Verfügung DI, 31.01.2007; Walchwil
Static forest boundary · Zug
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approved by
- DI
- Adopted
- Jan 31, 2007
- In force since
- Jan 31, 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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Text
Direktion des lnnern
Kanton Zug
Forstpolizei/Waldfeststellung GS Nr. 989, 990 und 1101, Spiegelberg, Walchwil I Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald I Waldfeststellungsverfügung
Die Direktion des lnnern, aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
A.
Im Rahmen der Ortsplanungsrevision Walchwil leitete die Direktion des lnnern ein Wald feststellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Walchwil ein. Zweck dieses Verfah rens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgeset zes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 92 1.0). Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festge legt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grund buchpläne eingetragen und allen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü mer zur Orientierung und Überprüfung zugestellt. Die überarbeiteten und bereinigten Pläne lagen vom 7. April bis 9. Mai 2006 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeinde verwaltung Walchwil öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 7. und 14. April 2006 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 9. Mai 2006 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu er heben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundei gentümer direkt benachrichtigt.
B.
ln der Gemeinde Walchwil beurteilte das Kantonsforstamt u.a. die Bestockung auf GS Nr. 939, im Eigentum der Korporation Walchwil, angrenzend an GS Nr. 989, 990 und 1101, als Wald im Sinne des Gesetzes. Bei der Bestockung handelt es sich um eine Kastanienselve. Nach Art. 2 Abs. 2 Lit. a WaG gelten auch Selven als Wald.
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C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 Iiessen , Einsprache ge gen die Waldfeststellung erheben, soweit diese die Grundstücke GS Nr. 989, 990 und 1 10 1 Spiegelberg betrifft. führt im Wesentlichen aus, dass östlich der Grundstücksgrenzen der Einsprechenden nur einzelne Bäume und Sträucher ohne zusammenhängenden Be schirmungsgrad stocken. Insbesondere fehle die Ausbildung des Waldinnenklimas und
Postfach 146, 6301 Zug T 041 728 24 30, F 041 728 37 17
www.zug.ch/inneres
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eine charakteristische Waldbodenvegetation. Die zu beurteilende Fläche erfülle keine Waldfunktionen und sei deshalb nicht als Wald zu qualifizieren. Sollte das Kantonsforst amt die besagte Fläche trotzdem als Wald beurteilen, so sei zur Wahrung des Gebotes von Treu und Glauben die im Waldfeststellungsverfahren neu festgelegte Waldlinie auf die bisher im Grundbuch eingetragene Waldlinie zurück zu verlegen. Im Zuge der Über bauung der Grundstücke sei 1986 die zu beurteilende Fläche nicht als Wald, sondern als Bauverbotszone taxiert worden. Deshalb musste bei der Baueingabe nicht der damals übliche Waldabstand von 15 m, sondern ein Abstand von 4 m zur Bauverbotszone ein gehalten werden. D.
An zwei Begehungen am 3. und 24. Oktober 2006 wurde die Situation vor Ort vom Kantonsförster und den Einsprechenden besichtigt und besprochen. Insbesondere wurden die kleinflächige Uferbestockung östlich oberhalb von GS Nr. 989 und der Waldlinienverlauf östlich von GS Nrn. 990 und 1060 neu beurteilt bzw. der Waldlinienverlauf leicht abgeändert. Dabei zeigte sich, dass die Uferbestockung isoliert betrachtet die Waldkriterien nicht erfüllt und weder topografisch noch nach Aufbau und Struktur eine Einheit mit der Kastanienselve bildet. Die Waldlinie wurde deshalb der Kastanienselve entlang neu abgesteckt und durch den Geometer eingemessen (vgl. Beilage 1). Der bereinigte Plan wurde den Einsprechenden zur Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Nov. 2006 wurde die Einsprache zurückgezogen.
E.
Der bereinigte Plan wurde auch
Grundeigentümerin von GS
Nr. 939 und damit Waldeigentümerin des korrigierten Waldrandverlaufes zur Stellung nahme zugestellt. Der Korporationsrat stimmt dem geänderten Waldrandverlauf zu.
und in Erwägung:
1.a)
Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräf tige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzo nenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).
b)
Gernäss § 29 Bst. a EG Waldgesetz nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blosse Waldabgrenzungen handelt. Gegenstand des vorlie genden Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 WaG in der Gemeinde Walchwil. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite handelt es sich bei den entsprechenden Verwaltungs entscheiden nicht um blosse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2
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EG Waldgesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfeststellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern. 2. a) Gernäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Satz 1). Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Satz 2). Als Wald gelten gernäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a WaG auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven. Nicht als Wald gel ten dagegen isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in de ren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). b)
Nach Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Flä che und welchem Alter eine einwachsende Fläche, sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Satz 1). Erfüllt die Bestockung in besonde rem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2}. Der Kanton Zug hat diesen Rechtsetzungsauftrag mittels Erlass von § 1 EG Waldgesetz erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel als Wald, wenn sie folgende Min destanforderungen erfüllt: Fläche von 800 m2 (Bst. a), Breite von 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 20 Jahren (Bst. c). Ausnahmsweise gelten klei nere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geografischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Mass Waldfunktionen wahrnehmen können (Abs. 2). Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Ein schluss eines Waldsaumes von 2 bis 4 m bestimmt (Abs. 4 Satz 1). Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen (Abs. 4 Satz 2). Weil die Kastanienselve auf GS Nr. 939, Gemeinde Walchwil, sowohl den Waldbegriff (Art. 2 Abs. 2 Bst a WaG) als auch die die Waldkriterien (§ 1 Abs. 1 EG Waldgesetz) er füllt, gilt sie als Wald im Sinne des Gesetzes.
verfügt:
1.
Die Waldgrenze entlang der Kastanienselve auf GS Nr. 939 im Gebiet Spiegelberg I Usseregg, Gemeinde Walchwil, südlich von GS Nrn. 980, 984; östlich von GS Nrn. 989, 1 101, 990, 1060, 991 (zwischen den Grenzsteinen PP 93 1 und PP 933} wird gernäss beigelegtem Plan festgelegt (vgl. Beilage 1).
2.
Die festgestellte Waldgrenze ist in den Grundbuchplänen nachzuführen.
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3.
Die Einwohnergemeinde trägt die festgestellte Waldgrenze in die Bauzonenpläne ein.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
5.
Mitteilung an:
Einwohnergemeinde Walchwil, Gemeinderat Einwohnergemeinde Walchwil, Bauverwaltung Kantonsforstamt
Zug, 31. Januar 2007- Hy
Direktion des lnnern Die Direktionsvorsteherin:
Manuela Weichelt-Picard, Regierungsrätin
Beilage 1:
Planausschnitt 1:1000, Abgrenzung Wald-Bauzone, Gemeinde Walchwil, Gebiet Spiegelberg I Usseregg
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Gemeinde Walchwil Beilage.1
661 (86300)
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Waldfläche gemäss Grundbuchplan Waldlinie gemäss Waldfeststellungsverfügung vom 11. Aug.2006 Waldlinie angrenzend an Bauzone gemäss Waldfeststellungsverfügung vom11 . Aug.2006
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An Bauzonen angrenzende Wälder ln der Gemeinde Walchwll
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Waldlinie mit weniger als12m Abstand zur Bauzone gemäss Waldfeststellungsverfügung vom 11. Aug.2006. Waldlinie gemäss vorliegender Waldfeststellungsverfügung
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Waldlinie mit weniger als12m Abstand zur Bauzone gemäss vorliegender Waldfeststellungsverfügung Gültige, resp. neugeplante Bauzonengrenze (Dieser Eintrag Ist rechtfleh nicht verbindlich) Kantonsforstamt Zug
Legal bases
BGS 153.714 · Cantonal
BGS 721.11 · PBG · Cantonal
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantonal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal