund der beschriebenen kulturgeschichtlichen Bedeutung dieses Objektes erweisen sich die genannten Anordnungen als notwendig und verhältnismässig:

Der Gemeindepräsident

Ueli Oswald

Die Gemeindeschreiberin

[ ^-^ Lara Hirsiger

Versanddatum:.

07, MAI 2025

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Akten sind nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis versehen einzureichen. Der Rekurs muss unterzeichnet und in je einem Exemplar für die Rekursinstanz sowie die Beteiligten, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, eingereicht werden. Hinweis betreffend Verfahrenskosten: Im Rekursverfahren trägt in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten.