Verfügung AFW, 25.03.2025; Baar

Static forest boundary · Zug

Document

Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
AFW
Adopted
Mar 25, 2025
In force since
Mar 25, 2025

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20250325_VAFW_Schoenbueelwald_BA_mitPlan_geschwaerzt.pdfOpen in a new tab

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57146

Waldfeststellung Schönbüelwald Baar Schönbüelwald, Koordinaten 2682000/ 1229700 2419, 2420, 2426, 2427, 2429

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 und auf Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext (BGS 711.31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 2419, 2420, 2426, 2427 und 2429, Gemeinde Baar, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Schönbüelwald, Gemeinde Baar», 1:2500, vom 21. Januar 2025, statisch festgestellt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren.

3.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche sowie die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenplan nachzuführen.

4.

Für diesen Entscheid wird keine Spruchgebühr erhoben.

5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 6.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus:

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Baudirektion des Kantons Zug, Landerwerb/Immobiliengeschäfte, 6300 Zug Einwohnergemeinde Baar, Abteilung Planung/Bau, Rathausstrasse 6, 6341 Baar

Per E-Mail: Revierförster Korporationsförster -

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Zug, 25. März 2025

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ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -

Plan «Waldfeststellung Schönbüelwald, Gemeinde Baar‘>, 1:2500, vom 21. Januar 2025

Versand: 26. März 2025

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1 983, 2002, 2007, 2011, 201 9 und 2022 (Quellen: Swisstopo, GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Geländeaufnahmen vom 9. und 1 2. Dezember 2024; Plan «Waldfeststellung Schönbüelwald, Gemeinde Baar», 1:2500, vom 21. Januar 2025.

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. In Ent sprechung dieses Auftrags leitete das Amt für Wald und Wild ein Waldfeststellungsver fahren betreffend das Waldgebiet Schönbüelwald im Gemeindegebiet Baar ein und nahm die Waldgrenzen in Anwendung der Waldfeststellungsrichtlinien des Kantons Zug im Gelände auf. Diese Aufnahmen sind Grundlage für den genannten Plan vom 21. Januar 2025, mit dem die zum Erlass vorgesehene statische Waldgrenze um das besagte Wald gebiet bezeichnet wird.

3.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen GS Nr. 2419, 2420, 2426, 2427 und 2429, Gemeinde Baar, der Plan vom 21. Januar 2025 zugestellt und mit Frist bis 13. Februar 2025 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.

4.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 wurde den Eigentümerschaften der angrenzenden GS Nrn. 2101, 2102, 2103, 2143, 2245, 2247, 2250, 2251, 2252, 2253 und 2421, Ge meinde Baar, der Plan vom 21. Januar 2025 zugestellt und mit Frist bis 17. März 2025 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Der Entscheid wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz erlassen, wonach das Amt für

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Wald und Wild zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellte Waldgrenze statisch festsetzt. 2.

Der Plan «Waldfeststellung Schönbüelwald, Gemeinde Baar», 1:2500, vom 21. Januar 2025 bezeichnet die Waldgrenze des Schönbüelwalds auf den GS Nrn. 2419, 2420, 2426, 2427 und 2429, Gemeinde Baar. Die von dieser Waldgrenze umschlossene Fläche ist Wald im Sinne des Gesetzes. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

3.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

4.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst das Amt für Wald und Wild die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss 5 Abs. 2 EG § Waldgesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens.

6.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

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