Teilrevision der Nutzungsplanung (ZNP) - Gebiet "Egga"

Land-use plan · Simplon

Document

Number
2013.02192
Kind
Land-use plan
Commune
Simplon
Canton
Valais
Level
Communal
Approved by
Conseil d'Etat
Adopted
May 22, 2013
Published
Feb 25, 2025
In force since
May 22, 2013

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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

er UN) 2013.02192

Präsidium des Staatsrates Staatskanzlei

Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates

Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Simplon vom 26. Juli 2012, womit dem Staatsrat beantragt wurde, die von der Urversammlung am 31. Mai 2012 beschlossenen Teilrevision der Nutzungsplanung im Gebiet „Egga“ (Erweiterung der Gewerbezone) zu homologieren; .

eingesehen das Gesuch der Zenklusen Bau AG vom 27. Februar 2012 für die definitive Rodung einer Fläche von 3500 m? Waldareal auf der Parzelle Nr. 476 der Zenklusen Bau AG im Gebiet „Egga“ zwecks Erweiterung der bestehenden Gewerbezone;

eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV); eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (Gem6);

eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) und..das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23..Januar 1987 (kRPG);

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eingesehen den kantonalen Richtplan und den Beschluss des Grossen Rates über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992;

das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV);

eingesehen das kantonale Gesetz über den Umweltschutz vom 18. November 2010 (KUSG);

das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) und die Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV);

eingesehen das kantonale Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 (kGWANG) und die Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30. Januar 2013 (kVWANG);

eingesehen das Ausführungsreglement der Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 29. November 2011 (RUVPV);

eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

I. Rodungsgesuch

Eingesehen

1. das Gesuch der Zenklusen Bau AG vom Februar 2012, erarbeitet durch das Büro Raumplanung und Umwelt;

2. die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 11 vom 16.03.2012. Gegen das Rodungsgesuch sind keine Einsprachen eingereicht worden.

3. -.den Bericht der Dienststelle für Umweltschutz vom 10.09.2012;

- den Bericht der Dienststelle für Strassen- und Flussbau vom 17.08.2012; - den Bericht der Dienstelle für Wald und Landschaft vom 27.08.2012; - das Schreiben der Gemeinde Simplon vom 31.12.2012;

Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über den Wald (WaG;), Art. 7. ff, der Waldverordnung (WaV), die Art. 14 -16 des kantonalen Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren (KGWANG) und die Art. 8 ff. der kantonalen Verordnung zu dessen Vollzug (KVWANG);

in Erwägung gezogen.

Die Bestockung der Rodungsfläche im Umfang von 3'500 m” besteht aus einem reinen Nadelwald, der hauptsächlich mit Lärchen und wenigen Fichten bestockt ist. Die Fläche ist den Bestimmungen von Art. 2 des Waldgesetzes (WaG) und Art. 1 der Waldverordnung (WaV) unterstellt. j

Die Rodungsfläche befindet sich im Eigentum der Gesuchstellerin, der Zenklusen Bau AG.

Verfahrenskoordination:

Dieses Verfahren steht im Zusammenhang mit dem Gesuch der partiellen Zonenplanänderung zur Erweiterung der bestehenden Gewerbezone im Orte genannt „Egga“. Die Rodungsbewilligung ist daher in die Homologation der Zonennutzungsplanänderung zu integrieren.

Die Auflage der Nutzungsplanrevision sowie des Rodungsgesuches erfolgten im Amtsblatt Nr. 11 vom 16.03.2012. Es sind keine Einsprachen gegen die Rodung eingegangen.

Die zuständige Behörde für die Erteilung einer Rodungsbewilligung ist jene, die als Entscheidbehörde im massgeblichen Verfahren bezeichnet ist; hier der Staatsrat (Konzentration gemäss Art. 13 Reglement — UVPV; Entscheid des Staatsrates vom 12. April 2000). Die Bewilligungen werden in einem Gesamtentscheid erteilt, gegen welchen nur ein Rekursweg eröffnet wird.

Gemäss Art: 5 WaG können Ausnahmebewilligungen zur Rodung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. das Werk für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein,

b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen,

c. die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.

Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4).

Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

Die heute bestehende Gewerbezone ist seit Jahren zu klein für das Abstellen aller Maschinen, Fahrzeuge und Baugeräte der Zenklusen Bau AG. Die Firma ist ein wichtiger Arbeitgeber von Simplon und auf genügend Platz angewiesen, um einen geordneten und wirtschaftlichen Betrieb zu gewährleisten. Da die Gewerbezone auf . allen Seiten von Wald umgeben ist, kann eine Erweiterung nicht ohne Rodung ‘ erfolgen. Die Erschliessung über die alte Simplonstrasse ist optimal. Auf einen Realersatz kann infolge einer stetigen Waldzunahme in der Region verzichtet werden. Als Ersatz für die definitive Rodung wird eine finanzielle Abgeltung für ein Natur- und

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Landschaftsschutzprojekt geleistet (Entbuschung der Trockensteinmauern auf Gebiet der Geteilschaft Bergalpe In der Region Simplonpass).

Die Rodungsfläche liegt auf rund 1'500 m? im BLN Gebiet Nr. 1717 (Laggintal, Zwischbergental). Die Beeinträchtigung auf das BLN-Objekt wird als minim beurteilt. Ansonsten sind keine Gefährdungen der Umwelt zu erwarten.

6. Alternative Gewerbezonen sind in der Gemeinde nicht vorhanden. Das Eröffnen einer

Gewerbezone an einem anderen, neuen Standort ist weder aus landschaftlichen noch

. aus betriebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Die relative Standortgebundenheit wird daher als gegeben erachtet.

7. Sämtliche konsultierten kantonalen Instanzen geben eine positive Vormeinung ab.

Die Rodungsbewilligung erfolgt in Koordination mit der Nutzungsplanrevision, die Voraussetzungen der Raumplanung sind somit sachlich erfüllt.

Die. Bewilligung für die beantragte Rodung von Wald kann mit den nachgehend aufgeführten Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

1. Homologationsgesuch eingesehen,

die öffentliche Auflage der projektierten Erweiterung der Gewerbezone „Egga“, auf Gebiet der Einwohnergemeinde Simplon, im Amtsblatt Nr. 11 vom 16. März 2012;

den Beschluss der Urversammlung der Einwohnergemeinde Simplon vom 31. Mai 2012, womit die Teilrevision der Nutzungsplanung betreffend die Erweiterung der Gewerbezone „Egga“ einstimmig beschlossen wurde; .

die öffentliche Auflage dieses Urversammiungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 24 vom 15. Juni 2012;

das Homologationsgesuch der Einwohnergemeinde Simplon vom 26. Juli 2012;

den Mitbericht der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vom 17. Oktober 2012, womit die kantonale Fachstelle zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass aus raumplanerischer Sicht zum Homologationsbegehren der Gemeinde Simplon eine positive Vormeinung abgegeben werden kann unter der Voraussetzung, dass die notwendige Rodungsbewilligung erteilt wird;

die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für innere. und kommunale Angelegenheiten vom 16. November 2012, womit dieser Mitbericht der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wurde;

die übrigen Akten;

in Erwägung gezogen,

Der Antrag des DVBU auf Teilentscheid Rodung Wald wurde am 14. Februar 2013 an die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten überwiesen;

Gegen die vorliegend zu beurteilende Partialrevision wurden keine Beschwerden und gegen das Rodungsgesuch keine Einsprachen erhoben;

Auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,

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Entscheidet der Staatsrat

als Homologationsbehörde i.S.v. Art. 38 Abs. 2 KRPG und als Rodungsbewilligungsbehörde

l hinsichtlich Rodungsgesuch

1. Rodungsentscheid

:a. Die Rodung von 3'500 m? Waldareal auf der Parzelle der Zenklusen Bau AG im

Orte genannt „Egga" auf Territorium der Gemeinde Simplon (Koordinaten 646'670 1116'975) wird bewilligt.

b. Die Rodungsbewilligung ist auf den 31.10.2014 befristet.

