Verfügung DI 27.08.2007; Unterägeri
Static forest boundary · Zug
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approved by
- DI
- Adopted
- Aug 27, 2007
- In force since
- Aug 27, 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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Text
Direktion des lnnern
Kanton Zug
Kantonsforstamt
Forstpolizei/Waldfeststellung GS Nr. 86, 119, 120 und 2107, Oberacher, Unterägeri I Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes Ober den Wald I Waldfeststellungsverfügung
Die Direktion des lnnern, aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
A.
Im Rahmen der Ortsplanungsrevision Unterägeri leitete die Direktion des lnnern ein
Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Unterägeri ein. Zweck dieses Verfah rens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Hierfür wurden im Über gangsbareich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Ge stützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetra gen und allen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zur Orientierung und
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Überprüfung zugestellt. Die überarbeiteten und bereinigten Pläne lagen vom 13. April 2005 bis zum 12. Mai 2005 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeindeverwaltung Unterägeri öffentlich zur Einsicht auf. l n den Amtsblättern vom 13. und 20. April 2005 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 12. Mai 2005 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt. B.
ln der Gemeinde Unterägeri beurteilte das Kantonsforstamt gernäss der ersten öffentli
chen Auflage vom 13. April 2005 bis zum 12. Mai 2005 eine neu eingewachsene Bestockung auf GS Nr. 119, im Eigentum der ckung auf GS Nr. 120, im Eigentum von
, als Wald und die Besto , als nicht Wald. Gegen die
se Waldfeststellung erhoben Eigentümer von GS Nr. 86, fristgerecht Einsprache. Die Erbengemeinschaft fordert in ihrer Einsprache vom 10. Mai 2005, dass die neu eingewachsene Bestockung auf GS Nr. 119 nicht als Wald ausgeschieden werden soll.
fordert in seiner Einspra
che vom 9. Mai 2005 die Klärung verschiedener offener Fragen.
C.
An einer Begehung am 1. Juli 2005 wurde die Situation vor Ort vom Kantonsförster und
den Einsprechenden besichtigt und besprochen. Insbesondere wurde die Bestockung auf GS
120 neu als Wald beurteilt. Vom 23. September bis zum 22. Oktober 2005 wurde die Waldfest stellung im Gebiet Oberacher erneut öffentlich aufgelegt. Auf Begehren von wurde die Einsprachefrist bis zum 8. Dezember 2005 verlängert. Fristgerecht erhoben , Eigentümer von GS N. i20, sowie
Einsprache gegen die
Waldfeststellung. D.
Aufgrund neuer Hinweise aus den eingegangenen Einsprachen beurteilte das Kantons
forstamt die Bestockung auf Parzelle 119 neu als nicht Wald, da der Baumbestand jünger als
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20 Jahre ist, weil es sich bei der ursprünglichen Bestockung um eine Fichtenpflanzung handel te und da die Bestockung bis 1998 durch die Hochspannungsleitung vom Waldbestand auf Parzellen 86 und 2107 abgetrennt war. Die Bestockung auf Parzelle 120 beurteilte das Kan tonsforstamt ebenfalls als Nichtwald, weil es sich um eine Gartenbestockung handelt, die Blockhütte seit langem besteht, rund um die Blockhütte im eingezäunten Teil regelmässig ge mäht wurde und die gefällten Bäume im Bereich des Hauses als Einzelbäume ohne direkten Zusammenhang mit der Bestockung auf Parzelle 86 zu beurteilen sind. E.
Der entsprechend bereinigte Plan der Waldfeststellung Oberacher, datiert vom 30. Mai
2007, wurde vom 22. Juni 2007 bis zum 21. Juli 2007 nochmals öffentlich aufgelegt. Die betrof fenen Grundeigentümer sowie die Einsprecher der früher aufgelegten Waldfeststellungen im Gebiet Oberacher wurden schriftlich über die Auflage informiert. Gegen die Waldfeststellung vom 30. Mai 2007 gingen keine Einsprachen ein.
und in Erwägung: 1.a)
Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräf tige Waldfeststellung gemäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzo nenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).
b)
·
Gemäss § 29 Bst. a EG Waldgesetz nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blosse Waldabgrenzungen handelt. Gegenstand der vorlie genden Verfügung ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 WaG im Gebiet Oberacher in Unterägeri. Angesichts der da mit verbundenen grossen Tragweite handelt es sich bei den entsprechenden Verwal tungsentscheiden nicht um blosse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2 EG Waldgesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfeststellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern.
2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Satz 1). Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Satz 2). Als Wald gelten gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a WaG auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven. Nicht als Wald gel ten dagegen isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in de ren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). b)
Nach Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Flä che und welchem Alter eine einwachsende Fläche, sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Satz 1 ). Erfüllt die Bestockung in besonde rem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2). Der Kanton Zug hat diesen Rechtsetzungsauftrag mittels Erlass
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von § 1 EG Waldgesetz erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel als Wald, wenn sie folgende Min 2 destanforderungen erfüllt: Fläche von800 m (Bst. a), Breite von 12m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 20 Jahren (Bst. c). Ausnahmsweise gelten klei nere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geografischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Mass Waldfunktionen wahrnehmen können (Abs. 2). Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Ein schluss eines Waldsaumes von 2 bis 4 m bestimmt (Abs. 4 Satz 1). Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen (Abs. 4 Satz 2). 3.
Aufgrund der oben in Buchstabe D des Sachverhalts erwähnten Gründe sind die Besto ckungen auf GS Nr. 119 und GS Nr. 120 in der Gemeinde Unterägeri nicht als Wald zu beurteilen.
verfügt: 1.
Die Waldgrenze auf GS Nrn. 86, 119, 120, 2107 im Gebiet Oberacher, Gemeinde Unte rägeri wird gernäss beiliegenden Plänen Nr. 6 Oberacher und Nr. 7 Heimeli festgelegt.
2.
Die festgestellte Waldgrenze ist in den Grundbuchplänen nachzuführen.
3.
Die Einwohnergemeinde trägt die festgestellte Waldgrenze in die Bauzonenpläne ein.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
5.
Mitteilung an: Einschreiben: A-Post: - Einwohnergemeinde Unterägeri, Gemeinderat, Postfach 79, 6314 Unterägeri - Einwohnergemeinde Unterägeri, Bau + Unterhalt, Postfach 79, 6314 Unterägeri Interne Post:.
V- Kantonsforstamt - Grundbuch- und Vermessungsamt Zug, 27. August 2007 - Wü
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Direktion des lnnern Die Direktionsvorsteherin:
Manuela Weichelt-Picard Regierungsrätin Beilage: Planausschnitt 1:1000, Abgrenzung Wald-Bauzone, Gemeinde Unterägeri, Pläne Nr. 6 Gebiet Oberacher und Nr. 7, Gebiet Heimeli
Waldfeststellung Plan Nr. 6 Oberacher 2219
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Gemeinde Unterägeri 1949
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Legende Abgrenzung Wald- Bauzone in der Gemeinde Unterägeri Waldfläche gernäss Waldfeststellung 2005 Waldlinie gernäss Grundbuchplan Neuer Waldrand
Waldlinie gernäss forstlicher Neuvermessung 2005 Gültige Waldlinie gernäss Waldfeststellung 2005, angrenzend an Bauzone Nicht an Bauzonen angrenzender Wald, aber mit weniger Abstand zur Bauzone als 12m
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Gültige, resp. neu geplante Bauzonengrenze
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Legal bases
BGS 153.714 · Cantonal
BGS 721.11 · PBG · Cantonal
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantonal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal