Staatsratentscheid Waldkataster Gemeinde Randa

Static forest boundary · Randa

Document

Kind
Static forest boundary
Commune
Randa
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Apr 6, 2005
In force since
Oct 3, 2018

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DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Randa.

A EINGESEHEN

1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992; 2. Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung); 3. Die Grundbuchpläne Nr. 1, 2, 3 und 4 der Gemeinde Randa; 4. Die öffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 44 vom 29. Oktober 2004; 5. Der Bericht der Gemeinde Randa von 13. Januar 2005; 6. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises III vom 16. März 2005; 7. Den am 10. März 1993 homologierten Zonenplan der Gemeinde Randa;

B. ERWÄGEND

1. Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig. 2. Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Randa an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

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3. Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt Nr. 44 vom 29. Oktober 2004. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden. 4. Die Bestockungen wie sie in den bereinigten Situationsplänen 1:500 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden. Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

2.

Waldfeststellung a)

Die in den Situationsplänen 1:500 (Grundbuchpläne Nr. 1, 2, 3 und 4) "Waldkataster der Gemeinde Randa" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Im Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemäss der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flächen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

3.

Kosten Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden: Gebühr Tuberkulosenmarke :

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr 515.--

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4.

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Zustellung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 WaG und Art. 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.

5.

Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - Gemeinde Randa, 3928 Randa b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.

6.

Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 6. April 2005.

Der Präsident:

Der Staatskanzler:

Jean-Ren6 Fournier

Henri ►J. Roten

\nröffnet und mitgeteilt Sitten, am 2 0, AP_e et

4e/-7L--

Ur ald und Landschaft Dienststelle (4