Bau- und Zonenreglement Niederwald

Goms

Document

Number
BZR_NDW.1983
Commune
Goms
Canton
Valais
Level
Communal
Adopted
Apr 6, 1983
In force since
Apr 6, 1983

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Text

BAU- UND ZONENREGLEMENT

NIEDERWALD

Die Gemeinde NIEDERWALD erlässt gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1924 über das Bauwesen und gestützt auf das Strassengesetz vom 3. September 1965 sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.

ABSTIMMUNGSEXEMPLAR (abgeändert und ergänzt gemäss den' Homologationsbedingungen des Staatsrates)

Büro für Architektur + ORL-Planung Bloetzr Werner, diel. Arch. ETH/SLA Planer NDS-ETH St. Martinistrasse A, 3930 Visp

Niederwald, im November 1984

INHALTSVERZEICHNIS Seite I

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Oertlicher und sachlicher 'Geltungsbereich

Vollzug Verantwortung

II DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

156 more articles

Art. 13

Art. 14 III

PLANUNGSMITTEL

Art. 15

Art. 16 Art.' 17

Art. 18

Art. 19 'Art. 20

IV

Anspruch auf Baubewilligung Bewilligungäpflicht Form der Baugesuche Inhalt der Baugesuche Baugespann Oeffentliche Planauflage Einsprachen gegen Baugesuche EntSCheid über das Baugesuch Baubeginn Geltungsdauer,.Projektänderung Baukontrolle

Reglemente und Pläne Richtplan Zonenplan Verkehrsplan Versorgungsplan Quartierplan

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26 Art: 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33 Grenzabstand

Gebäudeabstand Näherbaürecht Grenzbaurecht. Niveaulinien Baulinie Gebäugielänge Gebäudehöhe Höhenlage der Gebäude Geschosszahl Tiefbauten Ausnutzungsziffer ZusChlag zur Ausnutzungsziffer

1 1 1 1 2 2 2 2 3 4 4 4 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8 8 9 9 9 9 9 9 10 10 10 10 11

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

11

1. Baugebiet und Erschliessung

11

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39 11

12 12 12 13

V

Baugebiet Uebriges Gemeindegebiet Bauerwartungsland Baulanderschliessung Stufen der Erschliessung Bauten auf gänzlich oder teilweise unerschlossenem Gebiet

13

_ 7 _

2.- Sicherheitsvorschriften

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47

Art. 48 Festigkeit

Unterhalt der Bauten Bauarbeiten Benützung des öffentlichen Grundes Dachwasser und Schneefänger Schneeräumung Dachausstieg Feuerpolizei Schutz vor Gefahren

Seite

13 13 14 14 14 14 15. 15 15 15

3. Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53 Art, 5.4

Art. 55 Art.'56

Allgemeine Anforderungen Immissionen Isolation Geschosshöhe, Boden, Fensterflächen Kinderspielplätze Ventilatioh Sanitäre Einrichtungen Düngersinrichtungen

15. 16' 16 16 17 17 17 17

4. Orts- und.Landschaftsschutz

Art. 57 Schutz des Ortsbildes

Art. 58 SchützenSwerte BaUten

. Art: 59 Aussichtsschutz der Bauten Orientierung 60 Art.

Art. 61 Gestaltung des SockelgeschoSses

Art. 62 Fensteröffnungen ' •

Art. 63 Bedachung und Dachausbauten

Art. 64 Kniestockgestaltung

Art. 65 Antennen und Reklameeinrichtungen

Art. 66 - Einfriedungen

Art. 67 Schutz vor Wasserläufen

Art. 68 Schutz deS Wäldrshdes

Art. 69 Sicherung der Skiabfahrten und Loipen

17 18 18 18, 18 19 19 19 19 20 20 20 20

5. Strassen Lind Baulinein

Art. 70

Art. 71

Art. 72 Art, 73

Art. 74

Art. 75 VI

BaulinienPlan Parkietung Ausfahrten Garagenvorplätze Vorspringende Gebäudeteile Private Strassen ,und'Wege

ZONENVORSCHRIFTEN

20 21 21 21 22 22 22

1. Zoneneinteilung

22

Art. 76

Art. 77

Art. 78 22

22 23

Bauzonen Zoneneinteilung Etappen

2. Zonenordnung

-23

Art. 79 Dorfzöne'D

Art. 80 Wohn- und Ferienhauszone W1A, W1C

Art. 81 Wohnzone W2

Art. 81 bis Gewerbezone G

23 24 24 25

3

Art. 82

Art. 83

Art. 84

Art. 85

Art. 66 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Parkierungszone Freihaltezone Skiabfahrtszone Uebriges Gemeindegebiet

Seite

25 25 25 25 26

3. Besondere Vorschriften für, Gesamtüberbauungen

Art. 87 VII

Gesamtüberbauung

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. ; 88

Art. 89

Art. 90

Art. 91

Art. 92 AusnahMebewilligungen

Beschwerden Gebühren Uebertretungen Inkrafttreten

26 27 27, 27 27 27 28

I

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 Oertlicher und sachlicher Geltungsbereich

a)- Das vorliegende Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soll eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewährleisten. b) Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiät des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. c) Seine Vorschriften `Sind anzuwenden für An-, Auf- und Nebenbauten, äussere und innere Umbauten, "Aussenrenovationen, sowie eingreifende ZWeckänderungen einer Baute oder eines Teils davon. Bestähende Bauten, die diejelm Baureglement nicht entsprechen, dürfen grundsätzlich nur unterhSlten werden. Für ihren Wiederaufbau und für wesentliche äussere Veränderungen an ihnen gilt in allen Fällen dieses Baureglement. Das Reglement stützt sich auf die einschlägigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und.verwandter Gebiete;

Art: 2 Vollzug Die Aufsicht über das aauweseh und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Er erteilt die Baubewilligung unter Vorbehalt deren Genehmigung durch die kantonalen Instanzen. Der GeMeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgabeh können Fachleuten übertragen werden, welche das Geschäft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen. .

Art. 3 Verantwortung

Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind Bäuhärr, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlicher bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch. die Tätigkeit der Gemeindebehörden nicht berührt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortlichkeit für Konstruktion, Festigkeit oder Materialeignung.

II

DAS BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Ansprüch aufSaubewilligung

Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den öffentlichrechtlichen Vorschriften des Bundes, des' Kantons und vorliegendem Baureglement nicht widersprechen.

