Verfügung Nr. 2 DI, 20.12.2000; Zug
Static forest boundary · Zug
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approved by
- DI
- Adopted
- Dec 20, 2000
- In force since
- Dec 20, 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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Text
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG
VERWALTUNGSGEBÄUDE AM POSTPLATZ POSTFACH 146 6301 ZUG , INTERNET: www.zug.ch TELEFON 041 /728 24 30 I FAX 041 /728 37 17
Forstp olizeiNValdfeststellung GS Nr. 118, Choller, Zug, im Eigentum der
I Abgrenzung von Wald
und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald
Die Direktion des lnnern
aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
A.
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Im Anschluss an die Stadtplanung 1994 leitete die damalige Forstdirektion ein
Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet der Einwohnergemeinde Zug ein. Zweck dieses Verfahrens war die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald. Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen daran anschliessend vom 9. Juni bis zum 14. Juli 1995 beim Stadtbauamt öffentlich zur Einsicht auf. l n den Amtsblättern vom 9., vom 16. und vom 23. Juni 1995 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 15. Juli 1995 bei der Forstdirektion des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt.
B.
Unter der Ordnungsnummer 1 beurteilte das Kantonsforstamt das Ufergehölz entlang '
der alten Lorze als Wald [vgl. GB-Piäne Nrn. 7, 85, 95 und 96- Koordinaten: westliche Begrenzung 679 240 I 226 100, östliche Begrenzung 680 020 I 226 580]. Beschrieben wurde das Gehölz als baum-und strauchartenreiche, stufig aufgebaute Uferbestockung. Die Bestockung erfülle ihres differenzierten Aufbaues, ihrer grossen Ausdehnung und ihrer Wegerschliessung wegen vor allem ökologische, landschaftsgestalterische und Erholungsfunktionen.
-2-
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 1995 liess
Einwendungen gegen die Waldfeststellung Nr. 1 erheben, soweit diese das Grundstück Nr. 118 betrifft. Dabei liess sie unter anderem beantragen, es sei festzustellen, dass im Bereiche ihrer Grundstücke auf der nordöstlichen Uferseite der Lorze im Choller kein Wald im Rechtssinne bestehe. ln verfahrensmässiger Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nicht jede Uferbestockung könne als Wald qualifiziert werden. Insbesondere sei dies dann nicht zulässig, wenn eine solche Bestockung relativ schmal sei. Dem sei vorliegend so. Dazu komme, dass sich auf der Bestockungsfläche nur sehr spärlich eigentliche Waldbäume vorfänden. Es überwögen solche Sträucher, die auch andernorts in Uferbereichen vorkämen und dort nicht als Wald qualifiziert würden.
D.
Der beantragte Augenschein fand am 1. September 2000 statt. Es nahmen daran teil sowie seitens der Behörden Harald
Klein, Stadtplaner, Martin Winkler, Kantonsförster, und Beat Moos, juristischer Mitarbeiter der Direktion des lnnern.
E.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2000 liess
ihre Einwendungen
wie folgt ergänzen: Zumindest der vorderste (südliche) Teil des Lorzenufers stelle nicht Wald dar; dies deshalb, weil es bereits an der gernäss § 1 Abs. 1 lit. b EG Waldgesetz erforderlichen Breite fehle. Die Annahme einer besonderen Wohlfahrts- und Schutzfunktion rechtfertige sich angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht. Festzustellen sei nämlich, dass beidseits des Ufers sich schon jetzt Bauten und Anlagen befänden, welche sehr nahe an das Ufer heranreichten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dann, wenn wegen des Waldabstandes solche Bauten und Anlagen nicht ersetzt werden könnten, diese noch sehr lange bestehen blieben. Eine allfällige Wohlfahrtswirkung lasse sich so nie erreichen, würde doch so der Eindruck eines in bestehende Überbauungen eingebetteten Baches mit einigen wenigen Sträuchern verbleiben. Würde dagegen im dortigen Bereich nicht förmlich Wald festgestellt, entstehe
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die Chance, dass die an den Bach angrenzenden Bauten dereinst verschwänden und Neubauten einen grösseren Abstand (wenn auch nicht den Waldabstand) einhalten würden. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang, dass auch dann, wenn das vorstehende Teilstück nicht als Wald festgelegt würde, der Weiterbestand der dortigen Sträucher und Bäume durchaus gewährleistet bleibe, weil das betreffende Land der öffentlichen Hand gehöre. Vorsorglich werde überdies bestritten, dass die Sträucher entlang des fraglichen Bachbereiches im Zeitpunkt der Auflage bereits ein Alter von 20 Jahren aufwiesen.
und in Erwägung:
1.
a)
Nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991
(Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).
b)
Gernäss § 29 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den
Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blasse Waldabgrenzungen handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 WaG in der Stadt Zug. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite handelt es sich bei den entsprechenden Ve!Waltungsentscheiden nicht um blasse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2 EG Waldgesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfeststellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern.
2.
a)
Gernäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen
bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Satz 1 ). Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Satz 2). Als Wald gelten gernäss Art.
2 Abs. 2 Bst. b WaG auch unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes,
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wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen. Nicht als Wald gelten dagegen isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).
b)
Nach Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone innerhalb des vom Bundesrat
festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Satz 1). Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2). Der Bundesrat hat den vorstehend erwähnten Rahmen in Art. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921. 01) festgelegt. Gernäss Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmen die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: Fläche mit Einschluss 2 eines zweckmässigen Waldsaumes 200 bis800 m (Bst. a), Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 1 0 bis 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 10 bis 20 Jahre (Bst. c). Der Kanton Zug hat diesen Rechtsetzungsauftrag mittels Erlass von § 1 EG Waldgesetz erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel 2 als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt: Fläche von800 m ( Bst. a), Breite von 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 20 Jahren (Bst. c). Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum- und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geographischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Mass Waldfunktionen wahrnehmen können (Abs. 2). Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von zwei bis vier Metern bestimmt (Abs. 4 Satz 1 ). Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen (Abs. 4 Satz 2).
3.
Beim fraglichen Gehölz handelt es sich um eine Uferbestockung. Uferbestockungen
erfüllen gernäss konstanter Praxis von Verwaltungsbehörden und Rechtsprechung regelmässig besondere Wohlfahrts- und Schutzfunktionen. Für solche Bestockungen sind die von der Einwenderin angerufenen Kriterien des kantonalen Rechts deshalb gernäss
-5-
Art. 2 Abs. 4 in fine WaG nicht massgebend. Die entsprechenden Rügen erweisen unter diesen Umständen als unbegründet.
4.
Darüber hinaus lässt
sinngernäss vortragen, eine
InteressenabwägunQ spreche gegen eine Qualifikation der fraglichen Bestockung als Wald . Damit verkennt sie indessen die Rechtsnatur der Waldfestste!lung. Beim Waldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10 WaG geht es einzig und alleine um die Frage, ob eine bestockte Fläche Wald im Rechtssinne sei oder nicht; mithin handelt es sich d abei um eine reine Sachverhaltsfeststellung, für die ausschliesslich waldbiologische, metrische und Alterskriterien ausschlaggebend sind. Interessen welcher Art auch immer dürfen bei diesem Entscheid nicht in Erwägung gezogen werden. ln Betracht fallen solche Interessen erst dann, wenn sich- nach erfolgter positiver Waldfeststellung- allenfalls die Frage einer Rodungsbewilligung oder einer Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes stellt. (Vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, Wald, Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Bern 1993, S. 45 sowie Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 83 f.). Bei d ieser Rechts- und Sachlage erweisen sich die erhobenen Einwendungen als unbegründet. Sie sind deshalb vollumfänglich abzuweisen.
verfügt:
1.
a)
Die von
erhobenen Einwendungen werden abgewiesen.
b)
Die Grenze des Ufergehölzes entlang der alten Lorze wird auf der Liegenschaft
GS Nr. 118, Choller, Zug, übereinstimmend mit den 1995 öffentlich aufgelegten Plänen festgesetzt (vgl. Plan in der Beilage).
2.
3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwal tungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
- 6-
4.
Mitteilung an: (eingeschrieben) Bauabteilung der Stadt Zug, St.-Oswalds-Gasse 20, 6300 Zug Kantonsforstamt
Zug, 20. Dezember 2000- W IM/BMO
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG
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Der Oirekti
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vorsteher:
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Peter Bossard, Regierungsrat
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Beilage
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An Bauzonen angrenzende Wälder in der Stadt Zug Legende Massstab 1 :1 000
Bauzonengrenze
Heutiger Waldeintrag
Neue
Waldgrenze
gernäss
Waldfesl·
stellung 1995
R71/I/Jmmlmrmnq
An Bauzonen angrenzender Wald ge mäss Waldfeststellung 1995
An Nichtbauzonen angrenzender Wald gernäss
Waldfeststellung
1995,
mit
Abstand zur Bauzone kleiner als 15 m
FrOhling 1905
KANTONSFORSTAMT zua
Legal bases
BGS 153.714 · Cantonal
BGS 721.11 · PBG · Cantonal
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantonal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal