Genehmigung Gewässerraum Steinhausen

Water space · Zug

Document

Number
ST-2022-166
Kind
Water space
Canton
Zug
Level
Communal
Approved by
RR
In force since
Mar 10, 2026

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20260310_Genehmigung OPR Gewaesserraum (RRB)_geschwärzt.pdfOpen in a new tab

Text

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 10. März 2026 rv Versandt am

12. MRZ. 2026

Öffentlich

Gemeindeaufsicht Genehmigung Ortsplanungsrevision, Teil «Festlegung Gewässerräume», Gemeinde Steinhausen

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11), beschliesst: 1.

Die von der Stimmbevölkerung der Gemeinde Steinhausen an der Urnenabstimmung vom 29. Juni 2025 angenommene Ortsplanungsrevision, Teil «Festlegung der bundesrechtlichen Gewässerräume», wird genehmigt.

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2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Genehmigung der bundesrechtlichen Gewässerräume in Kraft, sofern diese nicht angefochten wird.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Steinhausen, Bahnhofstrasse 3, Postfach, 6312 Steinhausen (Beilage: 1 Exemplar Zonenplan Gewässerraum Mst. 1:2'500 vom 29. Juni 2025)

Baudirektion ([email protected]) Volkswirtschaftsdirektion ([email protected]) Amt für Wald und Wild ([email protected]) Tiefbauamt ([email protected]) Amt für Umwelt ([email protected]) Amt für Raum und Verkehr (interne Post) (Beilage: 1 Exemplar Zonenplan Gewässerraum Mst. 1:2'500 vom 29. Juni 2025)

Regierungsrat des Kantons Zug

Tobias Moser Landschreiber

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A. Die Ortsplanungsrevision der Einwohnergemeinde Steinhausen stützt sich auf die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (neu PBG; BGS 721.11) sowie die Totalrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November 2018 (neu V PBG; BGS 721.111), die per 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind. Mit dieser Gesetzesänderung müssen die Gemeinden gemäss § 71 Abs. 1 neu PBG ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision an das neue PBG sowie an die sich an der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) orientierenden Baubegriffe und Messweisen der neu V PBG anpassen. B. Weiter haben die Gemeinden, gestützt auf Beschluss L 8.4.1 des kantonalen Richtplans, im Rahmen der Ortsplanungsrevision den bundesrechtlichen Gewässerraum für Fliessgewässer und stehende Gewässer über das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Gemeinde Steinhausen scheidet die bundesrechtlichen Gewässerräume im gesamten Gemeindegebiet mit vorliegender Teilrevision und somit in einem Verfahren aus. C. Die Gemeinde Steinhausen hat die erforderlichen Anpassungen der Bauordnung und des Zonenplans in einem separaten Verfahren vorgenommen. Im Sinne einer Teilrevision hat die Baudirektion die Festlegung der bundesrechtlichen Gewässerräume am 5. Mai 2023 vorgeprüft. Die darin erläuterten Vorbehalte wurden berücksichtigt. Die öffentliche Auflage der Gewässerraumfestlegung erfolgte vom 5. Oktober bis und mit 3. November 2023. Während der öffentlichen Auflage gingen drei Einwendungen ein. An der Urnenabstimmung vom 29. Juni 2025 wurde die bundesrechtliche Gewässerraumfestlegung von der Stimmbevölkerung angenommen und gleichzeitig die dazu eingegangenen Einwendungen erledigt (§ 39 Abs. 4 PBG). Die Gewässerraumfestlegung lag vom 24. Juli bis und mit 25. August 2025 öffentlich auf. Während der Auflagefrist ging beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Gewässerraumfestlegung ein. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 reichte die Abteilung Bau und Umwelt der Gemeinde Steinhausen die Festlegung der bundesrechtlichen Gewässerräume zur Genehmigung ein. D. Die vorliegende Genehmigung der bundesrechtlichen Gewässerräume und der Beschluss des Regierungsrats zu der Verwaltungsbeschwerde sind zu koordinieren (§ 42 Abs. 2 PBG) und werden den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zugestellt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in der vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigung der Gewässerräume auf weitere Ausführungen verzichtet und auf den Beschluss des Regierungsrats zur Verwaltungsbeschwerde verwiesen. E. Nach § 3 Abs. 3 und § 42 PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebauungspläne zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Baudirektion respektive vorliegend des Regierungsrats. Die Prüfung durch den Regierungsrat erstreckt sich auf Übereinstimmung mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), dem Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) und dem kantonalen Richtplan. Die Prüfung ergab, dass der Festlegung der bundesrechtlichen Gewässerräume im Grundsatz nichts entgegensteht. F. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung der einzelnen Abschnitte des Dorfbachs in den Detailplänen mit der Bezeichnung im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vom 29. Juni 2025 (Seite 42 ff.) teilweise nicht übereinstimmt. Weiter ist im Detailplan «Dorfbach, Feldmatt Abschnitt 2» erwähnt, dass der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werde, obwohl dies nicht der Fall ist. In den Detailplänen des «Gfängbachs» und

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des «Kräbsbachs» wird auf die gemeindeübergreifende Festlegung hingewiesen und anstatt 11 Meter werden jeweils 27 Meter erwähnt, wobei es planerisch korrekt dargestellt ist. Es wird empfohlen, dies in den Detailplänen noch anzupassen, sodass die relevanten Unterlagen widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sind. G. Ratsmitglieder treten bei Geschäften des Regierungsrats und der von ihnen geleiteten Direktion in den Ausstand, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Befangenheit erwecken (§ 7 Abs. 1 Ziff. 5 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 [GO RR; BGS 151.1]). Angefochten ist der Beschluss über die Ortsplanung Steinhausen vom 29. Juni 2025 betreffend die Festlegung der bundesrechtlichen Gewässerräume. Regierungsrat Andreas Hausheer wurde am 2. Oktober 2025 als Zuger Regierungsrat vereidigt. Davor war er Gemeindepräsident der Gemeinde Steinhausen. Während dieser Zeit wurde die Ortsplanung bearbeitet und beschlossen. Entsprechend tritt er für den vorliegenden Entscheid in den Ausstand.