Décision du Conseil d'Etat du 28 avril 2021

Water space · Eisten

Document

Number
2021.01775
Kind
Water space
Commune
Eisten
Canton
Valais
Level
Communal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Apr 28, 2021
In force since
Oct 25, 2024

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2021.01775

HERE

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG . BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME

GEMEINDE EISTEN

Eingesehen

das Auflagedossier „Gewässerraum Gemeinde Eisten“ vom 12. Dezember 2018 mit dem darin enthaltenen „Gewässerraum-Plan“ im Massstab 1:2'000, dem „Technischen Plan" im Massstab 1:2'000, den „Querprofilen" im Massstab 1:2'000, den „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer“ und dem Technischen Bericht mit seinen Anhängen;

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die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 2018;

das Schreiben der PRONAT Umweltingenieure AG vom 6. Mai 2019 an den Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU);

das durch die Gemeinde Eisten beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 20. Juni 2019 eingereichte Gesuch um Homologation;

den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1,5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);

das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

die eingereichten Vormeinungen der:

Dienststelle für Umwelt (5. Juni 2019),

Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (12. Juni 2019), Dienststelle für Raumentwicklung (8. Juni 2019),

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (1. Juli 2019), , Dienststelle für Mobilität (4. Juni 2019),

Dienststelle für Energie und Wasserkraft (27. Juni 2019), Dienststelle für Landwirtschaft (6. Juni 2019);

die übrigen Akten.

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

2.1

Erwägend

Verfahren

Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.

Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Eisten befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt. : i

Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).

Tragweite des Projektes

Die Gemeinde Eisten beantragt in ihrer Eingabe vom 20, Juni 2019 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Leidbach, Eistbach, Biesstocktala, Tirbelbach, Ahorubach, Mattwaldbach (Siwibach) und Saaser Vispa. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.

Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Eisten für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.

sr

2.2

2.3

2.4

3.1

3.2

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist.

Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass solche Grenzgewässer vorliegen. Die betroffenen Gemeinden (Staldenried und Saas-Balen) haben die Einverständniserklärung zum vorliegenden Projekt abgegeben.

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Eisten ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im „Gewässerraum-Plan“ im Massstab 1:2'000, vom 12. Dezember 2018 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhängen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielmehr als zusätzliche Informationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3) werden im vorliegenden Fall auch die „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer" vom 12. Dezember 2018, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschränkungen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert).

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln, bzw. festzulegen, Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektive, gesamte Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden.: Diese wurden im „Gewässerraum-Plan" im Massstab 1:2‘000, vom 12. Dezember 2018 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).

Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen

Die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte.

Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbäche eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung ohne Auflagen und Bedingungen zum Projekt abgegeben. Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine positive Vormeinung ohne Auflagen und Bedingungen abgegeben.

Die Dienststelle für Mobilität hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle hält in der Vormeinung betreffend Kantonsstrassen Studien und Unterhalt fest: Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre, Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).

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3.3

3.4

3.5

3.6

3.7

4.1

4.2

4.3

Die Dienststelle für Umwelt hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, KUSG), Altlasten (AltIV), Bodenschutz (VBBo), Lärmschutz (LSV), Luftreinhaltung (LRV), nicht ionisierende Strahlung (NIS), Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA), Chemikalien-Risiko (ChemRRV), Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, RUVPV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.

Die Dienststelle gibt zu den Gewässerräumen eine positive Vormeinung ab.

Die Dienststelle für Raumentwicklung hat eine positive Vormeinung abgegeben.

Die Dienststelle weist in ihrer Vormeinung darauf hin, dass der Gewässerraum gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement zu übertragen ist, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

Die Dienststelle für Landwirtschaft hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere hat eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft weist in ihrer Vormeinung darauf hin, dass auf dem Territorium der Gemeinde Eisten die bestehenden Wasserkraftanlagen der Aletsch AG, der Ackersand 1 AG und der Siwibach AG in Betrieb sind und dass die Infrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlagen (Wassererfassung, Entsander, Druckleitung etc.) gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV als standortgebundene Anlagen von öffentlichem Interesse im Gewässerraum zulässig sind. Die Dienststelle hält weiter fest, dass das vorgelegte Auflageprojekt die erworbenen Rechte der Konzessionärinnen, die Aletsch AG, die Ackersand 1 AG und die Siwibach AG in keiner Weise beeinträchtigen darf, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten.

Darüber hinaus hat die Dienststelle eine positive Vormeinung abgegeben.

Abschliessende Beurteilung

Der Gewässerraum für Fliessgewässer, bzw. für stehende Gewässer ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Eisten die Festlegung der GWR folgenden Gewässer: Leidbach, Eistbach, Biesstocktala, Tirbelbach, Ahorubach, Mattwaldbach (Siwibach) und Saaser Vispa.

Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat.

Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäss dem Absatz 2 von Art, 4ia GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässer der folgende:

Leidbach = 17 m, Eistbach = 22 m, Biesstocktala = 11 m, Tirbelbach = 11 m, Ahorubach = 19.5 m Mattwaldbach (Siwibach) = 22 m

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Saaser Vispa = SV01, SVO2, SV03, SVO4, SVO5, SV06 = 44.5 m.

Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewässer weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die genannten Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht:

Biesstocktala, Tirbelbach, Ahorubach,

Mattwaldbach (Siwibach)

Saaser Vispa: SVO2, SVO5.

Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie genehmigt werden können.

4.4 Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender . Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung.

Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt: e LEI (Leidbach): Erweiterung auf 17-27 m « EIS (Eistbach): Erweiterung auf 22 - 22+m °e MAT (Mattwaldbach): Erweiterung im Mündungsbereich « SYVO3 (Saaser Vispa): Erweiterung auf 44.5 - 48 m «. SVO6 (Saaser Vispa): Erweiterung auf 44.5 - 52.5 m Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet.

4.5 Gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst. a GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.

Im vorliegenden Fall wird keine Reduktion des GWR ‚gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst. a GSchV beantragt.

4.6 Soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums desweitern auch in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt, den topographischen Verhältnissen angepasst werden (Art. 41a Abs. 4 Bst. b GSchV).

Im vorliegenden Fall wird eine solche Reduktion des GWR für die folgenden Abschnitte beantragt: - « SVO1 (Saaser Vispa): Reduktion auf 44.5 - 38.5 m « SV04.2 (Saaser Vispa): Reduktion auf 44.5 - 38.8 m e SYV04.3 (Saaser Vispa): Reduktion auf 44.5 - 41.5 m.

Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung und die Reduktionen wurden im Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet.

4.7 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Eisten zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen

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Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.

5. Kosten

Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

entscheidet

DER STAATSRAT

1. Der „Gewässerraum-Plan“, Beilage Nr. 1, Projekt Nr. 2979 im Mässstab 1:2‘000, vom 12. Dezember 2018, welcher die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Eisten (Leidbach, Eistbach, Biesstocktala, Tirbelbach, Ahorubach, Mattwaldbach (Siwibach) und Saaser Vispa) festlegt, wird genehmigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Eisten auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.

2. Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

Dienststelle für Raumentwicklung: - Der Gewässerraum ist, gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetztes über den Wasserbau, als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement zu übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

Dienststelle für Mobilität:

- Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).

Dienststelle für Landwirtschaft: - Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in der Landwirtschaftszone liegen, sollen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung bezüglich Biodiversitätsförderflächen BFF entspricht.

Dienststelle für Energie und Wasserkraft: - Das vorgelegte Auflageprojekt darf die erworbenen Rechte der Konzessionärinnen, die Aletsch AG, die Ackersand 1 AG und die Siwibach AG; in keiner Weise beeinträchtigen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten.

3, Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art, 41c GSchV).

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4. Die Gemeinde Eisten übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.

5. Die Gemeinde Eisten wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

6. Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 728.-- (Gebühren Fr. 720.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8,--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

28, Aprıl 2921

Im Namen des Staatsrates

Der Staatskanzler

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1-lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG), Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. ce und Art. 48 VVRG). j

Eröffnung am: -5,. Mai 2081 Verteiler

a/ _Pereingeschriebener Postsendung: *e Gemeinde Eisten (inkl. Pläne 2-fach)

b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « _ Dienstelle für Mobilität Dienststelle für Umwelt Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne) Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere Diensistelle für Wald, Flussbau und Landschaft (inkl. Pläne 2-fach) Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Energie und Wasserkraft Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)

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