Art. 5 Bewilligungspflicht

Vor Inangriffnahrhe von Bauarbeiten ist eine Baubewilligung durch den Gemeinderat einzuholen: - Für Neubauten jeder Art, inbegriffen provisorische Bauten und Tiefbauten; - für An-, Auf- und Umbauten an bestehenden Gebäuden; - für Einrichtungen von Wohn- und Arbeitsräumen in bisher anderweitig benutzten Räumen; - für Einrichtungen und Aenderungen von Feuerungsstätten jeder Art, von RauthableitOgnen und anderen Installationen, die eine Brandgefahr darstellen könnten (Zisternen„ Tankstellen, Werkstätten, in denen entzündbare Stoffe gehandhabt werden); - für bauliche Veränderungen an Aussenwänden und Dächern sowie das Anstreichen bestehender,und neuer Gebäude; - für die Erstellung und Aenderung von Abweeseranlagen und Gruben; - für das Abbrechen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die Neuanlage oder die Korrektion von Privatstrassen und -wegen und für das Errichten von Parkplätzen; - für das Anbringen von Schaukästen, Waränautomaten, Reklameplakaten und -einrichtungen;ferner für das MOntieren von Radio- und Fernsehantennen; - für Einfriedungen, Terrassierungen und für Stütznauern,- die das gewachsene Terrain um mehr als 1.50 m überragen; - für die Anlage von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken usw. für mehr als 30 Tage; - für alle bedeutenden Arbeiten, welche die Oberflächengestaltung (Aufschüttungen, Steinbrüche,',Materiallagerungen usw.) oder das Landschaftsbild (durch Beseitigen von Baumgruppen, Gehölz, Gebüsch usw.) merklich verändern.

Art. 6 Form der Baugesuche

Zur Erlangung einer Baubewilligung hat der Bauherr ein schriftliches Gesuch unter Verwendung des dazu bestimmten Formulares an den Gemeinderat einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentümer der Bauparzelle sind, müssen mit der Vollmacht des Auftraggebers versehen sein. Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Eigentümers ein, so ist der Gemeinderat innert 7 Tagen schriftlich zu benachrichtigen.

Das Gesuch ist in vier Ausführungen an den Gemeinderat zu richten. Es enthält folgende DokuMente und auf Normalformat A4 (21 x 29.7 cm) gefaltete Pläne: a) Das offizielle, Formular der Gemeinde, mit der Bezeichnung des Standortes der Baute, der Angabe des Bauherrn, des Projektverfassers und des Grundstückbesitzers; b) das, Gesuchsformular der kantonalen Baukommission (in 5 Exemplaren) mit allen dort aufgeführten Angaben über Material, Farbe, Zweck der Baute usw.; c) gegebenenfalls: das kantonale Gesuchsformular zur Verlegung von Brennstoffbehältern; die Formulare unter a), b) und c) sind auf der GemeindekanZlei zu beziehen; d) den Situationsplan, Auszug aus dem Gemeindekataster und ausgeführt von einem offiziellen, Grundbuchgeometer oder dem Registerhalter. Dieser Plan soll eine genügend grosse Zone um das fragliche Grundstück-aufweisen. Insbesondere sollen die Namen det benachbarten Eigentümer und die bestehenden Nachbargebäude angegeben werden; • e) die Konstruktionspläne (Grundrisse Und Schnitte, Welche zum _ 'Verständnis des Projektes notwendig'sind) im Mst. 1:50 oder 1:100; f)Fotos von allen Fassaden und vom GebäUde in der Baugruppe bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebäude. Die Eingabepläne müssen technisch korrekt ausgeführt sein. Undeutliche oder mangelhafte, beziehungsweise nur skizzenhafte Pläne werden zur Verbesserung oder Ergänzungrzurückgewiesen. Für Reklame, vorrichtungen aller Art können anstelle von Ansichtsplänen fotographische Reproduktionen oder Darstellungen hievon mit Eintragiing der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt werden. Der Gemeinderat kann weitere Dokumente (Fotos des derzeitigen Zustandes, FotOmontagen usw.) oder die Herstellung eines Modells verlangen, • wenn er dies zur besseren Beurteilung des, Werkes als notwendig erachtet.

Art. 7 Inhalt der Baugesuche

Dem Baugesuch sind folgende Pläne beizulegen: a) Situationsplan Der Situationsplan soll enthalten: - die projektierten Bauten und Anlagen für die Bauarbeiten; - die Parzellenfläche in m 2 ; - die Nummern der benachbarten Parzellen sowie die Namen der Eigentümer; - die bestehenden Strassen und Wege sowie öffentliche Durchgangsrechte mit Angabe des vorgeschriebenen Bauabstandes samt den vorgesehenen Zugängen respektive Zufahrten; - die massgebenden Abstände zwischen vorgesehener Baute und Eigentumsgrenze oder anderen Bauten auf gleichem Terrain;

- 4 -

---------------------------------------------------------------------------- den vorgesehenen Anschluss an die Abwasserkanalisation (mit Angabe der Anschlussschächte und Leitungsdurchmesser), oder wenn dies nicht möglich ist, den Plan der Abwasserreinigungsanlage.; - den vorgesehenen AnSchluss an das Trinkwasser- und das Stromversorgungsnetz; - die vorgesehenen Heizungsanlagen und 0eltanks. b) Konstruktionspläne Die Konstruktionspläne sollen enthalten: = Grundrisse sämtlicher Geschosse, sämtlicher Fassaden und Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken; - die ZweOkbeptimmung jeden Lokales; - die massgebende Höhe des Bauvorhabens mit Angabe des gewachsenen und des fertigen Geländeverlaufes; - bei Um- und Anbauten sind alter und neuer Zustand farbig dar7 zustellen: Bestehendes grau oder schwarz, Abbruch gelb, Neukonstruktion rot. Vorbehalten bleiben die durch kantonale Bestimmüngen zusätzlich verlangten' Angaben und Unterlägen.

Art. 8 Baugespann

Für Neubauten und grössere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die künftige Form 'der Baute klar erkennen lässt. Vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung desGemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.

Art. 9 Oeffentliche Planauflage

Das eingereichte Baugesuch wird von der Gemeindeverwaltung einer öffentlichen Ausschreibung von mindestens 10 Tagen unterworfen, und zwar dLdch Publikation im kantonalen Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Für 'unbedeutende Arbeiten und für Planänderungen, welche kein Interesse Dritter berühren, kann von einer öffentlichen Untersuchung abgesehen werden.

Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche

a) Allfällige Einsprachen gegen das Bauprojekt sind innert 10 Tagen seit Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt bei der Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen. Die Gemeindeverwaltung . berücksichtigt nur solche Einsprachen, welChe die allgemeinen. Interessen betreffen, d.h. baupolizeilicher, feuerpolizeilicher, ästhetischer und hygienischer Natur sind. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

b) Zur Einsprache ist befugt, wer ein persönliches rechtlich geschütztes Interesse daran hat, sich dem Bauvorhaben zu widersetzen.

Art. 11 Entscheid über das Baugesuch

Nach Prüfung des Baugesuches durch den Gemeinderat wird dasselbe im Fall der Genehmigung an die kantonale Baukommission weitergeleitet. Der Gemeinderat entscheidet in der Regel innert 30 Tagen über das Baugesuch. Bei Annahme leitet der Gemeinderat das Gesuch an die kantonale Baukommission weiter. Wenn der Gemeinderat das Gesuch abweist, stellt er seinen begründeten Entscheid den Gäsuchstellern und den Einspredhenden durch eingeschriebenen Brief zu. . Gegen den. Entscheid kann gemäss Art. 46 des Gesetzes vom 6. Okt.1976. über das Verwaltungsverfahren und die Verwältungsrechtspflege (VVRG) innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden.

Art. 12 Baubeginn

Vor der Erteilung der Baubewilligüng darf mit der Ausführung des Bäues nicht begonnen werden. Der Beb gilt .als begonnen, wenn der Betonboden oder die Fundamentskonsolen erstellt sind.

Art; 13 _Geltungsdauer, Projektänderung Die BaQbewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn innert einer Frist von 2 Jahren seit ihrer Zustellung nicht mit dem Bau begonnen wurde. Auch für Bauten, die begonnen, jedoch vor Vollendung 1 Jahr lang unterbrochen wurden, erlischt die Baubewilligung. Ein einmal begonnener Bau ist zu vollenden, oder es ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann vom Gemeinderat eine Fristverlängerung eingeräumt werdne. Die Baute muss gemäss den genehnigten Plänen ausgeführt werden. Nachträgliche Planänderungen sind dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten bekanntzugeben und durch vollständige Unterlagen zu belegen. Wenn öffentliche oder nachbarliche Interessen durch die Aenderung berührt werden, ist das Baubewilligungsverfahren zu erneuern.

6 2

Art. 14 Baukontrolle

Dem Gemeinderat ist schriftlich Anzeige zu machen: 2) Nach Erstellüng des Schnurgerüstes (zur Kontrolle der Situation und der gesetzlichen Abstände); b) nach Erstellen der Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor dem Eindecken det Gräben; c) vor Erstellen der Decke über dem Kellergeschoss(zur Kontrolle des Niveaus); d) nach Erstellen der Baute, jedoch vor deren Bezug. Der Gemeinderat oder sein Vertreter hat spätestens binnen 3 Tagen seit Empfang der Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Uebäreinstimmung mit den Plänen zu übärprüfen. Baupolizeiliche Mängel oder Abweichungen von den genehmigten Plänen und erlassenen Verfügungen:sind vom Unternehmär oder Bauherrn innert einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist zu beseitigen. Der Gemeinderat ist von Amtes wegen befugt, Bauten, welche nicht planmässig oder ohne Bewilligung des Gemeinderates errichtet wurden, einzustellen und auf Kosten des Eigentümers abbrechen zu lassen. Für die Folgen, die aus versäumter. Meldung entstehen, haftet der Bauherr.

III, PLANUNGSMITTEL

Art. 15 Reglemente und : Pläne

Die BauvorSchriften und Plänen:

der Gemeinde bestehen ausfolgenden Reglementen

a) Reglemente: - Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan, - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement b) Pläne: - Richtplan Zonenplan - Verkehrsplan - Versorgungsplan je•nach Notwendigkeit werden ausgearbeitet: - Quartierpläne - Strassen- und Baulinienpläne

Art. 16 Richtplan

Der Richtplan dient als Grundlage für künftige Planungsarbeiten. Er enthält die Vorstellungen über die Entwicklung der Gemeinde innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraumes und wird je nach Entwicklung weiterbearbeitet. Insbesondere werden darin aufgeführt:

die für eine Bebauung. vorgesehenen Flächen nach Art ihrer Nutzung; - die wichtigsten Verkehrsanlagen; - die Flächen für öffentliche Bauten und Anlagen; - Angaben über Schätzzonen der LandSchaft und der Siedlung; - die Anlagen der Versorgung und Abwasserbeseitigung,; - die Entwicklungsetappen. Der Richtplan hat keinerlei Rechtskraft. Er bedeutet für die, Gemeinde keine Verpflichtung und für die Eigentümer keine Beschränkung.

Art.. 11 Zonenplan Der Zonenplan scheidet das Baugebiet vom übrigen Gemeindegebiet. Er teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflächen fest und bezeichnet die Schützgebiete. Er bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und ist durch die Urversamtdung zu genehmigen. Aenderungen'im Zonenplan müssen durch diä - Urvereammluhg. angenommen und vom Staatsrat ndmolOgiert werden. Der rechtskräftige Zonenplan befindet sich auf der Gemeindekanzlei und 'auf dem Baudepartement und kann dort eingesehen werden. Der Zonenplan ist für jederMann verbindlich.

Art. 18 Verkehrsplan

Der Verkehrsplan enthält die bestehendeh und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Semmel- und Erschliessungsstrassen, die öffentlichen Parkplätze und Fusswege. Er kann zusätzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsplan' vom Gemeihderat beschlossen; öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert'werden.,

Art. 19 ,

Versorgungsplan Im Versorgungsplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung dargestellt., Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.

Art. 20 Quartierplan

Der Quartierplan bestimmt Zahl, Art, Lage, Zweckbestimmung, äussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten (Ausnutzung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrasses usw.) der im Plangebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und schliesst die Ueberbauung des Areals nach dem Zonenplan aus.

Der Gemeinderat lässt je nach Bedarf Quartierpläne erstellen. Diese Quartierpläne können auch auf Begehren von einem oder mehreren Grundeigentümern verlangt werden. Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, bedarf.der Quartierplan jedoch der schriftlichen Zustimmung aller beteiligten Grundeigentümer. Diese haben die Durchführung deS Planes durch privatrechtliche Vereinbarungen sicherzustellen. Die Baupolizeibehörde kann geringfügige Verschiebungen oder Aenderungen der Bauwerke gestatten, wenn daS Baureglement oder der Quartierplan dies vorsieht. Die Kosten der Quartierpläne können den Grundeigentümern übertragen. werden. Erst nach Genehmigung durch den Staatsrat wird der Quartierplan rechtsgültig. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Recht.

IV

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

Art. 21

Grenzabstand . Der GrenzabstSnd ist die kürzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen FasSide und Eigentumsgrenze. Dieser Abstahd darf auf der "ganzen Fasäadenlänge nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: - kleiher Grenzabstand, gemessen senkrecht von der Grenze bis zu `jedem Punkt der kleineren Gebäudeseiten und der Rückfassade. .Bezeichnung "a". - grosser Grenzabstand, gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade. pezeichhung "A". Zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnräume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Längsfassade eines Gebäudes. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulässig für DaPhgesimse, Erker, Balkone, Vordächer; Vortreppen und ähnliche Bauteile von einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Gegenüber Strassen gelten diä durch die Strassengesetze oder Baulinien festgesetzten Abstände. Wo Baulinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Art. 70.

Art. 22 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebäudeabstand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.

Art. 23 Näherbaurecht

Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn können die Grenzabstände ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebäudeahstand eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vom Gemeinderat zu genehmigen und zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.

Art. 24 Grenzbaurecht

Das Zusammenbauen über die Grenze ist bis zur höchstzülässigen Gebäudelähge gestattet. In dei Regel sollen die für den Grenzbau vorgesehenen Häuser gleichzeitig erstellt' werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, müssen bäide Bauten einen eigenen Giebel aufweisen und die spätere gemeinsame Fassade dem Bestehenden angepasst werden. Die Vereinbarung ist im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.

Art. 25 Niveaulinien

Die Niveaulinien geben die Höhenlage der Strassenachse an.

Art. 26 Baulinie

'Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der be- • stehenden und projektierten Strassen, Plätzen und Bahnlinien einzuhalten sind.

Art. 27 •

Gebäudglänge Die Gebäudelänge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Niedere Anbauten werden nicht zur Gebäüdelänge hinzugerechnet. In der Regel soll eine Gebäudelänge 12,0 m nicht überschreiten. Ist eine Gebäudeseite länger. als 12.0 m, erhöht sich der Grenzabstand auf beiden Längsseiten und zwar uh 1/5 der Mehrlänge für den grossen Grenzabstand und .um 1/10 für den kleinen Grenzabstand. Der Gemeinderat‘kann.verlangen, dass grössere Gebäude in der Länge und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten . Gebäuden herechnät sich der Mehrlängenzugchlag nach der Gesamtgebäudelänge, reduziert um das Mass der Rückversetzungen.

Art. 28 Gebäudehöhe

Die Gebäudehöhe wird gemessen vom gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt der Gebäudefassade mit der Oberkante der Dachlinien. Abgrabungen für Garageneinfahrten werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. (Vorbehalten bleiben kantonale feuerpolizäiliche Bestimmungen). Bei Gebäuden längs Strassen gilt als Gebäudehöhe die Höhe ab Niveaulinie. Die Höhe von . Gebäuden ergibt sich aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse.

- 10 Dabei dürfen für die Höhe der einzelnen Geschosse im Durchschhitt ' höchstens 3:0 m eingesetzt werden. Bei Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag. bis zu 1.50 m gewährt werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist: Bei gestaffelten Baukörpern wird- die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten Baukörper separat berechnet.

Art. 29 Höhenlage der Gebäude

Der Fussböden des Erdgeschosses darf entweder höchstens 1.50 m über der tiefsten oder am Hang höchstens 0.5 m über der höchsten Stelle des gewachsenen Terrains längs der Gebäudeaussenseite liegen. Kommt am Hang der Erdgeschossfussboden eines Gebäudes längs der Gebäudeaussänseite höher als 3.0 M.über dem tiefsten Punkt des gewachsenen oder, falls es tiefer liegt, ,des bearbeiteten Terrains zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden.

Art. 30 Geschosszahl

)Als Vollgeschoss gelten das Erdgeschoss und jedes mit Wohn-, Schlafoder Arbeitsräumen versehene Stockwerk. Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn die Kniestockhöhe .mehr als 14 m beträgt und die darunterliegende Geschossfläthe zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken verwendet werden kann. Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten'Gebäudeteile separat berechnet.

Art. 31 Tiefbauten

Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen Erdboden nicht überragen.

Art. 32 Ausnutzungsziffer

Die AusnutZungsziffer (az) ist die Verhältniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche:' Sie wird wie folgt berechnet:, Ausnutzungsziffer az

1 1 1 1 1

anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche

a) Anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischer Geschossflächen .einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte. Ausgenommen sind: - alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z.B. wohnungszugehörige Keller-, Estrich- und Trockenräume sowie Waschküchen; - Heiz-, Kohlen- und Tankräume; - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.;

- Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; - offene ErdgesChosshallen und überdeckte offene Dachterrassen; - offene ein- oder vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen. Zur Hälfte anrechenbar sind:. - Gemeinschaftsräume - Aufenthaltsräume; Gemeinshaftsräume für Freizeitgebtaltung usw.; -- Gemeinschaftsküchen, mit Nebenräumen, wie Kühlräume, Anrichte, Office usw.; - Tages-Aufenthaltsräume für Angestellte und Betriebspersonal. Gemeinschaftsräuffie sind Räume, deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Wohneinheiten zugleich freisteht`. b), ,Anrechenbare Landfläbhe Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder. Grund:stücksteile der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Landfläche gehören: die für die Erschliessung notwendige Fahrbahn-, Zufahrtsoder Trottoirflöche;. projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist; - Wald, Gewässer 'und andere Grundstückteile, die aus offensicht"lIchen Gründen nicht überbaubar sind, wie ausgesprochene Steilhänge und dergleichen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnutiungsziffer über das ganze Grundätück gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderät kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes - im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 33 Zuschlag zur Ausnutfungaziffer

Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen einen Zuschlag (Bonus) zur Ausnutzungsziffer gewähren. DieSgr Zuschlag wird nur für Bauten gewährt, welche :von besonderem wirtschaftlichen Interesse sind. Der Bonus soll die zusätzliche Ausnutzung von 0.1 nicht überschreiten.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1.,

Baugebiet und Erschliessung

Art. 34 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird nach dem Zonenplan in definitive Bauzone und Reservebauzone eingeteilt: a) In der definitiven Bauzone ist die Basiserschliessung der Verkehrsanlagen, der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserbeseitigung schonausgeführt oder in Planung begriffen. Die Gemeinde sorgt im RahMen ihrer finanziellen Möglichkeiten für

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für die Ergänzung der Basiserschliessung. Die Zufahrt über fremdes Eigentum muss rechtlich gesichert sein. b) In der Reservebauzone erstellt die Gemeinde vorläufig keine Werke für die Basiserschliessung und ist auch nicht zu deren Unterhalt verpflichtet.Sofern in der Reservebauzone ein Grundstück nach Art. 37 erschlossen ist, kann der Gemeinderat eine BAubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers.

Art. 35 Uebriges Gemeindegebiet

Das Uebrige Gämeindegebiet umfasst jene Flächen, die weder einer Bauzone noch einer Schutzzone bzw. einem Freihaltegebiet mit Bauverbot zugeteilt sind;'Andere als land- und forstwirtschaftliche Bauten sind im'Uebrigen Gemeindegebiet nur zulässig, wenn a) die landwirtschaftliche Bodennutzung und der bäuerliche Grundbesitz nicht wesentliCh beeinträchtigt werden; b) der Gemeinde durch Bau, Betrieb und Unterhalt keine eigenen Aufwendungen. erwachsen; c) keine wesentlicheh Nachteile für eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde und ihrer touristischen Anlagen zu befürdhten sind; d) den kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen entsprochen . wird (besonders GewässelschutzgesetZ). Die Erschliessungs- Und Versorgüngsanlagen im "Uebrigen Gemeindegebiet" müssen von den Bauwilligen auf eigene Kosten erstellt' werden. Die.Gemeinde schreibt die Linienführung,die DimenSionierung der Anlagen und die Anschlussgebühren vor. Jeder weitere Anschluss an die Infrastrukturanlagen ist von der Gemeinde zu bewilligen: Sie kann den Anschluss verweigern, auch wenn zuerst an eine private Leitung angeschlossen wird. Die Gemeinde ist bereChtigt,.privatä Leitungen und Anlagen der Basiserschliessung im "Uebrigen Gemeindegebiet" ohne Entschädigung zu übernehmen.

Art. 36

Bauerwartungsland (Richtplan, vgl. Art.16). Die Gemeindeh können bestimmte umgrenzte Teile des Uebrigen Gemeindegebietes für den Bau von Ferien- öder Wohnbauten, aber auch für Gewerbe- und,Ihdustrieanlagen längerfristig vorsehen.

Art. 37 Baulanderschliessung

Nach Art. 4 besteht Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung,wenn ein Grundstück genügend erschlossen ist. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn

- 13-

) es nach Form, Grösse, Lage und BesChaffenheit für eine zonengemässe Ueberbauung geeignet ist und eine allfällige durchzuführende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht präjudiziert wird; b) alle Anlagen für den Verkehr (Strassen, Parkplätze und Zugang) für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über des öffentliche KanaliSationshetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden, und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt; c) die'Stromzufuhr sichergestellt und alle Vorbereitungen für eine Verkabelung getroffen sind.

Aft. 38 • Stufen der Erschliessung a) Basiserschliessung DieBaSiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation unftWasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierunj durch die Bauinteressenz zu verlengen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. • Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeijentümer. zu erleichtern, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplen erstellen.

Art. 39 Bauten auf gänzlich 'oder teilweise unerechlosenem -Gebiet

In.unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fällen ein Baugesuch bewilligt werden: • a) bei Zweckbauten von öffentlicher-1i Interesse; b) bei landwirtschaftlichen Beuten; c) beißprovisorischen Bauten, sofern diese nicht länger als ein Jahr bestehen bleiben; d) bei standortbedingten Bauten. Die Abwässer und Abfälle müssen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden können. Vorbehalten bleiben Bestimmungen. des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

2.

Sicherheitsvorschriften

Art. 40 Festigkeit

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Bestehende Bauten dürfen nicht erhöht werden, wenn die vorhandenen Tragelemente nicht die nötige Festigkeit aufweisen. Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die nötigen statischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.

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Art. 41 Unterhalt der Bauten

Bauten und Anlagen sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefährdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass solche schadhafte Einrichtungen instandgehalten werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentümers instandstellen oder abbrechen lassen.

Art. 42 Bauarbeiten

Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen. . Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. mitgegeben'werden, sondern Bauabfälle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr sind direkt in die Kehrichtverbrennungsanlage zu führen.

Art. 43 Benützung des öffentlichen Grundes

Oeffentlicher GrÜnd bei Bauplätzen darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebäuden haben die' betreffenden Unternehmer die Plätze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle öffentlichen Anlagen,'wie Brunnen; Hydranten, Wasserläufe usw. müssen benutzbar Und die Strassensignale 'sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschädigte Strassen, Trottoirs und Plätze sind unverzüglich'sachgemäss instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art.'44 Dachwasser und Schneefänger Im Bereich von Strässen und Plätzen, in denen öffentliche Ableitungskanäle bestehen, muss in der Regel das Dachwasser durch Abfallrohre Mgeleitet werden. Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten. Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen 'dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen öffentlicher Strassen führt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt,- ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schäden und Unfälle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebäude.

- 15 Art. 45 Schneeräumung Muss für. die Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuräuffien. Die Räumung der Ein- und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu beSorgen.

Art. 46 Dachausstieg

Das Dach jeden Gebäudes muss ohne fremde Hilfsmittel betreten werden' können.

Art. 47 Feuerpolizei ,

Bauten und Anlagen müssen deh kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahr' zeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenössischen und kantonalen Reglemente massgebend.

Art. 48 Schutz 'vor ‚Gefahren

1. Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker -potentieller Gefährdung. In diesen,Gebieten dürfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die dem. Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und/oder sich hiezu eignen. 2. Gefatrenione 2 (blau). ' GefahrenzOnen 2 sind Gebiete' mit schwacher potentieller Gefährdung. Baugesudhe in diesen Gebieten'müssen im Hinblick auf eine Lawinengefährdüng überprüft werden. Der gemeindärat ist berechtigt, bauliche,Sicherheitsvorkehren, wie besondere Stellung, Ausbildung und Veretärküng deS Gebäudes zu verlangen. Ferner kann er im Falle ausserordentlich .schwerer Gefahr weitere MaSsnahmen (Evakuierung) zur Sicherheit von Mensch und Tier. anordnen.

3. Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Art. 49 Allgemeine Anforderungen

Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitäre Einrichtüngen, Raumund Fenstergrössen, Besonnung, BeliOhtung, Belüftung, Trockenheit und Wärme- und Schallschutz. Massgebend sind die kantonalän Vorschriften. Neubauten sollen wenn immer möglich, so erstellt werden, dass den Wohnräumen Besonnung und Ausblick gewährleistät werden.

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Art. 50 Immissionen

a) Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines'Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. b) Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durdh Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm, Wasser oder Erschütterungen. c) Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderuhgen von bestehenden Bautän abzulehnen, wenn, die zu erwartenden Einwirkungen ein'erträgliches Mass überschreiten werden. d) Bei. unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltungberechtigt, die nötigen Vorkehrungen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.

Art. 51 Isolation

.Wohn- und Arbeitsräume müsSen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen Kälte fachgerecht isoliert werden. Neubauten dürfen erst bezogen werden; wenn sie,genügend ausgetrocknet sind. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sind in der Regel zu unterkellern; und dürfen sich nicht unter der Erdoberfläche befinden. Nicht unterkellerte Räume sind einwandfrei zu isolieren. Räume, die.wegen Feuchtigkeit oder aus anderen Gründen gesundheitsschädlich'aind, können 'auf Anordnung des Gemeinderates leergestellt werden. Der Eigentümer des Gebäudes hat alle FO4en der zwangsweisen Leerstellung zu tragen.

Art. 52 Geschosshöhe, Boden, Fensterflächen

In Neubauten müssen ständig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, welche für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m und eine Bodenfläche von mindestens 8.0 m 2 aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhöhe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienhäusern kann von diesen Bestimmungen. abgesehen werden. Die Fensterfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss mindestens einen Zehntel der Bodänflädhe betragen. In nicht vollständig freiliegenden Kellergeschossen sind im Rahmen der baugesetzlich zulässigen Geschosszahl gewerbliche Betriebe nur zuläsSig unter der Voraussetzung, dass: ' a) die gewerblich benützten Räume gegen die. Einwirkung von Feuchtigkeit und sonstige nachweisbar schädlichen Einflüsse geschützt sind; b) eine genügende und einwandfreie Lüftung und Belichtung garantiert wird; c) es sich nicht um betriebe handelt, deren Beschäftigte mehr oder minder dauernd an einen festen Sitz oder Standort gebunden sind.

- 17 Art. 53 Kinderspielplätze . Bei Wohnhäusern mit 4 oder mehr Wohnungen sind gut besonnte und windgeschützte Kinderspielplätze auf privaten Gru9dstücken absäits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche soll in der Regel 20;', der gesamten Wohnfläche, mindestens aber 60M 2 ausmachen: Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplätze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet. Bei Quartierüberbauungen sind die Kinderspielplätze möglichst als eine Anlage zusammenzufassen.

Art. 54 Ventilation

Ventilationsöffnungen dürfen auf der Strassenseite der Gebäüde oder gegen einen öffentlichen Durchgang nicht tiefer als 3.0 m über dem Boden angebtacht werden.

Art. 55 Sanitäre Einrichtungen

Für jede Wohnung ist ein eigener Abort zu erstellen. Für Badezimmer und Aborte ist die LüftUng mittels Schächten oder anderen Ventilationsanlagen zulässig,sofern deren einwandfreie Wirkung sichergestellt ist. Bei Restaurants, Versammlungslokalen usw. sind für beide Geschledhter getrennte Aborte in genügender Anzahl zu erstellen.

1

Art. 56 -•

Dühgereinrichtungen Misthöfä und Jauchekasten sind so zu erstellen und einzufrieden,dass .sie keine Belästigung für die Umgebung darstellen. Für deren Neuerstellung ist die Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Uber die einzuhaltenden Abstände entscheidet der Gemeinderat. Dieser kann verlangen, dass bei neuen oder besteh-enden Anlagen Betonumfassungen erstellt. werden. Das Ableiten . von Jauchä auf fremde Grundstücke oder in die Kanalisationsanlage ist verboten.

4. Orts- und Landschaftsschutz

Art. 57 Schutz des Ortsbildes

Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. a) Jede baulidhe Veränderung, jede Terrainverschiebung, jede Reklameund andere Einrichtung ist so in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Insbesondere haben sich Neu-. oder Umbauten dem Gesamtbild des Quartiers anzupassen. b) In unmittelbarer Nähe geschützter oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich.

1

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c) Bestehende Bauten sind so zu unterhalten, dass i das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

Aussehen

d) Der Geffieinderat kann eine 2um Schütze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. e) Die Farbe der Neubauten muss derjenigen der benachbarten Bauten' angepasst werden. Neu- und Umbauten von Wohn- und Oekonomiegebäuden haben in der. Regel den Richtlinien des Regionalplanungsverbandes Goms zu entsprechen.

Art. 58 .Schützenswerte Bauten

Der Gemeinderat kann im Bebauuhgsplan Bauten bezeichnen, welche als, schützenswert und erhaltungSwürdig gälten.'Diese Bauten dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates weder abgebrächen noch umgebaut werden. Innere Umbauten dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebäudes im historischen'Sinne nicht beeinträchtigen Die Erhaltung oder Wiederherstellung solcher Bauten'fällt unter das Gesetz über den Schutz der KUluturdenkffigler und die dementsprechenden Bauarbeiten werden von Bund und Kanton subventioniert. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von.historischen oder schützenswerten Gebäüden sind, kann der Gemeinderat besdndere Vorschriften erlassen. Der Plan der schützenswerten SiedlungSbilder (vgl: Ortsplanungsschluss.bericht Anhang) dient dem Gemeinderat als Grundlage für die Bestimmung schützenswerter Landschaften und Ortsbilder.

Art. 59 Aussichtsschutz

Um der Oeffentlichkeit an bevorzugten Lagen die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat. im Rahmen der Mindestabstände die Situierung eines-Gebäudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthöhe beschränken. Er ist auch berechtigt, eine diesem Zweck entsprechende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung zu verlangen.

Art. 60Orientierung der Bauten Die Frontrichtung der Bauten und Giebel 'ist der' allgemeinän Orientierung des Quartiers anzupassen. In der Regel stehen die Firsten senkrecht zum Hang. 'Der Gemeinderat kann Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelrichtung bestimmen.

Art. 61 Gestaltung des Sockelgeschosses

Der gemauerte Sockel darf eine Höhe von 3.0 m vom fertigen Terrain bis Oberkant Mauerkrone nicht überschreiten.

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Art. 62 Fensteröffnungen

Die Fenstergrössen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung sind dmumliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensteröffnungen in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der ursprünglichen Fenstergliederung in Ausmass und. Gruppierung anzupassen. Dasselbe gilt auch für Türen. Alle Fensteröffnungen sind.mit Seiten- bzw. Mittelpfosten zu versehen. Die sichtbare Breite der Mittelpfosten soll mindestens 16 cm , die,sichtbare Breite der Seitenpfosten mindestens 11 cm betragen. Werden zwei oder mehrere Fehster in einer Reihe angeordnet, ist zwischen jeder Oeffnung ein senkrechter Pfosten einzubauen. Fensterläden bestanden ursprünglich aus naturbelassenen massiven Tannen- und Lärchenbrettern mit Einschubleisten und sChmiedeeisernenBeschlägen. Bei einer Renovation ist diese historische Form wiederum anzuwenden. Lärchenholz ist sehr witterungsbeständig und bedarf keihet Anstriche. Die Fensterläden sind ohne Fali zwischen die Pfosten oder aber auf eingelassene Fälze anzuschlagen.

Art. 63 Bedachung Lind Dachausbauten

a) Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung er7 zielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachnei(jung beträgt in der Regel 40 - 50- %. b) Die Neubauten sind mit dem ortsüblichen Satteldach zu decken. Eingeschossige kleine Anbauten dürfen ausnahmsweise .mit einem Flachdach versehen werden. Für die Bedachung sind in der Regel Schindeln oder schieferähnliche Materialien zu verwenden. Mansardenfenster sind ausserhalb der Dorfzone gestattet, sofern sie die Breite von 1.20 m nicht überschreiten.

Art. 64 Kniestockgestaltung

Bei Bauten, die die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhöhe . ab Oberkante Estrichboden gemessen 1.0 m nicht überschreiten.

Art. 65 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussenantennen sind auf, die notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. Mehrere, dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebäude sind nicht zulässig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirken. In allen Fällen, in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserlich nicht in, Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden.. Plakate dürfen nur an den von der Behörde bezeichneten Stellen angebracht werden.

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Art. 66 Einfriedungen

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz vor Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzäunung erstelit werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht bee'inträchtigt. Einfriedungen über Wassärläufe jeder Art sind verboten.

Art. 67 Schutz vor Wasserläufen

Wasserläufe jeder Art dürfen nur in Ausnahmefällen überdeckt werden. Der Gemeinderat kann einer Umleitüng eines Wasserlaufes zustimmen, sofern der Nachbar dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 68 Schutz des Waldrahdes

Näher alS in einer Horizohtaldistanz von mindeStens 10.0 m von einer Waldung darf keine Baute erstellt werden. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 69 Sicherung der Skiabfahrten und Loipen

Zur Sicherung einer genügend grossen•Durchfahrt für Skifahrer ist der Gemeinderat berechtigt, die genaue Plazierung eines Gebäudes feetZulegen. Dabei können die Grenzabstände auf feuerOlizäiliche Mindestmsse reduziert und auf der Seite der Skipiste der grosse Grenzabstahd verlangt werden. Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten bestehende Einfriedungen während der Wintersaison deMontiert werden. Zur weiteren Sicherung der Skiabfahrten kann'die Gemeindeversammlung verfügen, daSs in einem Periffieter der Skipisten ein Quartierplan mit eventueller Baulandumleguhg durchgeführt wird.

Strassen und Baulinien

Art. 70 Baulinienplan

a) Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende odet projektierte Strassen und Plätze gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer öffentlichen Auflage gemäss Art. 36 und Art. 42 - 48 des Strassengesetzes vom 3.9.1965 vom Staatsrat homologiert werden. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinie bleibt Eigentum der Anstösser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen übernommen werden.. c) An Gebäuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu öffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veränderungen an solchen Bauten können ausnahmsweise und nur gegen Eintragung im Grundbuch gestattet werden.

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Diese Einttagung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veränderungen entstanden ist, bei einem Späteren Erwerb des Gebäudes durCh die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.

