Waldfeststellungsentscheid - Staatsrat des Kantons Wallis

Static forest boundary · Raron

Document

Kind
Static forest boundary
Commune
Raron
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Nov 19, 2003
In force since
Dec 14, 2018

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DER STAATSRAT DES I<ANTüNS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Raron.

A. EINGESEHEN

1.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;

2.

Art. 2 des Forstgesetzes yom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff yom 28. April 1999 (Verordnung);

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3.

Die Katasterplëne Nr. 1

4.

Die ëffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 40 yom 4. Oktober 2002;

5.

Die Einsprachen Nr. 4.1 und Nr. 4.2;

6.

Der Bericht der Gemeinde Raron von 14 Marz 2003;

7.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises Il vom 24. Mârz 2003;

8.

Den am 3. April 1996 homologierten Zonenplan der Gemeinde Raron;

12,3,20,26,28

und 29 der Gemeinde Raron;

B. ERWAGEND

1.

Oemass Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândiq.

2

2.

Die Plane des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Raron an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

3.

Die ôffentliche Auflage erfolgte qernàss Amtsblatt vom 4. Oktober 2002. Es sind zwei Einsprachen eingereicht worden. Den Einsprechern wurde anlâssllch einer Begehung vom 25. Februar 2003 zusâtzllch das rechtliche Gehor gewahrt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststel!e für Wald und Landschaft in den Protokollen vom 3. Marz 2003 festgehalten worden.

4.

Einsprachebehandlung 4.1 Einsprache

(GBV Plan Nr. 29)

sind Mitelqentümer der Parzelle Nr. 3042, Fol. 29, auf dem Gebiet der Gemeinde Raron und beantragen die Streichung des in den Waldkataster aufgenommenen Parzellenteîls. Die Einsprache wird infolge der Feststellung, dass die Parzelle irrtümlich in den Waldkataster aufgenommen worden war, gutgeheissen. Die Parzelle Nr. 3042 wird demnach aus dem Waldkataster gestrichen. 4.2 Einsprache WPG Weinproduzenten-Genossenschaft Salgesch und Umgebung, durch , Salgesch (GBV Plan Nr. 26) Die Weinproduzenten-Genossenschaft Salgesch beantragt ais Eigentümerin der Parzelle Nr. 5580, Fol. 26, gelegen auf dem Gebiet der Raron, die Streichung dieser Parzelle aus dem Waldkataster, mit der Begründung, dass die fragliche ParzelJe im Jahre 1981 aIs Bauland erworben worden und hypothekarisch belastet sei. Ferner handle es sich um Wiesland, als.welches man diese Parzelle auch bewirtschaftet habe. Die Einsprache wird infolge der Feststellung, dass die Parzelle Nr. 5580 irrtümlich in den Waldkataster aufgenommen worden war, gutgeheissen. Die Parzelle Nr. 5580 sowie zusatzlich die Parzelle 4403 werden demnach aus dem Waldkataster gestrichen. Die Waldgrenze verlâuft entlang der Parzellengrenze 5550/5580 bzw. 5550/4403. Bei der mit roter Farbe markierten Flache handelt es ich nicht um Wald im Sinne des Gesetzes. 5.

Die Sestockungen wie sie in den bereinigten Sltuationsplënen 1:500 und 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff qernâss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

Waldfeststellung a)

Die in den Situationsplânen 1:500 ((Katasterplane Nr. 28 und 29) und 1:1000 (Katasterplëne Nr. 1, 2) 3, 20 und 26) "Waldkataster der Gemeinde Raron" ais Wald bezeichneten und an die Sauzone angrenzenden Flëchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

3

b)

2.

3.

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflëchen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einspracheentscheid 2.1

Die Einsprache von wird gutgeheissen und die Parzelle Nr. 3142, Fol. 29, aus dem Waldkataster gestrichen.

2.2

Die Einsprache der WPG Weinproduzenten Genossenschaft Salgesch und Umgebung wird gutgeheissen und die Parzellen Nr. 5580 und 4403, Fol. 26, aus dem Waldkataster gestrichen.

Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls nôtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtlgung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes qernass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Hâchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

4.

Kosten Gemass Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden:

5.

Gebühr Tuberkulosenmarke:

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr. 515.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Zustellung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ôffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 WaG und Art. 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim· Kantonsgericht in sa vielen Doppeln ais Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine qedrànqte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Hënden hat.

4

6.

Erôffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststel!e für Wald und Landschaft wie folgt erëffnet: a) mit Einschreiben an: - WPG Weinproduzenten-Genossenschaft Salgesch und Umgebung, durch 3970 Salgesch - Gemeinde Raron, 3942 Raron b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit 6ffentlicher Auflage in der Gemeinde.

7.

MiUeilung -

Dienstste!le für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung DienststeJle für innere Angelegenheiten

So entschieden lm Staatsrat zu Sitten, am

Der Prâsldent:

Jean..Jacques Rey-Bellet

érôffnet und mitgeteitt

19. November 2003.

Der Staatskanzler: