Bau- und Zonenreglement Zeneggen

Zeneggen

Document

Number
BZR_ZEN.2026
Commune
Zeneggen
Canton
Valais
Level
Communal
Adopted
Feb 25, 2026
In force since
Feb 25, 2026

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GEMEINDE ZENEGGEN Bau- und Zonenreglement

Homologation durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 25. Februar 2026

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Zeneggen

25.02.2026

INHALTSVERZEICHNIS

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN..................................................................................... 5 Zweck, Geltungsbereich ............................................................................................. 5

II.

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ZONENVORSCHRIFTEN.................................................................................................. 6 2.1

ÜBERSICHT ÜBER ZONEN UND GEBIETE .......................................................................... 6 Zoneneinteilung .......................................................................................................... 6

2.2

BAUZONEN .............................................................................................................................. 7 Dorfzone D.................................................................................................................. 7 Wohnzone W2 ............................................................................................................ 7 Bestandeszone W2 .................................................................................................... 7 Wohnzone W3 ............................................................................................................ 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) A / B / C ........................................ 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA, Ökohof (ÖH) .................................. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA, Häckselplatz (HP) .......................... 9 Verkehrszone innerhalb der Bauzone ...................................................................... 10 Grundmasse und materielle Vorschriften ................................................................. 10

2.3

LANDWIRTSCHAFTSZONE ..................................................................................................11 Landwirtschaftszone I ............................................................................................... 11 Landwirtschaftszone II .............................................................................................. 11 Rebbauzone ............................................................................................................. 11

2.4

SCHUTZZONEN .....................................................................................................................12 Landschafts- und Naturschutzzone von nationaler Bedeutung ................................ 12 Landschafts- und Naturschutzzone von kantonaler und kommunaler Bedeutung ... 12 Ortsbildschutzzone ................................................................................................... 13 Freihaltezone ............................................................................................................ 13 Historische Verkehrswege ........................................................................................ 14 Suonen ..................................................................................................................... 14 Archäologische Schutzbereiche ............................................................................... 14

2.5

WEITERE ZONEN ..................................................................................................................15 Zone für Sport und Erholung .................................................................................... 15 Deponiezone............................................................................................................. 15 Verkehrszone ausserhalb der Bauzone ................................................................... 16 Bauzone der zweiten Erschliessungsetappe 2EE .................................................... 16 Zonen mit späterer Nutzungszulassung ZSN ........................................................... 17

2.6

ZONEN UND GEBIETE NACH SPEZIALGESETZGEBUNG ................................................17 Waldareal .................................................................................................................. 17 Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Alleen ....................................................... 18 Grundwasserschutzzonen und –areale .................................................................... 18

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Naturgefahrenzonen ................................................................................................. 19 Gewässer mit ihren Ufern ......................................................................................... 19 Gewässerraum ......................................................................................................... 19

III.

BAUVORSCHRIFTEN .................................................................................................... 21 3.1

ALLGEMEINES ......................................................................................................................21 Kantonales Recht, kommunale Regelungen und Normen ....................................... 21

3.2

ABSTÄNDE UND BAULINIEN ...............................................................................................21 Grenz- und Gebäudeabstand ................................................................................... 21 Grosser und kleiner Grenzabstand........................................................................... 21 Vorspringende Bauteile ............................................................................................ 22 An- und Kleinbauten ................................................................................................. 22 Strassenbaulinien ..................................................................................................... 22 Unterirdische Bauten ................................................................................................ 22 Vorbehalte zugunsten von Spezialgesetzgebungen ................................................ 22

3.3

GEBÄUDEMASSE .................................................................................................................23 Begriffe und Festlegung ........................................................................................... 23 Höhenmasse............................................................................................................. 23 Längenmasse ........................................................................................................... 23

3.4

Dachgestaltung .....................................................................................................................24 Bedachung................................................................................................................ 24 Dachaufbauten ......................................................................................................... 24 Schneefangvorrichtungen ......................................................................................... 24

3.5

ANTENNEN, REKLAMEN UND SOLARANLAGEN .............................................................25 Antennen .................................................................................................................. 25 Reklamen .................................................................................................................. 25 Solaranlagen............................................................................................................. 25

3.6

VERKEHRSANLAGEN ..........................................................................................................26 Parkierung ................................................................................................................ 26 Ausfahrten, Garagenvorplätze.................................................................................. 26 Private Strassen, Wege ............................................................................................ 27

3.7

EINORDNUNG UND UMGEBUNGSGESTALTUNG .............................................................27 Einordnung und Erscheinungsbild ............................................................................ 27 Material- und Farbwahl ............................................................................................. 27 Umgebungsgestaltung .............................................................................................. 28 Einfriedungen und Mauern ....................................................................................... 28 Spielplätze und Aussenräume .................................................................................. 28 Dach- und Meteorwasser ......................................................................................... 28

3.8

BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM ORTSBILDSCHUTZ ...............................................29 Schutzobjekte von nationaler und kantonaler Bedeutung ........................................ 29

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Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung ............................................................. 29

IV.

BAUBEWILLIGUNG UND BAUPOLIZEI ........................................................................ 31 Verfahren .................................................................................................................. 31 Anschluss Trinkwasser und Abwasser ..................................................................... 31 Meldepflicht; Baukontrolle ........................................................................................ 31 Benützung öffentlichen Bodens ................................................................................ 32 Baupolizei ................................................................................................................. 32 Kosten ....................................................................................................................... 32

V.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN .......................................................................................... 33 Inkrafttreten............................................................................................................... 33

ANHANG Anhang I

Bestimmungen zu geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Bauten (Art.61 BZR)

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I.

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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck, Geltungsbereich Das vorliegende Bau- und Zonenreglement enthält die ergänzenden Bestimmungen zum kantonalen und eidgenössischen Raumplanungs- und Baurecht. Die Anhänge sind integrierende Bestandteile des vorliegenden Reglements. Das Reglement ist auf alle Planungs- und Bauangelegenheiten auf dem Gebiet der Gemeinde anwendbar. Vorbehalten bleiben die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung.

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II.

ZONENVORSCHRIFTEN

2.1

ÜBERSICHT ÜBER ZONEN UND GEBIETE

25.02.2026

Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: A)

B)

Bauzonen

Bezeichnung

Dorfzonen Wohnzone W2 Bestandeszone W2 Wohnzone W3 Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen A / B / C ZÖBA Ökohof, Häckselplatz Verkehrszone innerhalb der Bauzone

D W2 BW2 W3 ZÖBA A / B / C ZÖBA (ÖH) / (HP) VZ

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen 1. Priorität Landwirtschaftszonen 2. Priorität Rebbauzonen

C)

Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen Geschützte Landwirtschaftszone Ortsbildschutzzonen Freihaltezonen Historische Verkehrswege Suonen Archäologische Schutzbereiche

D)

S+E D LG 2EE ZSN

Zonen und Gebiete nach Spezialgesetzgebung Waldareal Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Alleen Grundwasserschutzzonen und –areale Naturgefahrenzonen Gewässer mit ihren Ufern Gewässerraum Übriges Gemeindegebiet

F)

LZ/NZ GLZ ISOS FHZ IVS

Weitere Zonen Zone für Sport und Erholung Deponiezone Zone für land- und forstwirtschaftliche Lager und Gewerbe Verkehrszone ausserhalb der Bauzone Bauzone der zweiten Erschliessungsetappe Zone mit späterer Nutzungszulassung

E)

LZ1 LZ2 R

WD GSZ NAGE GWR üG

Zonen mit besonderer Planungspflicht Sondernutzungspläne

SNP

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2.2

25.02.2026

BAUZONEN

Dorfzone D Die Dorfzone umfasst die historischen Ortskerne. Sie bezweckt den Schutz und Erhalt der Ortsbilder im Sinne von Art. 15 BZR, des ortstypischen Baubestands (Wohn- und Mischbauten) und die Förderung der Siedlungserneuerung unter Berücksichtigung des baukulturellen Erbes. Besondere Bestimmungen: -

Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Volumen, Typologie, Materialisierung und Gestaltung (Dach, Fassaden, Fenster, Farbe, Aussenräume) in die bebaute und unbebaute Umgebung einzugliedern.

-

Bei Neubauten in der Dorfzone sind die Fenster in Grösse, Gliederung, Materialisierung und Anordnung den umliegenden Bauten anzupassen.

-

Neue Fassadenöffnungen bei Altbauten sind unter Berücksichtigung der sich aus der Klassierung ergebenden Erhaltungsvorschriften gestattet. Generell müssen neue Fensteröffnungen in Grösse, Gliederung, Materialisierung und Anordnung die ursprüngliche Typologie und Substanz respektieren.

-

Die bauliche Veränderung von altrechtlichen Bauten, die diesem Reglement nicht entsprechen, richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.

Wohnzone W2 Die Wohnzone W2 ist für Wohnhäuser bestimmt. Kleinere Gewerbebetriebe, die nicht stören, sind gestattet. Besondere Bestimmungen: -

In der Regel sind die ortüblichen Baumaterialien zu verwenden.

-

In den Zonen mit besonderer Planungspflicht (SNP) besteht die Zielsetzung darin, mittels eines Quartierplans eine das Orts- und Landschaftsbild berücksichtigende Überbauung sicherzustellen. Die Gemeinde übernimmt dabei eine aktive Rolle und stellt sicher, dass bei der Planung der gesamte Perimeter einbezogen wird, und dass eine qualitativ überzeugende Lösung resultiert, insbesondere in Bezug auf die Architektur und Gestaltung, sowie die Natur und Landschaft.

Bestandeszone W2 Die Bestandeszone umfasst eine Bauzonenfläche mit bestehenden Wohngebäuden. Neubauten sind nicht zugelassen. Besondere Bestimmungen: Für Änderungen von bestehenden Gebäuden gelten die Vorschriften der Wohnzone W2.

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25.02.2026

Wohnzone W3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Kleinere Gewerbebetriebe, die nicht stören, sind gestattet. Besondere Bestimmungen: -

In der Regel sind die ortsüblichen Baumaterialien zu verwenden

-

In den Zonen mit besonderer Planungspflicht (SNP) besteht die Zielsetzung darin, mittels eines Quartierplans eine das Orts- und Landschaftsbild berücksichtigende Überbauung sicherzustellen. Die Gemeinde übernimmt dabei eine aktive Rolle und stellt sicher, dass bei der Planung der gesamte Perimeter einbezogen wird, und dass eine qualitativ überzeugende Lösung resultiert, insbesondere in Bezug auf die Architektur und Gestaltung, sowie die Natur und Landschaft.

-

Im Rahmen eines Quartierplanes kann die geschlossene Bauweise vorgesehen werden. Dabei können die Höhenmasse der Wohnzone W3 um bis zu 10% überschritten werden.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) A / B / C Diese Zonen umfasst Flächen, die von der Gemeinde für Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse vorgesehen sind. Es werden folgende Zonen unterschieden: -

Die ZöBA A, für die gemäss LSV die Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt, ist vorbehalten für: a) öffentliche Bauten und Anlagen wie Kirchen, Schulen, Spitäler und Pflegeeinrichtungen, Verwaltungen usw.; b) halböffentliche oder private Bauten von hohem öffentlichem Interesse wie Altersheime, geschützte Wohnungen, usw.

-

Die ZöBA B, für die gemäss LSV die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt, ist vorbehalten für: a) öffentliche Bauten und Anlagen wie Abwasserreinigungsanlagen (ARA), Werkhöfe, usw.; b) verkehrsintensive öffentliche Einrichtungen wie Bahnhöfe, Parkplätze, Park&Ride-Anlagen, Festsäle, Theater, Sportplätze, usw. c) halböffentliche oder private Einrichtungen von hohem öffentlichem Interesse wie Seilbahnstationen, usw.

-

Die ZöBA C, für die gemäss LSV die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt, ist vorbehalten für: a) öffentliche Plätze, öffentliche Parkanlagen, Friedhöfe, Picknickplätze usw.

Besondere Bestimmungen: -

Für diese Flächen kann bei Bedarf und zu gegebener Zeit ein Enteignungsgesuch nach geltendem Recht eingereicht werden.

-

Das Mass der Nutzung richtet sich nach der spezifischen Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtungen und dem jeweiligen Bedarf der Bebauung und Nutzung.

-

Bei der Dimensionierung und Gestaltung der Bauten und Anlagen ist auf eine gute Eingliederung in den Bestand der angrenzenden Zonen zu achten.

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Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA, Ökohof (ÖH) Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen „Ökohof“ ist für die Sammlung und Zwischenlagerung von kommunalen Abfällen in einem Ökohof bestimmt. Diese Zone umfasst das Gebiet, das für die Planung und Errichtung eines kommunalen Ökohofs zu Verfügung steht. Besondere Bestimmungen: -

Baugesuche sind der zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde zuzustellen und danach gemäss deren Anweisung öffentlich aufzulegen.

-

Sämtlichen Gesuche, für welche ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet wird, ist ein Bewirtschaftungsplan (Zugang, Standort der jeweiligen Anlagen/Installationen für die Sammlung mit Angaben der Abfallart, Verwertungssystem, Abdichtung und Platzentwässerung, Abwasserbehandlung, ggf. weitere Anlagen/Installationen) und eine Betriebsvorschrift beizulegen.

-

Annahmebewilligung gemäss VeVA: Falls im Ökohof Sonderabfälle (S) und/oder andere kontrollpflichtige Abfälle (ak/akb) angenommen werden sollen, ist nach Erhalt der Baubewilligung für diese Abfallanlage gemäss den geltenden Vorschriften eine Annahmebewilligung gemäss VeVA bei der Dienststelle für Umwelt zu beantragen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA, Häckselplatz (HP) Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen „Häckselplatz“ ist für die Sammlung und Zwischenlagerung von Häckselgut aus dem Einzugsgebiet der Gemeinde bestimmt. Diese Zone umfasst Nutzflächen, die für die Planung und Errichtung eines kommunalen Häckselplatzes zur Verfügung stehen. Die Zone dient ausschliesslich der Zwischenlagerung und Verarbeitung von Häckselgut aus dem Einzugsgebiet der Gemeinde Zeneggen, das anschliessend der Wiederverwertung zugeführt wird. Andere Stoffe und Materialien, die sich für die Wiederverwertung eigenen und Bauabfälle aller Art dürfen weder angenommen noch zwischengelagert und verwertet werden. Besondere Bestimmungen: -

Baugesuche sind der zuständigen kantonalen Baubewilligungsbehörde zuzustellen und danach gemäss deren Anweisung öffentlich aufzulegen.

-

Sämtlichen Gesuche, für welche ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wird, ist ein Bewirtschaftungsplan (Zugang, Standort der jeweiligen Anlagen/Installationen für die Sammlung mit Angaben der Abfallart, Verwertungssystem, Abdichtung und Platzentwässerung, Abwasserbehandlung, ggf. weitere Anlagen/Installationen) und eine Betriebsvorschrift beizulegen.

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Verkehrszone innerhalb der Bauzone Die «Verkehrszone innerhalb der Bauzone» umfasst die gemäss der Spezialgesetzgebung genehmigten öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Bauzone wie Kantons- und Gemeindestrassen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Parkplätze und Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird in der Spezialgesetzgebung geregelt (Staatsrat oder Bundesbehörden). In den Flächen ausserhalb der spezialgesetzlich genehmigten Verkehrsanlagen sind öffentliche Bauten und Anlagen zulässig, welche einen engen Zusammenhang mit der spezialgesetzlich genehmigten Verkehrsanlagen haben (z.B. Abfallsammelstelle in einem Wohnquartier). Die zuständige Bewilligungsbehörde für diese Bauten und Anlagen ist der Gemeinderat oder die kantonale Baukommission (KBK) für Vorhaben, bei denen sich die Gemeinde in einem Interessenkonflikt befindet.

Grundmasse und materielle Vorschriften Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Grundmasse und materielle Vorschriften:

Zone

Gh max. (m)

Ah max. (m)

Gh+Ah max. (m)

GL max. (m)

GA min. (m)

kA min. (m)

gA min. (m)

Bauweise

ES

Dorfzone D

14.00

3.00

14.00

14.00

VKF

1/3 Fh; 3.00 m

-

offen / geschl.

II / III

Wohnzone W2

12.00

3.00

12.00

14.00

VKF

1/3 Fh; 3.00 m

2/3 Fh; 6.00 m

offen

II

Bestandeszone W2

12.00

3.00

12.00

14.00

VKF

1/3 Fh; 3.00 m

2/3 Fh; 6.00 m

offen

II

Wohnzone W3

15.00

3.00

15.00

16.00

VKF

1/3 Fh; 3.00 m

2/3 Fh; 8.00 m

offen

II

Zone für öffentl. Bauten und Anlagen ZÖBA

15.00

3.00

15.00

16.00

VKF

1/3 Fh; 3.00 m

1/3 Fh; 3.00 m

offen / geschl.

II / III

Zone für Sport und Erholung

15.00

3.00

15.00

16.00

VKF

1/3 Fh; 3.00 m

1/3 Fh; 3.00 m

offen / geschl.

III

Abkürzungen: Gh = Gesamthöhe, Ah = Aushubhöhe, Gh+Ah = Gesamthöhe mit Aushub, GL = Gebäudelänge, GA = Gebäudeabstand gemäss VKF-Brandschutzvorschriften, kA = kleiner Abstand, gA = grosser Abstand, Fh = Fassadenhöhe gemäss Definition IVHB, ES = Lärmempfindlichkeitsstufe

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2.3

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LANDWIRTSCHAFTSZONE

Landwirtschaftszone I Die Landwirtschaftszonen I umfasst Flächen, die für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet sind. Die Flächen sind insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion, dem Obst- und Gartenbau sowie der Förderung der Biodiversität vorbehalten. Bauten und Anlangen sowie deren Umbau, Renovierung, Erweiterung und Wiederaufbau sind nach Massgabe der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zulässig. Die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 LSV ist III (ES III).

Landwirtschaftszone II Die Landwirtschaftszonen II umfasst Flächen, die für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind, die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden sollen und den Erhalt von offenen Landschaften ermöglichen. Bauten und Anlangen sowie deren Umbau, Renovierung, Erweiterung und Wiederaufbau sind nach Massgabe der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zulässig. Die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 LSV ist III (ES III).

Rebbauzone Die Rebbauzone umfasst Gebiete, die in erster Linie für den Reb- und Weinbau geeignet sind und der Rebbaugesetzgebung unterliegen. Andere landwirtschaftliche oder gartenbauliche Kulturen sowie Biodiversitätsförderflächen, die mit dem Weinbaubetrieb vereinbar sind, sind zulässig. Baute und Anlagen sowie deren Umbau, Renovierung, Erweiterung und Wiederaufbau sind nach Massgabe der bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften zulässig. Die Mauern in den Reben sind in ortsüblichen Bruchsteinen auszuführen. Die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 LSV ist III (ES III).

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2.4

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SCHUTZZONEN

Landschafts- und Naturschutzzone von nationaler Bedeutung Trockenwiesen und -weiden (TWW) von nationaler Bedeutung Die Objekte des Inventars der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sind über die Bundesverordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung vom 13. Januar 2010 geschützt. Die TWW 7078 «Alt Zeneggen», TWW 7079 «Obri Hellela», TWW 7080 «Hasolfura», TWW 7081 «Riedbode», TWW 7082 «Widum», TWW 7087 «Märufälli», TWW 7236 «Guferachra» und TWW 7397 «Mittleri Hellela» sind unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft ungeschmälert zu erhalten und zu fördern. Das Schutzziel umfasst die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen, die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik sowie einer nachhaltig betriebenen Land- und Waldwirtschaft. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen, die dem Schutzziel widersprechen, sind verboten. Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden Interesse von nationaler Bedeutung dienen, zulässig. Der Kanton fördert den geeigneten Unterhalt unter anderem durch den Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen.

Landschafts- und Naturschutzzone von kantonaler und kommunaler Bedeutung Naturschutzzonen NSZ Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, ausser sie sind zur Bewirtschaftung des Gebietes notwendig und stehen nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen. Massnahmen wie z.B. Entwässerungen, neue Bewässerungsanlagen, Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Landschaftsschutzzonen LSZ Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und der offenen Landschaften ist nach Möglichkeit zu bewahren. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern.

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Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und der halboffenen Landschaften ist nach Möglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind bewilligungspflichtig. Bei grösseren Eingriffen sind nach den Weisungen der zuständigen Behörde Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geschützte Landwirtschaftszone GLZ Die geschützte Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schönheit schützenswert sind und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhängt. Innerhalb der geschützten Landwirtschaftszone ist eine landschaftsschonende und extensive Landwirtschaft im traditionellen Stil zu betreiben. Hecken und Einzelbäume sowie das Bewässerungssystem sind möglichst zu erhalten.

Ortsbildschutzzone Die Ortsbildschutzzone bezweckt den Erhalt oder die Wiederherstellung der wesentlichen Merkmale in Bezug auf den Charakter, die Authenzität, die Struktur und die Substanz. Die historischen Siedlungen und Siedlungskerne von besonderer baukultureller Bedeutung sind im Zonennutzungsplan als Dorfzone D ausgeschieden. Für diese aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Orte, Ortsteile, Einzelelemente und ihre Umgebung gelten spezifische Nutzungsbeschränkungen und Bau- und Gestaltungsvorschriften. Diese Vorschriften sind unter dem Artikel 3 dieses Reglements aufgeführt. Bei baulichen Massnahmen ist auf eine besonders sorgfältige Eingliederung in das Ortsbild zu achten, insbesondere was Stellung, Volumen, Typologie, Konstruktionsweise, Materialisierung, und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume) der Bauten betrifft.

Freihaltezone Die Freihaltezone umfasst Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, zur Strukturierung des inneren Ortsbildes, zur Freihaltung des äusseren Ortsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern und Waldrändern mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschränkungen belegt sind. Generell werden in dieser Zone keine Baute oder Anlagen bewilligt. Aufschüttungen, Lagerung von Material oder Parkieren sind hier streng verboten. In gewissen Fällen sind ausschliesslich Arbeiten, Bauten oder Anlagen zulässig, die mit dem Unterhalt, dem Charakter und dem Zweck der Zone vereinbar sind. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Einordnung der Bauten und Anlagen in das Gelände zu legen, beispielsweise in Bezug auf Grösse, Lage, Form und Materialwahl.

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Historische Verkehrswege Die im Zonenplan dargestellten historischen Verkehrswege entsprechen, den Daten des Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) und den historischen Verkehrswegen, die der Kanton als regional oder lokal bzw. als nicht national bedeutend bezeichnet und im IVS veröffentlicht hat. Der Zweck der linienbezogenen Festlegung ist die historische Substanz, Struktur und/oder Charakter dieser Überreste zu behalten und zu schonen. Die weiteren Bestimmungen richten sich nach Art. 60 «Schutzobjekte von nationaler und kantonaler Bedeutung».

Suonen Die Suonen (Wässerwasserleitungen) sind ein zentrales Element des soziokulturellen Erbes des Wallis. Sie haben eine wichtige Bedeutung für die traditionelle und moderne Landwirtschaft und die Natur und Landschaft. Zudem haben die Suonen eine grosse Bedeutung für den Tourismus. Die wichtigsten Suonen sind im Nutzungsplan dargestellt. Sie sind nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der traditionellen Baumethoden und Materialien zu erhalten.

Archäologische Schutzbereiche Die im Nutzungsplan eingetragenen archäologischen Schutzbereiche bezeichnen Zonen, für welche die Wahrscheinlichkeit der Präsenz von archäologischen Funden besonders erhöht ist. Gemäss der kantonalen Gesetzgebung teilt die Gemeinde der zuständigen kantonalen Fachstelle alle Projekte oder Arbeiten mit, die den Untergrund der archäologischen Schutzbereiche beeinträchtigen könnten. Jeder archäologische Fund, innerhalb und ausserhalb archäologischer Schutzbereiche, ist von jedermann, der davon Kenntnis hat, der zuständigen kantonalen Fachstelle gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz unverzüglich zu melden. In Anwendung der kantonalen Gesetzgebung müssen alle Bauvorhaben innerhalb archäologischer Schutzbereiche, die Terrainveränderungen bewirken (einschliesslich Sondierungen, Gräben für Werkleitungen, Strassenbauten etc.) oder spätere Ausgrabungen verunmöglichen, der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Vormeinung zugestellt werden. Die unter Abs. 4 beschriebenen Bauarbeiten, welche einer Baubewilligung unterliegen oder nicht, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Eingriff der zuständigen kantonalen Fachstelle gemeldet werden, um die Überwachung durch die genannte Einheit zu ermöglichen. Die Terminplanung der Baustelle muss ausreichende Fristen vorsehen, um im Falle von archäologischen Entdeckungen die notwendigen archäologischen Ausgrabungen und Dokumentationen zu ermöglichen (Art. 724 ZGB). Die Bauarbeiten werden nur auf der Basis der durch die zuständige kantonale Fachstelle durchgeführten archäologischen Abklärungen freigegeben.

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Im Fall archäologischer Funde ist der Bodeneigentümer angehalten, die nötigen archäologischen Ausgrabungen zu ermöglichen. In einem solchen Fall bleiben Eigentumsbeschränkungen im Sinne der Artikel 702 und 724 des ZGB und der Bestimmungen des Bundesrechts bezüglich der Raumplanung vorbehalten.

2.5

WEITERE ZONEN

Zone für Sport und Erholung Die Sport- und Erholungszone ist ausschliesslich für Bauten und Anlagen für Sport, Erholung, Spielplätze usw. sowie die dazugehörigen Einrichtungen bestimmt. Besondere Bestimmungen: -

Das Mass der Nutzung richtet sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung der Einrichtung für Sport und Erholung und dem jeweiligen Bedarf der Nutzung und Bebauung.

-

Eine gute Integration der neuen Bauten und Anlagen in die Landschaft und das Gelände und in den Bestand der angrenzenden Zonen ist sicherzustellen

Lärmempfindlichkeitsstufe: ES III

Deponiezone Diese Zone umfasst diejenigen Nutzflächen, die für die Planung und Errichtung einer Deponie des Typs A zur Verfügung steht. Bauten und Installationen, die dem Zonenzweck nicht entsprechen, werden von der zuständigen Bewilligungsbehörde nicht genehmigt. Die Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, sind von der zuständigen Bewilligungsbehörde festzulegen. Die erforderlichen Bauten und Installationen für eine Deponie des Typs A können während der Betriebsdauer für den Standort genehmigt werden. Besondere Bestimmungen: -

Baubewilligung: Für den Bau und die Errichtung einer Deponie des Typs A, einschließlich der erforderlichen Bauten und Installationen und für die Rekultivierung/Endgestaltung, sowie Nachsorge nach dem Betrieb, ist ein Baubewilligungsverfahren erforderlich.

-

Die Errichtung einer Deponie bedarf einer Errichtungsbewilligung gemäss kantonalem Umweltschutzrecht.

-

Um das Prinzip der Verfahrenskoordination zu respektieren, müssen die Unterlagen für das Erlangen von Spezialbewilligungen im Bereich Gewässerschutz (Analyse und Beprobung des Abwassers/Sickerwasser, Einleitung von Abwasser/Sickerwasser in ein Oberflächengewässer), sowie für die Errichtungsbewilligung mit dem Dossier zur Baubewilligung korrespondieren und die entsprechenden Gesuche/Anträge sind diesem beizulegen.

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-

Zuständige Baubewilligungsbehörde ist die Kantonale Baukommission (KBK).

-

Sämtliche notwendigen Unterlagen für das Dossier des Baubewilligungsverfahrens haben Pläne und erforderliche Abklärungen bzw. Untersuchungen (Umweltnotiz oder Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Antrag für Spezialbewilligungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVPV und Art. 6 kUSG, Geologischer Bericht, etc.) zu enthalten. Insbesondere sind folgende Unterlagen dem Dossier beizulegen: Vorprojekt für den Abschluss der Deponie; Stabilitätsnachweis.

-

Betriebsbewilligung: Nach Erhalt der Baubewilligung ist gemäss den geltenden Vorschriften ein Antrag für die Betriebsbewilligung einer Deponie des Typs A bei der Dienststelle für Umwelt einzureichen.

-

Lärmempfindlichkeitsstufe: ES IV

Verkehrszone ausserhalb der Bauzone Die Verkehrszone umfasst die gemäss der Spezialgesetzgebung genehmigten öffentlichen Verkehrsanlagen ausserhalb der Bauzone wie Kantons- und Gemeindestrassen, öffentliche Parkplätze und Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird in der Spezialgesetzgebung geregelt (Staatsrat oder Bundesbehörden). In den Flächen ausserhalb der spezialgesetzlich genehmigten Verkehrsanlagen sind öffentliche Bauten und Anlagen zulässig, welche einen engen Zusammenhang mit der spezialgesetzlich genehmigten Verkehrsanlagen haben (z.B. Salzsilo). Die zuständige Bewilligungsbehörde für diese Bauten und Anlagen ist die Kantonale Baukommission (KBK). Soweit solche Flächen in einem spezialgesetzlichen Plangenehmigungsverfahren festgesetzt worden sind, hat die entsprechende Verkehrsfläche nur hinweisenden Charakter. In den Flächen ausserhalb der spezialgesetzlich genehmigten Verkehrsanlagen erlaubt sind Bauten und Anlagen, die in einem engen Zusammenhang mit der öffentlichen zonenkonformen Nutzung stehen.

Bauzone der zweiten Erschliessungsetappe 2EE Die im Zonennutzungsplan festgelegten Zonen der zweiten Erschliessungsetappe unterliegen einem Bauverbot. Die Ausnahmeartikel (24 ff RPG) gelten für alle Renovierungen, Umgestaltungen, Erweiterungen oder Umbauten bestehender Gebäude. Der Standort dieser Gebiete ist begründet, der Bedarf muss jedoch noch nachgewiesen werden. Im Falle eines nachgewiesenen Bedarfs erfolgt die Rückführung in die erste Erschliessungsetappe nach dem Genehmigungsverfahren gemäss Artikel 33 ff kRPG.

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Zonen mit späterer Nutzungszulassung ZSN Zonen mit späterer Nutzungszulassung (Gefahren) In dieser Zone befindet sich bereits überbautes Gebiet, das aufgrund einer Neubeurteilung der Gefahrensituation durch die zuständigen kantonalen Behörden der roten Gefahrenzone (erhöhte Gefährdung) zugewiesen wurde. Die Nutzung und Erweiterung der bestehenden Bauten richtet sich nach der effektiven Gefahrensituation. Die Zuweisung dieser Flächen in die Bauzone ist möglich, wenn ausreichende Schutzmassnahmen getroffen werden, die eine Rückstufung aus der roten Gefahrenzone rechtfertigen. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht (Art. 33 und ff. kRPG). Zonen mit späterer Nutzungszulassung (Erhaltung Kulturerbe) Diese Zone bezeichnet jene Gebiete, welche als Maiensässzonen bzw. Zonen mit bestehenden, landschaftsprägenden geschützten Bauten vorgesehen sind. Die definitive Zonenzuweisung erfolgt auf der Grundlage eines noch zu erstellenden Inventars und der entsprechenden Unterlagen. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht (Art. 33 und ff. kRPG). Die Zone mit späterer Nutzungszulassung ist ein Nichtbaugebiet. Bestehende Bauten dürfen in Übereinstimmung mit den geltenden kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen erneuert, geändert und wieder aufgebaut werden.

2.6

ZONEN UND GEBIETE NACH SPEZIALGESETZGEBUNG

Waldareal Flächen, die aufgrund der Bestockung und der Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Die Begrenzung der Waldareale im Bereich der Bauzone wird durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung des Waldareals regelt das Waldgesetz. Massgebend für die Festsetzung der Waldgrenze, auch ausserhalb der Bauzone, sind weder die Bezeichnung im Grundbuch noch der Zonennutzungsplan, sondern die Festlegung der zuständigen kantonalen Dienststelle. Näher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10 Meter von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behörden zuständig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bäumen, Gehölz oder Gebüsch im Waldareal bedarf einer Bewilligung durch den Forstdienst.

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Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Alleen Als Hecken und Feldgehölze gelten mit einheimischen Bäumen und Sträuchern bestockte Flächen, die nicht Waldareal darstellen. Hecken und Feldgehölze, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für die Lebensgemeinschaften aufweisen, gelten gemäss NHG als besonders schützenswerte Lebensräume. Eine Entfernung ist bewilligungspflichtig. Die Gemeinde regelt den Schutz der wertvollen Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Alleen gemäss der gültigen Gesetzgebung. Die Beseitigung der innerhalb der Bauzone gelegenen geschützten Objekte erfordert eine Bewilligung der Gemeinde. Diese kann, nach Konsultation der zuständigen kantonalen Fachstelle, erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn eine Gefährdung für Mensch, Tier und Eigentum besteht. Die Beseitigung solcher Objekte ausserhalb der Bauzone erfordert eine Bewilligung der fachlich zuständigen Dienststelle.

Grundwasserschutzzonen und –areale Diese Zonen umfassen Flächen, auf denen die Bodennutzung und Tätigkeiten so organisiert werden müssen, dass die Qualität des für die Trinkwasserversorgung verwendeten Wassers nicht beeinträchtigt wird. a.

Die eigentlichen Schutzzonen werden unterteilt in: 1.

Zone S1 (Fassungsbereich): Sie sollte im Besitz des Fassungsinhabers sein und eingezäunt werden. In dieser Zone sind alle landwirtschaftlichen Tätigkeiten und jede Baute verboten. Zulässig sind ausschliesslich Tätigkeiten und Anlagen, die für die Wasserfassung erforderliche sind.

2.

Zone S 2 (engere Schutzzone): Alle Bauten und Anlagen sind verboten. Zulässig sind ausschliesslich landwirtschaftliche Tätigkeiten, die keine Gefahr für das Grundwasser darstellen. Der Einsatz von flüssigem Hofdünger ist nicht gestattet.

3.

Zone S 3 (weitere Schutzzone): In dieser Zone ist der Bau von zonenkonformen Wohngebäuden zulässig, sofern besondere Massnahmen ergriffen werden. Der Bau von gewerblichen oder industriellen Gebäuden, die den Gewässerschutz gefährden, ist nicht gestattet. Die meisten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind zulässig.

4.

Grundwasserschutzareale Sie umfassen die Teile des Gebietes, die zum Schutz des zukünftig zu nutzenden Grundwassers erforderlich sind (zukünftige Standorte von Trinkwasserfassungen). In dieser Zone gelten im Allgemeinen die Bodennutzungsbeschränkungen der Zone S2.

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b. Die Schutzbereiche werden unterteilt in: 1. Bereich Ao (Oberflächengewässer, die indirekt die Grundwasserfassungen speisen) Dieser Bereich wird in gewissen Fällen zusätzlich zu den Zonen S ausgeschieden, um den Schutz von oberirdischen Gewässern zu gewährleisten, welche die Qualität der unterirdischen Gewässer, die eine oder mehrere Trinkwasserfassungen speisen, direkt beeinflussen können. 2. Bereich Au (allgemeiner quantitativer und qualitativer Schutz des Grundwassers) In diesem Bereich ist nach Artikel 19 GschG (insbesondere Bauten, Umbauten, Ausgrabungen) und nach Artikel 34 kGschG (wassergefährdende Anlagen und Tätigkeiten) eine kantonale Bewilligung erforderlich. Die Grundwasserschutzzonen und -areale ebenso wie der Gewässerschutzbereich Ao werden als Hinweis in den Zonennutzungsplan übertragen.

Naturgefahrenzonen Die Ausscheidung von Naturgefahren (Pläne und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. Gefahrenzonenpläne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und –stufen hin. Die den Plänen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschränkungen und bauliche Massnahmen) zur Gewährleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest. Die einzuhaltenden Vorschriften befinden sich im rechtsgültig genehmigten Gefahrenzonendossier

Gewässer mit ihren Ufern Wasserläufe mit ihren Ufern, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation mit ihren Bäumen und Sträucher darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.

Gewässerraum Der Gewässerraum für oberirdische Gewässer bezeichnet den Raumbedarf der Gewässer, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist. Er wird gemäss der Gewässerschutzverordnung des Bundes bestimmt. Der Gewässerraum für Fliessgewässer und stehende Gewässer ist im Zonennutzungsplan als flächige Überlagerung festgelegt (Korridor).

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Für die Bodennutzung innerhalb des Gewässerraumes gelten die Nutzungseinschränkungen nach Bundesrecht. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Zuständig für eine solche Ausnahmebewilligung ist das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt.

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III.

BAUVORSCHRIFTEN

3.1

ALLGEMEINES

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Kantonales Recht, kommunale Regelungen und Normen Die kantonalen Bestimmungen über die formellen und materiellen Bauvorschriften sind direkt anwendbar. Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist für alle Vorschriften massgebend, die Begriffe und Messweisen der IVHB verwenden. Die in diesem Reglement erlassenen Bestimmungen dienen dem Vollzug des kantonalen Baurechtes, welches, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, diesem Reglement stets vorgeht. Fehlen im übergeordneten oder kommunalen Recht Bestimmungen, kann sich der Gemeinderat an den Regeln in technischen Normen von Fachorganisationen orientieren.

3.2

ABSTÄNDE UND BAULINIEN

Grenz- und Gebäudeabstand Die Begriffe des Grenz- und des Gebäudeabstandes werden in der kantonalen Gesetzgebung definiert. Die Grenz- und Gebäudeabstände in den einzelnen Zonen sind im Artikel 11 dieses Reglements festgelegt Unter den speziellen Bedingungen eines Sondernutzungsplanes kann die Gemeinde Abweichungen von der im Artikel 11 festgelegten Abständen zulassen. Zum Zwecke einer rationelleren Energienutzung und unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts können bei bestehenden Gebäuden durch das Anbringen einer Wärmedämmung oder einer Solaranlage die Abstände, insbesondere der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen-, Parkplatz- und Baulinienabstand bis zu maximal 20 cm unterschritten werden.

Grosser und kleiner Grenzabstand Der kleine Grenzabstand „kA“ wird gemessen als Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der Schmalseiten und der Rückfassade eines Gebäudes und der Parzellengrenze, der grosse Grenzabstand „gA“ als Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der Hauptfassade eines Gebäudes und der Parzellengrenze. Als Hauptfassade gilt in der Regel der Sonne oder Aussicht zugekehrte Längsfassade eines Gebäudes. In Zweifelsfällen wird die Hauptfassade von der Baubewilligungsbehörde bestimmt. Baulinien ersetzen den Grenzabstand.

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Im Weiteren sind die Brandvorschriften in Bezug auf die minimalen Schutzabstände in Berücksichtigung der Brennbarkeit der Aussenwände gemäss den geltenden Vorschriften einzuhalten.

Vorspringende Bauteile Vorspringende Gebäudeteile, die höchstens 1.5 m über die Fassadenflucht hinausragen und mit Ausnahmen der Dachvorsprünge -, nicht mehr als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnittes ausmachen, werden bei der Abstandsberechnung nicht berücksichtigt. Der Höchstanteil am Fassadenabschnitt gilt nicht für Balkone. Vorbehalten bleiben die spezifischen Vorschriften der Strassengesetzgebung betreffend die vorspringenden Gebäudeteile.

An- und Kleinbauten Bei Anbauten und Kleinbauten, die nur Nebennutzflächen enthalten und eine Grundfläche von höchstens 10 Quadratmeter sowie ein eine Höhe von höchstens 3.0 m aufweisen ist ein Grenzabstand von 2.0 m unter Vorbehalt der Abstände gemäss VKV-Brandschutzrichtlinien einzuhalten.

Strassenbaulinien Die Baulinien werden durch die kantonale Gesetzgebung definiert. Die Abstände gegenüber Strassen werden durch die übergeordnete Strassengesetzgebung festgelegt. Fehlen entlang der Gemeindestrassen und -wege im massgebenden Verfahren genehmigte Strassenbaulinien, ist zum Fahrbahn- oder Trottoirrand einer öffentlichen Strasse oder eines Fuss- und Radwegs ein Abstand von 3.0 m einzuhalten.

Unterirdische Bauten Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen, gelten als unterirdische Bauten. Sie können bis an die Eigentumsgrenze gebaut werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Strassen und Baulinien.

Vorbehalte zugunsten von Spezialgesetzgebungen Vorbehalten bleiben die in anderen Gesetzen festgelegten Abständen und Freiräume, insbesondere im Bereich des Brandschutzes, des Forst- oder Gewässerschutzrechtes.

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3.3

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GEBÄUDEMASSE

Begriffe und Festlegung Die Messweise der Längen und Höhen werden von der kantonalen Gesetzgebung definiert. Für die Längen- und Höhenbegriffe gelten die Definitionen der IVHB.

Höhenmasse Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter auf dem massgebenden Terrain liegenden Punkt. Die Aushubhöhe entspricht der Differenz der Höhe zwischen dem natürlich gewachsenen Boden und dem tiefsten Punkt des gestalteten Bodens, in der Verlängerung der Gesamthöhe. Wenn sich der tiefste Punkt des gestalteten Bodens nicht in der Verlängerung der Gesamthöhe befindet, berechnet sich die Aushubhöhe am tiefsten Punkte des gestalteten Bodens. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Boden. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus raumplanerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungsverfahren abweichend festgelegt werden. Die Gesamthöhe und die Aushubhöhe werden im Anhang I „Grundmasse und materielle Vorschriften“ dieses Reglements festgelegt. Es wird zusätzlich eine Gesamthöhe mit Aushub festgelegt. Zur Festlegung der Höhenkoten muss ausserhalb des Bauplatzes im Terrain ein Fixpunkt festgesetzt werden. Der Baubewilligungsbehörde muss vor Baubeginn unaufgefordert ein Situationsplan mit dem eingezeichneten Fixpunkt abgegeben werden

Längenmasse Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierten Fassadenlinien umfasst. Erdgeschossige Anbauten gemäss kantonalem Recht werden nicht zur Gebäudelänge angerechnet. Die Länge des Erdgeschosses darf auf einer der Gebäudeseiten die zulässige Gebäudelänge um maximal 4.0 m überschreiten. Die zulässige Gebäudelänge ist im Artikel 11 dieses Reglements festgelegt. Ist eine Gebäudeseite oder das Erdgeschoss im Sinne von Absatz 2 länger als die in den Zonenvorschriften festgelegte Gebäudelänge erhöht sich der Grenzabstand, und zwar um 1/10 der entsprechenden Mehrlänge (Mehrlängenzuschlag). Die Mehrlänge darf jedoch 5 Meter nicht überschreiten.

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3.4

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DACHGESTALTUNG

Bedachung Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung der Giebeldächer beträgt in der Regel 30 – 60 %. Die Gebäude sind mit ortsangepassten Dachmaterialien zu decken. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferähnliche Materialien (z.B. Prefa oder ähnliches) in dunkelgrauer Farbe (anthrazit) zu verwenden. Neubedachungen in Profil-Blech sind in der Regel verboten. Der Gemeinderat kann in nicht exponierten Orten und für Ökonomie- und Gewerbebauten Ausnahmen mit nicht reflektierendem Blech in dunkelgrauer Farbe (anthrazit) gewähren.

Dachaufbauten In der Dorfzone und auf geschützten Baudenkmälern sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster nicht gestattet. Kleine Dachfenster mit minimalsten Dimensionen sind gemäss VFK-Brandschutzvorschriften zulässig. In den übrigen Wohnzonen sind Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte gestattet. Sie sind in der Regel klein zu halten und zurückversetzt vom Dachrand und First vorzusehen. Im Besonderen ist darauf zu achten, dass sowohl die Traufe und Firstlinie nicht durch solche Aufbauten beeinträchtigt werden.

Schneefangvorrichtungen Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind.

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3.5

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ANTENNEN, REKLAMEN UND SOLARANLAGEN

Antennen Antennen für den Empfang von Radio, Fernsehen oder Internet sind auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. In allen Fällen, in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Parabolantennen bei Mehrfamilienhäusern sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirken. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Diese Vorschriften gelten nicht für Antennen von Sendeanlagen für Mobilfunk, Rundfunk, Radar oder übrige Funkanlagen.

Reklamen Beschriftungen, Reklamen, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen dürfen weder die Umgebung beeinträchtigen noch die Verkehrssicherheit gefährden. Dabei sind: -

Gestaltung, Grösse und Farbe der Reklamen sowie insbesondere die Schriftgrösse sind dem Gebäude und der Umgebung anzupassen;

-

Reklamen sind in die bestehende Fassadenflächen zu integrieren. Reklamen auf Dächern und Mehrfachnennungen auf derselben Fassadenseite sind untersagt;

-

Plakate dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Standorten angebracht werden.

-

Beleuchtungen für Werbung sind zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auszuschalten. Ausnahmen sind möglich, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Betriebszeiten.

Vorbehalten bleiben die einschlägigen kantonalen Bestimmungen, namentlich das kantonale Reglement betreffend die Strassensignalisation und –reklamen vom 8. November 1989.

Solaranlagen Solaranlagen auf geschützten Bauten in der Dorfzone sowie auf Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler und nationaler Bedeutung bewilligungspflichtig. Im Übrigen bedürfen genügend angepasste Solaranlegen in Bau- und Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Sie sind jedoch 30 Tage vor Baubeginn der zuständigen Behörde zu melden. Die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

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3.6

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VERKEHRSANLAGEN

Parkierung Bei Neuerstellung, Erweiterung oder Zweckänderung einer baulichen Anlage ist auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Garagen oder Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zu errichten. Dabei ist in der Regel ein Parkplatz zu schaffen: -

pro Wohnung;

-

pro 2 Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes;

-

pro 10 m2 Restaurationsfläche (ohne Küche, Nebenräume und Gartenterrasse);

-

pro 25 - 60 m2 Bruttogeschossfläche von Geschäfts- und Gewerberäumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikum Andranges, der Anzahl Arbeitsplätze und der allfälligen regionalen Bedeutung.

-

Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) dienen der Bewilligungsbehörde als Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle.

Der Gemeinderat von diesen Richtwerten für die Parkplatz-Pflicht, unter Berücksichtigung spezieller örtlicher Verhältnisse oder spezieller Wohnformen (autofreies Wohnen), abweichen. Können keine Parkplätze bereitgestellt werden, kommen die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung zur Anwendung, wonach eine Beitragsleistung (Art. 215 ff StrG) zur Einrichtung gemeinschaftlich genutzter Parkplätze bzw. öffentlicher Parkplätze oder Parkhäuser erhoben werden kann. Die Parkplatzersatzgebühr wird vom Gemeinderat gestützt auf die Kriterien in Art. 221a Abs.2 StrG festgelegt und beträgt zwischen Fr. 5‘000.- und 15‘000.-.

Ausfahrten, Garagenvorplätze Der Gemeinderat bestimmt, an welchem Ort Ausfahrten erstellt werden können. Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Die Sicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soll in der Regel 15 % Gefälle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Längs einer Bergstrasse, wo das Gelände stark fällt, kann der Gemeinderat unter der Bedingung, dass weder öffentliche noch bedeutende Interessen des Nachbarn verletzt werden, eine reduzierte Distanz von 4.0 m bewilligen. Dies gilt auch, wenn bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

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Private Strassen, Wege Privatstrassen müssen sich in den Strassenplan einordnen und sind dem Gemeinderat vor der Erstellung zur Genehmigung vorzulegen. Liegt für das betreffende Gebiet kein Strassenplan vor, ist der Gemeinderat befugt, Führung und Breite festzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zuständigen kantonalen Instanzen genehmigt werden. Bodenversiegelungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Verkehrsflächen (Wege, Zufahrten, Abstellplätze und Parkflächen für Personenwagen und allenfalls auch wenig befahrene Wohnstrassen) lassen sich oft wasserdurchlässig und begrünt erstellen. Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschädigung übernommen werden.

3.7

EINORDNUNG UND UMGEBUNGSGESTALTUNG

Einordnung und Erscheinungsbild Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen sich hinsichtlich Grösse, Lage, Form, Material und Farbe harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. Sie sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie ein qualitativ ansprechendes Erscheinungsbild gewährleisten. Der Gemeinderat kann aus Gründen des Ortsbildschutzes externe Gutachten einholen, Bedingungen und Auflagen verfügen, Projektänderungen verlangen oder die Bewilligung verweigern. Die Vorschriften gemäss kantonalem Recht über die Einordnung, das Erscheinungsbild und die Umgebungsgestaltung sind anzuwenden.

Material- und Farbwahl Materialien und Farben von Fassaden und Dächern haben der Baute ein einheitliches, harmonisches und an den Standort angepasstes Erscheinungsbild zu verleihen. Die zuständige Entscheidungsbehörde kann in Form einer Auflage im Bauentscheid verlangen, dass ihr spätestens bei Meldung des Baubeginns entsprechende Muster zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Materialisierung der Bauten ist in der Regel in den ortsüblichen Baumaterialien (Sockel in Mauerwerk, Aufbau Holz) und in der ortstypischen Dachform auszuführen.

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Umgebungsgestaltung Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens haben so gering wie möglich auszufallen. Auf grössere Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und hieraus resultierenden Stützmauern ist weitgehend zu verzichten. Das Bauvorhaben ist an die Geländeform anzupassen. Der gestaltete Boden muss sich harmonisch in die benachbarten Parzellen und das Ortsbild einfügen. Plätze, Wege und andere Aussenanlagen sind der umgebenden Natur anzupassen. Auf künstlich vorfabrizierte Materialien sowie unnötige Aussenausstattungen ist zu verzichten. Das Terrain in der Bauzone darf in der Regel um maximal 2.00 m zum natürlichen Terrain aufgeschüttet werden und einen max. Böschungswinkel von 60% aufweisen. Mauern sind zurückhaltend einzusetzen und sie sind aus Naturstein, Steinkörben oder Sichtbetonmauern vorzusehen. Jedem Baugesuch ist ein Plan mit der Umgebungsgestaltung beizulegen mit Angaben zu den Erdverschiebungen, Böschungen, Stützmauern, festen Einrichtungen, der Plätze und Zufahrten (mit einem Längenprofil), sowie den Hecken und Pflanzungen in der Nähe von Strassen.

Einfriedungen und Mauern Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutze vor Vieh und Wild begründbare Einfriedungen dürfen das Landschaftsbild nicht stören.

Spielplätze und Aussenräume Bei Wohnsiedlungen und beim Bau von Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr Kinderspielplätze auf privatem Grund zu schaffen. Die Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie den Anforderungen an eine gute Wohnqualität entsprechen.

Dach- und Meteorwasser Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser über öffentliche Strasse, Wege und Plätze abzuleiten. Das Niederschlagswasser (Dächer, Plätze, Strassen) sowie das Drainagewasser sind getrennt zu sammeln und versickern zu lassen, gemäss dem generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde und der Richtlinie "Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter" des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA). Im Falle eines Anschlusses an die öffentliche Sauberwasserkanalisation, muss abgeklärt werden, ob eine Retentionsanlage notwendig ist, entsprechend der Richtlinie des VSA sowie der kantonalen Vollzugshilfe zur Planung und Bemessung von Retentionsanlagen für Regenwasser.

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3.8

25.02.2026

BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM ORTSBILDSCHUTZ

Schutzobjekte von nationaler und kantonaler Bedeutung Bei Baugesuchen, die geschützte Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung betreffen, oder bei Objekten, die im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) verzeichnet sind, müssen die durch die Klassierung bestimmten Schutz- respektive Erhaltungsziele eingehalten werden. Der Gemeinderat übermittelt Baugesuche, die diese Objekte oder deren Umschwung betreffen, dem kantonalen Bausekretariat (KBS), welches eine Stellungnahme der für Ortsbildschutz und Denkmalpflege zuständigen kantonalen Dienststelle einholt. Wenn sich, nach Abwägung aller Interessen, eine Beeinträchtigung eines Schutzobjektes als zulässig erweist, so muss sie so gering wie möglich gehalten werden. Der Gemeinderat ordnet im Bauentscheid die notwendigen Maßnahmen zum bestmöglichen Schutz, zur Wiederherstellung, zum Ersatz oder zur gleichwertigen Entschädigung an. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts. Baugesuche, die geschützte Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung betreffen, müssen die durch die Klassierung bestimmten Erhaltungsvorschriften des im Anhang des Bauinventars aufgeführten Dokumentes «Bewertungen und allgemeine Schutzvorschriften» einhalten. Das Dokument setzt fest, welche Nutzungen und Änderungen bei geschützten Objekten von nationaler oder kantonaler Bedeutung zulässig sind. Der Gemeinderat sendet der kantonalen für Ortsbildschutz und Denkmalpflege zuständigen Dienststelle eine Kopie des an den Gesuchsteller versendeten Bauentscheids zu.

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung Die von der Gemeindebehörde klassierten, vom Staatsrat genehmigten und im Anhang (Übersichtsplan, Objektblätter und Schutzvorschriften) aufgeführten Objekte sind integraler Bestandteil dieses Reglements und stehen unter Schutz. Das Dokument «Bewertungen und allgemeine Schutzvorschriften» im Anhang des Bauinventars setzt fest, welche Nutzungen und Änderungen bei Inventarobjekten von kommunaler Bedeutung zulässig sind. Die Gemeinde kann für Bauvorhaben, welche geschützte Gebäude von kommunaler Bedeutung oder deren Umschwung betreffen, eine Stellungnahme von der für Ortsbildschutz und Denkmalpflege zuständigen Dienststelle des Kantons über das kantonale Bausekretariat (KBS) einholen. Das Einholen einer Stellungnahme ist vorgeschrieben, wenn das betreffende Gebäude im Inventar der Schutzobjekte mit Klassierungsstufe 3 bewertet wird. Der Gemeinderat übermittelt eine Kopie entsprechender Bauentscheide an die kantonale für Ortsbildschutz und Denkmalpflege zuständige Dienststelle.

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Wenn nach Abwägung aller Interessen eine Beeinträchtigung eines Schutzobjektes nicht vermieden werden kann, ordnet der Gemeinderat Massnahmen für den bestmöglichen Schutz, den Wiederaufbau oder den Ersatz an. Nur Objekte, die in die Kategorien 4, 5, 6 und 7 eingestuft sind, dürfen, nach Abwägung aller Interessen, abgebrochen werden. Unter Durchführung eines der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung konformen Verfahrens ist der Gemeinderat befugt, am Übersichtsplan, an den Objektblättern und an der Bewertung eines geschützten Objekts Änderungen vorzunehmen, wobei er sich mit der für Ortsbildschutz und Denkmalpflege zuständigen Dienststelle des Kantons abstimmt. Die abgeänderten Objektblätter sind öffentlich aufzulegen und vom Staatsrat zu genehmigen. Bis zum Abschluss der Inventarisierung, Klassierung und Unterschutzstellung des baulichen Erbes nach dem Leitfaden für die Gemeinden, sind die Bestimmungen zu den geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten im Anhang dieses Reglements aufgeführt.

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IV.

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BAUBEWILLIGUNG UND BAUPOLIZEI Verfahren Die für die Baubewilligung massgebenden Bestimmungen sind in der kantonalen Baugesetzgebung festgelegt und betreffen insbesondere: -

die Zuständigkeit der Behörden im Bereich des öffentlichen Baurechts;

-

die Bewilligungspflicht bzw. die Sonderregelungen für Solar- oder Feuerungsanlagen;

-

das Gesuch um Auskunft oder das Gesuch um Vorentscheid;

-

den Inhalt der Baugesuche und die Anforderungen an die Planverfasser;

-

das Baubewilligungsverfahren;

-

die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung;

-

die Vorschriften über den Baubeginn, das Bauende und die Projektänderungen.

Anschluss Trinkwasser und Abwasser Die Anschlussgesuche für Trinkwasser und Abwasser sind gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen. Die Anschlussleitungen vom öffentlichen Netz zur Gebäudewand sind im Situationsplan farblich einzuzeichnen. Farben:

Trinkwasser: Schmutzwasser: Oberflächenwasser:

blau rot grün

Verwiesen wird auf die entsprechenden kommunalen Reglemente

Meldepflicht; Baukontrolle Bauleitung und Unternehmer sind zur schriftlichen Anzeige an die Baubewilligungsbehörde verpflichtet: vor Beginn der Aushubarbeiten zur Festlegung der Linie des gewachsenen Terrains; nach Erstellung des Schnurgerüstes zur Kontrolle der Situation und der gesetzlichen Abstände; nach der Erstellung der Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor Eindecken der Gräben (zwecks Aufnahme der Leitungen durch das Nachführungsbüro); vor der Erstellung der Decke über dem Kellergeschoss zur Kontrolle der Höhen über dem gewachsenen Boden; nach Fertigstellung der Mauerarbeiten, jedoch vor Aufrichten des Dachstuhles; während den Bauarbeiten die Ausführung der Wärmedämmung; nach Abschluss der Bauarbeiten; vor Bezug des Gebäudes oder Aufnahme des Betriebes zur Erteilung der Wohn- und Betriebsbewilligung (diesbezüglich muss der Gemeinde vorgängig ein entsprechendes Gesuche eingereicht werden);

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nach dem die entfernten oder beschädigten Vermessungspunkte vom offiziellen Geometer instand gestellt wurden. Die Baubehörde oder Ihr Vertreter prüft innert 3 Arbeitstagen seit Empfang der Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den Plänen. Das Ergebnis der Kontrolle ist in einem Protokoll festzuhalten. Sofern die Abnahmen nach Ablauf vorgenannter Frist nicht stattfinden, können die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung.

Benützung öffentlichen Bodens Der öffentliche Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen und anderen Bauinstallationen sowie für weitere Zwecke in dem von der Baubewilligungsbehörde zu bestimmenden Masse benutzt werden. Für die Nutzung des öffentlichen Grundes ist vorgängig bei der Baubewilligungsbehörde eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung kann von der Bevorschussung der voraussichtlichen Gebühr abhängig gemacht werden. Der Bauherr und seine Auftragnehmer haben während den Bauarbeiten die Plätze, Strassen, Trottoirs, Beleuchtungen, Bäume, usw. ordentlich und sauber zu halten. Alle öffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserläufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale gut einsehbar bleiben. Die Wiederherstellung von durch Bauarbeiten beschädigten Strassen, Trottoirs, Plätze, Bäume und Beleuchtungen erfolgt unter Anweisung der Baubewilligungsbehörde durch den Verursacher zu dessen Lasten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen Strassengesetzes sowie die Zuständigkeit der kantonalen Behörden im Falle einer Benützung kantonalen öffentlichen Eigentums / Bodens.

Baupolizei Die für die Baupolizei massgebenden Bestimmungen sind in der kantonalen Baugesetzgebung festgelegt, insbesondere betreffend die Zuständigkeit, die Oberaufsicht, die Aufgaben, die vorsorglichen Massnahmen (Einstellung der Bauarbeiten, Benützungsverbot, etc.), die Wiederherstellung und die Ersatzvornahme.

Kosten Die Regelung der Verfahrenskosten sind in der Kantonalen Gesetzgebung festgelegt, insbesondere die Erhebung, die Tragung und der Vorschuss der Kosten.

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Die Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und anderen Auslagen. Die Gebühren für die Tätigkeit der Gemeinde können zwischen 100 Franken und maximal 3‘000 Franken pro erteiltem Bauentscheid betragen. Bei der Festsetzung der Gebühren ist der Bausumme, dem Aufwand und der Komplexität Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der anderen Auslagen wird auf die kantonale Gesetzgebung verwiesen.

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SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Dieses Bau- und Zonenreglement tritt mit dem Genehmigungsentscheid durch den Staatsrat in Kraft und ersetzt das bisherige Baureglement.

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ANHANG

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Anhang I Geschützte, schützenswerte und erhaltenswerte Bauten (Art. 61 BZR) a. Geschütztes Denkmal Diese Bauten stehen aufgrund ihrer bedeutenden architektonischen oder künstlerischen Qualität oder wegen ihrer ausgeprägten Eigenschaften als Einzelobjekt unter kantonalem und/oder eidgenössischem Denkmalschutz. Sie sind in ihrer inneren und äusseren Substanz und samt ihrer unmittelbaren Umgebung ungeschmälert zu erhalten. Ein ausreichender Gebäudeunterhalt ist zu gewährleisten. Veränderungen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Denkmalpflege, insbesondere auch die Erneuerung oder Veränderung von Farben, Materialien und Elementen wie Fenster, Fensterläden, Türen, Verputz, Holzwerk, Bedachung, usw. Alle Arbeiten sind nach den Vorgaben der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. Details sind jeweils vor der Ausführung mit ihr abzusprechen.

b. Schützenswertes Kulturdenkmal Diese Bauten sind aufgrund ihrer bedeutenden architektonischen oder künstlerischen Qualität oder wegen ihrer ausgeprägten Eigenschaften schützenswert. Sie sind in ihrer inneren und äusseren Substanz und samt ihrer unmittelbaren Umgebung ungeschmälert zu erhalten. Ein ausreichender Gebäudeunterhalt ist zu gewährleisten. Veränderungen, insbesondere auch die Erneuerung oder Veränderung von Farben, Materialien und Elementen wie Fenster, Fensterläden, Türen, Verputz, Holzwerk, Bedachung, usw. sind im Sinne der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen.

c. Erhaltenswertes Kulturdenkmal Diese Bauten sind wegen ihrer ansprechenden Qualität, ihrer Lage oder ihrer charakteristischen Eigenschaften erhaltenswert und sollen geschont werden. Erhaltenswerte Bauten sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren wesentlichen Strukturen möglichst zu bewahren. Falls diese Bauten integrierenden Bestandteil eines ISOS-Gebiets odereiner ISOS-Baugruppe bilden, sind entsprechende Umbaugesuche in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie zu behandeln. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sich die Gebäudesubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht erhalten lässt und wenn gleichzeitig ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung vorliegt Im Falle eines Neubaus ist das Gebäude durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen, das Stellung und Volumen (Fassadenflucht Geschosszahl Firstrichtung) des ursprünglichen Gebäudes möglichst übernimmt. Allfällige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der das Quartier bestimmenden Bebauung führen.

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