Verfügung Nr. 8 DI, 13.12.2000; Zug

Static forest boundary · Zug

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Kind
Static forest boundary
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
DI
Adopted
Dec 13, 2000
In force since
Dec 13, 2000

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Text

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DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSGEBÄUDE AM POSTPLATZ POSTFACH 146, 6301 ZUG INTERNET: www.zug.ch TELEFON 041 I 728 24 30 I FAX 041 I 728 37 17

Forstpolizei/Waldfeststellung GS Nr. 1670, Schönegg, Zug, im Eigentum I Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald

Die Direktion des lnnern

aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A.

Im Anschluss an die Stadtplanung 1994 leitete die damalige Forstdirektion ein

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Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet der Einwohnergemeinde Zug ein. Zweck dieses Verfahrens war die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald. Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen daran anschliessend vom 9. Juni bis zum 14. Juli 1995 beim Stadtbauamt öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 9., vom 16. und vom 23. Juni 199 5 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 15. Juli 1995 bei der Forstdirektion des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt.

B.

Unter der Ordnungsnummer 12 beurteilte das Kantonsforstamt die Bestockung

entlang des Frid-und des Bruibaches als Wald [vgl. GB -Piäne Nrn. 4 2, 43, 44, 76, 77Koordinaten (Schwerpunkt): 681 850 I 223 350]. Beschrieben wurde das Gehölz als baumartenreicher, am Waldrand strauchreicher Laubmischwald. Die Bestockung erfülle ihrer Lage am Stadtrand, ihrer Wanderwegerschliessung, ihrer landschaftlichen Reize und

-2 -

ihrer topografisch-geologisch schwierigen Lage wegen, vor allem landschaftsgestalterische, Erholungs- und Schutzfunktionen.

C.

Mit Eingabe vom 23. Juni 1995 erhoben Einwendungen gegen die

Waldfeststellung Nr. 12, soweit diese das Grundstück GS Nr. 1670, Schönegg, betrifft. Sie verlangen darin, die Waldgrenze auf der Südseite des Grundstücks sei in einem Abstand von l ediglich drei bis fünf Metern zum Bach festzulegen. ln verfahrensmässiger Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht Die Parzelle 1670 an 2 der Zugerbergstrasse mit 2200 m Land sei in einer voll erschlossenen Bauzone, WB2, mit einer Ausnützung von 50%. Dies entspreche einem Bauvolumen von ca. sechs bis acht Wohnungen. Die von der Forstdirektion gemachte Waldfeststellung von ca. zehn Metern ab dem Bachrand stimme nicht mit dem tatsächlichen Waldrand überein. Nach eigenen Messungen sei der tatsächliche Waldrand bloss ca. drei bis fünf Meter vom Bachrand entfernt. Mit einem gesetzlichen Waldabstand von 15 m sei auf dieser Parzelle keine annehmbare Überbauung zu realisieren.

D.

Am 17. August 2000 fand der beantragte Augenschein statt. Es nahmen daran teil

und Martin Winkler, Kantonsförster, sowie Beat Moos, juristischer Mitarbeiter der Direktion des lnnern, behördlicherseits.

Bei diesem Augenschein zeigte sich, dass die fragliche Bestockung an der Südgrenze des Grundstückes tatsächlich nicht derart weit in Richtung Norden reicht, wie in der Bestandsaufnahme des Kantonsforstamtes aus dem Jahr 1994 ausgewiesen. Der Kantonsförster äusserte hierzu indessen die Ansicht, dass seit 1994 massiv herausgeholzt worden sei. Seine Auffassung stützte er auf die erwähnte Bestandsaufnahme, den bestehenden Bodenaufbau sowie auf eine Reihe von Luftaufnahmen. Die Eigentümerschaft verwahrte sich dagegen, dass sie unrechtmässig Wald beseitigt haben solle. ln den fraglichen Bereichen hätten nie Bäume gestanden, sondern lediglich Sträucher. Gestützt darauf hielt die Eigentümerschaft an Ihren mit Eingabe vom 23. Juni 1995 erhobenen Forderungen fest.

-3 -

und in Erwägung:

1.

a)

Nach Art. 1 0 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991

(Waldgesetz, WaG; SR 921. 0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststellung gernäss Art. 1 0 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).

b)

Gernäss § 29 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den

Wald vom 17. Dezember 1998 ( EG Waldgesetz; BGS 931.1) nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blasse Waldabgrenzungen handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 1 0 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 WaG in der Stadt Zug. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite handelt es sich bei den entsprechenden Verwaltungsentscheiden nicht um blasse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2 EG Waldgesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfeststellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern.

2.

a)

Gernäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen

bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Satz 1). Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Satz 2). Als Wald gelten gernäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG auch unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen. Nicht als Wald gelten dagegen isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün-und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).

b)

Nach Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone innerhalb des vom Bundesrat

festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere

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Bestockung als Wald gilt (Satz 1). Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse

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Wohlfahrts-oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2). Der Bundesrat hat den vorstehend erwähnten Rahmen in Art. 1 der Verordnung über den Wald vom 3 0. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) festgelegt. Gernäss Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmen die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 2 00 bis 800m

2

(Bst. a), Breite mit Einschluss eines

zweckmässigen Waldsaumes 1 0bis 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 1 0 bis 2 0 Jahre (Bst. c). Der Kanton Zug hat diesen Rechtsetzungsauftrag mittels Erlass von § 1 EG Waldgesetz erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel 2 als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt: Fläche von 800m (Bst. a), Breite von 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 2 0 Jahren (Bst. c). Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum-und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geographischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Mass Waldfunktionen wahrnehmen können (Abs. 2). Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von zwei bis vier Metern bestimmt (Abs. 4 Satz 1) Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung .

und die Geländesituation zu berücksichtigen (Abs. 4 Satz 2).

3.

a)

Dass der Bestockung entlang des Frid-und des Bruibaches Waldqualität im

vorstehend aufgezeigten Sinne zukommt, wird im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Die Eigentümerschaft behauptet jedoch, der Wald habe auf ihrem Grundstück zu keiner Zeit eine derartige Ausdehnung gehabt, wie dies 1994 vom Kantonsforstamt festgestellt worden sei. Sie stützt sich dabei auf den heutigen Zustand, der in der Tat eine Bestockung von geringerem Ausmass zeigt. m I Zeitpunkt der Waldfeststellung, im Sommer 1994, war die Bestockung jedoch geprägt durch Bäume und zahlreiche, oft dickstämmige und ausladende Sträucher. Die Luftaufnahmen der Eidgenössischen Landestopografie aus den Jahren 1956, 1 9 72 und 1990 belegen eindeutig das Vorhandensein einer Waldbestockung im 1994 festgestellten Ausmass. Zu demselben Schluss führen die noch heute feststellbaren dicken Strauchstrünke. Bei dieser Beweislage ist aber davon auszugehen, dass auf der streitigen Fläche noch 1995 ein Gehölz mit Waldeigenschaft stockte. Immerhin räumt die Eigentümerschaft denn auch ein, dass dort einmal Sträucher gestanden hätten.

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b)

Nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG gelten auch unbestockte oder ertragslose

Flächen eines Waldgrundstückes als Wald. Aus diesem Grund kann einer Bestockung die ihr zukommende Waldeigenschaft auch durch unerlaubte Rodung oder unerlaubten Kahlschlag nicht weggenommen werden. Im Gegenteil besteht für solche Flächen gestützt auf Art. 23 WaG (Wiederbestockung von Blössen) eine Aufforstungspflicht. Unter diesen Umständen erweist sich die Bestandesaufnahme des Kantonsforstamtes aus dem Jahr 1994 als massgebend für die nun vorzunehmende Waldfeststellung. Die diesbezüglichen Einwendungen der Eigentümerschaft sind folglich abzuweisen.

4.

Die Grundeigentümerschaft verlangt im Weiteren sinngemäss, es sei eine

lnteressenabwägung zwischen ihrem Interesse an einer möglichst ungehinderten Überbaubarkeit des Grundstücks einerseits und dem entgegenstehenden Walderhaltungsinteresse anderseits vorzunehmen. Damit verkennt sie indessen die Rechtsnatur der Waldfeststellung. Beim Waldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10 WaG geht es einzig und alleine um die Frage, ob eine bestockte Fläche Wald im Rechtssinne sei oder nicht; mithin handelt es sich dabei um eine reine Sachverhaltsfeststellung, für die ausschliesslich waldbiologische, metrische und Alterskriterien ausschlaggebend sind. Interessen welcher Art auch immer dürfen bei diesem Entscheid nicht in Erwägung gezogen werden. ln Betracht fallen solche Interessen erst dann, wenn sich - nach erfolgter positiver Waldfeststellung - allenfalls die Frage einer Rodungsbewilligung oder einer Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes stellt. (Vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 2 10, Wald, Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Bern 1993, S. 45sowie Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 83 f.). Bei dieser Rechtslage können die Ausführungen der Eigentümerschaft zur Bebaubarkeit ihrer Liegenschaft nicht gehört werden. Die erhobenen Einwendung erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen sind.

verfügt:

1.

a)

Die von

erhobenen Einwendungen werden abgewiesen.

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b)

Die Waldgrenze auf der Liegenschaft GS Nr. 1670, Schönegg, Zug, wird übereinstimmend mit den 1995 öffentlich aufgelegten Plänen festgesetzt (vgl. Plan in der Beilage).

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwal­ tungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichts­ beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

4.

Mitteilung an:

Bauabteilung der Stadt Zug, St.-Oswalds-Gasse 20, 6300 Zug Kantonsforstamt

Zug, 13. Dezember 2000 - WIM/BMO

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Peter Bossard, Regierungsrat

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An Bauzonen angrenzender Wald ge­ mäss Waldfeststellung 1995

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An Nichtbauzonen angrenzender Wald gernäss

Waldfeststellung

1995,

mit

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Friihling 1995

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