Décision du Conseil d'Etat du 24 août 2022
Water space · Grengiols
Document
- Number
- 2022.03566
- Kind
- Water space
- Commune
- Grengiols
- Canton
- Valais
- Level
- Communal
- Authority
- Administration communale
- Approved by
- Aucune indication
- Adopted
- Aug 24, 2022
- In force since
- Oct 25, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Valais
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Text
Departement für Mobilitat, Raumenlwicklung und Umwelt Verwaltungs- und Rechtsdienst Sektion Mobilitat und Naturgefahren CANTON DU VALAIS
KANTON WAUIS
PF 478, 1951 Sitten
An die Adressaten gemass Verteiler
Kontakt
Michelle Wahl Q) 027 606 33 65 [email protected]
Datum
30. August 2022
Geméinde Grengiols Festlegung des Gewâsserraums der Rhone Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022 Erôffnung des Staatsratsentscheides Sehr geehrter Herr Gemeindeprasident Sehr geehrte Damen und Herren
Der Staatsrat des Kantons Wallis hat an seiner Sitzung vom 24. August 2022 die Plane «Festlegung des Gewasserraurns der Rhone Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022» genehmigt. ln der Beilage lassen wir lhneil diesen Entschèid zukommen. Die Gemeinde Grengiols erhalt ein Exemplar der genehmigten und gestempelten Plandossiers. Je ein Exemplar übermitteln wir der der Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft sowie der Dienststelle für Raurnentwicklung. Ebenfalls ein Exemplar behalt der Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU. Der Dienststelle für Naturgefahren werden die restlichen Plandossiers übermittelt. Da es slch um ein kantonales Ausführungsprojekt handelt, werden keine Kesten für den Entscheid erhoben. Für allfallige Auskünfte stehen wir lhnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse
Michelle Wahl Juristin
Rue des Creusets 5, 1950 Sitten Tel. 027 606 33 61
/ Beilagen:
Kopie
-
Staatsratsentscheid vom 24. Au·gust 2022 Genehmigte und gestempelte Plandossiers (siehe Angaben oben)
per eingeschriebener Postsendung an: • Gemeinde Grengiols, 3993 Grengiols per Zustellung mit gewéihnlichem Brief werden orientiert: • Dienststelle für Raumentwicklung • Dienststelle für Mobilitât • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere • Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen • Dienststelle für Energié und Wasserkraft • Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (DWNL) • Dienststelle für Naturgefahren (DNAGE)
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2022.03566
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DES GEWÀSSERRAUMS DER RHONE ABSCHNITT ZWISCHEN RHONEKILOMETER 128.328 UND 132.022 AUF GEBIET,DER GEMEINDE GRENGIOLS
Eingesehen
das Auflagedossier .Gewâsserraum Rhone Goms und ôstlich Raron, Gemeinde Grengiols" vom 31. Mai 2018 mit den darin enthaltenen Plânen sowie dem Technischen Bericht mit seinen Beilagen; die offentliche Au~age im Amtsblatt Nr. 2846 vom 02. November 2018; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewâsser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidqenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV), die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Mârz 2007 (kWBG) und die Art. 1, 2 und 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewàsserraums bei grossen Fliessqewâssern vom 2. April 2014 (SGS 721.200); das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschâdiqunqen var Gerichts- oder Verwaltunqsbehôrden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bèstimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); . die eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Umwelt (12. Februar 2019 und 01. April 2022), • ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (09. April 2019) (neu Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft), • Dienststelle für Raumentwicklung (29. Mârz 2019), • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (29. Januar 2019), • Dienststelle für Mobilitat (30. Januar 2019), • Dienststelle für Energie und Wasserkraft (08. Màrz 2019 und 01. April 2022), • Dienststelle für Landwirtschaft (14. Februar 2019 und 14. April 2022); die übrigen Akten.
Erwagend
1.
Verfahren
1.1
Der Bund hat in Art. 36a des Gewâsserschutzqesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewâsser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewâhrlelstunq folgender Funktionen (Gewâsserraurn): die natürlichen Funktionen der Gewâsser, den Schutz var Hochwasser und die · Gewâssernutzunq, Gernàss den Übergangsbestimmungen der eidqenôssischen Gewâsserschutzverordnunq zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewâsserraurn bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewâsserraums geregelt.
1.2
Gernâss Art. 13 Abs. 3 lit. a) kWBG obliegt die Bestimmung des Gewâsserraurns für ein oberirdisches Gewâsser dem Kanton für diejenigen Gewâsser, die ihm qehôren (Rhone und Genfersee). Die Definitionskriterien für den Gewâsserraurn eines grossen Fliessgewassers sind dabei in einer spezifischen Verordnung festgelegt (Art. 13 Abs. 2 kWBG), namentlich in der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraurns bei grossen Fliessqewâssern.
1.3
Vorliegend geht es im Rahmen der gesamthaften Festlegung des Gewâsserraurns der Rhone im Abschnitt zwischen Gletsch (km 164.00) und der Massamündung in Bitsch (km 121. 70) um den Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, welcher auf Gebiet der Gemeinde Grengiols liegt. Zustândiq für die Festlegung des Gewâsserraurns ist vorliegend daher der Kanton.
1.4
Art. 13
Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewâsserraurn für ein oberirdisches Gewasser in Form von Planen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Môqllchkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthàlt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 c GSchV), welche umfassend die Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmoglichkeiten innerhalb des Gewâsserraurns regeln.
1.5
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n ôffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kônnen wâhrend 30 Tagen nach der Verèiffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. lm vorliegenden Fall wurde das Auflagedossier wâhrend 30 Tagen ôffentlich aufgelegt. lnnert der gesetzlichen Frist wurden in Bezug auf den hier behandelten Abschnitt der Rhone auf Gebiet der Gemeinde Grengiols keine Einsprachen hinterlegt.
1.6
Nach Anhôrunq insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustândiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zuqehôriqen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
2.
Tragweite des Projektes
2.1
Der Kanton, vertreten durch das Departement für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) beantragt vorliegend die Homologation des Gewasserraums der Rhone auf Gebiet der Gemeinde Grengiols durch den Staatsrat. Nachfolgend geht es samit um die Frage, ob der Staatsrat den ausgeschiedenen Gewâsserraurn für die Rhone im betreffenden Abschnitt genehmigen kann. Die Festlegung des Gewàsserraums der Rhone für den hier behandelten Abschnitt erfolgt im Zuge der gesamthaften Festlegung des Gewàsserraums der Rhone für das gesamte Gebiet Goms und ôstlich Raron.
2.2
Betreffend den im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Abschnitt der Rhone (Rhonekilometer 128.328 bis 132.022) gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols ist festzuhalten, dass der beantraqte Gewasserraum der Rhone in den Plànen ,,Auflageplan Gewâsserraurn", ,,Datengrundlagen-Plan", ,,Querprofilplan der Abschnitte", ,,Situationsplan der Abschnitte Theoretischer Gewasserraum" und ,,Situationsplan der Abschnitte Effektiver Gewàsserraum" àbgebildet wird. Ebenfalls enthâlt das Auflagedossier einen Technischen Bericht mit Beilagen sowie die ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraum eines grossen oberirdischen Fliessqewâssers". Sârntllche Unterlagen werden dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.
2.3
Dem Auflageprojekt kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Plane und weitere Unterlagen das beauftragte lngenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für die Rhone im betreffenden Abschnitt zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der Rhone in repràsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt der Rhone den minimalen theoretischen Gewâsserraurn hergeleitet. lm Auflageprojekt wird erlâutert, welche effektiven, gesamten Gewàsserrâume für die erwàhnten Abschnitte der Rhone beantragt werden. Diese wurden im ,,Auflageplan Gewâsserraum" und dem ,,Situationsplan der Abschnitte, Effektiver Gewàsserraurn" abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewâsserrâurne).
Gewiisserraum Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols
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.
'·
3.
Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen
3.1
Die ehemaliqe Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (neu Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft DWNL) âussert sich hinsichtlich Natur wie folgt: Die Gewâsserrâume tangieren auf verschiedenen Abschnitten des Rottens Natur- und Landschaftsschutzzonen von meist kantonaler Bedeutung, da der Rotten mitsamt seinen Ufern mittels einer Schutzzone geschützt ist. Diese Perimeter wurden für die Bestimmung des Gewâsserraurn nicht berücksichtigt. Um eine Vervielfachung der Schutzperimeter zu vermeiden, empfehlen wir den Gewasserraum dort wo es Sinn macht mit den bereits vorhandenen kantonalen Schutzgebieten zu überlappen: Für den vorliegenden Projetperimeter betrifft dies die Auengebiete Sand (Obergoms), Matte (Goms), Zeiterbode (Goms) und Bilderne (Morel-Filet). Hinsichtlich Hydroloqische Gefahren der Rhone hait die Dienststelle fest, dass es sich um die Plangenehmigung des Gewâsserraums Rotten auf Gebiet der Gemeinden Bellwald, Bister, Bitsch, Ernen, Fiesch, Goms, Grengiols, Lax, Morel-Filet, Obergoms, Riederalp und Termen handelt. Die Dienststelle hat insqesamt eine positive Vormeinung ohne Auflagen oder Bedingungen abgegeben.
3.2
Die Dienststelle für Raumentwicklunq (ORE) hait fest, dass auf dem Gemeindegebiet von Grengiols keine Reduktionen des Gewàsserraums aufgrund dicht überbauter Gebiete qemàss Art. 41 a Abs. 4 lit. a GSchV beantragt werden. Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflage abgegeben. Diese wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
3.3
Die Dienststel/e für Umwelt (DUW) hait in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewâsserschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltlV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster. Betreffend Gewasserschutz hait die Dienststelle fest: Das Projekt liegt, qemàss der vom Staatsrat am 7. Mârz 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewasserschutzbereiche, im Gewâsserschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser). ' Pràzisierend hait die Dienststelle weiter fest: Der ôstlichste Gewâsserschutzberelch Au liegt in der Schwemmebene Gletschbode oberhalb von Gletsch. Der Gewâsserschutzbereich Au liegt zwischen Ortschaften Oberwald bis Blitzingen var. Zwischen Blitzingen und Schwenni (westlich von Steinhaus) verdünnt sich der Gewàsserschutzbereich Au aus, aufgrund der topographischen Verengung zu einer Schlucht. Eine zwischen zwei Schluchten liegende Gewàsserschutzbereich Au lnsel kommt zwischen den Ortschaften Fiesch und Lax var. Nach dem Ende der Schlucht bei Grengiols liegt ein relativ enger Gewasserschutzbereich Au bis zur Einmündung vom Grummbach var. An Cheschteholz oberhalb von Filet ist der Gewasserschutzbereich Au entlang vom Rotten wieder durchgehend. Die Trinkwasserfassungen mit den entsprechenden Quellschutzzonen liegen für aile untersuchten Gemeinden ausserhalb der Gewâsserschutzbereiche Au auf den Talflanken. Die Festlegung des Gewàsserraums dient qemâss Art. 36 a GSchG der Gewàhrleistunq der natürlichen Funktion der Gewâsser ais Leberisraum, zum Schutze von Hochwasser oder der zulàssiqen Gewassernutzung qemâss GSchG. Betreffend belastete Standorte weist die Dienststelle auf Folgendes hin: Die folgenden belasteten Standorte sind im kantonalen Kataster aufgeführt und befinden sich im
Gewiisserraum Rhone Goms - Ôsllich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols
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Gewàsserraum: Gemeinde Termen: • Schiessanlage (E-6010-009-00), weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig; Gemeinde Morel-Filet: • Schiessanlage (E-6174-010-00), keine schâdlichen oder lâstiqen Einwirkungen; Gemeinde Goms: • Ablagerungsstandort (D-6064-001-00), untersuchungsbedürftig; • Schiessanlage (E-6064-005-00), keine schâdlichen oder làstiqen Einwirkungen; • Ablagerungsstandort (D-6073-157-00), weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig; • Ablagerungsstandort (D-6073-122-00), keine schâdlichen oder Iâstiqen Einwirkungen; • Schiessanlage (E-6075-010-00), keine schâdlichen oder lâstiqen Einwirkungen; • Betriebsstandort (E-6075-008-00), belastet, untersuchungsbedürftig; • Schiessanlage (E-6074-020-00), keine schâdlichen oder lâstiqen Einwirkungen; Gemeinde Obergoms: • Betriebsstandort (E-6071-003-00), keine schâdlichen oder lâstiqen Einwirkungen; • Ablagerungsstandort (D-6071-124-00), keine schâdlichen oder làstiqen Einwirkungen; • Ablagerungsstandort (D-6065-162-00), untersuchungsbedürftig; • Ablagerungsstandort (D-6065-119-00), keine schâdtichen oder lâstiqen Einwirkungen; • Betriebsstandorte (D-6066-017-00) keine schàdlichen oder lâstiqen Einwirkungen; • Betriebsstandorte (D-6066-120-00), weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig; • Ablagerungsstandort (D-6066-121-00), sanierungsbedürftig. Prâzisierend hait die Dienststelle Folgendes fest: Viele belastete Standorte befinden sich im oder in der Nâhe von Gewâsserrâumen der Rotten. Da keine Ânderung oder Erstellung im Rahmen der Genehmigung der Gewâsserraurn des Rottens nôtiq ist, erfordert das Vorgehen zurzeit keine besondere Bedingung hinsichtlich des Vorhandenseins von belasteten Standorten im Gewàsserraurn. ln dieser Vormeinung betrachten wir nicht die Ânderungen und- Erstellung, die im Rahmen der dritten Rhonekorrektur geplant werden. Die spezifischen Bedingungen hinsichtlich der belasteten Standorte werden im Rahmen des eigenen Verfahrens des Projekts erfordert sein. 1st eine besondere Massnahme im Perimeter eines belasteten Standorts, kann der Bauherr die Dienstelle für Umwelt (DUW) - Sektion Altlasten, Abfalle und Boden für mehrere lnformationen kontaktieren. Gernâss dem Art. 44 Abs. 1 muss bei der dritten Rhonekorrektur die notwendigen Untersuchungen qernàss der Altlastenverordnung und ein Entsorgungskonzept für Abbruchabfalle. und des Aushubmaterials spâtestens bei der Plangenehmigung durchgeführt und dem DUW zugestellt werden. Die Bewertung der Erosionsqefahr dieser Standorte durch die Wasserlaufe im Falle von Hochwasserereignissen kënnte vorher verlangt werden. Diese Frage muss noch von den Kantonen und dem Sund erklârt werden. · Ein belasteter Standort darf zudem durch die Erstellung oder die Ânderung von Bauten und Anlagen nur verândert werden, wenn er nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wird. (Art. 3 AltlV). Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
3.4
Die Dienststelle für Mobilitat (DFM) hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
3.5
Die Dienststelle für Landwirtschaft (DLW} hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Gewâsserraurn Rhone Goms -Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekllometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols
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3.6
Die Oienststelle für Energie und Wasserkraft OEWK) weist darauf hin, dass auf dem betroffenen Territorium entlang der Rhone diverse Wasserkraftwerke (KW Gletsch-Oberwald, KW Ernen-Môrel; KW Massaboden, KW Bitsch) 2018 in Betrieb sind. ln diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die lnfrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlagen (Wasserfassung, Entsander, Druckleitunq etc.) qemâss Art. 41 c Abs. 1 Satz 1 GSchV ais standortgebundene Anlagen von ôffentlichern lnteresse im Gewâsserraurn zulàssiq sind. Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
3.7
Die Dienststel/e für Jaqd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) hat keine Anderunqsantrâqe und insofern eine positive Vormeinung abgegeben.
4.
Abschliessende Beurteilung
4.1
Der Gewâsserraurn für Fliessqewàsser, bzw. für stehende Gewasser ist qemass den Vorgaben der
Art. 41 a, bzw. 41 b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewasserraums hat zudem den
Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Der Gewâsserraum eines grossen Fliessqewassers, d.h. eines Fliessqewàssers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern, wird qemass der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraurns bei grossen Fllessqewâssern (SGS 721.200) ermittelt (siehe Art. 1 ff. der Verordnung). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt die Festlegung des Gewâsserraurns der Rhone im Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, welcher auf Gebiet der Gemeinde Grengiols liegt.
4.2
Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewâsserraum in gewissen Biotopen,
Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. lm vorliegend zu beurteilenden Abschnitt der Rhone wird qemâss dem Technischen Bericht ein solches Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung tangiert. Der Gewâsserraum qemâss Art. 41 a Abs. 1 a GSchV innerhalb von Schutzgebieten wird jedoch respektiert.
4.3
Gernâss dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewâsserraurns in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fllessqewàsser mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Der Gewàsserraum eines Fllessqewàssers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern umfasst qemâss Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraurns bei grossen Fliessqewâssern: a. die natürliche Gerinnesohlenbreite; b. die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite; c. den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke) des Hochwasserschutzes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewàhrleistunq des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke; d. den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewassernutzung.
4.4
Der qemâss diesen Bestimmungen berechnete minimale Gewàsserraum ist für den vorliegenden Abschnitt der Rhone der folgende: 6177-ROT01: > 45 m 6177-ROT02: 58 m - 71 m 6177-ROT03: > 45 m 6177~ROT04: > 45 m 6177-ROT05: > 45 m 6177-ROT06: > 45 m
Gewiisserraum Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols
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4.5
lm vorliegenden Fall drânqen sich qemâss dem Technischen Bericht für den folgenden Abschnitt weder eine Erweiterung noch eine Reduktion des Gewàsserraums auf, sodass der minimale theoretische GWR für diese Abschnitte gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht: 6177-ROT01 6177-ROT02 6177-ROT03 6177-ROT04
4.6
lm vorliegenden Fall drânqen sich qemâss dem Technischen Bericht für die Rhone im betreffenden Abschnitt keine Erweiterungen des Gewàsserraums auf. Es ist jedoch eine Reduktion des Gewasserraurnes vorgesehen, wobei der minimale theoretische Gewâsserraurn und der effektiv festzulegende Gewasserraum dem Technischen Bericht zu entnehmen sind. Die so hergeleiteten und beantragten Gewâsserrâurne entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden kônnen.
4.7
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a Abs. 4 GSchV entnommen werden, dass die nach den Absâtzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewâsserraums erhôht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewâhrleistunq: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Gernass Art. 3 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraurns bei grossen Fliessqewàssern sind in jedem Fall die überwiegenden lnteressen, die mit den bundesrechtlichen Zielsetzungen des Gewâsserraurns verknüpft sind, zu berücksichtigen und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewâsserraum entsprechend zu verqrôssern ist. Eine solche Erweiterung des Gewâsserraums wird im Auflagedossier nicht beantragt.
4.8
Gernâss Art. 41 a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewâsserraums in dicht überbauten Gebieten den bau lichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser qewàhrleistet ist. Art. 3 Abs. 4 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraums bei grossen Fliessqewâssern sieht ebenso vor, dass die Breite des Gewâsserraurns bei grossen Fliessqewâssern in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann, soweit der Schutz von Hochwasser qewahrlelstet ist. lm vorliegenden Fall wird eine Reduktion des Gewâsserraums beantragt: Abschnitt 6177-ROT05: Reduktion des GWR beidseitig auf 18 m - 52 m Abschnitt 6177-ROT06: Reduktion des GWR beidseitig auf 38 m - 58 m Die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewâsserrâurne entsprechen den Vorgaben der. eidqenôsslschen Gewasserschutzverordnung sowie der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraums bei grossen Fllessqewàssern und die Reduktionen wurden im Technischen Bericht hinlanqlich und nachvollziehbar begründet.
4.9
)
4.10
Gernâss Art. 13 Abs. 2 kWBG i.V.m. Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewàsserraums bei grossen Fliessgewassern umfasst der Gewâsserraurn eines grossen Fllessqewâssers die natürlich Gerinnesohlenbreite, die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite, den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke des Hochwasserschutzes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewâhrleistunq des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke sowie den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewâssernutzunq). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter
Gewâsserraurn Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols
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;.
Abwâqunq sâmtlicher vorhandener lnteressen (sowohl der ôffentlichen lnteressen, ais auch der privaten lnteressen) kommt die urteilende Behôrde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt zur Festlegung des Gewâsserraums der Rhone im Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols, in allen Teilen den einschlàqiqen Vorschriften der Gewâsserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
5.
Kosten Da es sich vorliegend um ein kantonales Ausführungsprojekt handelt, werden gestützt auf Art. 88 VVRG sowie Art. 12 und 14 Abs. 2 GTar keine Kosten erhoben.
Auf Antrag des Departements für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt
entscheidet
DER STAATSRAT
1.
Die Plane vom 31. Mai 2018 zur Festlegung des Gewàsserraums der Rhone im Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols, werden genehmigt.
2.
Folgende Planunterlagen bilden integrierende Bestandteile der vorliegenden Verfügung:
3.
-
Technischer Bericht
-
Auflageplan Gewàsserraum, Plan Nr. Nr. D30004_6_6_1, Plan 1/1 vom 31. Mai 2018
-
Datengrundlagenplan, Plan Nr. D30004_2_3 vom 31. Mai 2018
-
Querprofilplan der Abschnitte, Plan Nr. D30004_3_3 vom 31. Mai 2018
-
Situationsplan der Abschnitte, Theoretischer Gewâsserraum, Plan Nr. D30004_4_3_ 1, Plan 1/1 vom 31. Mai 2018
-
Situationsplan der Abschnitte, Effektiver Gewâsserraum, Plan Nr. D30004_5_3_ 1, Plan 1/1 vom 31. Mai 2018
-
Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewasserraum eines grossen oberirdischen Fliessqewâssers
Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen: Wald, Flussbau und Landschaft: _ Die Perimeter der obgenannten Auengebiete (Perimeter gemass kantonalem Schutzbeschluss) sind falls môglich und wo es Sinn macht in den Gewâsserraum zu integrieren. Raumentwicklunq: Der Gewâsserraum ist qemàss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau ais Hinweis in die Zonennutzunqsplâne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement (BZR) zu übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde. Umwelt: Die Umsetzung des Gewàsserraums für den Rotten auf den Gemeinden Obergoms, Goms, Bellwald, Fiesch, Ernen, Lax, Grengiols, Bister, Morel-Filet, Termen, Riederalp und Bitsch ist
Gewiisserraum Rhone Goms -Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols
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qemâss dem Auflagedossier bestehend aus einem Technischen- sowie Methodik Bericht, den Vorschriften sowie den entsprechenden Planunterlagen vom 31.5.2018 auszuführen. Mobilitat: Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewàsserraum. Diese Garantie umfasst sârntliche ni::itigen Eingriffe um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, lnstandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalitat vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.). Energie und Wasserkraft: Das vorgelegte Auflageprojekt darf die erworbenen Konzessionsrechte beeintràchtiqen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten.
in
keiner Weise
Auf der Übersichtskarte, Plan Nr. 030004_8 ist der Bereich der Restwasserstrecke des KW Gletsch ais ,,naturnah mit Wasserkraftnutzung" (hellgrüne Farbe) zu bezeichnen. Landwirtschaft: Bestehende landwirtschaftliche Anlagen im Gewâsserraum (z.b Gebâude, Stalle). Es macht Sinn diese Anlagen so auszuscheiden, dass diese nicht durchschnitten werden (entweder ganz im Gewâsserraurn oder total ausserhalb des Gewâsserraumes. Die Abschnitte der Gewâsserrâurne, welche in der Landwirtschaftszone liegen, sollen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung bezüglich Blodiversltâtsfôrderflâchen BFF entspricht.
4.
Die Mi::iglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund des Gewâsserraurns ergeben, sind in der eidgeni::issischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV).
5.
Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewâsserraums befinden, sind der zustândiqen kantonalen Behorde zur Vormeinung, respektive dem Departement zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu unterbreiten.
6.
Der Gesuchsteller hat die betroffenen Gemeinden zu informieren, dass der genehmigte Gewâsserraurn ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplàne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird (Art. 13 Abs. 7 kWBG).
7.
Da der Kanton selbst Gesuchsteller ist, ki::innen keine Kesten verrechnet werden.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
Der Prâsident
2· 4. Aug. 21122 Der Staatskanzler
!J.~Q
Roberto Schmidt
Rechtsmittelbelehrung Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eri::iffnung, beim Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais
Gewasserraum Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols
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' lnteressierte bestehen. Sie hat eine qedrânqte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hànden hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).
Eroffnung am:
,. 3 O. Aug. 2022
Verteiler a/
Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Grengiols, 3993 Grengiols (inkl. Plane)
b/
Per Zustellung einer Kopie mit gewèihnlichem Brief werden orientiert: • Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Plane) • Dienstelle für Mobilitat • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere • Dienststelle für Landwirtschaft • Dienststelle für Energie und Wasserkraft • Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (inkl. Plane) • Dienststelle Naturgefahren (inkl. Plane) • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Plane)
Gewiisserraum Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 128.328 und 132.022, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Grengiols
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