Verfügung Nr. 3 DI, 13.12.2000; Zug
Static forest boundary · Zug
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approved by
- DI
- Adopted
- Dec 13, 2000
- In force since
- Dec 13, 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zug with its building zones.Open the full map
Files
2000-12-13_VDI_ZU_3.pdfOpen in a new tab
Text
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG
VERWALTUNGSGEBÄUDE AM POSTPLATZ POSTFACH 146, 6301 ZUG INTERNET: www.zug.ch TELEFON 041 /728 24 30 I FAX 041 /728 37 17
Forstpolizei/Waldfeststellung GS Nr. 3147, Zugerbergstrasse, Zug, im Eigentum von I Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald
Die Direktion des lnnern
aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
A.
Im Anschluss an die Stadtplanung 1994 leitete die damalige Forstdirektion ein
Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet der Einwohnergemeinde Zug ein. Zweck dieses Verfahrens war die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald. Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen daran anschliessend vom 9. Juni bis zum 14. Juli 1995 beim Stadtbauamt öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 9., vom 16. und vom 23. Juni 1995 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 15. Juli 1995 bei der Forstdirektion des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt.
Show the full text
B.
Unter der Ordnungsnummer 12 beurteilte das Kantonsforstamt die Bestockung
entlang des Frid- und des Bruibaches als Wald [vgl. GB-Piäne Nrn. 42, 43, 44, 76, 77Koordinaten (Schwerpunkt): 681 850 I 223 350]. Beschrieben wurde das Gehölz als baumartenreicher, am Waldrand strauchreicher Laubmischwald. Die Bestockung erfülle ihrer Lage am Stadtrand, ihrer Wanderwegerschliessung, ihrer landschaftlichen Reize und
2-
ihrer t opografisch-geologisch schwierigen Lage wegen, vor allem landschaftsgestalterische, Erholungs- und Schutzfunktionen.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 1995 liess
Einwendungen gegen die Waldfeststellung Nr. 12 erheben, soweit sie das Grundstück GS Nr. 3147 betrifft. Er lässt darin beantragen, die seitens des Kantonsforstamtes auf GBP Nr. 3147 vorgesehene Waldgrenze sei zu korrigieren und entsprechend dem Grenzverlauf gernäss Plan in der Beilage neu festzulegen.
Zur Begründung lässt
im Wesentlichen Folgendes ausführen: Im
fraglichen Bereich könne keinesfalls von Wald im Sinne des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Waldgesetzes noch im Sinne der vormaligen Forstpolizeiverordnung gesprochen werden. Es handle sich dabei um eine unbestockte Fläche, der sämtliche für ein Waldgrundstück vorausgesetzte Qualifikationen abgingen. Gernäss Art. 2 Abs. 1 WaG gelte jene Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und die Waldfunktionen erfüllen könne. Gerade dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Auf GBP Nr. 3147 befänden sich im fraglichen Bereich ausschliesslich Kultur- bzw. Nutzpflanzen. Konkret handle es sich um eigenhändig gepflanzte und gezogene Beerensträucher, namentlich schwarze Johannisbeeren und Brombeeren, sowie um zwei Haschbergholunder. Diesbezüglich sei sicher relevant, dass nicht von Wildwuchs im Sinne des dynamischen Waldbegriffes gesprochen werden könne. Ferner befänden sich auf dem bezüglichen Gelände zwei Fliederstöcke, welche vor rund 20 Jahren ebenfalls eigenhändig gesetzt worden seien, zwei Eiben sowie vor allem Gras- und Kräuterwuchs. Ein Wuchszusammenhang, der dem erwähnten Pflanzenvorkommen Wald- oder auch nur Waldrandcharakter verleihen würde, fehle gänzlich. Eine objektive Gesamtwürdigung- auf die es letztlich allein ankommen könne- müsse unweigerlich zum Schluss führen, dass der Waldbegriff für die seitens des Kantonsforstamtes vorgeschlagene Waldgrenze unverhältnismässig strapaziert werden müsste.
D.
Am 25. September 2000 fand ein Augenschein statt. Daran nahmen Teil:
und Harald Klein, Stadtplaner, Martin Winkler, Kantonsförster, sowie Beat Moos, juristischer Mitarbeiter der Direktion des lnnern, behördlicherseits.
----------�----------------� - ---
- --- ------
- 3-
Bei diesem Augenschein zeigte sich, dass die fragliche Fläche tatsächlich keine Waldbestockung aufweist. Der Kantonsförster äusserte hierzu indessen die Ansicht, dass für dieses Gebiet - gestützt auf einen Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 1959 eine -
Aufforstungspflicht bestehe. Für den Rechtsvertreter der Grundeigentümerschaft war diese Information neu. Er äusserte Zweifel daran, dass eine allfällige Aufforstungspflicht nach derart langer Zeit noch durchgesetzt werden könne.
und in Erwägung:
1.
a)
Nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991
(Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).
b)
Gernäss § 29 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den
Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blasse Waldabgrenzungen handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 WaG in der Stadt Zug. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite handelt es sich bei den entsprechenden Verwaltungsentscheiden nicht um blasse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2 EG Waldgesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfeststellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern.
2.
Gernäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen bestockt
ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Satz 1) Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung .
im Grundbuch sind nicht massgebend (Satz 2). Als Wald gelten gernäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG auch unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen. Nicht als Wald gelten dagegen
-4-
isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
3.
Der fragliche Teil von GS 3147 wird Unbestrittenermassen weder von Waldbäumen
noch von Waldsträuchern bestockt. Das Kantonsforstamt stellte sich jedoch bei der Planauflage im Jahr 1 995 auf den Standpunkt, es bestehe für diesen Grundstücksteil eine Aufforstungspflicht. Es stützte sich dabei auf einen Regierungsratsbeschluss vom 21. April 1959. Darin wird - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse -Folgendes
erwogen: "Hingegen ist darnach zu trachten, dass vom Schutz-und Naturschutzstandpunkt aus die nördlich von der Rodungsfläche gelegene Tobelwaldung unter allen Umständen erhalten bleibt. Es ist deshalb vom Gesuchsteller zu erwarten, dass die tobelseitige Auftragsböschung innert Jahresfrist wieder angepflanzt wird." Im Dispositiv ist jedoch weder ausdrücklich von einer Aufforstungspflicht die Rede noch der Aufforstungsperimeter umschrieben. Bei dieser Sachlage erweist sich der zitierte Regierungsratsbeschluss als zu unbestimmt, als dass daraus eine verbindliche und durchsetzbare Aufforstungspflicht abgeleitet werden könnte. Dies dürfte auch einer der Gründe dafür gewesen sein, weshalb eine Durchsatzung in der Folge unterblieb. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob der Vollzug einer einmal angeordneten Aufforstung der Verjährung unterliegt, und -zutreffendenfalls -innert welcher Frist diese Verjährung eintritt. Damit erweisen sich die von erhobenen Einwendungen als begründet, weshalb sie gutzuheissen sind. Bei diesem Ausgang des Einwendungsverfahrens ist die Waldgrenze auf GS Nr. 3147 neu festzulegen und zwar gernäss Plan in der Beilage.
verfügt:
1.
a)
Die von
erhobenen Einwendungen werden gutgeheissen.
b) Die Waldgrenze auf dem Grundstück GS Nr. 3147, Zugerbergstrasse, Zug, wird neu gernäss Plan in der Beilage festgelegt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
����
--------------
- 5 -
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwal tungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
4.
Mitteilung an: (eingeschrieben) Bauabteilung der Stadt Zug, St.-Oswalds-Gasse 20, 6300 Zug Kantonsforstamt
Zug, 13. Dezember 2000 - WIM/BMO
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG
t
�eher:
Der 9 ; / tions
l'[ ���� Peter Bossard, Regierungsrat
Beilage
\
----�
�
c
�
01058
----
\
'
B
�
�
"A
-\-
', _.-').,. ',
�\
��\ / ,/
®
I I
._,/ ,/ _ / -- / / "" ,/ I
"'
....
/
/
,/
r--
,/
// /
r:::
�
1-
,_
;::::.
An Bauzonen angrenzende Wälder in der Stadt Zug
r=
Legende
Massstab 1 :500
-t-
Bauzonengrenze
·r:;;::.;r:.;:;;::.-?
Heutiger Waldeintrag
Neue
Waldgrenze
gernäss
Waldfest
stellung 1995
1665
lfTTfflf[ff({![f[ffTfTJ
1',
An Bauzonen angrenzender Wald ge mäss Waldfeststellung 1995
I
I'
3560
/
1\
// //
I
/ 1
I I I I I I I I I I I I
II II II I I \
"- ..('-
Waldgrenze gernäss Verfügung vom 13. Dezember 2000
'-
I
"' // "' // 1/
lt I I
/''-..'
I
/
/ I
' I
/
I I I I I
/
/lll!ittll/1iII/II . . . .• :,---. . . �
..",.._4'" q
(,, I
I I
/;' I --,
.
. . . . .. . . . . . . .� � . ..
".". .... \ .",.-"'
An Bauzonen angrenzender Wald gernäss Verfügung vom 13. Dezember 2000
An Nichtbauzonen angrenzender W ald gernäss
Waldfeststellung
1 995,
mit
Abstand zur Bauzone kleiner als 1 5 m
(\ '\
\
Ftühling 1995/ Herbst 2000
\::::.
KANTONSFORST MIT Z\JG
Legal bases
BGS 153.714 · Cantonal
BGS 721.11 · PBG · Cantonal
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantonal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal