Décision du Conseil d'Etat du 16 janvier 2019
Water space · Grengiols
Document
- Number
- 2019.00092
- Kind
- Water space
- Commune
- Grengiols
- Canton
- Valais
- Level
- Communal
- Authority
- Administration communale
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Jan 16, 2019
- In force since
- Oct 25, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
~J
IIIII IIIII IIIII IIII IIII
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2019.00092
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
· PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÂSSERRÂUME GEMEINDE GRENGIOLS
Eingesehen
.,
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das Auflagedossier ,,Gewasserraum Gemeinde Grengiols" vom August 2018 mit dem darin enthaltenen .Plan der Gewàsserrëume, Teil Rhonetal" und dem ,,Plan der Gewàsserraurne, Teil Lengtal" im Massstab 1 :2'000/1 :5'000, den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraurn und dem Technischen Bericht mit seinen Anhànqen; die ôffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 38 vom 21. September 2018; das durch die Gemeinde Grengiols beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobllitat, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am· 22. Oktober 2018 eingereichte Gesuch um Homologation; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ff. der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Màrz 2007 (kWBG); das Gesetz betreffend den Tarif der Kesten und Entschadiqunqen var Gerichts- oder Verwaltungsbehôrden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Umwelt (26. November 2018), • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (21. November 2018), • Dienststelle für Raumentwicklung (27. November 2018), • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (7. November 2018), • Dienststelle für Mobilitat (29. November 2018), • Dienststelle für Energie und Wasserkraft (19. November 2018) • Dienststelle für Landwirtschaft (29. November 2018); die übrigen Akten.
Erwagend 1.
Verfahren
1.1
. Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der
oberirdischen Gewasser festzulegen ist, · der erforderlich ist für die Gewàhrlelstunq folgender Funktionen (Gewàsserraurn): die natürlichen Funktionen der Gewasser, den Schutz var Hochwasser und die Gewassernutzung. Gernàss den Übergangsbestimmungen der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnunq zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewasserraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewasserraums geregelt.
1.2 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Gemass Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches
Gewasser den Gemeinden für diejenigen Gewàsser, die ihnen gehëren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei · Gewàssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es ~m die Festlegung der Gewasserraume der kommunalen Gewasser, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Grengiols befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustandlq ist (detaillierter zu den einzelnen Gewasser, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2 . Tragweite des Projektes). 1.3
Der Art. 13 Abs. 4 kWBG leqt fest, dass der Gewàsserraurn für ein oberirdisches Gewasser in Form von Plauen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Mëglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthalt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine èigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmëglichkeiten innerhalb des Gewasserraums regeln. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPON
1.4
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortqerneinde/n ëffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kënnen wahrend 30 Tagen nach der Verëffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Eirisprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das Projekt wahrend 30 Tagen ëffentlich autqeleqt, sodass für jede betroffene Persan die Mëglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.
1.5
Nach Anhërung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanlmg, die Natur und die Landwirtschaft zustandiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehërigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
2.
T ra g w e ite d e s P ro je k tes
Die Gemeinde Grengiols beantragt in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2018 die Homologation der Gewasserraume der sich auf ihrem Gerneindeqebiet befindlichen Gewasser durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewasser der GWR bestimmt worden ist: Brumbach, Bettibach, Finstergrabe, Bàttliqrabe, Eritschgraben, Milibach, Lëüwegrabe, Unnergrabe, Riedgrabe, Lengtalwasser, Saflischbach, Mattitalwasser, zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Chriegalpwasser. Nachfolgend geht es samit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwahnten Gewasser genehmigen kann. 2 .1
)
Dem technischen Bericht lasst sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Grengiols für die übrigen Gewasser, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewàsserraumes verzichtet. 2 .2
Besonders zu beachteri sind jeweils jene Gewasser, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 B.st. b kWBG bestimmt, dass bei Gewassern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass solche Grenzgewasser vorliegen. Die betroffenen Gemeinden (Morel-Filet, Binn und Lax) haben die Einverstëndniserklarunq zum vorliegenden Projekt abgegeben.
2 .3
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewasser der Gemeinde Grengiols ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewasser im .Plan der Gewàsserràume, Teil Rhonetal" und dem .Plan der Gewâsserràume, Teil Lengtal" im Massstab 1 :2'000/1 :5'000, vom 28. Mai 2018 abgebildet werden. Diese Plane sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthalt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhanqen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielmehr ais zusatzliche l_nformationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung
Gewiisserriiume_Gemeinde Grengiols
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\· zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antraqe. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUT .3 ) werden im vorliegenden Fall auch die ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewàsserraum eines oberirdischen Gewassers" vom August 2018, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit begründet werden kann, dass sich diese Beschrankungen vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert). 2 .4
Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Plane und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte lngenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der drei vorerwahnten Gewàsser zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewasser in reprasentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewâssers der minimale theoretische Gewasserraum hergeleitet. ln Berücksichtigung der sich autdrànqenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewasser) wird im Bericht erlautert, welche effektive, gesamte Gewàsserrâurne für die erwahnten Gewasser beantragt werden. Diese wurden im ,,Plan der Gewasserràurne, Teil Rhonetal" und dem ,,Plan der Gewasserrâurne, Teil Lengtal" im Massstab 1 :2'000/1 :5'000, vom 28. Mai 2018 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4 . Gesamtbeurteilung der Oewâsserràume).
3.
D ie B e u rte ilu n g de r ka n to n a le n D ie n s ts te lle n
3 .1
Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststel/e für Wald, Flussbau und Landschaft ist die zustandiqe kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbache einè Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben. Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine vorbehaltlos positive Vormeinung abgegeben.
Die Dienststel!e für Mobilitat hait in der Vormeinung betreffend Strassen und deren. lnfrastrukturen, die sich innerhalb der Gewasserraumzone (Bauverbotszone) befinden oder neu dort zu liegen kommen fest, dass es nach wir var môglich sein müsse, die Strasseninfrastruktur zu unterhalten, instand zu setzen und auszubauen. Hierzu ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Bestandesschutz für bestehende Anlagen direkt aus der Gewasserschutzverordnung ergibt (Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Abs. 2 GSchV). Anwendbar sind die diesbezüglichen massgeblichen Bestimmungen von Bund und Kanton. · zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3 .3 Die Dienststel/e für Umwelt hait in ihrer Vormeinung betreffend den Standort des Projektes qemàss GIS Wallis fest, dass sich dieses betreffend Gewasserschutz, qemàss der vom Staatsrat am 7. Marz 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewasserschutzbereiche, im Gewasserschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser) befindet. Weiter wird festgehalten, dass die Gemeinde Grengiols über einen generellen Entwasserungsplan (GEP) qernàss Art. 5 GSchV (durch die DUW am 22. Oktober 2015 genehmigt) verfügt. 3 .2
.J
Betreffend Altlasten wird darauf hingewiesen, dass sich folgende Standorte im Gewâsserraum befinden: •
die ehemalige Deponie Milibach, auf der Parzellen 1668, 3251, 3253;
•
die ehemalige Deponie Guldersand, auf der Parzellen 1079, 909, 1080, 1081, 1082, 1083, 1084, 1085, 1086, 1087, 1088, 1089, 1071;
•
das Betriebsareal der Garage und Tankstelie Guldersand, auf der Parzelle 1076.
Was die Auswirkungen des Projektes betrifft wird betreffend die belasteten Standorte prazisiert, dass die Gefahr besteht, dass der Untergrund der belasteten Standorte durch Seitenerosionen des· Milibachs abgetragen und in die Fliessgewasser eingetragen werden kônnen. Die Erosionsgefahr von den erwahnten Standorten/Deponien wurde bisher niclit abqeschatzt, Die Dienststelle gibt zu den Gewàsserrâumen eine positive Vormeinung ab.
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\,
Ais Hinweis festgehalten:
wird
seitens
der
Dienststelle
betreffend
die
belasteten
Standorte . folgendes
•
lm Rahmen der Homologierung des Auflageprojektes für die Gewasserraumfestlegung, weisen wir Sie darauf hin, dass der Milibach, für welchen Erweiterungen geplant sind, im Perimeter der ehemaligen Deponie Milibach befindet. Zu lhrer Information, der Art. 3 AltlV ist im Fall von einem spezifischen zukünftigen Projekt in diesem Bereich zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Beurteilung der Erosionsgefahr noch nicht durchgeführt wurde.
•
Ein belasteter Standort darf zudem durch die Erstellung oder die Anderung von Bauten und Anlagen nur verandert werden, wenn er nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wird. (Art. 3 AltlV). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
3.4
Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststel/e für Landwirtschaft und die Dienststelle für Raumentwicklung haben eine positive Vormeinung mit Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
3.5
Die Dienststel/e für Jaqd, Fischerei und Wildtiere und die Dienststelle für Energie und Wasserkraft haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
4.
A b s c h lie s s e n d e B e u rte ilu n g
4 .1
Der Gewàsserraurn für Fliessgewasser, bzw. für stehende Gewasser ist qernass den Vorgaben der Art. 41 a, bzw. 41 bzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV zu bemessen. Die Bestirnmunq des Gewasserraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Grengiols die Festlegung der GWR folgenden Gewasser: Brumbach, Bettibach, Finstergrabe, Bâttliqrabe, Eritschgraben, Milibach, Lôüwegrabè, Unnergrabe, Riedgrabe, Lengtalwasser, Saflischbach, Mâttltalwasser, Chriegalpwasser.
4 .2
Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewasserraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewasser innerhalb eines Schutzinventares qernass Art. 41 a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.
4 .3
Gernass dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewasserraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessqewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
·l
Der qemàss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewasserraurn ist für die betrachteten Gewàsser der folgende: Brumbach zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 11 m, Bettibach 14.5 m, Finstergrabe 11 m, Battliqrabe 22 m, Eritschgraben 14.5 m, Milibach 37 m, Lôüwegrabe 11 m, Unnergrabe 14.5 m, Riedgrabe 17 m, Lengtalwasser 32/44.5 m, Saflischbach 27 m, Mattitalwasser 32/27 m, Chriegalpwasser 39.5 m.
=
=
=
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= =
=
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=
=
=·
= =
lm vorliegenden Fall dranqen sich qemass dem Technischen Bericht für die folgenden Gewasser weder eine Erhôhung, noch eine Reduktion der Gewàsserràume auf, sodass der minimale theoretische GWR für beide Gewasser gleichzeitig dem ·effektiv festzulegenden GWR entspricht: Brumbach, Bettibach, Finstergrabe, Bàttliqrabe, Eritschgraben, Milibach, Lôüwegrabe, Unnergrabe, Riedgrabe, Lengtalwasser, Chrieqalpwasser Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewâsserràume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden kônnen. 4.4
Weiter kann dem Absatz. 3 von Art. 41 a GSchV entnommen wérden, dass die nach den Absatzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewasserraums erhôht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewahrlelstunq: (a.) des Schutzes var Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender
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1
s
zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Eine solche zyxwvutsrq
Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZY • • •
SAF01 (Saf/ischbach): Erweiterung auf 108-145 m. MAE01 (Mattitalwasser): Erweiterung auf 108-145 m. MAE02 (Mattitalwasser): Erweiterung auf 108-145 m.
Das Chriegalpwasser, das Mattltalwasser und der Saflischbach bilden an ihrem Zusammenfluss ein Delta. Aus diesem Grund wird für die obgenannten Gewasser der Gewasserraum auf das gesamte Delta ausgedehnt.
Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewàsserràurne den Vorgaben der eidgenôssischen Gewasserschutzverordnung und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlanglich und nachvollziehbar begründet. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH 4 .5
Gernâss Art. 41 a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegébenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser qewàhrlelstet ist. lm vorliegenden Fall wird keine Reduktion des GWR beantragt.
4 .6
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in . Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwagung sàrntlicher vorhandener lnteressen (sowohl der ôffentlichen lnteressen, ais auch der privaten lnteressen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behorde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der .Gemeinde Grengiols zur Festlegung der Gewàsserràurne in allen Teilen den einschlaqiqen Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG·genehmigt werden kann.
5.
Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. WRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behôrde und ist vom Gesuchsteller zu tragen. ·
Auf Antrag des Departements für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt
entscheidet
DER 5TAATSRAT
1.
Der ,,Plan der Gewâsserrâume, Teil Rhonetal", Plan Nr. D30008_3_1 und der ,,Plan der Gewâsserrâume, Teil Lengtal", Plan Nr. D30008_3_2 im Massstab 1 :2'000/1 :5'000, vom 28. Mai 2018, welche die Gewàsserràume der Gewasser der Gemeinde Grengiols (Brumbach, Bettibach, Finstergrabe, Battliqrabe, Eritschgraben, Milibach, Lôüwegrabe, Unnergrabe, Riedgrabe, Lengtalwasser, Saflischbach, Màttitalwasser, Chriegalpwasser) festlegt, werden genehmigt. Es wird zur Kenntnis genonimen, dass in Bezug auf die übrigen Gewasser auf dem Gemeindegebiet von Grengiols auf die Festlegung eines Gewasserraums verzichtet wird.
2.
Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:
Dienststelle für Landwirtschaft: - Die Abschnitte der Gewasserràume, welche in der Landwirtschaftszone liegen, salien weiter landwirtschaftlich genutzt werden.
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Dienststelle für Raum èntw icklunq: Der Gew àsserraurn ist qern àss Art. 13 Abs. 7 des G esetz tes über den W asserbau ais Hinw eis in die Zonennutz unqsplàne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglem ent zu übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehm igt ist. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH 3.
Die Mëglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewasserràume erqeben, sind in der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). ·
4.
Die Gemeinde Grengiols übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewasserraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemass der Genehmigung.
5.
Die Gemeinde Grengiols wird mit dern Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewàsserraum ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplane und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcb
6. zyxwvutsrqponml kjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewasserraums befinden, sind der zustandiqen
kantonalen Behërde zur Vormeinung zu unterbreiten.
)
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Fr. 652.-- (Gebühren Fr. 644.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der _Gesuchstellerin auferlegt.
Sa entschieden im Staatsrat in Sitten, den
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lm Namen des Staatsrates
Der Staatskanzler zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZY
)
R e c h ts m itt e lb e le h _ru n g
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eréiffnung, beim Kantonsgericht, ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitteri, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in sa vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).
E r ë ffn u n g a m :
2 5. Jan. 2019 Verteiler
a/
Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Grengiols
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