Verfügung AFW, 25.03.2025; Walchwil
Static forest boundary · Zug
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approved by
- AFW
- Adopted
- Mar 25, 2025
- In force since
- Mar 25, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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20250325_VAFW_Untersueren_WA_mitPlan_geschwaerzt.pdfOpen in a new tab
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57186
Waldfeststellung Untersüren Waichwil Untersüren, Koordinaten 2 682 802 / 1 217 760 303 und 305
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 303 und 305, Gemeinde Waichwil, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Untersüren» (Massstab 1:1 ‘500, vom 20. Januar 2025) statisch festgesetzt. Die hinter diesen Waldgrenzen liegenden Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes.
2.
Weitere Bestockungen auf den genannten Grundstücken gelten nicht als Wald im Sinne des Gesetzes.
3.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Waichwil im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. Mitteilung an (inkl. Beilage):
6.
A-Post Plus: -
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Zug, 25. März 2025
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: Plan «Waldfeststellung Untersüren», Massstab 1:1500, vom 20. Januar 2025 -
Versand: 25, März 2025
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A. Sachverhalt: 1.
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Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Relief karte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Plan «Waldfeststellung Untersüren», Massstab 1:1 ‘500, vom 20. Januar 2025.
2.
Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz führt das Amt für Wald und Wild (AFW) Waldfeststel lungen durch und setzt die festgestellten Waldgrenzen statisch fest. Dies erfolgt fortlau fend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung seitens einer betroffenen Eigentümerschaft leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Untersüren auf den Grundstücken Nr. 303 und 305 ein Wald feststellungsverfahren ein.
3.
Auf den genannten Grundstücken wurde für sämtliche bestockten Flächen geprüft, ob diese als Wald im Sinne des Gesetzes gelten. Der genaue Verlauf der Waldgrenzen wurde durch das AFW vor Ort vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung) und im Abgleich mit Luftbildern aus verschiedenen Jahren (vgl. Beurtei lungsgrundlagen) validiert. Der festgelegte Waldrandverlauf wurde im Plan «Waldfeststel lung Untersüren», Massstab 1:1500, vom 20. Januar2025, festgehalten (in Variante mit dem Luftbild aus dem Jahr 2022 und der Reliefkarte hinterlegt).
4.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 wurden alle direkt betroffenen Eigentümerschaften sowie solche mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) über das Waldfeststellungsverfahren informiert und mit dem genannten Plan vom 20. Januar 2025 bedient. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 21. Februar 2025 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der ge setzten Frist reichten beim AFW zwei betroffene Eigentümerschaften eine Stellungnahme ein. Auf diese wird in den Erwägungen eingegangen.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen
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Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin be gründet, dass das Amt für Wald und Wild nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festge stellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kan tonalen Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt (ge mäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020). 2.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gingen beim AFW zwei Stellungnahmen ein. Beide stellen die vorliegende Waldfeststellung in Frage. Dies, da im Gebiet Untersüren die Rechtmässigkeit eines bestehendes I-lirschgeheges im Wald/Waldabstand und beweide ter Waldflächen nicht geklärt sei. Konkrete Einwendungen gegen die vorliegende Waldabgrenzung können diesen Stellungnahmen hingegen nicht entnommen werden. Das Waldfeststellungsverfahren gemäss Art. 10 WaG soll einzig die Frage klären, ob eine be stockte Fläche die Voraussetzungen erfüllt, um als Wald im Rechtssinn zu gelten. Die da für massgebenden Kriterien sind gesetzlich festgelegt (vgl. Art. 2 WaG, Art. 1-3 WaV so wie § 1 EG Waldgesetz). Die Beweidung von Wald und das Bestehen eines Hirschgehe ges im Wald/Waldabstand sind für die Waldabgrenzung demnach nicht massgebend und für das vorliegende Waldfeststellungsverfahren somit unerheblich.
3.
Gestützt auf diese Ausführungen und die genannten gesetzlichen Grundlagen werden die Waldgrenzen im Gebiet Untersüren gemäss dem genannten Plan «Waldfeststellung Un tersuren» (Massstab 1:1500, vom 20. Januar 2025) statisch festgesetzt (rot gestrichelte Linien). Die hinter diesen Waldgrenzen liegenden Flächen auf den Grundstücken Nr. 303 und 305 sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Der Plan ist integrierender Be standteil dieser Verfügung.
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 WaG werden die festgestellten Waldgrenzen gemäss § 5 Abs. 2 EG Waldgesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens durch die Einwohnergemeinde in ihrem Nutzungsplan nachgeführt. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
6.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1 976 [Verwal tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver zichtet wird.
Legal bases
BGS 153.714 · Cantonal
BGS 721.11 · PBG · Cantonal
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantonal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal