Departementsentscheid

Groundwater protection zones · Termen

Document

Number
1
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Termen
Canton
Valais
Level
Cantonal
Approved by
Aucune indication
Adopted
Mar 7, 2012
In force since
Dec 5, 2019

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Termen with its building zones.Open the full map

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Diese IAE

* Departement des transports, de l'&quipement et de l'environnement % Departement für Verkehr, Bau und Umwelt " %*

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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER PEARLWATER MINERALQUELLEN AG AUF GEBIET DER GEMEINDE TERMEN

(Fassung B3)

Eingesehen:

das Gesuch vom 22.12.2011 der Pearlwater Mineralquellen "AG betreffend die Genehmigung der

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Grundwasserschutzzonen und -areale für die Fassung B3 (Schutzzonenplan vom 14.12.2010 und

hydrogeologische Berichte vom 16.03.2011, 31.08.2011 und 22.12.2011 mit den dazugehörigen . Vorschriften vom November 1998 mit den Ergänzungen vom November 2011); .

die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr.1 vom 06.01.2012, gegen welche keine Einsprachen erhoben wurden; .

die Stellungnahme der Gemeinde Termen vom 07.02. 2012; :

den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Termen, homologiert durch den Staatsrat am 08. 03.1994;

der Entscheid vom 28. Juni 2000 des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons -

Wallis betreffend die Homologation der Quellschutzzonen für die Fassungsbrunnen „A", „B" und „C" auf Gebiet der Gemeinde Termen und im Eigentum der Pearlwater Mineralquellen AG;

die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16, November 1978 (GVGSchG);

die Wegleitung Grundwasserschutz. des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

den Art..4 des Reglements des Staatsrates betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);

das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

. Erwägend:

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Pearlwater Mineralquellen AG genutzten Trinkwasserfassung B3 auf dem Gebiet. der Gemeinde Termen.

Die zum Schutz von Trinkwasserfassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der hydrogeologischen Berichte ergänzt respektive präzisiert.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Termen.

Der Schutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften der Fassung der Pearlwater Mineralquellen AG erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art, 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss’die Pearlwater Mineralquellen AG für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden. .

Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,

‚Entscheidet

DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:

1. Der Schutzzonenplan vom 14.12.2010 der Fassung B3 (Massstab 4: 5’000) sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom November 2011 werden hiermit genehmigt. Ergänzend .zu den Vorschriften vom November 2011 gelten die Nutzungsbeschränkungen der Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004.

2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in’ den Zonennutzungsplan der Gemeinde Termen übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale müssen vorgänigig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

5. Anhand einer ‚hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchssteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichts vom 22.12.2011) erfüllt.

6. Die Gemeinde Termen überwacht die Umsetzung der. in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen. Im Falle einer Verschmutzung der Fassung müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende ‚Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

Poariwater Mineralquellon AG, Genehmigung der "Grundwasserschulzzonen der Fassung BB . . 213

8. Die.Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr.187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden Pearlwater Mineralquellen AG auferlegt.

Sitten, den 97 yaR. 2017

acques Melly Spltsrat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kanrı innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat

eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte -

bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerurigen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art. 80 Abs. 1 lit. ce und Art. 48 VVRG).

"Eröffnet am: '07 MAR. 2012

Verteiler

" a) Zustellung: « _ Pearlwater Mineralquellen AG, 3912 Termen « _ Gemeindeverwaltung, 3912 Termen

‚b) Mitteilung: j ® Dienststelle für Raumentwicklung «e _ Dienststelle für Landwirtschaft ® Dienststelle für Umweltschutz

Peartwater Mineralquellen AG, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Fassung B3 313