Verfügung AFW, 27.08.2025; Menzingen

Static forest boundary · Zug

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Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
AFW
Adopted
Aug 27, 2025
In force since
Aug 27, 2025

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Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56616

Waldfeststellung Vordermangeli Menzingen Gebiet Vordermangeli, Koordinaten 2 690 003 / 1 223 677 785, 787 und 824

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 785, 787 und 824, Gemeinde Menzingen, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Vordermangeli» (Massstab 1:1’000, vom 11. Au­ gust 2025) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts­ kraft der Verfügung durch die Gemeinde Menzingen im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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5.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus:

Zug, 27. August 2025 - ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler LJ Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Vordermangeli», Massstab 1:1 ’OOO, vom 11. August 2025

Versand:

27. Aug. 2025

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas­ sen: Waldfestlegung vom 02. Dezember 1993 des Kantonsforstamts Zug aufgrund von Ein­ sprachen gegen die Waldabgrenzung im Rahmen der Grundbuchvermessung im Gebiet Vordermangeli, Gemeinde Menzingen (inkl. Plan «Waldabgrenzung im Vordermangeli, Gemeinde Menzingen», Massstab 1:2'000, vom 02. Dezember 1993); Baubewilligung des Gemeinderats Menzingen vom 14. November 1986 betreffend die Waldhütte mit Einstellraum für Forstmaschinen auf dem Grundstück Nr. 824, Gemeinde Menzingen (inkl. zugrunde liegende Akten: Baubewilligungsgesuch vom 10. Juni 1985, Grundbuchplankopie/Situationsplan, Massstab 1:2'000, vom 10.Juni 1985, Grundriss/Fassadenplan, Massstab 1:100, vom 08. August 1986); Zustimmung der Forstdirektion des Kantons Zug vom 03. Oktober 1986 zum Bau einer Waldhütte auf dem Grundstück Nr. 824, Gemeinde Menzingen (inkl. Beilage: Plan vom 08. August 1986); Verfügung der Direktion des Innern vom 20. Mai 1999 betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf dem Grundstück Nr. 824, Gemeinde Menzingen; Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 09. Dezember 2024 betreffend die Festset­ zung statischer Waldgrenzen im Gebiet Untergibel / Vordermangeli, Gemeine Menzin­ gen; Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1965, 1976, 1978, 1983, 1989, 1996, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Plan «Waldfeststellung Vordermangeli», Massstab 1:1’000, vom 11. August 2025.

2.

Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz führt das Amt für Wald und Wild (AFW) Waldfeststel­ lungen durch und setzt die festgestellten Waldgrenzen statisch fest. Dies erfolgt fortlau­ fend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hintergrund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Vordermangeli auf den Grundstücken Nr. 785, 787 und 824 (östli­ cher Teil) ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

Für die Festlegung der Waldgrenzen hat das AFW die Bestockungen hinsichtlich der ge­ setzlichen Waldanforderungen vor Ort beurteilt und diese mit GPS vermessen (GNSS ba­ sierte Vermessung). Das Ergebnis der Vermessung wurde mit Luftbildern aus verschie­ denen Jahren abgeglichen. Als weitere Grundlage für die Waldabgrenzung wurde eine Waldfestlegung für das Gebiet Vordermangeli aus dem Jahr 1992 herangezogen (betref­ fend die Grundstücke Nr. 785 und 787, siehe Beurteilungsgrundlagen). Die Waldabgren­ zung auf dem Grundstück Nr. 824 (Bereich angrenzend an die Grundstücke Nr. 791 und 792) erfolgte unter Berücksichtigung früherer Entscheide der damaligen Forstdirektion bzw. der Direktion des Innern, welche die dortige Waldabgrenzung betreffen (siehe

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Beurteilungsgrundlagen). Im fraglichen Bereich besteht eine Hütte mit einem unbestock­ ten Vorplatz. Gemäss den vorliegenden Unterlagen wurde die Hütte am 14. November 1986 durch den Gemeinderat Menzingen mit der Zustimmung der damaligen Forstdirek­ tion vom 03. Oktober 1986 auf Waldareal bewilligt. Die ausschliesslich forstliche Zweck­ bestimmung wurde als Bewilligungsvoraussetzung festgehalten. Somit handelt es sich bei der bestehenden Hütte mit Vorplatz um Waldareal.

4.

Der festgelegte Waldrandverlauf wurde im Plan «Waldfeststellung Vordermangeli», Mas­ sstab 1:1’000, vom 23. Juni 2025 festgehalten (rot gestrichelte Linien; je mit dem Ortho­ foto aus dem Jahr 2022 und dem Geländerelief hinterlegt). Mit Schreiben vom 01. Juli 2025 wurden alle betroffenen Eigentümerschaften sowie solche mit Eigentum in­ nerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) über das Waldfeststellungsverfahren informiert und mit dem genannten Plan bedient. Dem Schrei­ ben wurde zudem ein Entwurf der vorliegenden Verfügung beigelegt. Im Sinne des recht­ lichen Gehörs wurde mit Frist bis 25. Juli 2025 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung­ nahme gewährt.

5.

Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW zwei Stellungnahmen zur Waldabgrenzung gemäss Plan vom 23. Juni 2025 ein. Auf diese wird im Folgenden in den Erwägungen ein­ gegangen. Weiterwünschte die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 824 eine gemein­ same Begehung mit dem AFW. Vor Ort wurde der vorgesehene Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan aufgezeigt. Im Bereich des Kiesplatzes westlich des Grundstücks Nr. 791 führte das AFW auf dem Grundstück Nr. 824 eine erneute vermessungstechnische Auf­ nahme der Waldgrenze durch. Dies unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraums bei der Ausscheidung des Waldsaums. Der entsprechend korri­ gierte Waldrandverlauf wurde im Plan «Waldfeststellung Vordermangeli» vom 11. August 2025 festgehalten. Weitere Waldabgrenzungen wurden nicht angepasst und entsprechen den Waldabgrenzungen auf dem Plan vom 23. Juni 2025. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde der von dieser Änderung betroffenen Eigentümerschaft erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Waldrandverlauf gemäss Plan vom 11. August 2025 ge­ währt. Mit E-Mail vom 25. August 2025 erklärte sich die Eigentümerschaft mit diesem Wald­ randverlauf einverstanden.

B. Erwägungen:

1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs­ verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset­ zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfeststel­ lungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass das Amt für Wald und Wild nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit

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von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellten Waldgrenzen sta­ tisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kantonalen Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020). 2.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gingen beim AFW fristgerecht zwei Stellungnahmen zur Waldabgrenzung gemäss Plan vom 23. Juni 2025 ein.

2.1

Die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 785 stellte auf ihrem Grundstück die Waldab­ grenzung im nördlichen Bereich der Bestockung in Frage. Gemäss ihren Ausführungen bestand in den Jahren zwischen 1980 und 1989 längs der Grenze zum Grundstück Nr. 784 eine ca. 10 bis 12 m breite, mit Farn bewachsene Fläche ohne Baumbestand. Da dieser Farnbestand heute noch bestehe, müsse die Waldgrenze einen grösseren Abstand zum angrenzenden Grundstück aufweisen als vom AFW gemäss Plan vom 23. Juni 2025 vor­ gesehen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Waldgrenze nun noch weiter aus­ gedehnt werden solle. Das AFW beurteilt dieses Vorbringen wie folgt: Gemäss Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Art. 2 Abs. 1). Dabei sind die Ausdehnung und das Alter der Bestockung zu berück­ sichtigen. Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaums von 2 bis 4 Metern bestimmt (Art. 2 Abs. 4 WaG sowie § 1 Abs. 1 und 4 des Einführungs­ gesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998, EG Waldgesetz; BGS 931.1).

Die Eigentümerschaft hält in ihrer Stellungnahme korrekterweise fest, dass die fragliche, vom AFW als Wald ausgeschiedene Fläche heute kaum bestockt ist. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch dazu, die Fläche als Wald im Rechtssinn zu beurteilen. Die Voraus­ setzungen dafür sind, dass die Fläche einst bestockt war, die Bestockung die gesetzlichen Waldanforderungen (siehe oben) erfüllt hat und keine Ausnahmebewilligung für eine defi­ nitive Rodung vorliegt (vgl. Art. 4 und 5 WaG). Eine Rodungsbewilligung für die fragliche Bestockung liegt nicht vor. Gleichzeitig war die Fläche bis mindestens im Jahr 2002 be­ stockt. Zum damaligen Zeitpunkt erfüllte die Bestockung sowohl die quantitativen wie auch die qualitativen Waldanforderungen. Diese Beurteilung stützt das AFW auf Luftbildaufnah­ men aus verschiedenen Jahren sowie auf eine Waldfestlegung aus dem Jahr 1993, der eine örtliche Begehung des damaligen Kantonsförsters zugrunde liegt (vgl. Beurteilungs­ grundlagen). Der damalige Waldeintrag entspricht weitgehend der vom AFW als Wald fest­ gestellten Fläche. Er reicht ebenso bis an die Grenze zwischen den GS Nrn. 784 und 785. Abweichungen zur damaligen Waldfestlegung bzw. zur Waldabgrenzung gemäss bisheri­ ger amtlicher Vermessung ergeben sich durch die heute besseren vermessungstechni ­ schen Möglichkeiten sowie die höhere Genauigkeit neuerer Luftbildaufnahmen. 2.2

Die Eigentümerschaft der Grundstücke Nr. 792 und 793 gab beim AFW folgende Einwen­ dungen gegen die Waldabgrenzung gemäss Plan vom 23. Juni 2025 ein: Bei der Festle­ gung der Waldgrenze solle das AFW einen Waldabstand von 12 Metern zu einer

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bestehenden Trockensteinmauer einhalten. Dies, weil das AFW bei einem entsprechenden Bauprojekt auf die Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern bestanden habe. Weiter sei das Farnfeld auf dem Grundstück Nr. 785 nicht als Wald festzustellen. Aufgrund von Bauarbeiten sei dort definitiv kein Boden mehr vorhanden, der Waldcharakter aufweise. Das AFW beurteilt diese Einwendungen wie folgt: Aus den unter Punkt 2.1 erläuterten gesetzlichen Waldanforderungen geht hervor, dass der Wald weder planerisch (z. B. in Abhängigkeit von bestehenden Bauten oder Anlagen) noch unter Berücksichtigung anderer Interessen festgelegt wird. Die Einwendung betref­ fend die unbestockte Fläche auf dem Grundstück Nr. 785 (Farnfeld) ist aus den unter 2.1 erläuterten Gründen nicht gutzuheissen.

3.

Gestützt auf diese Ausführungen und die genannten gesetzlichen Grundlagen werden die Waldgrenzen im Gebiet Vordermangeli auf den Grundstücken Nr. 785, 787 und 824 ge­ mäss dem Plan «Waldfeststellung Vordermangeli», Massstab 1:1’000, vom 11. August 2025 statisch festgesetzt. Dieser bezeichnet die auf den Grundstücken festgelegten Waldgrenzen (rot gestrichelte Linien). Die von diesen Linien gegenüber dem Offenland abgegrenzten Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Der Plan ist integrie­ render Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzungen, welche im Plan ausdrücklich bezeichnet sind («Statische Wald­ grenze zu verfügen»),

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest­ stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 WaG werden die festgestellten Waldgrenzen gemäss § 5 Abs. 2 EG Waldgesetz nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens durch die Einwohnergemeinde in ihrem Nutzungsplan nachgeführt. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetzveranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1976 [Verwal­ tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver­ zichtet wird.