Verfügung DI 18.01.2006; Neuheim

Static forest boundary · Zug

Document

Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
DI
Adopted
Jan 18, 2006
In force since
Jan 18, 2006

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Text

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

ForstpolizeiNValdfeststellung Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Neuheim im Sinne von Art. 13 des Bun­ desgesetzes über den Wald I Waldfeststellungsverfügung

Die Direktion des lnnern aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A. Im Rahmen der laufenden Zonenplanrevision leitete die Direktion des lnnern ein Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Neuheim ein. Zweck dieses Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) vom 4. Oktober 1991. Hierfür wurden im Übergangsbereich zwi­ schen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abwei­ chungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen vom 18. November bis zum 21. Dezember 2005 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeinde­ verwaltung in Neuheim öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 18. und 25. November 2005 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwen­ dungen bis zum 21. Dezember 2005 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt. B. Gegen die Waldfeststellungen wurden innerhalb der gesetzlichen Einsprachefrist keine Einwendungen eingereicht.

und in Erwägung:

Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG und § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG Waldgesetz; BGS 931.1). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).

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verfügt:

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1.

Die Waldgrenzen in der Gemeinde Neuheim werden in denjenigen Bereichen, wo Bau­ zonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den öffentlich aufgelegten Plänen fest­ gesetzt.

2.

Die festgestellten Waldgrenzen sind in den Grundbuchplänen nachzuführen.

3.

Die Einwohnergemeinde trägt die festgestellten Waldgrenzen in die Bauzonenplänen ein.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die an­ gefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

5.

Mitteilung an: Gemeinderat von Neuheim Bauabteilung der Gemeinde Neuheim Baudirektion Kantonsforstamt Grundbuchgeometer (inkl. Plansatz)

Zug, 18.1.2006

-

Hey

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:

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Brigitte Profos, Regierungsrätin

Versandt am: 3 1. Jan. 2006