2. Rodungsersatz

a, Die Gesuchstellerin leistet für die definitive Rodung von Wald eine Zahlung von

‘ Total Fr. 67'500.00. Der Betrag wird zugunsten eines regionalen Natur- und : Landschaftsschutzprojektes verwendet (Entbuschung der Trockensteinmauern auf Gebiet der Geteilschaft Bergalpe in der Region Simplonpass).

. Zur Sicherstellung der Ersatzaufforstungen, der sauberen Arbeitsausführung und der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen bezahlt die Gesuchstellerin einen Betrag von pauschal Fr. 20'000.00 in den kantonalen Aufforstungsfonds (Rubrik 9200.000.421). Dieser Betrag kann nach Anerkennung der Arbeiten durch den zuständigen Ingenieur Walderhaltung von der Gesuchstellerin zurückverlangt werden.

. Die Abgeltungen bezüglich Rodungsersatz hat bis spätestens 2 Monate nach . Homologation der Nutzungsplanrevision zu erfolgen.

3. Andere Auflagen und Bedingungen

a. Die Anzeichnung der. Rodungsfläche hat jeweils durch den Ingenieur

Walderhaltung zu erfolgen. Er bezeichnet den zulässigen Bereich für die Arbeit mit Maschinen zum Schutz des angrenzenden Waldes. Die beanspruchte Rodungsfläche ist auf Verlangen vom Forstdienst vorgängig auf Kosten des Gesuchstellers vom Geometer abzustecken.

. Das angrenzende Waldareal ist vor schädlichen Belastungen und Nebenwirkungen sicherzustellen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren oder hier Bäume zu fällen.

. Die heutige sowie die künftige Gewerbezone ist in Richtung Wald mit einem massiven Zaun abzugrenzen.

. Vorbehalten bleiben die Auflagen, welche im Homolegationsentscheid integriert werden.

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Sitzung vom

Kostenaufteilung

Entscheidgebühr (Total) Fr. 293.-

Gesundheitstempel

Verteiler

ll. hinsichtlich Homologationsgesuch

4. Homologationsentscheid

Die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Simplon am 31. Mai 2012 beschlossene Teilrevision der Nutzungsplanung im Gebiet „Egga" (Erweiterung der Gewerbezone) wird homologiert.

I. hinsichtlich beider Gesuche

5. Entscheidgebühr

Gestützt auf Art. 88 ff. VVRG und.Ärt. 23.GTar wird die Gebühr für

- die Rodungsbewilligung auf Fr. 180.- festgesetzt und der Zenklusen Bau AG auferlegt; ”

- die Gebühr für die Homologation der Teilrevision auf Fr. 120.- festgesetzt und der Einwohnergemeinde Simplon auferlegt. .

6. Rechtsmittelbelehrung

Der vorliegende Entscheid kann innert dreissig Tagen ab seiner Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts, 1951 Sitten, angefochten werden.

Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat.

7. Eröffnung

Vorliegender Entscheid des Staatsrates wird der Gemeindeverwaltung Simplon, 3907 Simplon und der Zenklusen Bau AG, Herr Werner Zenklusen, 3907 Simplon mit eingeschriebener Postsendung eröffnet sowie den im Verteiler erwähnten Dienststellen zugestellt, welche mit der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Entscheideröffnungen beauftragt werden.

22. Mai 2013

Für getreue Abschrift, Der Staatskanzler

Er. To Fr. 300.-

6 Ausz. DFI

1 Ausz. DRE

1 Ausz. Fl

1 Ausz. DWL (Kreis Oberwallis) 1 Ausz. DUS

1 Ausz. DSFB

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