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1 d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, ist bei der Berechnung des Abstandes der Fahrbahn- oder Gehsteigrand wie eine Nachbarsgrenze zu betrachten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Garagenvorplätze (Art. 73). e) Rechtskräftige Baulinienpläne sowie die unter Absatz d) erwähnten Vorschriften sind oberirdisth wie unterirdisch bindend. Die rechtskräftigen Bäulinienpläne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und auf dem Baudepartement und können dort eingesehen werden.

Art. 71 Parkierung

a) Bei Neubauten und grösseren Umbauten sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für, Motorfahrzeüge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder AbStellplatz zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötige Anzahl Abstellplätze fäst. Als Richtlinie gilt, dass bei Hotels für je 3 Betten, bei Geschäftshäusern füt je 50 m 2 und bei Gaststätten für je 4 Plätze ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Normenoder Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner dienen deM Gemeinderat alS Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle. b) Ist die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, ist der GrundeigentüMer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Höhe der Beitragssumffie wird vom Gerheinderat bestimmt und soll den Kosten der Schaffung einer gleichen Anzahl öffentlicher Parkplätze in geeigneter Lage entsprechen.

Art. 72 Ausfahrten

Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Die Uebersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden (Art. 214, kant. StrasSengesetz). Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soll in der Regel 15 % Gefälle nicht' überschreiten.

Art. 73 Garagenvorplätze

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Längs einer Bergstrasse, wo das Gelände stark fällt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

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Art. 74 Vorspringende Gebäudeteile

Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftrauh des. öffentlichen Grundes sind gestattet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1,50 m betragen und muss mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegen. Weder Türen, Portale > Fenster und Rolläden dürfen sich in weniger als 4.50 m Höhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des; Gehsteiges öffnen. In Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden—Ausnahmen sind nur nach Art. 208 kant. Strassengesetz möglich. Wenn es das öffentliche Interesse erheischt, müssen diese ausnahms-:' weise bewilligten vorspringenden Gebäudeteile entfernt oder den neuen Verhältnissen angepasst werden, ohne dass eine Entschädigung geschuldet wird. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz:

Art. 75 Private StrasSen und Wege

Privatstrassen müssen sich deM Bebauungs7 und Zonenplan;eihordnen und sind dem Gemeinderat zur GenehMigung vorzulegen. für -Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortliCh Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesab von der Gemeinde_gegen eine angemessene EntachädiguMg übernommen werden.

VI

ZONENVORSCHRIFTEN: •

1. Zoneneinteilung

Art. 76 Bauzonen

Bauzonen sind Teile des Baugebietes, für welche gleiche Vorachrifterr über Art Und Grad der Nutzung gelten. Die. Zonen' regeln die Ueber . bauungJin bezug auf 2weckbestimMungi , Bauweise, Geschosszahl; Gebäudehöhe, Grenzabstand, Ausnutzung und evtl. Materialien.

Art. 77 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Bezeichnung Farbe Dorfzone Bauerwartungsland Fl (1-geschossig) Wohnzone 1 (1-geschossig) Campingzone Wohnzone 2 (2-geschossig) Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Parkiefungszone Uebriges Gemeindegebiet

D

braun

Fl W1A W1C W2 G

ockergelb/weiss safrangelb/grün /olive hellbraun violett

öB+öA P üG

hellgrün gelb weiss

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b) Die folgenden Zonen sind gesondert vom Zonenplan auf besonderen Plänen dargestellt (Landschaftsplan, Richtplan). Die dazugehörigen Bestimmungen bilden Teil des Zonenreglementes. Diese Plähe haben keinerlei Rechtskraft.

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1

"Bezeichnung Freihaltezone Skiabfahrtszone • Wald und Aufforstung

Art. 78 Etappen

F S WD

Farbe gelbgrün hellblau dunkelgrün

(vgl. Art. 34: Baugebiet) Das Baugebiet wird inYzeitlich abgestufter Reihenfolge durch die Gemeinde erschlossen: a) Die erste Etappe (definitives Baugebiet) umfasst, die im Zonenplan farbig voll angelegten Zonen. b). Die spätere Etappe umfasst die Reservebauzonen. DieSe sind im Zonenplan mit einem Band in Zonenfarbe umfasst. Sie unterliegenden Bestimmungen von . Art. 34, 37. und 38 und denjenigeh der Bau . zone:gleicher Farbe der ersten Etappe. c) Eine weitere langfristige Etappe stellt das Bauerwartungsland dar. Eine Ueberbauung ist vorläufig nicht vorgesehen (vgl. Art., 16 und 36).

2.

Zonenordnung_

Art. 79 Dorfzone D

Zweck der Zone. : . Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die-Erstel'lung von Wohn- und kleineren Geschäftsbauten sowie von Oekonomie-. gebäudeh vorgesehen und.dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Förderung einer -zweckmässigen Sanierung. Bauweise .Geschosszahl Gebäudehöhe Grenzabstand

: offen : entsprechend der Höhe der umliegenden Bauten max. jedoch 2 Geschosse 11.00 m : : 1/3 der Höhe der Baute, mindestenS aber 3.0 m von jedem Punkt - der Fassade aus gemessen.

Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Höhe, Dachform, Proportionen, Material- und Farben den Bauten des Dorfkerns weitgehend änzupassen. In der Dorfzone kann der Kanton in besonderen Fällen einen kleineren als den feuerpolizeilichen Abstand bewilligen. Insbesondere kann er mit dem Einverständnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebäudes auf dem alten Grundriss gestattet, auch wenn das Bauvorhaben den kantonalen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies, zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber einer reglementarischen Bauweise beiträgt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden. - Die Art. 57 und 58 sind besonders zu berücksichtigen.

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Art. 60 Wohn- und Ferienhauszone W1A, .W1C

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Zweck der Zone Diese- Zone Umfasst Bauzonen, welche landschaftlich sehr'eXponiert s-ind und in denen nur Ferien- und Wohnbauten mit beschränkter Höhe gestattet werden. Bauweise teschosszahl Gebäudehöhe Grenzabetand

Ausnutzung Baumaterial

: offen : Max. 1 Vollgeschoss : max.' 7.50 m .-: kleiner Grenzabstahd: 1/3 der Höhe,- mindestens . aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade ausgemessen; grösser Gränzabstand:- 50% der Gebäudehöhe : az = 0.4 : Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton; Aufbaü mindestens zwei Drittel in Holz. Das Mauerwerk darf nicht zu . hell gestrichen werden.

Besondere Bestimmungen: In der Zone W1A (landschaftlich empfindliches' Baugebiet) dürfen nur Bauten bewilligt.Werden, welche den Aüflagen.des Orts- und Landschaftsschutzes Voll genügen. Die Bedingungen von Art. 57 ff (Orts- und Landschaftsschutz) sindeinhgemes anzuwenden. Die Gebäudehöhe in der Zone- W1A'derfi'gemeesen an der tiefsten Stelle des gewachsenen Terrains, 6.50 m nicht überschreiten. , - Die Zone W1C ist für Camping und Caravaning vorgesehen. Betriebsbedingte Bauteh, welche den Bestimmungen der Wl entsprechen, sind zulässig.

Art. 81 '

WohnzOne W2 Die Ueberbauung'mit Wohn- und Ferienhäüeärn in treditionellän Formen, die sich baulich dem Dorfbild enpassen. Bauweise : offen, Geschosszahl : max. 2 teeöhosse *Gebäudehöhe : max. 11.00 m Grenzabstand für 2-geschossige Bauten: kleiner--trenzebstand: 1/3 der Höhe, mindestens aber 3,0 firvon'jedem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand: 50% der Gebäudehöhe Ausnutzung ; az = 0.6 Baumaterial Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens 'zwei Drittel in Holz. Das Mauerwerk' darf nicht zu hell gestrichen werden.

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Art. 81 bis Gewerbezone G

,Diese Zone ist für das Gewerbe bestimmt und für alle störenden Betriebe, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Industrien, die nicht Stärkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe,, sind gestattet. Die betriebszugehörenden' Wohnungen dürfen. errichtet _werden. Reine Wohnbauten sind jedodh nicht zugelassen. Übermässige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt. Höhe, Art und Weise, der gewerblichen Lind industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse des öffentlichen und privaten Interesäes. feStgesetzt. Die feuerpolizeilidhen Mindestabstände sind einzuhalten. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder geWerblicheh und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen:

Art. 82 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

7Weck der Zone Aüsscheiden Von,Gebieteh zur Erstellung von öffentlichen Bauten uhd Anlagen'oder anderen Einrichtungen. (Sport, Erholung), die.iM öffentlichen Interesse liegen. Jegliche private ieberbauüng'ist untersagt. :Bauweise .Grenzabstand._

:.offen : kleiner und grosser ,Grenzabstand: 1/3 der Höhe, MindeStenS aber 3.0

Art. 83 Parkierungszone

Die Parkierungszone Umfa'sst( die bestehenden und zukünftigen öffentliChen und privaten Parkierungsfiächen im ganZen Gemeindegebiet:

Art. 84 Freihaltezone

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Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Ortsund LandsChaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern und Waldrändern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung ,von Freiflächen innerhalb des Baugebietes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschränkung belegt werden können. Bauten dürfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

`Art. 85 SkiabfahrtSzone

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1

Die Skiabfahrtszone umfasst das für die Ausübung des Skisportes erforderliche Gelände, soweit die' allgemeinen Interessen des Wintersportes es als notwendig erscheinen lassen. Die Skiabfahrtszone kann mit einem dauernden Bauverbot oder mit der nötigen Baubeschränkung versehen werden.

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lieber Grundstücke innerhalb der Skiabfahrtamme kann die Gemeinde das Enteignungsverfahren einleiten. Zur Sicherung der Skiabfahrten kann nach Art. 68 in einem begrenzten Gebiet verfügt werden, dass nur aufgrund eines Quartierplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird (Art. 87).

Art. 86 Uebrigen Gemeindegebiet

ZWeck • Die.Verminderung der Streubauweise, die Erhaltung und die Wahrung nOch vorhandener landwirtschaftlicher Werte. Besondere Bestimmungen: In diesem. Gebiet werden nur standortbedingte Bauten bewilligt, insofern 'sie dem Planungszweck nicht entgegenstehen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. Vorbehalten bleibt Art. 87. Die Planung det Erschliessung durch Strassen und Anlagen der Waseerverporgung und die Abwasserbeseitigung hat durch die Privateh zu 'erfolgen. Die Pläne müssen durch den Gemeindetat genehmigt werden. Die Er-, _schliesSüng muss derart projektiert werden, daSs eine sinnvolle Eingliederung in das künftige Strassennetz und in die Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung der Gemeinde möglich ist. Die 'Strassen, die Wasserversorgung und die Abwäpserbeseitigüng MüsPen gemäss deh genehmigten Plänen,erstellt. werden.` Die Kosten gehen zu Lasten des, Grundeigehiümers. Grundsätzlich soll im Uebrigen ',Gemeindegebiet nur in'begründeten Ausnahmefällen eine Baübewilligung erteilt werden. Der_ntscheid.liegt beim'Gemeinderat und beim Kanton.

3. Besondere Vorschriften für Gesamtüberbauungen

Art. 87 Gesamtüberbauung

Bei der Ueberbauung einer grösseren zusammenhängenden Fläche kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: - die Grundstückflächen müssen im Uebrigen Gemeindegebiet mindestens 10'000 m 2 und im Baugebiet mindestens 3'000 m 2 umfassen; - die Ueberbauung ist laut Quartierplan (Art. 20) gesamthaft zu planen und aufzulegen; - sie muss im einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur baulichen• und landschaftlichen Umgebung aufweisen; - die vorgeschriebenen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind zu errichten (vgl. Art. 71); - das Ausnutzungsmass in der vorgeschriebenen Zonenordnung (inkl. Bonus) darf nicht überschritten werden; - im Uebrigen Baugebiet muss die Strassenerschliessung, die Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut werden. Der Gemeinderat kann das Projekt für eine Gesamtüberbauung fachmännisch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

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VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 88 Ausnahmebewilligungen

Sofern besändere Verhältnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehaltkantonal- und bundesrechtlicher BestimMunjen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Regle- . mentes bewilligen. Es dürfen dabei aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässig: - wenn die Anwendung des Baureglämenteä zu einer ausserordentlichen' Härfeführt; - für ,Baüten - in ausschliesslich öffentlichem Interesse; - für provisorische-Bauten; . - fürlandwirtschaftliche Bauten; - evtl. für touristische Bauten Von öffentliChem Interesse. Die.AuSnahmebäwilligunj kann mit Auflagen verknüpft sowie befriStet werden.- .Werden Ausnahmen beantragt, so 'kann . der Gemeinderat seine Entscheigung, auf • das GUfachten eines neutralen Fachmannes stützen. Die Kosten ' der Begutachtung können deMAUftragsteller'überbunden'werden

Art. 89 Beschwerden

Gegeri,den Entscheid des'GemeinderateS kann gemäss Art. 46 des Ge;setzes vom 6'. Oktober 1976 über das'Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) innert 30 Tagen seit seinerEröffnung BeschWerde an den Staatsrat eingereicht werden.

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Art. 90 Gebühren

Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von öffentlichem Grund, die Baukontrolle und die BeZugäbewilligung sind die vom Gemeinderat festgesetzten Gebühren zu entrichten. -

Art. 91 '

Uebertretungen Uebertretungen von Vorschriften dieses Baureglementes öder behördlicher Verfügung werden mit einer Busse bis zu Fr. 50'000.-- bestraft-. Der Kanton und die Eidjenossenschaft behalten sich vor, aufgrund ihrer Gesetzgebunciden Fehlbaren mit weiteren Strafen zu belasten. Ausserdem kann durch den Gemeinderat die Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Fehlbaren angeordnet werden

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Art. 92 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt hachseiner Annahme durch die Urversammlung und mit Genehmigung dürdh den"Staaterat ih Kraft. Darilit werden sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche'dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Von der Urversammlung angenommen am : 03.09.1977/02.10,1982 . Vom Staatsrat genehmigt am: 06. April 1983.

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