Verfügung DI 17.04.2003; Steinhausen

Static forest boundary · Zug

Document

Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
DI
Adopted
Apr 17, 2003
In force since
Apr 17, 2003

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Text

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

Forstpolizei/Waldfeststellung Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Steinhausen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald I Waldfeststellungsverfügung

Die Direktion des lnnern aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A.

Im Rahmen der laufenden Zonenplanrevision leitete die Direktion des lnnern ein Waldfest-

stellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Steinhausen ein. Zweck dieses Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen vom 10. Januar bis zum 14. Februar 2003 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeinde Steinhausen öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 10. und 17. Januar 2003 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 15. Februar 2003 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt. Gegen die Waldfeststellungen wurden innerhalb der gesetzlichen Einsprachefrist keine Einwendungen eingereicht.

und in Erwägung:

Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgL Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).

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verfügt:

1.

Die Waldgrenzen in der Gemeinde Steinhausen werden in denjenigen Bereichen, wo Bau­ zonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den öffentlich aufgelegten Plänen festge­ setzt.

2.

Die festgesetzten Waldränder sind in den Grundbuchplänen nachzuführen.

- 2 -

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die an­ gefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

4.

Mitteilung an: Gemeinderat von Steinhausen Bauabteilung der Gemeinde Steinhausen .Baudirektion

/ Kantonsforstamt

Grundbuchgeometer

Zug, 17.4.2003

-

Hey

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:

bLf 1/rf rr:-F

Brigitte Profos, Regierungsrätin

0:\Forstpolizei\Waldfeststlg\Steinhausen\Abgrenzung Bauzone\Verfügung Dl.doc