Staatsratsentscheid

Static forest boundary · Termen

Document

Number
2016.02145
Kind
Static forest boundary
Commune
Termen
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Jun 7, 2016
In force since
Mar 6, 2019

Map

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Text

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2016.02145

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

WALDFESTSTELLUNGSENTSCHEID BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD lM BEREICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITTELBAREN UMGEBUNG lM GEBIET UNNERS Z'MATT AUF TERRITORIUM DER GEMEINDE TERMEN

Eingesehen

1.

den von der Gemeinde Termen am 26. April 2016 und vom Ingenieur Walderhaltung am 17. Mai 2016 unterschriebene Waldkatasterplan irn Massstab 1:1'000 (Grundbuchplan Nr. 20);

2.

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Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 0NaG) sowie Art. 1 If. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV);

3.

Art. 2 und 13 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 sowie Art. 6 und 7 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30. Januar 2013;

4.

die Art. 34a If. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspftege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

5.

die iilfentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2014;

6.

das Schreiben der Gemeinde Termen vom 26. April 2016;

7.

das Schreiben des Ingenieurs Walderhaltung vom 17. Mai 2016;

8.

die übrigen Akten.

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qend

1.

Gernàss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustsndiq.

2.

Der Plan des Waldkatasters wurde im Gebiet Unners z'Matt erstellt, in welchem Wald an eine geplante Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung Iiegt. Die Waldfeststellung wurde im Auftrag der Gemeinde Termen unter der Leitung des Ingenieurs Walderhalturig, Kreis Oberwallis, ausgeführt Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt ais Wald jede Flache, die mit Waldbaumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht ais Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleén, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf olfenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Strâuchsr auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorqelânde (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen ais Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 2 der Verordnung über den Waldbegriff). Gernâss Art. 2 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbaumen oder -Strauchern von 800 m2 und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald lm rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantltativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je hiiher der qualitative Wert der untersuchten Bestockunq ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch

eine Bestockung unterhalb dieser Werte ais Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. 3.

Innert der 30-tagigen Auflagefrist sind gegen die Plane des Waldkatasters kelne Einsprachen eingegangen.

4.

wie sie in den bereinigten Situationsplanen des Waldkatasters Die Obrigen Bestockungen abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff qemàss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung Ober den Waldbegriff festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; entscheidet DER STAATSRAT

1.

2.

Waldfeststellung a)

Die im Situationsplan 1:1'000 (Grundbuchplan Nr. 20) des Waldkatasters der Gemeinde Termen ais Wald bezeichneten und an die kOnftige Bauzone angrenzenden Flachen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kënnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

c)

Die Obrigen Waldflachen qemass Waldfeststellungsentscheid vom 24. August 2005 sind weiterhin rechtsgü/tig.

d)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einsprachen Innert der 30-.lagigen Auflagefrist sind gegen die Plane des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.

3.

Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung Das festgestellte, an die künftige Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Termen in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nëtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Termen die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bauzonen nicht im Waldfeststellungsverfahren, sondem im Raumplanungsverfahren definiert werden. Bei Abweichungen der Bauzonen im Waldkataster bleiben in jedem Fall die Bauzonen wie im Nutzungsplanverfahren festgelegt rechtlich massgebend, sofem diese nicht im Wald zu Iiegen kommen. Die Abgrenzung des Wa/dareals ist im Auftrag der Gemeinde Termen vom Geometer in die Grundbuchplàne zu übertragen.

Wa!dfeststellungsentscheid Gemeinde Termen

-~---.

4.

Kosten Gemàss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 li!. c GTarwerden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Enlscheids der Gemeinde Termen ais Auftraggeberin in Rechnung geslell!. Gebühr Tuberkulosenmarke Tolal

5.

Fr. 51 D.-Fr. 7.-Fr 517 --

Rechlsmittelbelehrung Vorliegender Enlscheid kann innert der Frisl von 3D Tagen seil dessen Erbffnung mitlels Beschwerde beim Kanlonsgerichl Wallis, ëffentlich-rechtliche Abteilung, 1951 Sitlen, angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Nalurgefahren und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Nalurgefahren LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kanlonsgerichl in so vielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hal eine gedrangte Darslellung des Sachverhalls und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enlhalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreler zu unlerzeichnen und zu dalieren. Eine Ausfertigung der angefochlenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweil der Beschwerdeführer sie. in Handen hat.

6.

Erôffnung Dieser Enlscheid wird durch die Dienslslelle für Wald und Landschaft wie folgl erbffnet: a)

per Einschreiben an: - Gemeindeverwaltunq, Termerslrasse 6, 3912 Termen

b)

durch Publikation im Amtsblatt des Kanlons Wallis

~itteilung

Dienststelle für Wald und Landschaft zur inlernen Verteilung nach erfolgler Erbffnung: - Dienslslelle für Raumentwicklung - Dienslstelle für innere und kommunale Anqeleqenheiten Zwecks Koordinalion mil der Raumplanung und der Grundbuchvermessung - Michlig und Partner AG, Furkastrasse 3, 39D4 Nalers - Ingenieur- und Vermessungsbüro, Zurbriggen Karl AG, Englisch-Gruss-Slrasse 15, 39D2 Glis

So enlschieden im Slaalsral zu Sitten, am

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Die Prasldentln:

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Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Termen

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