Décision du Conseil d'Etat du 22 décembre 2021

Water space · Binn

Document

Number
2021.05329
Kind
Water space
Commune
Binn
Canton
Valais
Level
Communal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Dec 22, 2021
In force since
Oct 25, 2024

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Text

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zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

I IIIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIIII IIII IIII zyxwvutsrqponmlkjihgfedcb 2021.05329

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEW ÂSSERRÂUME GEMEINDE BINN

·,.

E_i n g es eh en .

.

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das Auflagedossier ,,Gewasserraum~estlegung Gemeinde Binn" von Oktober 2018 mit denJdarin · zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA enthaltenen ,,Plan der Gewâsserrâurne, Teil Binntal" im Massstab 1 :5'000/1 :2'000 von Oktober 2018 und dem ,,Plan der Gewâsserrâurne, Teil Lengtal" im Massstab 1 :5'000/1 :2'000 von Oktober 2018, dem ,,Situationsplan der Abschnitte, Theoretischer Gewâsserraum, Plan B3.1" im Massstab 1 :5'000 von Oktober 2018, dem ,,Situationsplan der Abschnitte, Effektiver Géwâsserraurn, Plan B3.2" im . Massstab 1 :5'000 von Oktober 2018, dem ,,Querprofilplan, Planbeilage B2.1" im Massstab 1 :500 von Oktober 2018, dem ,,Querprofilplan, Planbeila_ge B2.2" im Massstab 1 :500 von Oktober 2018, dem .Datenqrundlaqen-Plan" von Oktober 2018, den ,,Vorschriften zur. Festlegung. von Eiqenturnsbeschrânkunqen im Gewâsserraum der stehenden Gewâsser, der kleinen und mittleren Fliessqewàsser, ausgenommen die grossen Fllessqewâsser" und dem Technischen Bericht von Oktober 2018 mit seinen Anhânqen; · die ôffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 45 vom 9. November 2018; das durch die Gemeinde Binn beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 14. Dezember 2018 eingereichte Gesuch um Homologation; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewâsser vorn 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eidqenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28, Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Mârz 2007 (kWBG);. das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschàdiçunqen var Gerichts- oder Verwaltunqsbehôrden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des . Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die eingereichten Vormeinungen der: • • • • • • •

Dienststelle für Umwelt (21. Dezember 2018), Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (1 O. Januar 2019 und 27. Juli 2021 ), Dienststelle für Raumentwicklung (8. Januar 2019 und 2. September 20'.) 9), Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (8. Januar 2019), Dienststelle für Mobllltât (9. Januar 2019), Dienststelle für Energie und Wasserkraft (17: Januar 2019), Dienststelle für Landwirtschaft (15. Januar 2019);

das Schreiben des VRDMRU vorn 17. Deiember 2018 betreffend Zusatzunterlagen; .

die mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 von der Gemeinde Binn eingereichten Zusatzunterlagen zyxwvutsrqponm Gem einde Binn unterzeichnet von der Munizipalgemeinde Grengiols am 20.12.2018);

.(Einverstandniserklarung Ausscheidung G ew ësserreum

das Schreiben des VRDMRU vom 19. August 2021 betreffend Zusatzunterlaqen: die mit Eingabe vom 10. September 2021 von der Gemeinde Binn eingereichten unterzeichneten Unterlagen (Anpassungen in Folge der Vormeinung der ORE vom 8.1.2019): - Technischer Bericht - Querpr'ofilplan

Version 2 Planbeilage B2.1 Erqânzunq Ouerprofil BINOS

. April 2019 4. April 2019

die übrigen Akten. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

E r w à g e n d zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

V e rfa h r e _ 1. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

)

1.1

Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestirnrnt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewâsser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewâhrleistunq folgender Funktionen (Gewâsserraurn): die .natürlichen Funktionen der -Gewâsser, den Schutz var Hochwasser · und die Gewassernutzung. Gemâss den Übergangsbestimmungen der . · eidqenôssischen Gewasserschutzverordnung zur Anderunq vom 4. Mai _2011 muss der Gewâsserraurn bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderllche Verfahren zur Bestimmu_ng des Oewâsserraume geregelt.

1.2

Gemâss Art. 13 Abs.- 3 Bst. b kWBG' obliegt die Bestimmung des GWR für eiri oberirdisches Gewâsser den Gemeinden für diejenlqen Gewâsser, die ihnen gehëiren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewâssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeiriden bilden, ist die Bestimmung des Gewâsserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewâsserrâume der kommunalen Gewâsser, welche sich auf /dem Gebiet · der Gemeinde Binn befinden und für welche folglich [ene Gemeinde zustândiq ist (detaillierter zu den einzelnen Gewâssern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siéhe nachfolgend, unter_ Ziffer 2 . Tragweite des Projektes). _

1.3

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewâsserraum für ein oberirdisches Gewâsser · in Form .von Plânen und - Vorschriften bestirnmt wird, welche die Môqlichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthâlt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt.. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 czyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftunqsrnôqliohkeiten innerhalb des Gewâsserraurns regeln. ·

1.4

Die erforderlichen Unterlagen werden. in der/den Standortgemeinde/n ôffentlich aufgelegt. 'Anrnerkunqen und begrÛndete E'.insprachen kônnen wâhrend 30 Tagen nach der Verôffentlichunq im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkurigen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. lm vorliegenden Fall wurde das .Projekt wâhrend 30 Tagen ôffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Persan die Moglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem · Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zurn-Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt. ·

1.5 ·

Nach Anhëirung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dlenststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere,- die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustàndlqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehëirigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG). ·

Gewiisserriiume Gemeinde BiAn

2 / 10

/

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCB

2.

T raq w e ite d e s P roje ktes

2 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Gemeinde Binn beantragt in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2018 dle Homologation der

Gewàsserrâume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewâsser durch den Staatsrat. · Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für. die folqenden Gewâsser der GWR bestimmt worden ist: Binna, Bach bei Gorb, Lenge Bach, Mâsserbach, Lehmbach, Fâldbach, Lëwigraben, Englischbach, Lochgrabe, Rufenâtsch, Meilischbach, Reckibach, Lengtalwasser, Chriegalpwasser. Nachfolgend geht es samit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwâhnten Gewâsser genehmigen kann. Dem technischen Bericht lâsst sich darüber hinaus entnehmen, .dass die Gemeinde Binn für die übrigeri Gewâsser, welche sich auf dem Gelileindeterritorium befinden, auf die ALisscheidung eines Gewâsserraurnes verzichtet. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2.2

. Besonders zu beachten sind [eweils jene Gewâsser, welche die Grenze zu Nachbargemeinden

bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestirnrnt, dass bei Gewâssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. . Aus den Dossierunterlaqen kann entnomrnen-werden, dass solche Grenzqewâsser vorliegen. Die betroffene Genieinde (Grengiols) hat die Einverstândniserklânrnq · zum vorliegenden Projekt abgegeben .. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQ 2 .3

·J

Betreffend die im vorliegehden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewâsser der · Gemeinde Binn ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser pewasser im ,,Plan der Gewâsserrâume, Teil Binntal" im Massstab 1 :5'000/1 :2'000 von Oktober 2018 und dem ,,Plan der Gewâsserrâume, Tell Lengtal" im Massstab 1 :5'000/1 :2'000 von Oktober 2018 abqebildet werden. ·, Diese Plane sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthâlt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhânqen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielmehr ais zusâtzliche lnformàtiorien allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare i3egründungen für die diesbezüglicheh Antrâqe. Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3) werden im vorlieqenden Fall auch die ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewâsserraurn der .stehenden Gewâsser, der kleinen und mittleren Fliesspewâsser, ausgenommen die qrossen Fliessqewâsser" von Oktober 2018, dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, was damit beqrûndet werden kann, dass sich diese Beschrânkunqen vielrnehrdlrekt aus den entsprechenden qesetzlichen Bestimmungen des Bundes erqeben (ein entsprechender Hin"'.'eis wird aber im Dispositiv dieses Entscheides integriert).

2.4

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen wèrden, welche DatengrundJagen, Rahmenbedingungen, Plane und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte lngenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinhesohlenbreite für jedes der vorerwahnten Gewasser zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der· betrachteten Gewasser in reprasentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen·. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewassers den· minimalen theoretischen Gewasserraum hergeleitet. ln Berücksichtigung der sich aufdrangenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils. auf bestimmten Abschnittèn einiger Gewasser) wird im .Bericht erlàutert, welche effektive, ge§>amte Gewasserraume für die erwahnten Gewàsser beantragt werden. biese wurden im ,,Plin der Gewasserraume, Teil Binntal" im Massstab 1 :5'000/1 :2'000 von Oktober 2018 und dem ,,Plan der Gewasserraume, Teil Lengtal" im Massstab. 1 :5'000/1 :2'000 von Oktober 2018 und dem ,,Situationsplan der Abschnitte, Effektivèr . ·Gewasserràum, Plan B3.2" im · Massstab 1 :5'000 von Oktobèr 2018 abgebildet -und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4 . Gesamtbeurteilung der Gewasserraume).

2.5

lnfolge der von der Dienststelle für Raùmentwicklung im Rahmen der Vernehml9ssung al;lgegebeneh negativen Vormeinung vom 8. Januar 2019 (siehe unten Ziff. · 3.1) wurde vom . lngenieurbüro in Absprache mit der Gemeinde Binn un.d der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landsc.haft eine neue Fassung des technischen Berichts und ein neuer Querprofilplan erstellt. Die entsprechend erarbeiteten Dokumente (Technischer Bericht, Version 2 von April 2019 sowie ,,Querprofilplan, Planbeilage B2.1, Erganzung Querprofil BINOS" vom 4. April 2019) wurden mit Schreiben vom 1 O. September 2021 beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für

Gewiisserriiume Gemeinde Binn zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

3/ 10

Mobilitât, Raumentwicklung und Urnwelt eingereicht. Die genannten · Dokumente bilden integrierende Bestandteile der vorliegenden Verfügung (und gehen damit den früheren Unterlagen des Auflagedossiers von Oktober 2018 im Zweifels- oder Widèrspruchsfalle var). zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTS

3.

D ie B e u rte llu n g d e r kan to n a le n D ie n s ts te lle n zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCB

3.1

Die zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dienststelle für Raumentwicklung (ORE) hat mit Datum vorn l_.JariUar 20;Î9 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcba eine vorlëuîk; · negative Vormeinung abgegeben. ln ihrer Vormeinung vom 8. Januar 2019 hat die Dienststelle festgehalten: Gernâss dem Merkblatt Gewâsserraurn im Sfedlungsgebiet (ARE UVEK und BPUK vom 18. Januar 2013) obliegt es der Dienststelle für Raumentwicklung zu beurteilen, ob ein Gebiet innerhalb der Bauzone dicht überbaut ist oder nicht. Diesbezüglich ist die ORE der Artsicht, dass es sich beim Abschnitt BiN-05 rechtsufrig um dicht überbautes Baugebiet (Zentrums- oder Kernzone im lândlichen Gebiet) im Sinn der GSchV handelt und samit der effektive Gewâsserraurn der Binna rechtsufriq reduziert werden kann. Der linksufrige Abschnitt BIN-05 kann jedoch nicht ais dicht überbaut angesehen werden, da einerseits mehr ais 50% des Betrachtungsperimeters frei von Bauten und Anlagen ist und sich andererseits der Uferbereich unterhalb der Steinbogenbrücke nicht in der Bauzone befindet: Die Dienststelle hebt in ihrer Vormeinung vom 8. Januar 2019 hervor, dass die ORE aufgrund dieser Darlegungen zur Festlegung des Gewësserreums auf dem /inksufrigen Abschnitt B/N-05 eine vortëuîk; negative Vormeinung abgeben muss und hait fest, dass die Festlegung des Gewâsserraurns in diesem Bereich nochmals zu überprüfen ist. · Nachdem das beauftragte lngenieurbüro in Absprache mit der Gemeinde Sinn und der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft neue Dokumente erarbeitet hat (Technischer Bericht, Version 2 von April 2019 und Ouerprofilplan Planbeilage 82.1 Erqânzunq Querprofil BINOS vom 4. April 2019) hat die Dienststelle für Raurnentwicklunq eine zweite Vormeinung abgegeben. ln dieser zweiten Vormeinung vom 2. September 2019 hait die ORE fest: . Zur Festlegung des Gewâsserraurns auf dem Gemeindegebiet von Binn hat die ORE bereits am 8. Januar 2019 eine Stellungnahme eingereicht. Gernâss den abqeânderten Unterlagen wird im Abschnitt BIN-05 tinksufriq keine Reduktion des Gewâsserraums aufgrund des Kriteriums "dicht überbaut" mehr beantragt. Samit hat die ORE keine speziellen Bemerkungen und gibt eine positive Vormeinung ab. Die Dienststelle hait betreffend den Abschnitt BIN-05 linksufrig desweitern fest: Es ist an der zustàndiqen .Fachstelle (Dienststelle für. Wald, Flussbau und Landschaft) zu beurtellen, ab in diesem_ Bereich linksufrig der Gewasserraum aus topographischen Gründen reduziert werden kann. lnsgesamt kann festgehalten werden, dass die ORE mit Datum vom 2. September 2019 eine positive Vormeinung ohne Bedingungen abgeget;Jen hat.

3.2

Die Dienststelle für Wald, F/ussbau und Landschaft (DWFL) ist die zustândiqe kantonale Fachstelle · in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Knowhow die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. ' Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbâche eine Kontrolle durchgeführt und · dabei am 1 O. Januar 2019 eine positive Vorineinung zum Projekt abgegeben. Auch die übrigen Sektfonen haben zu dem Projekt eine positive Vormeinung abgegeben. Dabei hat die DWFL bezüglich des Aspekts "Natur" festgehalten, dass es aus Sicht des Naturschutzes betreffend die

Gewësserreumeusschekiunq in vorliegender Weise keinerlei Einwande gibt.

·

Die Dienststelle hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne Bedingungen abgegeberi. lnfolqe der Vormeinùngèn der Dienststelle für Raùmentwicklung (siehe Ziff. 3.1) hat die DWFL eine zweite Vormeinung abgegeben. ln dieser zweiten erneut positiven Vormeinung vom 27. Juli 2021 hëlt die DWFL fest:

Gewiisserriiume Gemeinde Binn

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Nach Durchsicht der der Dienststelle zugestellten Unterlagen (ursprünglichès Dossier sowie neu anqepasste Unterlagen) kann die DWFL aus der Sicht der Dienststelle und spezifisch der Gruppe Fliéssqewàsser zum obgenannten Vorhaben nochmals eine positive Vormeinung abgeben.

Dabei hait die DWFL in ihrer fachlichen Stellungnahme infolge der neqativen Vormeinung der Dienststelle für Raumentwicklung (ORE) vom 8. Januar 2019 betreffend die Gestaltung .. des Gewâsserraums (GwR) auf dern betroffenen Abschnitt (Abschnitt BIN-05) in zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXW Schmidigehischere

folqendes fest: -

Der GwR llnksufriq der Binna wird nicht autqrund der Begründung "dicht überbaut" reduziert, aber aus morphologischen Gründen auf das rechte Ufer verlegt. Dies erfolgt in einer ersten Etappe. Die Abweichungen zwischen theoretischem und effektivem Gewâsserraurn sind also morphologisch bedingt. Den angepassten Querprofilplan, erqânzt mit einem weiten Profil im Abschnitt BINOS, zeigt deutlich, dass aufgrund der topographischen Gegebenheiten eine Verschiebung nach rechts vorgenommen werden muss, und 'zwar auf der Ebene des theoretischen Gewâsserraurns. Die Reduzierung auf der rechten Seite (dicht überbaut) dieses Binna-Abschnittes erfolgte in einem zweiten Schritt, Da der «dicht überbaute Charakter» des rechten Ufers durch die ORE anerkannt und · genehmigt wurde (Zentrums- der Kernzone im lândlichen Gebiet), kann der theoretische GwR auf diesem Ufer reduziert werden (wie auf den Auflaqeplânen vorhanden).

-

ln der Summe (Verschiebung ais erste Etappe, Reduzierung ais· zweite) kommt der durch die Gemeinde Binn bestehende aufgelegte GwR heraus.

Zusammenfassend hait die DWFL in Bezug auf die verschiedenen oben analysierten Aspekte und Thernen folgendes fest: -

Nach Erhaltung der negativen Vormeinung durch die ORE wurde das Dossier durch die Gemeinde Binn dahingehend prâzisiert bzw. korriqiert: Die entsprechende Argumentation zur Festlegung des Gewâsserraurnes auf dem Abschnitt BIN-05 entspricht den geltenden technischen Richtlinien. Die angepassten Unterlagen wurden auch durch den zustandigen lngenieur technisch genehmigt. Die DWFL erklàrt sich. schlussendlich mit dem obengenannten Vorgehen sowie mit den Anpassungen einverstanden ..

lnsgesamt kann festgehalten werden, dass die DWFL mit Datum vom 27. Juli 2021 eine positive · Vormeinung ohne Bedinqunqen abgegeben hat. · · zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3 .3

Die Dienstste!le für Mobilitat (DFM) hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinunq mit Bedingungen abgegeben. · · Betreffend den Aspekt Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt hait die DFM in ihrer Vormeinung · fest: Kantonsstrassen konimen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewâsserraurn. Diese Garantie umfasst sârntliche nôtigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, lnstandstellunq und Ersetzung) und die erfordertichen Anpassunqen für ihre Sicherhelt und Funktionalitat vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite,' usw.). Betreffend·den Aspekt "Kunstbau" hat die DFM keine Bemerkungen formuliert, .

.

Die in der Vormeinung der DFM formulierten Bedinqunqen werden ins Dispositiv der vorlleqenden. Verfügung aufgenommen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 3 :4

Die Dienststelle für Umwe/t. (DUW) hait in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewâsserschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Alflasteri (AltlV), Bodenschutz (VBBo) sowie aufgrund der der Die_nststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.

Gewiisserriiume Gemeinde Binn zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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Betreffend den zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA S tan dort d es P rojektes qemâss GIS Wallis hait die DUW fest: G e w ës serschu iz:

Mehrere Gewâsser überschneiden oder tangieren Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Binn oder liegen, qernâss der vom Staatsrat am 7. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Mârz 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewâsserschutzbereiche, im Gewasserschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser). A lt/as ten

Der kantonale Kataster.der belasteten-Standorte enthâlt kein Objekt im Perimeter oder in der Nâhe des Projekts. Der Kataster ist eine Dienstleistung des Kantons und nach bestem Wissen erstellt worden. Er kann nicht garantieren, dass 'ein Grundstück unbelastet ist. Was die A u sw irkung en d es P rojektes betrifft, wird darauf hingewiesen, dass vom Projekt keine besonderen Bereiche betroffen sind. · IJ

Die Dienststelle gibt zu den Gewâsserrâurnen eine positive Vormeinung mit _Auflagen und Bedingungen ab. Dlese.werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZ 3 .5

Die D ien ststel/e fü r La n d w irtscha ft (DFL) hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und . Auflagen zum vorlieqenden Projekt abqeqeben. Die in der Vormeinung formulierten Bedingungen und Auflagen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

3.6

die D ieriststellè fü r Jag d , Fisch e rei und Wi!d tiere hat eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

3 .7

Die D ie nststel/e fü r Ene rg ie un d Wasserkraft hat eine positiveVormeinung abgegeben. Die Dienststelle macht in ihrer Vorrneinunq betreffend die Ene rg ieverso rg u ng darauf aufmerksam, dass auf dem Territorium der Gemeinde Binn die bestehenden Wasserkrafianlagen der Gommerkraftwerke AG (GKW1 und GKW2) und der Rhonewerke AG (KW Ernen-Mèirel und KW Binn) in Betrieb sind. Die Dienststelle hait fest, dass die lnfrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlagen (Wassererfassung, Entsander, Druckleitung etc.) qemâss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV ais standortqebundene Anlagen von ôffentlichern lnteresse im Gewâsserraurn zulâssiq sind. Die Dienststelle hait weiter fest, dass das vorqeleqte Auflaqeprojekt die erworberien Rechte der Konzessionârinnen, die Gornrnerkrattwerke AG und die Rhonewerke AG, in keiner Weise beelntrâchtiqen darf, wedér im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten. Die in der Vormeinung formulierten . Bedingung_en werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

4.

A b s c h lie s s e n d e B e u rte ilu n g

4.1

Der Gewâsserraum für Hiessqewâsser, bzw. für stehende Gewâsser ist qemâss den Vorgaben der Art. 41 a, zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA bzw. 41 b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewàsserraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorlieqenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Binn die Festlegung der GWR folgenden Gewâsser: Binna, Bach bei Gorb, Lenge Bach, Mâsserbach, Lehmbach, Fâldbach, Lèiwigraben, Englischbach, Lochgrabe, Rufenatsch, Meilischbach, Reckibach, Lengtalwasser, Chrieqalpwasser.

4.2

Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinern Absatz 1, tfa~s der Gewâsserraurn in gewissen Biotopen, Naturschutzqebleten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat, Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewâsser innerhalb eines Schutzinventares qemâss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt. . zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA . . Gernâss dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewâsserraurns in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen:

4.3 /\

Gewâsserrâume Gemeinde Binn ·

6 / 10

· a. für Fliessqewâsser mit einer-Gerinnesohle <zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDC 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessqewâsser mit einer Gerinnesohle von 2 ~ 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Der. qemâss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewâsserraurn ist für die betrachteten

Gewâsser der folgende: Binna: BIN02 = 32 m, BIN03 = 27 m, BIN04 = 29:5 m, BINOS= 37 m, BIN06 = 34.5 m, BIN07, BINOS, BIN09 und BIN10 = 44.5 m BIN11_ = 42 m, BIN1'2 = 37 m, BIN13 = 32 m Bach bei Gorb: GOR01 = 11 m l.enqe Bach: LEB01 = 17 m Mâsserbach: MAE01 und MAE02 = zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA m Lehmbach: LEH_01 = 11 m Fâldbach: FAE01 = 27 m, FAE02 ~ 11 m Lôwigraben: LOE01 = 11 m Englischbàch: ENG01 = 14.5 m Lochgrabe: LOC01 = 11 m Rufenâtsch: RUF01 = 11. m Meilischbaoh: MEI01 = 11 m Reèkibach: REC01 = 11 m Lengtalwasser: LEW01 = 32 m, LEW03 = 44.5 m Chriegalpwasser: CHR.Ot = 39.5 m zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

24:5

'

lm 'vorlieqenden Fall drânqen sich qemâss dem Technischen Bericht für die folgenden Abschnitte der folgenden Gewâsser weder eine Erhôhunq, noch eine Reduktion der Gewâsserrâume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die genannten Gewâsser/Abschnitte gleichzeitig dem effektiv festzUlegenden GWR entspricht: · · · · Binna: BIN11 ·= 42 m Bach beiGorb: GOR01 = 11 m Fâldbach: FAE01 = 27 m, FAE02 = 11 m Lehmbach: LEH01 = 11 m Lenge Bach: LEB01 = 17 m Lengtalwasser: LEW01 = 32 m Lochgrabe: LOC01 = 11 m Lôwiqraben: LO.E01 = 11 m Mâsserbach: MAEQ2 = 24.5 m Meilischbach: MËI01 = 11 m Reckibach: REC01 = 11 m Rufenâtsch: RUF01 = 11 m

.J

· Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewâsserrâurne entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden kônnen .. .

.

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLK

. 4.4

Für die folqenden Abschnitte der genannten Gewâsser kann gemass dem Technischen Bericht auf eine Festlègung des Gewâsserraums ve_rzichtet werden: BIN01.

4.5

Weiter kann dem Absatz 3 von Art 41 a GSchV entnornrnen werden, dass die nach den Absâtzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewâsserraurns erhôht werden muss, soweit dies erforderlich Istzur Gewâhrleistunq: (a.) des Schutzes var Hochwasser, (b.) des für eineRevitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender · lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Eine Erweiterung zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA d e s G W R wird im Auflagedossier für die folqenden Abschnitte beantraqt: · zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA • • •

BIN03 (Binna): Erweiterung auf 27-36 m · BIN04 .( Binna): Erweiterung auf 29.5-47 m . BIN06 (Binna): Erweiterung auf 34.5-62 m

Gewiisserriiume Gemeinde Binn

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• • • • •

BIN07 (Binna): Erweiterung zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA auf 44.5-59.5 m 8/NOB (Binna): Erweiterung auf 44.5-55 m BINÔ9 (Binna): Erweiterung auf 44.5-123 m BIN010 (Binna): Erw eiterung auf 44.5-95 m BIN012 (Binna): Erweiterung auf 37-49 m

• • •

ENG01 (Englischbach): Erweiterung auf 14.5-24 m LEW03 (Lengta/wasser): Erwelterunq auf 44.5-150 m MAE01 lMasserbachJ: Erw eiterung auf 24.5-29 m ·

Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beàntragten effektiven gesamten Gewâsserrâurne den Vorgaben der eidqenôssischen Gewâsserschutzverordnunq und die Erw eiterungen wurden im . Technischen Bericht hinlânqlich und nachvollziehbar b_egründet. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONM

4.~

Gernâss Art. 41 a Abs. · 4 GSchV kann die Breite des GW R in dicht überbauten Gebieten · den bau lichen Gegeberiheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser qewàhrtelstet ist. lm vorliegenden Fall wird eine solche Reduktion des GW R für den folgenden Abschnitt beantragt: • BIN05 (Binna): Reduktion auf 27-37 m (siehe technischer Bericht, Version 2 von April 2019: rechtsufrig: Reduktion aufgrund dicht überbautem Gebiet).

4.7

Soweit der Schutz- var Hochwasser qewâhrleistet ist, kann die Breite des Gewâsserraurns desweitern auch in Gewâsserabschnitten, in denen das Gewâsser den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hânqen qesâumt sind, deren Steilheit kelne landwirtschaftliche Bewlrtschaftunq zulâsst, den topoqraphischen Verhâltnlssen angepasst _werden (Art. 41 a Abs. 4 Bst. b GSchV). lm vorliegenden Fall wird eine Reduktion des GW R für die folgenden Abschnitte beantragt: J

• •

BIN13 (Binna): Reduktion auf 26-32 m BIN02 (Binna): Reduktion/Erweiterung auf 32 -18/50 m (siehe technischer Bericht, Version. 2 von April 2019: Anpassung an Topographie Schlucht)

Desweitern wird im vorliegenden Fall eine Verschiebung des GW R aus topographischen Gründen für den folgenden Abschnitt beantraqt: • ·

BINOS (Binna): verschtebunç; und Reduktion auf 27-37 m (siehe technischer Bericht, Version 2 von April 2019: Verschiebung gegen rechts aÙfgrund Topographie und M orphologie)

Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektlven gesamten Gewâsserrâurne den Vorgaben dere idqenôssischen Gewasserschutzverordnung und die R.eduktionen wurden lm Technischen Bericht hinlanglich und nachvollzlehbar begründet.

· 4.8

5.

Aufgrund der vorstehenden Ausführunqen, der Beurteilungen der kantonale~ Dienststellen, in . Berücksichtigung der qesamten relevanten Umstânde und. Rahmenbedinqunqen sowie unter Abwâqunq. sârntlicher vorhandener lnteressen (sowohl der ôffentlichen lnteressen, ais auch der privaten lnteressen) kommt die urteilende Behôrde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Binn zur Festlequnq der Gewâsserrâurne in allen Teilen den einschlâqiqen Vorschriften der Gewâsserschutz- und W asserbaugesetzgebung, den W eisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt · auf die Art. 1, 5 und 13 kW BG genehmigt werden kami.

K osten Gestützt auf die'Àrt. 88 ff. W RG und Art. 23 Gîar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behôrde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

Oewâsserrâurne Gemeinde Binn zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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Auf Antrag des Departements für Mobilitât. Raumentwicklung urtd Umwelt zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWV

entscheidet

DER STAATSRAT zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED

1.

Der ,,Plan der Gewâsserrâurne, . Teil Blnntal", Plan Nr. 030001_4_ 1, im Massstab 1 :5'000/1 :2'000, von Oktober 2018 und der ,,Plan der Gewâsserrâume, Teil Lengtal", Plan Nr. 030001_4_2, im Massstab 1 :5'000/1 :2'000, von Oktober 2018, welche die Gewâsserràume der Gewâsser der Gemeinde Binn (Binna, Bach bei Gorb, Lenge Bach, Mâsserbach, Lehmbach, Fâldbach, l.ôwiqraben, Englischbach, Lochgrabe, Rufenâtsch, Meilischbach, Reckibach, . Lengtalwasser, Chrieqalpwasser) festlegt, werden genehmigt. · Es wird zur Kenntnis genotnmen, dass in Bezug auf die übrigen Gewâsser auf dem Gemeindeqebiet von Sinn auf die Festlegung eines Gewâsserraurns verzichtet wird.

2.

Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

Dienststelle für Mobilitat: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Kantonsstrassen, Studien und Unterha!t:

Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewâsserraum. Diese Garantie umfasst sârntliche notigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, lnstandstellun_g und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalitât vorzunehrnen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.). Dienststelle für Umwelt: - Die Gewâsserrâurne auf dem Gebiet der Gemeinde Binn sind qernâss dem technischen Bericht vom 1 O. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Dezember 2018 umzusetzen. Dienststelle für Landwirtschaft: Die Abschnitte der Gewâsserrâume, welche in der l,.andwirtschaftszone liegen, salien weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden.

J

Dienststelle für Energie und Wasserkraft: - Das vorgelegte Auflageprojekt darf die erworbenen Rechte der Konzesslonârinnen, die Gomrnerkraftwerke AG und die Rhonewerke AG, in keiner Weise beelntrâchtiqen, weder lm Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten. 3.

Die Môqlichkeitén der Bodennutzung sowie die Eiqenturnsbeschrànkunqen, welche sich aufgrund der Gewâsserrâume ergeben, sind in der eidqenôssischen Gewâsserschutzverordnunq vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). '

4. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Gemeinde Sinn übermittelt der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Daten in

GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewàsserraumes sowie eine pdf-Version des Plans qernâss der Genehmigung. 5.

Die Gemeinde Binn wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass · der genehmigte Gewâsserraum . ais Hiriweis auf die Zonennutzunqsplâne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

6.

Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewâsserraurns befinden, sind der zustândiqen kantonalen Behôrde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Gewiisserriiume Gemeinde Binn

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Die Kesten des vorljegenden Entscheides von zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Fr. 1088.-- (Gebühren Fr. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 1080.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

lm Namen des Staatsrates . Der Staatskanzler

Frédéric Favre

Rechtsm ittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erëffnung, beim Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche-Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Oie Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Anqabe der Beweismittel zu enthalten; die Aùsfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel _angèrufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat (Art._ 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG). .

Erëffnung am :

.

• "• zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Jt"",\ I" r,i0,) l c S,zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED W C2. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

V erteiler

a/

Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Binn (inkl. Plane 2-fach)

b/

Per Zustellung einer Kopie mit gewëhnlichem Brief werden orientiert: • Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (inkl. Plane 2-fach) • Dienstelle·für Mobilitat • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Plane) • Dieriststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere. • Dienststelle für Energie und Wasserkraft • Dienststelle für Landwirtschaft • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Plane)

Gewiisserriiume Gemeinde Binn

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