Staatsratsentscheid

Groundwater protection zones · Goms

Document

Number
0
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Goms
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Jun 3, 2015
In force since
Jul 23, 2018

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UNMINUININNUNMINNINN

2015.02168

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -ÄAREALE DER GEMEINDE ERNEN AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON ERNEN, BLITZINGEN UND NIEDERWALD

(QUELLFASSUNGEN: ERN101, ERN201, ERN401, ERN501-502, ERN601-607, ERN701-702)

Eingesehen

das Gesuch vom 27. August 2014 der Gemeinde Ernen betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenpläne vom 2. September 2013 im Massstab 1:10‘000, hydrogeologischer Bericht und den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 13. August 2013 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG);

die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 30 vom 25. Juli 2014 durch die Gemeindeverwaltungen von Ernen, Niederwald und Blitzingen;

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das Auflagedossier mit den darin enthaltenen Unterlagen und Plänen (Schutzzonenpläne vom 2. September 2013 im Massstab 1:10'000, hydrogeologischer Bericht und den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 13. August 2013 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG)

die Stellungnahmen der Gemeinde Ernen vom 27. August 2014, der Gemeinde Blitzingen vom 11. September 2014 und der Gemeinde Niederwald vom 28. August 2014, in welchen die Gemeinden dargetan haben, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und keine Einsprachen eingegangen seien;

die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Ernen, Blitzingen und Niederwald, homologiert durch den Staatsrat am 18. Februar 2004 (Ausserbinn: 22. Dezember 1993, Mühlebach: 17. September 2008, Steinhaus: 23. Juni 2010), am 20. Juni 2012 und am 6. April 1983;

die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

die Art. 3, 15 ff. 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990; \ das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VWVRG);

das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen ‘vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserquellen und Quellfassungen der Gemeinde Ernen auf den Gemeindegebieten von Ernen, Blitzingen und Niederwald.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom 13. August 2013 geht hervor, dass das vorliegende Projekt keine Eingriffe in die Eigentumsrechte privater Grundeigentümer erfordert.

Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. .2.07.100 vom 13. August 2013 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (Massnahmen Art. 2.07.101 bis 2.07.202). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt (Art. 5 Abs. 2 Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996).

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.

Aufgrund der geographischen Situation ist für die in den Quellschutzzonenplänen festgelegte Schutzzone S1 für die Fassung Niederärner Chäller (ERN 101) eine Einzäunung erforderlich.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Emen, Blitzingen und Mühlebach.

Die Schutzzonenpläne vom 2. September 2013 und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom 13. August 2013 der Quellfassungen von Ernen erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und.können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGschG muss die Gemeinde Ernen für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die Schutzzonenpläne ( Massstab 1:10'000) vom 2. September 2013 der Trinkwasserfassungen sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 13. August 2013 von Ernen, ergänzt und präzisiert. durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 13. August 2013 erstellt durch das Büro Odilo Schmid und Partner AG, werden hiermit genehmigt.

2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Eren, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Emen auf den Gemeindegebieten von Emen, Blitzingen und Niederwald 2/4

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sind als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Ernen, Blitzingen und Niederwald zu übertragen. :

Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 13. August 2013) erfüllt.

Die Gemeinden Ernen, Blitzingen und Niederwald überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellefassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (Gebühren Fr. 300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Ernen auferlegt.

-3 Juni 20195

Im Namen des Staatsrates

Der Staatskanzler Philipp Spörri

Der Präsident Jäcques Melly

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnet am: 4 1 JUIN 2015

Verteiler

a)

Zustellung:

. Gemeindeverwaltung, 3995 Ernen

« _ Gemeindeverwaltung, 3989 Blitzingen . Gemeindeverwaltung, 3989 Niederwald

Ernen, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Emmen auf den Gemeindegebieten von Emen, Blitzingen und Niederwald 3/4

b) Mitteilung: « Dienststelle für Raumentwicklung «e _ Dienststelle für Landwirtschaft «e _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen « _ Dienststelle für Umweltschutz

Ernen, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Emmen auf den Gemeindegebieten von Emen, Blitzingen und Niederwald

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