Strassenplan Morgartenstrasse (Kantonsstrasse 381) Teilstrecke Breiten

Building lines · Oberägeri

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Building lines
Commune
Oberägeri
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
BD
Adopted
Jan 17, 2022
In force since
Jan 17, 2022

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Beschluss BDB 17.01.2022_sw.pdf

Baudirektion

Kanton Zug

AN:

Beschluss der Baudirektion gemäss $ 15 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW; BGS 751.14), Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a des

Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), 88 5 Abs. 2 Bst. b und 10 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11), Ziff.

2

Abs. 1 Bst. b Verfügung über die Delegation von

Zuständigkeiten der Baudirektion vom 12. Mai 2003 (BGS 153.741)

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Kanionsstrasse 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri Bauherrschaft/Gesuchsteller Vertreten durch:

Projektverfasser: Betroffene Grundstücke: Öffentliche Auflage:

Bewilligungsdatum:

Kanton Zug, Baudirektion Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug Emch + Berger WSB AG, Gewerbestrasse 11, 6330 Cham Gemeinde Oberägeri GS Nrn. 2236, 663, 567 vom 6. bis 25. September2019 17. Januar 2022

Landerwerb/Enteignung: Keine Enteignung, Landerwerb und Dienstbarkeiten erfolgten freihändig

-

Einsprachen: -

Bürgergemeinde Oberägeri, 6315 Oberägeri vom 24. September2019

Beschluss der Baudirektion: 1.

Sondernutzungsplan Strassenplan Baubewilligung der Baudirektion Einsprachen Nebenbewilligungen gemäss kantonalem Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr (ARV) -

2. 3. 4.

I.

SACHVERHALT

1.

Ausgangslage

Das Tiefbauamt Kanton Zug plant die Kantonsstrasse 381, Morgartenstrasse in Oberägeri, zwischen den Grundstücken Nrn. 321 und 1589 zu sanieren und auszubauen. Der Abschnitt misst insgesamt ca. 525 Meter. Im ersten Abschnitt (ca. 375 m) ist lediglich eine Belagssanierung vorgesehen. Im Abschnitt «Breiten» (ca. 150 m) ist ein Ausbau projektiert. Die Kantonsstrasse verläuft direkt am Nordufer des Ägerisees. Der vorliegende Projektperimeter liegt innerhalb des sistierten Gesamtprojekts «KS 381, Abschnitt Chilematt-Teufi». Das mit diesem Projekt definierte Gesamtkonzept u.a. hinsichtlich -

Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird bei den Bezeichnungen «Gesuchsteller», «Grundeigentümer» und «Rechtsnachfolger» o. A. nur die männliche Form verwendet.

Kantonsstrasse 381, Morgartenstrasse, Breiten Gemeinde Oberägeri Baubewilligung

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00 www.zg.ch/baudirektion

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des Strassenquerschnitts und dem seeseitigen Rad-/Fussweg wird für den vorliegenden Abschnitt übernommen. Dies garantiert die Aufwärtskompatibilität und berücksichtigt die Gesamtschau. -

Im Projektperimeter verkehrt die Buslinie 9 «Oberägeri--Sattel Gondelbahn» der ZVB. Die Linie

wird heute, wie auch zukünftig mit Normalbussen (Länge 12 m) befahren. Im Projektperimeter

befindet sich die Haltestelle «Breiten». Die beiden Anlegekanten sind je als Fahrbahnhaltestellen ausgebildet.

Im Projektperimeter verläuft die nationale Radroute Nr. 9 (Seen-Route) sowie die kantonale Radroute Nr. 38 (Zug Kolinplatz-Kantonsgrenze Sattel).

Das Strassenabwasser wird im ganzen Projektperimeter über Strassenabläufe gefasst und via Sammelleitung in den Ägerisee geleitet. Das Entwässerungssystem entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Leitungen und Schächte befinden sich jedoch über weite Strecken in einem schlechten Zustand und sind deshalb zu erneuern. Der Strassenabschnitt ist beleuchtet (innerorts). Die bestehende Beleuchtung entspricht nicht mehr den kantonalen Vorgaben. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss Lärmbelastungskataster sind im vorliegenden Perimeter mehrheitlich überschritten, weshalb die bestehende Anlage im Sinne der Lärmschutzverordnung (Art. 13 ff.) vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sanierungspflichtig ist. Die Lärmsanierung erfolgte in einem separaten Projekt über den viel längeren Abschnitt von der Chilematt bis zur Kantonsgrenze Schwyz (Länge rund 5,5 km). Die öffentliche Auflage der Lärmsanierung fand vom 13. März bis 2. April 2020 statt. Mit Verfügung vom 18. November 2020 sind die aufgelegten Massnahmen nun rechtsgültig und entsprechend umzusetzen.

Das vorliegende Bauprojekt wurde im 2. Quartal 2017 der Gemeinde Oberägeri und den kantonalen Ämtern zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Änderungsvorschläge aus dieser Vernehmlassung konnten weitgehend berücksichtigt werden. Das Projekt «KS 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri» lag vom 6. September bis 25. September2019 und der Strassenplan vom 6. September bis 7. Oktober 2019 bei der Einwohnergemeinde Oberägeri sowie beim Tiefbauamt des Kantons Zug öffentlich auf. Innert der Auflagefrist ging die eingangs erwähnte Einsprache ein.

2.

Projektibeschrieb Strassenoberbau Im ersten Abschnitt des Projekts (375 m) ist eine Belagssanierung vorgesehen. Im zweiten Ab-

schnitt (150 m) wird der Asphaltbelag komplett ersetzt.

Kantonsstrasse 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri Baubewilligung

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Öffentlicher Verkehr Die beiden Bushaltestellen werden um rund 30 bis 40 m verschoben und ausgebaut, um ein einfacheres Ein-/Aussteigen zu ermöglichen.

Radfahrende und zu Fuss Gehende Die Radfahrenden werden vorderhand unverändert im Mischverkehr geführt. Zukünftig mit der Umsetzung des Gesamtprojekts im Abschnitt Chilematt bis Morgarten (Teufi) ist eine Freigabe des seeseitigen Trottoirs für Radfahrende vorgesehen. Das Trottoir wird daher ent-

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sprechend ausgebaut. Der bestehende Fussgängerübergang wird rund 80 m in Richtung Nordwesten zwischen die beiden Bushaltestellen verschoben und neu mit einer Schutzinsel versehen.

Strassenentwässerung Das Strassenabwasser wird über Einlaufschächte gefasst. Die Einlaufschächte sind aufgrund der veränderten Geometrie neu zu platzieren. Die Sammlerleitungen werden mehrheitlich neu erstellt. Das grundsätzliche Entwässerungssystem, d.h. die direkte Ableitung in den Ägerisee bleibt unverändert.

Strassenbeleuchtung Die Strassenbeleuchtung wird mit einer LED-Beleuchtung (3'000 Kelvin) erneuert und den neuen Verhältnissen angepasst.

Lärmsanierung Bestandteil der rechtsgültigen Lärmverfügung vom 18. November 2020 ist einerseits die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h im Siedlungsgebiet Breiten (Morgartenstrasse 4 bis 13) und anderseits der Einbau eines lärmmindernden Belags.

li.

Erwägungen

1.

Enteignung

Der Kanton konnte den Landerwerb freihändig tätigen, weshalb er auf den Erwerb auf dem enteignungsrechtlichen Weg verzichten kann. 2.

Sondernutzungsplan

Strassenlinienplan Der Ausbau der Morgartenstrasse inklusive der Verbreiterung des seeseitigen Trottoirs verläuft teilweise durch die Seeuferschutzzone. Es handelt sich somit zum Teil um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Deshalb werden Strassenlinien und damit die entsprechende Sondernutzungszone ausgeschieden. Das Vorgehen entspricht damit der gängigen Praxis und die Sondernutzungspläne erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Der Sondernutzungsplan ist in diesem Projekt der Strassenplan.

Kantonsstrasse 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri Baubewilligung

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Der Gemeinderat Oberägeri hat mit Schreiben vom 25. Juni 2018 mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen den Sondernutzungsplan hat. Der Plan wurde am 6. und 13. September 2019 gemäss $ 38 PBG im Amtsblatt publiziert und vom 6. September bis 7. Oktober 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen gegen den Sondernutzungsplan keine Einsprachen ein. 3. Baubewilligung Gemäss $ 15 GSW unterliegen Ausbauten in grösserem Umfang von Strassen und Wegen dem Baubewilligungsverfahren im Sinne von 8 45 f. PBG. Die Baudirektion erteilt nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinde und nach Abschluss des Einspracheverfahrens die Baubewilligung für kantonale Bauten. Die Baubewilligung und der Kreditbeschluss sind Voraussetzungen für die Baufreigabe. Die Baudirektion hat das Baubewilligungsverfahren durchgeführt die Ge, meinde Oberägeri angehört sowie die verschiedenen weiteren zuständigen Institutionen ins Verfahren einbezogen und um deren Nebenbewilligungen gebeten.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Projekt «Kantonsstrasse 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri» mit den Bestimmungen des Bundes- sowie des kantonalen Rechts vereinbar ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Baubewvilligung und der Eröffnung der Nebenbewilligungen zusammen mit dem Beschluss der Baudirektion. Mit der Sanierung des Strassenabschnitts wird der Fortbestand der Strassensubstanz

gesi-

chert, die Bushaltestellen barrierefrei gestaltet und ein sicheres und attraktives Angebot für den Langsamverkehr angeboten. Zudem werden die Massnahmen zur Lärmsanierung gemäss Beschluss der Baudirektion vom 18. November 2020 umgesetzt.

Wie dem Technischen Bericht des Auflageprojekts vom 22. August 2019 zu entnehmen ist, hält sich das vorliegende Projekt an die Gesetze, Richtlinien und Wegleitungen des Bundes und des Kantons Zug. Auch die Normen des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA und des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS werden im Hinblick auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens eingehalten. Die Baubewilligu ng ist somit zu erteilen. 4.

Einsprachen

Während der öffentlichen Auflage der Baugesuchunterlagen vom 6. bis 25. September 2019 ging eine Einsprache der Bürgergemeinde Oberägeri ein. An der Einspracheverhandlung vom 21. November2019 konnte zunächst keine Einigung erzielt werden. In der Folge einigten sich die Parteien im Rahmen eines schriftlichen und telefonischen Austauschs dennoch betreffend der Dauer der Demarkierung des Fussgängers treifens: Der bestehende Fussgängerstreifen wird auf Zusehen hin und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis auf Weiteres nicht demarkiert, längstens aber bis 3 Jahre nach Fertigstellung des Kantonsstrassenprojekts. Ferner kamen die Parteien überein, dass die Baudirektion das

Kantonsstrasse 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri Baubewilligung

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Anliegen der Bürgergemeinde Oberägeri, wonach mindestens eine der geplanten Sitzgelegenheiten zwischen 425.00 und 440.00 rollstuhlgängig zu machen sei, der Gemeinde zur Prüfung weiterleiten wird. Daraufhin zog die Bürgergemeinde Oberägeri ihre Einsprache mit Schreiben vom 20. Mai 2021 zurück. Die Einsprache wird somit infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Der Abschreibungsbeschluss wird mit dem vorliegenden Beschluss der Baudirektion zeitlich und materiell koordiniert

erlassen, jedoch mit separater Verfügung durch die Baudirektion beschlossen. 5.

Nebenbewilligungen

Die Nebenbewilligungen und die Zustimmung ergeben sich aus dem kantonalen Entscheid des Amts für Raum und Verkehr (ARV) vom 4. September 2020 (Beilage 1), welcher einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet und gleichzeitig sowie koordiniert mit diesem eröffnet wird.

il.

BESCHLUSS DER BAUDIREKTION

Das vorliegende Bauvorhaben ist mit den Bestimmungen des Bundes sowie mit dem kantonalen Recht vereinbar. Zudem sind die Voraussetzungen für die Erteilung der für das

Zustimmung Bauen ausserhalb der Bauzonen durch das Amt für Raum und Verkehr erfüllt. Die notwendigen Beschlüsse, Entscheide und Nebenbewilligungen können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 1.

Sondernutzungspläne

Der Strassenplan wird beschlossen. 1.1.

Bewilligter Plan Strassenplan, Situation 1: 200, Plan Nr. 109 vom 22. August 2019

2. Baubewilligung Die Baubewilligung für das Projekt «KS 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri» wird unter den folgenden, zusätzlichen Bedingungen und Auflagen erteilt.

2.1

Bewilligte Pläne Dossier Auflageprojekt vom 6. September2019 mit folgenden Unterlagen: Nutzungsvereinbarung vom 22. August 2019 Technischer Bericht vom 22. August 2019 Situationsplan, 1: 500, Plan Nr. 101 Werkleitungsplan, 1: 500, Plan Nr. 105 Landerwerbsplan mit Grunderwerbstabelle, Plan Nr. 107 Längenprofil, Plan Nr. 102 Querprofil Plan, Nr. 103 Normalprofil, Plan Nr. 104

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2.2 Baustelleninstallation Das Tiefbauamt, Abteilung Strassenunterhalt (T: +41 41 728 48 92) sowie die Zuger Polizei (T: +41 41 728 41 41) sind spätestens 14 Tage vor Baubeginn zu orientieren, um die Baustelleninstallation genehmigen zu können.

2.3 Gesetzesgrundlagen und Regeln der Baukunde Das Bauvorhaben ist nach den einschlägigen Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege, des Umweltschutzgesetzes und nach den Regeln der Baukunst, insbesondere SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) und VSS (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) sowie den Ausführungsrichtlinien des Kantons Zug auszuführen. 2.4

Verkehrsführung / Bauablauf / Sicherheit

Die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmenden sind bei der Bauausführung zu berücksichtig en. Der Verkehrsfluss ist während der gesamten Bauzeit so optimal wie möglich zu gewährleiste n. Um den Unterhalt (Reinigung, Winterdienst etc.) während der Bauzeit sicherzustellen, ist das

Tiefbauamt, Abteilung Strassenunterhalt, in die Bauablaufplanung einzubeziehen. Es ist darauf zu achten, dass keine unnötigen Arbeitsunterbrüche entstehen. Die Bauzeit ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der Sicherheit minimal zu halten.

2.5

Sichtweiten, Markierungen Die Sichtweiten müssen für alle Verkehrsteilnehmenden erfüllt sein. Für die

Vormarkierung ist jeweils rechtzeitig ein Termin mit der Zuger Polizei und der Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei zu vereinbaren.

2.6

Umweltschutz während des Baus Die notwendigen projektspezifischen Massnahmen sind auf Grundlage der «Checkliste Umweltschutz beim Bauen» (AFU, www.zg.ch/afu/bauen) auf der Baustelle umzusetzen. 2.6.1 Allgemeines Die Umgebung des Bauvorhabens darf nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Es sind vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung von Verschmutzungen (Luft, Boden, Gewässer), Lärmimmissionen, Belästigungen, Deformationen, Erschütterungen, Schäden und Gefahren zu treffen. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben. Die Massnahmen zum Schutz der Umwelt während des Baus werden von der Umweltbaubegleitung überwacht.

2.6.2 Gewässerschutz Verbindliche Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen und Grundsätze des Gewässerschutzes auf der Baustelle nach SIA 431, des ZUDK-Merkblatts «Entwässerung von Baustellen» und des Detailkonzepts Gewässerschutz. Bei den Bauarbeiten sind geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Gewässerverschmutzungen jeder Art, z.B. durch Öl oder Treibstoffe, vorzunehmen.

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2.6.3 Bodenschutz Verbindliche Einhaltung und Umsetzung der VSS-Norm 40 583, des ZUDK-Merkblatts «Umgang mit Boden» und des Detailkonzepts Boden während der bodenrelevanten Bauarbeiten. Bei den Bauarbeiten sind geeignete Massnahmen zum Bodenschutz zu treffen (abgetrockneter Boden, bodenschonende Maschinen und Verfahren einsetzen). 2.6.4 Lärmschutz Verbindliche Einhaltung und Umsetzung der Massnahmen nach der Baulärm-Richtlinie des Bundes (BLR) für Bauarbeiten, lärmintensive Bauarbeiten sowie Bautransporte. Um die notwendige Qualität sicherzustellen, die Bauzeit möglichst zu verkürzen und die Ver-

kehrsbeeinträchtigung zu minimieren, dürfen Strassenbauarbeiten oder grossflächige Belagsarbeiten nachts oder an einem Wochenende erfolgen. Die Anwohnenden/Betroffenen sind frühzeitig zu informieren.

2.6.5 Luftreinhaltung Verbindliche Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen und Grundsätze der BUWAL-Richtlinie «Luftreinhaltung auf Baustellen» (Baurichtlinie Luft), der ZUDK-Merkblätter «Gib 8» sowie der Massnahme M4, Emissionsminderung auf Baustellen. Es sind alle Basismassnahmen (Stufe A, «gute Baustellenpraxis») umzusetzen, die für den Baustellentyp «Strassenneubau / Strassensanierung» in der Tabelle Standardformulierungen für die Ausschreibung aufgeführt sind. 2.6.6 Bauabfälle Die Bauabfälle sind entsprechend der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600), der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.015), der BAFU-Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle sowie dem Entsorgungskonzept zu entsorgen bzw. zu verwerten. Die Beläge, welche den gesetzlichen Grenzwert der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) pro Schicht überschreiten, müssen in einer Sonderdeponie entsorgt werden.

