Décision du Conseil d'Etat du 14 mars 2018

Water space · Albinen

Document

Number
2018.01057
Kind
Water space
Commune
Albinen
Canton
Valais
Level
Communal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Mar 14, 2018
In force since
Oct 25, 2024

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Text

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2018 .010 57 zyxwvutsrqponmlk zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPO

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE 8ESTIMMUNG DES GEW ÂSSERRA UMS DES ,,M ILIBACH" UND ,,W ERNIBACH", GEMEINDE ALBINEN

Eingesehen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH das Auflagedossier betreffend die Festlegung des Gewàsserraurns des Milibach und des Wernibach, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Albinen, enthaltend die Plane im Massstab 1 :4'000 bzw. 1: 1 '000 sowie die dazugehôrigen Vorschriften; die ôffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 30 vom 28. Juli 2017; das Fehlen von Einsprachen gegen das Projekt: das .durch die Gemeinde Albinen beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilitàt, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 13. September 2017 eingereichte Gesuch um Plangenehmigung; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschadlqunqen var. Gerichts- oder Verwaltunqsbehôrden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA die eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Umwelt (13. Oktober 2017), • Dienststelle fur Wald, Flussbau und Landschaft (28. September 2017), • Dienststelle für Raumentwicklung (29. September 2017), _ zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA _) • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtlere (11. Oktober 2017), • Dienststelle für Mobilitat (5. Oktober 2017), • Dienststelle für Landwirtschaft (23. Oktober 2017); die übrigen Akten.

Erwagend 1.

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Verfahren

1.1

Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewasser festzulegen ist; der erforderlich ist für die Gewâhrleistunq folgender Funktionen (Gewasserraum): die natürlichen Funktionen der Gewasser, den Schutz var Hochwasser und die Gewassernutzung. Gemass den Übergangsbestimmungen der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewasserraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraums geregelt.

1.2 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Gemass Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewasserraums für ein oberirdisches Gewasser den Gemeinden für diejenigen Gewasser, die ihnen gehôren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewassern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. 1.3

lm vorliegenden Fall, bei dem es um die Genehmigung des Gewasserraums eines kommunalen Gewàssers geht, narnlich des Milibach und des Wernibach, ist demzufolge die Gemeinde Albinen für die Einreichung des entsprechenden Gesuches zustandiq. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

1.4

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewasserraüm für ein oberirdisches Gewasser in Form von Planen und Vorschriflen bestimmt wird, welche die Môglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthalt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriflen ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaflungsmôglichkeiten innerhalb des Gewasserraums regeln. ·

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n ôffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kônnen wahrend 30 Tagen nach der Verôffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wahrend 30 Tagen ôffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Môglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen 1.5

)

hinterleqt.

)

1.6

Nach Anhôrung insbesondere der mit dem Wasserbau beauflragten_ Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, . die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschafl zustandiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehôrigen Vorschriflen (Art. 13 Abs. 5 kWBG). lm vorliegenden Fall ist der Staatsrat zustandiq, um über das Gesuch der Gemeinde Albinen zu entscheiden. ·

2.

T rag w eite d e s P ro je k tes

2 .1

ln ihrer Eingabe vom 13. September 2017 beantragt die Gemeinde Albinen die Homologation des Auflagedossiers ,,Gewasserraum Milibach und Wernibach" durch den Staatsrat. Nachfolgend geht es um die Frage, ob die diesbezüglich ausgeschiedenen Gewasserràume, die in den entsprechenden Planen festgehalten wurden, vom Staatsrat genehmigt werden kônnen.

2 .2

Auf dem Gemeindegebiet Albinen befinden sich qemass dem technischen Bericht bzw. dem kantonalen Gewassernetz noch weitere Gewasser. Zusatzlich zu den im vorliegenden Entscheid behandèlten zwei Gewassern, befinden sich auf dem Gemeindegebiet noch der ,,Lirschigrabu", der ,,Dorbugrabu", der ,,Leitrugrabu" und die ,,Daia". Diese Gewasser wurden im technischen Bericht aufgenommeri und es wurde untersucht, ob eine Festlegung des Gewasserraums stattfinden muss. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2.2.1 Dorbuqrabu/Lirschiqrabu: Festlegung GWR nicht notwendig, da das Bachbett tief eingeschnitten ist, sich mehrheitliche im Wald befindet und von steil abfallenden Felsflanken umgeben ist. Die LW-Flachen werden aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht genutzt oder sind verwaldet. 2.2.2 Leitruqrabu: Festlegung nicht erforderlich, da sich das Gewasser im übrigen Gemeindegebiet befindet. 2.2.3 D aia: Festlegung des GWR nicht notwendig, da sich der entsprechende Abschnitt in der Schlucht befindet.

2 .5

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden zwei Gewasser der Gemeinde Albinen ist festzuhalten, dass die beantragten · Gewasserràume dieser Gewasser im ,,Gewasserraumplan", Massstab 1 :4'000 / 1: 1 '000 abgebildet werden, Diese Plane sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthalt das Auflagedossier noch einen

· Albinen: Festlegung der Gewiisserriiume

2/6

Technischen Bericht sowie diverse weitere Plane, Anhanqe und Unterlagen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen sind. Sie dienen vielmehr ais zusàtzliche lnformationen allen Betroffenen, stellen. umfassend die Herleitung der beantragten Gewasserràurne dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antraqe. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.4 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ) werden im vorliegenden Fall auch die Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraum dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, da sich diese vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird im Dispositiv dieses Entscheides aufgenommen). Dabei wird berücksichtigt, dass die auch für den Kanton Wallis direkt anwendbaren Verordnungsbestimmungen des Bundes bereits revidiert worden sind. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQP 2 .6

Das beauftragte lngenieurbüro hat in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Gewasserrâume unter anderem folgende Datengrundlagen berücksichtigt: Kantonales Gewassernetz (GWN-VS), Hydrologische Gefahrenkarte/Hochwasserschutz, Renaturierungsplanung, andere standortbezogene Projekte, Zonennutzungsplan und Schutzinventare. Gemass Art. 41a Abs. 3 GschV muss der minimale Gewasserraurn erweitert werden, wenn dies für den Hochwasserschutz, . für die Revitalisierung, für die Schutzziele oder andere überwiegende lnteressen des Natur- und Heimatschutzes oder für eine Gewàssernutzunq notwendig ist. Basierend auf diese Kriterien wurde die Festlegung des GWR vorgenommen: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2. 6. 1 Milibach: Das Projekt hat diesen Bereich in 9 Abschnitte unterteilt

•

u

MIL 1: lm Bereich des Durchlasses bei der Kantonsstrasse Leuk - Leukerbad (920 n.ü.M.) wurde der Gewasserraum im Sinne des· Hochwasserschutzkonzeptes und den Gefahrenkarten, seitlich je 4 m vergrëssert, damit zu einem spateren Zeitpunkt ausreichend Raum für Massnahmen für die Erhëhung der Durchlasskapazitat vorhanden ist. Es wird damit für diesen Abschnitt ein Gewasserraum von 20 m beantragt. • MIL2: 11 m (minimale theoretische Gewasserraumbreite). • MIL3: 20 m (minimale theoretische Gewasserraumbreite). • MIL4: 16 m (minimale theoretische Gewasserraumbreite). • MIL5: 17 m (minimale theoretische Gewasserraumbreite). • MIL6: 12 m (minimale theoretische Gewasserraumbreite). • MIL7/MIL8: 17 m (minimale theoretische Gewasserraumbreite). • · MIL9: 22 m (minimale theoretische Gewasserraumbreite). • Für die Abschnitte MIL2 bis MIL 9 wurde eine Vergrësserung des Gewasserraums qemâss dem technischeti Bericht ais nicht notwendig erachtet, womit um die Genehmigung der theoretischen Gewasserraumbreite ersucht wird. • Der Milibach verlauft ausserhalb der qewahlten Abschnitte im Wald bzw. innerhalb von Landwirtschaftszonen, welche auf . Grund der topographischen Verhaltnlsse nicht bewirtschaftet werden, weshalb auf die Festlegung des Gewasserraums im Sinne von Art. 41 a Abs. 5 GSchV verzichtet wurde. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2.6.2 Wernibach: Das Projekt sieht eine Unterteilunq in drei Abschnitte var: • WER1: 15 m (minimale theoretische Gewasserraumbreite). ln diesem Abschnitt wird eine Vergrësserung des Gewasserraums nicht ais notwendig erachtet, womit die Genehmigung der minimalen theoretischen Gewasserraumbreite beantragt wird. • WER2: lm Bereich des Durchlasses bei der Kantonsstràsse Leuk - Albinen (1 '300 m ü. M) wurde der Gewàsserraurn im Sinne des Hochwasserschutzkonzeptes und den Gefahrenkarten, seitlich um je 4 m vergrëssert, damit zu einem spateren Zeitpunkt ausreichend Raum für Massnahmen zur Erhëhung des Durchlasskapazitat vorhanden ist. Es wird dadurch eine Gewasserraum von insgesamt 24 m beantragt. • WER3: lm Bereich der Brücke bei der Forststrasse wurde der Gewasserraum im Sinne des Hochwassérschutzkonzeptes und den Gefahrenkarten, seitlich um je 8 m vergrëssert, damit zu einem spateren Zeitpunkt ausreichend Raum für allfallige Hochwasserschutzmassnahmen vorhanden ist. Es wird damit beantragt, den Gewasserraum mit einer Breite von 32 m zu genehmigen. • Der Wernibach verlauft ausserhalb der qewahlten Abschnitte im Wald bzw. innerhalb von Landwirtschaftszonen, welche auf Grund der topographischen Verhaltnisse nicht bewirtschaftet werden, weshalb auf die Festlegung des Gewasserraums im Sinne von Art. 41 a Abs. 5 GSchV verzichtet wurde.

Albinen: Festlegung der Gewiisserriiume

3/6

3.

D ie Beurteilung der kantonalen Dienststellen

3.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Dienststel/e zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA für Mobilitat (OFM) war im Zeitpunkt der ôffentlichen Auflage des Projektes die

zustandiqe kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (ab dem 1. Januar 2018: neu die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbàche eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Die Abteilung Strassenstudien der DFM betreffend Strassen und deren lnfrastrukturen, die sich innerhalb der Gewàsserraumzone (Bauverbotszone) befinden oder neu dort zu liegen kommen, vorgebracht, dass es nach wir vor môglich sein musse, die Strasseninfrastruktur zu unterhalten, instand zu setzen und auszubauen. Diesbezüglich müssten ·die zu treffenden HochwasserschutzMassnahmen objektspezifisch mit dem Flussbau-Spezialisten abqeklart und umgesetzt werden. Hierzu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Bestandesschutz für bestehende Anlagen Abs, 2 GSchV). Anwendbar sind die direkt aus der Gewasserschutzverordnung ergibt (Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA diesbezüglichen massgeblichen Bestimmungen von Bund und Kanton.

)

Darüber hinaus macht die Dienststelle die Gemeinde in ihrer Vormeinung mittels Hinweis darauf aufmerksam, dass allfallige künftige Anschlüsse für parallel zum Gewàsser auf die klassierte zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Kantonsstrasse anschliessende Unterhaltsstrassen dem Art. 214 StrG und den VSS Normen 640'050 (Typ B) und 640'090b bzw. 640'273a entsprechen müssen, die Sichtflâchen dementsprechend freigehalten werden müssen und gemass Art. 189 StrG das anfallende Obertlàchenwasser von Zufahrten gefasst und abgeleitet werden muss. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED

3.2

Die Dienststel/e für Umwelt hait in ihrer Vormeinung betreffend Altlasten test, dass sich die Gewasserrâume der Gemeinde Albinen in der Nàhe der Parzelle Nr. 4905 befinden, die im kantonalen Kataster der belasteten_ Standorte eingetragen ist (ehemalige Deponie Trittji; D-6102563~00). Auf Basis der durchgeführten historischen Untersuchung qemass Art. 7 AltV, welche 2015 realisiert wurde, hat die Beurteilung der Gefahrdung der zu schützender Güter dazu geführt, diesen Stan.dort ais Standort mit keinem Überwachungs- oder Sanierungsbedarf zu klassieren. Dieser Standort befindet sich in dem effektiven Gewasserraum des Wernibaches. Unter Vorbehalt von zwei Auflagen hat die Dienststelle eine positive Vormeinung abgegeben. Weiter führte sie bezüglich Altlasten aus, dass ein belasteter Standort durch die Erstellung oder die Anderung von Bauten und Anlagen nur verandert werden dürfe, wenn er nicht sanierungsbedürftig sei und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werde (Art. 3 AltlV). ln Bezug auf allfallige zukünftige bauliche Massnahmen machte die erwahnte Dienststelle die Gemeinde bereits jetzt auf die nachfolgenden Anmerkungen und Ausführungen aufmerksam; •

Wenn ein Bauvorhaben auf elnern Grundstück geplant wird, das qernàss Kataster ais belasteter Standort gilt, muss der Baugesuchsteller der DUW ein Konzept zur Entsorgung der Abbruchabfalle und des Aushubmaterials sowie einen Bericht zur Voruntersuchung im Sinne der Altlastenverordnung unterbreiten (Art. 44 Abs. 1 kUSG). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

3 .3

Die Dienststel/e für Jaqd, Fischerei und Wildtiere und die Dienststel/e für Wald, F/ussbau und Landschaft haben keine Bemerkungen angebracht.

3 .4

Die Dienststel/e für Raumentwick/unq und die Dienststel/e für Landwirtschaft haben eine positive Vormeinung ohne Auflagen abgegeben.

4.

A bschliessende Beurteilung

4.1

Der Gewasserraum für Fliessgewasser bzw. für stehende Gewasser ist qemàss den Vo.rgaben der Art. 41 a, bzw. 41 b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewàsserraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt die Festlegung des Gewasserraums des Milibach und des Wernibach, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Albinen.

Albinen: Festlegung der Gewâsserrâurne

4/6

4 .2 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Der Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewasserraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Gemass dem Auflagedossier befindet sich der letzte Abschnitt des Milibachs innerhalb eines Natùrschutzgebietes von regionaler Bedeutung. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

4.3

Gemass dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewasserraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Weiter kann dem Absatz 3 jener Bestimmung entnommen werden, dass die nach den Absatzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewasserraums erhôht werden muss, soweit dies erforderliche ist zur Gewahrlelstunq: (a.) des Schutzes var Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Abs. 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. lm Auflagedossier der Gemeinde Albinen werden für die meisten Gewasserabschnitte die Berechnungen für die Festlegung der Gewasserràume qemàss dem vorzitierten Absatz 2 des Art. 41 a GschV vorgenommen. Für die meisten Abschnitte gilt dabei, dass keine Gründe vorhanden sind, aufgrund deren sich eine Abweichung vom minimal theoretischen GWR aufdranqen würden. Eine Ausnahme bilden die Abschnitte MIL 1, WER 2 und WER 3 welche auf Grund des Hochwasserschutzkonzeptes und der Gefahrenkarten verbreitert werden salien, was samit Art. 41 a· Abs. 3 Bst. a GSchV entspricht.

4 .4

5.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwagung sàmtlicher vorhandener lnteressen komrnt die urteilende Behorde zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXW zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Abinen zur Festlegung der GWR der Gewasser auf ihrem · Gemeindeqebiet, narnlich des Milibach und des Wernibàch in allen Teilen den einschlaqiqen .. .Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.

Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. WRG und Art. 23 Gîar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behorde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

AufAntrag des Departements für Mobilitat, Raumentwicklunq und Umwelt

entsc he id et

D E R S T A A TSRA T

1.

Die Plane· betreffend die Festlegung des Gewasserraums des Milibach und des Wernibachs, gelegen auf dem Gebiet der Gerneinde ALBIN EN (Plane im Massstab 1: 1 '000 und · 1 :4'000) werden genehmigt.

Albinen: Festlegung der Gewiisserriiume

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2 . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Môglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund

der Gewàsserraume ergeben, sind in der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). 3.

Die Gemeinde ALBINEN lasst der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft den aktuellen Situationsplan mit dem eingetragenen Gewàsserraurn (Dossier im nummerischen Format, inkl. GIS) zukommen, damit der Kanton interri seine Dokumentation auf den neuesten Stand bringen und den Verlauf der Umsetzung nachverfolgen kann. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

4.

Die Gemeinde ALBINEN übermittelt der Dienststelle für Raumentwicklung die nummerische Auflistung der Gewasserràume der Gemeinde.

5.

Die Gemeinde ALBINEN wird mit dem Vollzug der· vorliegenden Verfüqunq betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigtè Gewasserraum ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplane und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

6.

Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewàsserraums befinden, sind der zustandiqen kantonalen Behorde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von F r. 7 7 7 .-- (Gebühren Fr. 769.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Sa entschieden im Staatsrat in Sitten, den

.1 4. M an 2018

lm Namen des Staatsrates Der Prasldent ·

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erôffnung, beim Kantonsgericht, ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, anqefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in sa vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine qedranqte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).

Erôffnunq am :

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0 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUT ' k ""' 01 1

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V erteiler

a/

Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Albinen

b/

Per Zustellung einer Kopie mit gewêihnlichem Brief werden orientiert: • Dienstelle für Mobilitat • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Raumentwicklung • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere • Dienststelle für Wald, Flussbau und l.andschaft (inkl. Plane) • Dienststelle für Landwirtschaft • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Plane)

Albinen: Festlegung der Gewiisserriiume

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