Verfügung AFW, 09.09.2025; Baar
Static forest boundary · Zug
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approved by
- AFW
- Adopted
- Sep 9, 2025
- In force since
- Sep 9, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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20250909_VAFW_Altgutsch_Schnueperen_div_BA_mitPlan_geschwaerzt.pdfOpen in a new tab
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung
Gegenstand Gemeinde Gebiete
Grundstück Nrn.
Waldfeststellung Altgutsch-Schnueperen-Oberallmig-Inwilerwald sowie Ziegelhütte Baar Altgutsch, Koordinaten 2'683'194 / 1'227'709 Schnueperen, Koordinaten 2'683'700 / 1'227'345 Oberallmig, Koordinaten 2'684'505 / 1'226'875 Inwilerwald, Koordinaten 2'684'220 / 1'226'270 Ziegelhütte, Koordinaten 2'683'635 / 1'227'710 429, 848, 850, 851, 1017, 1022, 1023, 1025, 1026, 1027, 1029, 2369, 2375, 2740, 2742, 3395
AFW 56954
Das Amt für Wald und Wild,
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gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 und auf Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz; BGS 931.1) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext (BGS 711.31),
verfügt:
1.
Die Waldgrenzen auf den GS Nrn. 429, 848, 850, 851, 1023, 1025, 1026, 1027, 2369, 2375, 2740 und 3395 sowie gegenüber den GS Nrn. 1022 und 2742, Gemeinde Baar, werden gemäss den Plänen A bis E vom 9. Juli 2025 statisch festgesetzt.
2.
Durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldflächen sowie die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonen plan nachzuführen.
4.
Für diesen Entscheid wird keine Spruchgebühr erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6.
Mitteilung an (inkl. Beilagen):
A-Post Plus:
Per E-Mail:
Zug, 9. September 2025 - ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Zieglerv '
Amtsleiter
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Beilagen: Plan «Waldgrenzen Altgutsch-Schnueperen PLAN A», 1:1500, vom 9. Juli 2025 Plan «Waldgrenzen Schnueperenrain PLAN B», 1:1500, vom 9. Juli 2025 Plan «Waldgrenze Oberallmig PLAN C», 1:2000, vom 9. Juli 2025 Plan «Waldgrenze Inwilerwald PLAN D», 1:1000, vom 9. Juli 2025 Plan «Waldgrenze Ziegelhütte PLAN E», 1:1000, vom 9. Juli 2025
Versand:
1 0, Sep. 2025
Seite 4/5
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: - Abtretungsvertrag beurkundet am 7. Februar 1968 betreffend die Abtretung der Kantons strasse M ; - Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Regierungsrats des Kantons Zug vom 13. Februar 1968 betreffend die Abtretung der Kantonsstrasse M ; Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1983, 2002, 2007, 2011, 2019, 2022 und 2024 (Quellen: Swisstopo, GIS Kanton Zug); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldgrenzen Altgutsch-Schnueperen PLAN A», 1:1500, vom 9. Juli 2025; Plan «Waldgrenzen Schnueperenrain PLAN B», 1:1500, vom 9. Juli 2025; Plan «Waldgrenze Oberallmig PLAN C», 1:2000, vom 9. Juli 2025; Plan «Waldgrenze Inwilerwald PLAN D», 1:1000, vom 9. Juli 2025; Plan «Waldgrenze Ziegelhütte PLAN E», 1:1000, vom 9. Juli 2025.
2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richt plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantons gebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. In Entsprechung dieses Auftrags leitete das Amt für Wald und Wild ein Waldfeststellungsverfahren zur Ab grenzung von Wald und Landwirtschaftsland in den Gebieten Altgutsch, Schnueperen, Oberallmig, Inwilerwald sowie Ziegelhütte im Gemeindegebiet Baar ein und nahm die Waldgrenzen in Anwendung der Waldfeststellungsrichtlinien des Kantons Zug im Ge lände auf. Diese Aufnahmen sind Grundlage für die genannten Pläne vom 9. Juli 2025, mit denen die zum Erlass vorgesehenen statischen Waldgrenzen in den besagten Gebie ten bezeichnet werden.
3.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 wurde den Eigentümerschaften der direkt und indirekt betroffenen GS Nrn. 429, 848, 850, 851, 1017, 1022, 1023, 1025, 1026, 1027, 1029, 2369, 2375, 2740, 2742 und 3395, allesamt Gemeinde Baar, die Pläne vom 9. Juli 2025 zugestellt und mit Frist bis 1. September 2025 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gele genheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesen Plänen.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes
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sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Der Entscheid wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz erlassen, wonach das Amt für Wald und Wild, in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, zur Schaffung von Rechtssi cherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellten Wald grenzen statisch festsetzt.
2.
Die dieser Verfügung beiliegenden Pläne A bis E vom 9. Juli 2025 bezeichnen neu fest gesetzte Waldgrenzen in den Gebieten Altgutsch, Schnueperen, Oberallmig, Inwilerwald sowie Ziegelhütte, auf den GS Nrn. 429, 848, 850, 851, 1023, 1025, 1026, 1027, 2369, 2375, 2740 und 3395 sowie gegenüber den GS Nrn. 1022 und 2742, Gemeinde Baar. Die von diesen Waldgrenzen begrenzten und eingeschlossenen Flächen sind Wald im Sinne des Gesetzes. Die genannten Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung.
3.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
4.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestelltworden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens.
5.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst das Amt für Wald und Wild die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
6.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Legal bases
BGS 153.714 · Cantonal
BGS 721.11 · PBG · Cantonal
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantonal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal