Baulinienplan Erlistrasse Grabenackerstrasse-Zonengrenze
Building lines · Zug
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- Building lines
- Canton
- Zug
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde (Gde.)
- Approved by
- BD
- Adopted
- Sep 25, 2003
- In force since
- Sep 25, 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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Beschluss2 BDB 25.09.2003.PDFOpen in a new tab
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Beschluss2 BDB 25.09.2003.PDF
Versandt am:
Kopie
25.SEP2003 BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG
Gemeindewesen Baulinienplan Erlistrasse, Teilstrecke Grabenackerstrasse bis Zonengrenze Gemeinde Steinhausen
Die Baudirektion, gestützt auf $ 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),
beschliesst: 1.
Der Baulinienplan Erlistrasse, Teilstrecke Grabenackerstrasse bis Zonengrenze, Plan Nr. 8 10 047-01 vom 6. Januar 2003, wird genehmigt.
2.
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Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
3.
Mitteilung an:
Gemeinderat Steinhausen, 6312 Steinhausen (3 Ex., 2 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (mit Plan) Tiefbauamt, VTBP (mit Plan) Tiefbauamt, Sekr. (mit Plan)
Zug, 25. September 2003 /
Mm?
BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG Der Baudirektor
fans-Beat Uitinger, R£gierungsrat
2
An derErlistrasse, Teilstrecke Grabenackerstrasse bis Zonengrenze, bestehen keine Baulinien, da diese Strasse eine Privatstrasse war. Letztes Jahr wurde die Er-
A.
listrasse für Öffentlich erklärt. Die Gemeinde Steinhausen strebt an, dass an möglichst allen Gemeindestrassen Baulinien existieren.
Als die beiden Grundstücke 739 und 810 bebaut wurden, entstand mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung eine Baulinie mit 6.00 Meter Abstand zur bestehenB.
den Strasse. Diese soll nun baurechtlich mit gleichem Abstand bis zur Zonengrenze geführt werden. An der westlichen Seite mussten bereits Bauvorhaben bewilligt wer-
den, bevor die Baulinie rechtskräftig war. Im Sinne der Gleichbehandlung wurde die Baulinie entgegen 8 19 Abs. 1 und gestützt auf $ 3 des gemeindlichen Strassenreglementes auf 4.00 Meter festgelegt. Für Kleinbauten wird eine Baulinie von 2.50 Meter ab Trottoirrand festgelegt, da die Möglichkeit einer Ausnahme bezüglich Be-
seitigungsrevers für Kleinbauten nicht erwünscht ist. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 2. Mai bis 2. Juni 2003. In dieser Zeit sind keine Einsprachen eingegangen. Der Gemeinderat hat an der Sitzung vom 2. Sep-
B.
tember 2003 die Änderung der Baulinie beschlossen.
C.
Der Baulinienplan ist zweckmässig und den Randbedingungen angepasst.
63 Baulinienplan Erlistrasse, Grabenackerstrasse-Zonengrenze, 25.09.2003.pdf
409
Ba
LEGENDE
1 1
N
KANTON ZUG 1
GENEHMIGUNGSINHALT
BAULINIENPLAN ERLISTRASSE GRABENACKERSTRASSE
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-
ZONENGRENZE
=
&
DATUM
VOM
Erlistrass
-01
PLANBEZEICHNUNG:
06. Januar 2003
:
Telefon 041 760 33 34
GEMEINDERAT ZUR VORPRUEFUNG EINGEREICHT
AM
:
Register
Telefax 041 761 46 29
-
20, März 2003
VORPRUEFUNG DURCH DIE BAUDIREKTION :
PUBLIZIERT
IM
4P/79 ZIEFER.
:
BEFFENTLICHE AUFLAGE AUF DER GEMEINDEKANZLEI
AMTSBLATT
von
2005
35.
815 2.6.PÖBESCHEINIGT
DER GEMEINDESCHREIBER
:
:
2567/ j
DER GEMEINDEPRAESIDENT
:
A
DER GEMEINDESCHREIBER
:
DES KANTONS ZUG
25.
Sep. 2003
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NER 5
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