Verfügung AFW, 21.08.2024; Oberägeri

Static forest boundary · Zug

Document

Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
AFW
Adopted
Aug 21, 2024
In force since
Aug 21, 2024

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Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Ka n ton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56935

Waldfeststellung Schafweidli Oberägeri Alosen, «Schafweidlirank», Koordinaten 2 691 128 / 1 221 885 1141, 1157, 1209, 2022 und 2058

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 04. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 1141, 1157, 1209, 2022 und 2058, Ge meinde Oberägeri, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Schafweidli» (Massstab 1:1200, vom 03. Juli 2024) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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5.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

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Einwohnergemeinde Oberägeri, Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri

Zug, 21. August 2024

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ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Schafweidli», Massstab 1:1200, vom 03. Juli 2024 -

Versand: 2 1. Aug. 2024

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Kantonsstrasse R, Korrektion der Kantonsstrasse R 12, Oberägeri, Bewilligung des Bauprojekts und Rodungsbewilligung, Regierungsratsbeschluss vom 27. Mai 1 997; Verfügung der Direktion des Inneren vom 1 8. Oktober 2006 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Oberägeri; Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Plan «Waldfeststellung Schafweidli», Massstab 1:1200, vom 03. Juli 2024. -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Schafweidli (Alosen), Ge meinde Oberägeri, ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

In Folge wurde die Waldabgrenzung durch Vertreter des AFW vor Ort vermessungstech nisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Anhand der Vermessungspunkte wurde der Waldrandverlauf, unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Beurteilungs grundlagen, festgelegt und im Plan «Waldfeststellung Schafweidli», Massstab 1:1 ‘200, vom 03. Juli 2024 festgehalten.

4.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 wurde allen betroffenen Eigentümerschaften sowie sol chen mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) der genannte Plan vom 03. Juli 2024 zugestellt (in Variante mit dem aktuellen Luftbild / der Relief karte hinterlegt). Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 12. August 2024 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der ge setzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zum Waldrandverlauf gemäss ge nanntem Plan ein. Mft Schreiben vom 24. Juli 2024 teilte die Gemeinde Oberägeri als be troffene Eigentümerschaft dem AFW Ihr Einverständnis mit dem Verlauf der Waldgrenze mit.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des

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Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 2.

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Eigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Schafweidli» (Massstab 1:1200, vom 03. Juli 2024) bezeich net die auf den Grundstücken Nr. 1141, 1157, 1209, 2022 und 2058, Gemeinde Oberä gen, festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgnenzung, welche im Plan aus drücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie).

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch ein getra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1976 [Verwal tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver zichtet wird.

GS Nrn. 1141, 1157, 1209, 2022 und 2058, Gemeinde Oberägeri

1164 Waldfeststellung Schafweidli

Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze rechtskräftig 2057 Wald gemäss amtl. Vermessung bisher

1210

Grundstückgrenze

2058

1154

2130

2142

1039

2131 1151

1202

1156

1141

1991 1157

1040

1200 2038 1216 1191

1791

2022

1793

1209

2309

2310

1792

2308

2312

1039 1048

Ò

1:1200 0

5

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

10 m

03.07.2024

Planformat: A4

1115

G-56935 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug

1048