2.7 Baufreigabe Voraussetzung für die Baufreigabe sind die rechtskräftige Baubewilligung sowie der Kreditbeschluss (8 15 Abs. 3 GSW). 3. Einsprachen Die gegen dieses Projekt eingereichte Einsprache wird zeitgleich, jedoch mit

schluss durch die Baudirektion abgeschrieben.

Kantonssirasse 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri Baubewilligung

separatem Be-

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4.

Nebenbewilligungen und Zustiimmungen

Die Nebenbewilligungen und Zustimmungen ergeben sich aus dem kantonalen Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr (ARV) vom 4. September 2020 (vgl. Beilage), welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet und gleichzeitig sowie koordiniert mit diesem eröffnet wird. Die im genannten kantonalen Gesamtentscheid des ARV verfügten Auflagen und Bedingungen sind einzuhalten. 5.

Eröffnung Gemäss $ 21 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) sind Teilentscheide möglichst gemeinsam zu eröffnen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde. Vorliegend ist die Baubewilligung mit dem kantonalen Gesamtentscheid und mit dem Abschreibungsbeschluss der Baudirektion zu koordinieren und allen Verfahrensbeteiligten koordiniert zu eröffnen. Der Koordinationspflicht folgend und zur administrativen Vereinfachung wird deshalb die Baudirektion beauftragt, sämtliche Beschlüsse in vorliegender Sache zeitgleich den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. 6. Kosten Nach $ 24 Abs. 1 VRG belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört, keine Kosten. Dem Tiefbauamt werden deshalb gestützt auf $ 24 Abs. 1 VRG keine Ver-

fahrenskosten auferlegt. 7.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht

des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Beilage: Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr (ARV) vom 4. September 2020 8.

Mitteilung eingeschrieben samt Beilagen an: Gemeinderat Oberägeri, Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri (inkl. 3 Ex. Sondernutzungsplan) Bürgergemeinde Oberägeri, Mitteldorfstrasse 2, 6315 Oberägeri

Kopie per E-Mail samt Beilagen an: Sicherheitsdirektion des Kantons Zug ([email protected]) Amtfür Wald und Wild ([email protected]) Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected]) Landwirtschaftsamt (info.|[email protected]) Baudirektionssekretariat ([email protected])

Kantonsstrasse 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri Baubewilligung

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Amt für Umwelt ([email protected]) Amtfür Raum und Verkehr ([email protected]) (inkl, 1 Ex. Sondernutzungsplan) Tiefbauamt, Sekretariat (inkl. 1 Ex. Sondernutzungsplan) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (inkl. Ex. Sondernutzungsplan) Tiefbauamt, Abteilung Strassenunterhalt Tiefbauamt /LEUR, VOST, BAKU 1

B____ Baudirektion

Florian Weber

Regierungsrat

Kantonsstrasse 381, Morgartenstrasse, Breiten, Gemeinde Oberägeri Baubewilligung

41 Strassenplan Morgartenstrasse, Teilstrecke Breiten, 17.01.2022.pdf

Kanton Zug

Gemeinde Oberägeri

Strassenplan Morgartenstrasse (Kantonsstrasse 381) Teilstrecke: Breiten 2

Situation

1 : 500

x

-

Mitbericht des Gemeinderates vom: 25. Juni 2018

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Publiziert im Amtsblatt: Nr.: 36 und 37 Vom: 6. + 13. September 2019 Ziffer: 4351/4213 Öffentliche Auflage beim Tiefbauamt und auf der Gemeindekanzlei Vom: 6. September bis. 7. Oktober 2019

Von der Baudirektion beschlossen am:

an

PlanNr.: 109 Datum

Rev. Visum Planer

:

17.05.2018

:

B/22.08.2019/ Bes

:

ku

:

Emch+Berger WSB AG, Gewerbestrasse 11, 6330 Cham

17,JAN. 2022

Auftrag-Nr. : 61607 Planformat 30/63

Emich+

Berger em

Bauherr : Tiefbauamt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug, Tel. 041 / 728 53 30