Urteil Verwaltungsgericht; Zug

Static forest boundary · Zug

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Static forest boundary
Canton
Zug
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Cantonal
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KR
Adopted
Nov 20, 1997
In force since
Nov 20, 1997

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Text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. lic.

oec. iur.

Dr.

HSG Peter A.

iur.

Albert Dormann,

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Henggeler,

lic.

iur.

Jacqueline Iten-Staub und lic.

Gerichtsschreiber:

UR T E I L

vom

Dr.

iur.

Vorsitz

Oskar MÜller

iur.

Felix Gysi

Aldo Elsener

20 . November 1 997

in Sachen

Beschwerdeführer vertreten durch

gegen

1.

:

6

vertreten durch den Willensvollstrecker

2.

Forstdirektion. des Kantons Zug

Weiter beteiligt als Miteigentümer und Miterbe:

betreffend Waldfeststellung (Liegenschaft Rosenhof)

V

86 I 1 994

- 2 -

A.

Die Liegenschaft Rosenhof, GBP Nr. 137 4 und 137 7 , steht im

Miteigentum von ebenfalls angehört. Der Miterbe ist als Willensvollstrecker ausgewiesen. Die Liegen­ schaft Rosenhof liegt im Baugebiet der Stadt Zug. Das Umgelände des stattlichen Hauses erstreckt sich als Grünfläche bis an die Hofstrasse. Westlich grenzt der Garten und das Wiesland an die benachbarten Überbauungen, östlich an den Geländeeinschnitt und das Tunnelportal der SBB-Linie.

In diesem Bereich liegt von der

Höhe des Wohnhauses bis zur Hofstrasse die langgezogene, hier strittige Bestockung. Am 7 . Juli 1994 erliess die Forstdirektion des Kantons Zug fol­ gende Waldfeststellungsverfügung: 1. Die Bestockung auf der Liegenschaft Rosenhof, GBP Nr. 137 4 und 137 7, Gemeinde Zug, gilt nicht als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. 2. Dieser Entscheid ist zusammen mit den Übrigen Waldfest­ stellungen, welche im Rahmen der Stadtplanung noch not­ wendig sind, im Herbst 1994 im Amtsblatt zu publizie­ ren. Es kann dagegen bis spätestens 30 Tage nach dem Publikationstermin beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erhoben werden. Diese Verfügung wird erst rechtskräftig nach ungenütztem Ablauf der Beschwer­ defrist. 3. Bis diese Verfügung in Rechtskraft erwächst, darf die Bestockung durch keinerlei Eingriffe verändert werden. Vorbehalten bleibt die Entfernung einzelner Bäume zur Sicherheit des Bahnbetriebes in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt.

Auf der zugehörigen Planbeilage wi�d eine "waldähnliche Bestok­ kung" mit einer Fläche von 5. 96 a ausgewiesen, nördlich und süd­ lich fortgesetzt durch eine Parkbestockung. Der Begründung der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Bestockung angrenzend an die SBB-Linie Zug- Oberwil, beim südlichen Ausgang des Stadttun­ nels, vor etwa 90 Jahren durch Pflanzung entstanden sei und den

- 3 -

Schutz des Rosenhofs vor den Rauch- und Dampfemissionen der da­ maligen Lokomotiven bezweckt habe. Seither habe sich ein Gehölz mit markantem,

stufigem Baum- und Strauchbestand entwickelt.

Die Bestockung auf der Liegenschaft Rosenhof habe ausgeprägten Parkcharakter und erfÜlle wegen der isolierten Lage keine beson­ deren Wohlfahrts- und Schutzfunktionen. Die Fläche von knapp 6 a liege an der unteren Grenze, um eine isolierte Bestockung ohne Waldfunktionen, aber einem beträchtlichen Gefahrenpotential ge­ genüber der SBB-Linie, der Waldgesetzgebung zu unterstellen. Die Ökologische und landschaftsgestalterische Funktion, die je­ des Gehölz erfüllen könne, könne durch eine geschickte Baupla­ nung gewährleistet und nötigenfalls mit Auflagen gesichert wer­ den, ohne den Schutz des Waldgesetzes in Anspruch nehmen zu müs­ sen. Aus diesen Gründen scheine es gerechtfertigt, die Bestok­ kung auf der Liegenschaft Rosenhof nicht als Wald zu erklären. B.

Gegen die am 9. September 1994 publizierte Verfügung erhob , am 10. Ok­

tober 1994 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung betreffend Bestockung vom 9. 9.1994 sei aufzuheben. 2. Die Bestockung sei als Wald festzustellen (inkl. Teil der sogenannten Parkbestockung) . 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die bestockte Flä­ che sei wegen ihrer Grösse, der Bodenausbildung und Vegetations­ entwicklung als Wald einzustufen. Die Bestockung Rosenhof würde auch Wohlfahrtsfunktion erfüllen, wenn sie Öffentlich zugäng­ lich wäre. Die benachbarte Villa Rosenhof sei in den Entwurf eines Teilrichtplans Über schützenswerte Natur- und Kulturob­ jekte aufgenommen worden. Die Entfernung der Bestockung würde die Umgebung des schützenswerten Objektes wesentlich beeinträch­ tigen. Sodann wird gerügt, die Abgrenzung zwischen der "waldähn-

- 4 -

liehen Bestockung" und der "Parkbestockung" sei willkürlich. Insbesondere die südliche Fläche weise trotz eines Exoten Wald­ charakter auf. Es wird geltend gemacht, der Wald sei eigentlich noch grösser, da das Waldvorgelände Richtung SBB-Linie bei der Waldfeststellung hätte einbezogen werden müssen. Optisch gehöre dieses Vorgelände zum Wald. Der Wald weise mit dem Vorgelände insgesamt eine Fläche von über 1 '0 0 0 m2 auf. Schliesslich sei der Hinweis auf das Gefahrenpotential an der SBB-Linie völlig unbegründet. Auf dem Abschnitt Oberwil - Arth-Goldau führe die Bahn praktisch durch den Wald. Noch nie sei vorgeschlagen wor­ den,

den Wald zu entfernen.

C.

In ihrer Vernehmlassung vom 7 . November 1994 beantragt die

Forstdirektion die Abweisung der Beschwerde. Die "bewaldete" Fläche sei zu klein, um als Wald im Rechtssinne ausgeschieden zu werden. Die kantonalen Kriterien nach Art. 2 Abs. 4 des Wald­ gesetzes fielen nur dann ausser Betracht, wenn eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. D.

In seiner Vernehmlassung vom 1 0 . Dezember 1994 beantragt

der Testamentsvollstrecker die Abweisung der Beschwerde. Es wird auf eine Nutzungsstudie Rosenhof und Abklärungen mit dem kantonalen Denk­ rnalpEleger hingewiesen, welche der Abklärung dienten, ob bei einer allfälligen Unterschutzstellung der Villa Rosenhof eine etwa zonenkonforme Nutzung erreichbar wäre. Es habe sich ge­ zeigt,

dass für die Erhaltung der Villa Rosenhof gute Chancen

bestünden, vorausgesetzt, dass die Bestockung nicht als Wald gelte. Umgekehrt würde sich als wahrscheinliche Folge der Be­ trachtungsweise ten bliebe,

ergeben, dass dann die Bestockung erhal­

die Villa aber nicht mehr oder nur unter Einsatz

massiver öffentlicher Mittel erhalten bliebe. Der Rosenhof lie­ ge gernäss der neuen Bauordnung in der Landschaftsschutzzone. Künftige Bauten seien ohnehin besonders sorgfältig zu gestalten und in die Landschaft einzufügen. Die Sorge, wie das Gehölz in eine künftige Überbauung harmonisch einzubeziehen sei, könne den Stadtorganen überlassen bleiben.

- 5 -

E.

In einer Eingabe vorn 27. Januar 1995 erklärt

,

bis zum Tode seiner Mutter habe die Gesamtliegenschaft im Mit­ eigenturn je zur Hälfte seiner Mutter und ihm gehört. Die Eigen­ turnshälfte der Mutter sei je einzeln auf die sieben Geschwister als Gesamteigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Materiell gehörten ihm demnach 4/7 der Gesarntliegenschaft. Ein bevollmäch­ tigter Vertreter der Gesamteigentümer sei bisher nicht bezeich­ net worden. Als Miteigentümer der einen Hälfte sei er an einem objektiv zutreffenden Entscheid interessiert. Ohne sich mit der einen oder andern Partei assoziieren zu wollen, wünsche er wei­ terhin arn Verfahren beteiligt zu bleiben. Der Frage "Wald'' oder "Nicht-Wald" stehe er grundsätzlich neu­ tral gegenüber, wenn auch die positive Waldfeststellung ein ge­ wisses, bei Erbteilungen belastendes spekulatives Bewertungsele­ ment definitiv eliminieren würde. Er beabsichtige weder einen Verkauf noch eine Überbauung. Die Forstdirektion weise in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass für Interessenabwägungen bei einer Waldfeststellung kein Raum bestehe. Die Vernehmlassung der Forstdirektion stehe zum Teil in Wider­ spruch zur Argumentation des Forstamtes am Augenschein vorn 27 . Juni 1994. Im Entwurf zu einer Skizze sei der grössere Teil des Gehölzes als Wald bezeichnet worden. Da die Skizze dem Akten­ heft der Forstdirektion nicht beiliege, Anknüpfend an die Beschwerde

werde sie eingereicht.

wird sodann vorgebracht,

entgegen der Meinung der Forstdirektion befänden sich im SBB­ Vorgelände an die 25 - 30 Waldbäurne. F.

Am 22. Mai 1996 nahm eine Delegation des Gerichtes einen

Augenschein vor. Da dieser keine ausreichende Klärung brachte, wurde in der Folge , als Experte beigezogen.

Im Auftrag des Ge­

richts und gernäss Weisung des Experten wurden vorn Kantonsforst­ amt Bestockungspläne im Massstab 1 : 250 mit der Kronenprojek­ tion der Ober- , Mittel- und Unterschicht sowie der Gesamtbestok-

- 6 -

kung, ein Bestockungsplan 1

:

250 mit der Kronenprojektion der

Parkgehölze, eine Artenliste der Bäume und Sträucher mit Nurne­ rierung und Messdaten sowie eine Artenliste mit spezieller Be­ zeichnung der Park- und Gartengehölze erstellt. Am 2. Mai 1997 fand eine Begehung des Grundstücks mit dem Experten statt, zu welcher die Verfahrensbeteiligten eingeladen wurden. Sie hatten Gelegenheit,

aufgrund der genannten Planunterlagen an Ort und

Stelle ihre Bemerkungen vorzutragen. Am 7 . August 1997 erstatte­ te der Experte sein Gutachten. Die Parteien erhielten Gelegen­ heit zur Stellungnahme. G.

Im Auftrag von

nahm

mit Eingabe vorn 12. September 1997 Stellung. Zum Gutachten wird ausgeführt, der Gutachter habe spezifisch forstfachliche Sonderkenntnisse beizutragen, den Entscheid fäl­ le aber das Gericht. Der Gutachter bringe an den vorn Kantons­ forstamt ermittelten Flächen drei kleine Änderungen in den Ab­ grenzungen an. Es werde beantragt, diese nicht zu berücksichti­ gen,

da es um Ermessensfragen und um Unterschiede in der Praxis

der Kantone gehe. Das neue Waldgesetz wolle die Kompetenz der Kantone erweitern. Weder der Befund des Zuger Kantonsförsters noch des Experten sei falsch, der Zuger Kantonsförster sei aber zuständig. Unter Berufung auf die neueste Bundesgerichtspraxis wird vorge­ bracht,

die Blutbuche sei ein typischer Parkbaurn. Dementspre­

chend sei die Grenzziehung anzupassen. Dass sich unter dem Schatten der 85- jährigen Blutbuche mit einer Kronenprojektion von etwa 2.5 a mit der Zeit etwas "Kleingewächs" wohl fÜhle, sei normal. Dies rechtfertige es nicht,

das Kleingewächs zum

Kriterium emporzuheben. Die prägende Dominante entscheide. Sie sei ein Parkbaum und sei in Verlängerung der hellblättrigen Magnolien gepflanzt worden, als deren dunkler Hintergrund und zugleich als Eckpunkt, bevor dahinter - immer aus Sicht des Rosenhofes - die Familie der Nadelhölzer beginne.

- 7 -

Die akribische Kartographierung jeder Einzelpflanze verführe leicht dazu, den Gesamtblick zu verlieren. Der Plan 1

:

250 zei­

ge die abgegrenzte Fläche als ein eher schmales, langgestreck­ tes Band. Ziehe man davon einen Waldsaum von zwei bis drei Me­ tern ringsum ab, so bleibe nicht mehr viel übrig, worin sich ein geschütztes Waldinnenklima wirklich ausbilden könnte. Wo im­ mer man stehe, mit drei, vier Schritten sei man draussen. Wohl auch deshalb komme der Gutachter zur Schluss-Feststellung, eine solche Bestockung könne für die Allgemeinheit keine besondere Wohlfahrtsfunktion entfalten. Der Grossvater der heutigen Erben habe das Grundstück von Über 7 '50 0 m2 gekauft und die grasszügige Villa etwas zurückversetzt in Richtung Pulverturm bauen lassen. In der Hauptblickrichtung auf See und Berge hätten sich rund 5'0 0 0 m2 freie Gartenfläche ergeben. Man habe die grosse Wiese waagrecht eingeebnet und an ihrer linken Flanke im Schwung eine Böschung hochgezogen, zu­ gleich als Damm gegen das Bahntrassee zu. In ihrer Richtung habe man - wie bereits erwähnt - Magnolien, die Blutbuche und dahinter die Familie der Nadelhölzer gepflanzt, angelehnt an die Kulisse des Zugerberges, als landschaftlichen Akzent und Kontrapunkt zur Wiese rechts davon und zur Ö � fnung zum See hin. Zugleich sei damit etwas "Wald" im Kleinformat in das Gesamte eingebracht worden. Darin sei ein Spazierweg und ein Rondell angelegt worden als Sitzplatz für heisse Sommertage. Dies ge­ höre zur Gesamtwürdigung der Verhältnisse, auf die es nach der Praxis des Bundesgerichtes in jedem Einzelfall ankomme. Park­ und Gartenanlagen hätten nicht als Wald zu gelten. Nach der Praxis des Bundesgerichtes hätten Bestockungen mit Waldbäumen, die bewusst als Zierde und Gestaltung von Park- und Gartenan­ lagen gepflanzt worden seien, nicht als Wald zu gelten, unabhän­ gig von Wohlfahrtsfunktionen und Gehölzfläche. Gernäss Art. 43 des Waldgesetzes werde mit Busse bis zu Fr. 20 '0 0 0 .- bestraft, wer die Zugänglichkeit des Waldes einschrän­ ke. Der Gedanke irritiere hier. Das Kopfschütteln lege sich

- 8 -

aber wieder, wenn man sich darauf besinne, dass das Gesetz un­ ter Wald etwas ganz anderes verstehe, als was hier vorliege. Der Widerspruch zum Faktischen würde noch greller, wenn man sich vorstelle,

dass daneben der Rosenhof durch einen Hag ent­

lang der Waldbegrenzung abgezäunt werden müsste. Rondell und Spazierweg wären dahin. Sie seien nach dem Tode des Vaters der Erben

in den 70 er-Jahren von vier Mann während drei Ta­

gen (gemäss Rechnungsnachweis) gesäubert und in der alten Art wieder hergestellt worden. Kurz darauf habe

die al­

tersschwache Bank durch eine solide Steinbank ersetzt, und noch in den 80 er-Jahren habe er das Rondell durch eine Bronce- Skulp­ tur auf einem Sockel geschmückt. Bank und Bronce- Skulptur seien 1996 beim Augenschein des Verwaltungsgerichtes nicht mehr vor­ handen gewesen. Der Gutachter gehe etwas leicht Über das hin­ weg, was er nicht gesehen habe. Der Kantonsförster habe aber im Brief vom 5. Februar 1997 festgestellt: "Beim Erlass der Verfü­ gung vom 7 . Juli 1994 waren Fussweg und das Gartenrondell mit Sitzplatz noch gut erhalten." Die Eingabe schliesst auf Abwei­ sung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

a) Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist,

kann vom

Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes Über den Wald, WaG, SR 921.0 , in Kraft seit 1. Januar 1993) . Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197 9 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzu­ ordnen,

wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen

sollen (Art. 10 Abs. 2 WaG) . Die angefochtene Verfügung der Forstdirektion des Kantons Zug ist gestützt auf ein Ersuchen der Eigentümer gernäss Art. 10 Abs. 1 WaG, aber auch im Zusammen­ hang mit der Revision der Stadtplanung von Zug vorgenommen wor­ den (Art. 10 Abs. 2 WaG) . Entsprechend dem bisherigen Recht

- 9 -

liegt die Liegenschaft Rosenhof auch nach der revidierten Stadt­ planung in der Wohn- und Gewerbezone WG 3. Die in der Urnenab­ stimmung vom 4. Dezember 1994 von der Stadtgemeinde Zug be­ schlossenen Bauvorschriften mit Bauordnung1 Zonenplan und Lärm­ empfindlichkeitsstufenplan wurden vom Regierungsrat des Kantons Zug am 4. Juli 1995 genehmigt mit Ausnahme der vorbehaltenen Erledigung der Waldfeststellung jener Bereiche1 wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.

Insofern ist

die Genehmigung noch vorbehalten. b)

Gernäss § 61 Abs. l Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegege­

setzes (VRG1 BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungs­ gericht zulässig gegen Verwaltungsent scheide einer Direktion des Regierungsrates/ wenn in der Streitsache ein ordentliches Rechtsmittel an eine Bundesbehörde gegeben ist. Die Zuständig­ keit der Forstdirektion zur Waldfeststellung ist gegeben (VGE vom 22. April 1993 i. S. T. und vom 18. November 1986 i. S. W. ) . Dieser Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 46 WaG) . Die Voraussetzungen des direk­ ten Weiterzuges gernäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG sind damit ge­ geben. Das Beschwerderecht der Vereinigungen für Natur- und Heimat­ schutz richtet sich gernäss Art. 46 Abs. 3 WaG nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG1

SR 451).

Der Beschwerdeführer ist damit legitimiert. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt die Übrigen Voraus­ setzungen1 weshalb sie zu prüfen ist. c)

Im Waldfeststellungsverfahren geht es um die Frage1 ob

eine bestimmte Fläche Wald im Sinne des Gesetzes darstellt (Art. 10 Abs. 1 WaG) .

Im Waldfeststellungsverfahren ist kein

Raum für eine umfassende Interessenabwägung. Vorbringen der Parteien im Zusammenhang mit Überbauungsstudien1 Denkmalpflege und Schutz des Baumbestandes durch Ortsplanerische oder bau­ rechtliche Massnahmen können in diesem Verfahren nicht geprüft

- 10 -

werden.

Sie waren einem Rodungsverfahren gernäss Art.

5 und 12

WaG vorbehalten. 2.

Gernäss Art. 3 WaG soll die Waldfläche in der Schweiz nicht

vermindert werden. Das Waldgesetz soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten sowie als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaG) und überdies dafür sorgen, dass er seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktionen erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG) . Art. 2 WaG umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche,

die mit Waldbäumen oder

Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung,

Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht

rnassgebend (Abs.

1) . Nicht als Wald gelten insbesondere isolier­

te Baum- und Strauchgruppen sowie Garten- , Grün- und Parkanla­ gen (Abs. 3) .

Innerhalb des vorn Bundesrat festgesetzten Rahmens

können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite,

welcher Fläche

und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG) . Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Waldverordnung (WaV, SR 921. 0 1) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckrnässigen Waldsaumes: 20 0 - 80 0 rn2; b) Breite mit Einschluss eines zweckrnässigen Waldsaumes: 10 - 12 rn; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in hohem Masse Wohlfahrts- oder Schutz­ funktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht rnassgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV) . Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "können" die Kan­ tone Vorschriften gernäss Art. 2 Abs. 4 WaG erlassen,

sind aber

- 11 -

nicht verpflichtet. Tun sie dies nicht, gilt grundsätzlich wei­ terhin die vom Bundesgericht unter der Herrschaft des Forstpoli­ zeigesetzes erarbeitete, bewährte Praxis zum unverändert ins neue Recht überführten Waldbegriff (vgl. BBl 1988 III 189, BGE 122 II 7 7 ) . Daneben können altrechtliche kantonale Waldfest­ stellungsrichtlinien, die den Vorgaben von Art. 1 WaV und Art. 2 WaG entsprechen,

auch weiterhin für die Bestimmung der mass­

geblichen Hilfskriterien herangezogen werden. Solche Richtli­ nien verlieren jedoch ihre Geltungskraft, sobald sie durch kan­ tonale Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 1 WaV abgelöst werden, oder wenn der Kanton von seiner Ermächtigung zum Erlass solcher Vorschriften innert der ihm dafür von Art. 66 WaV eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht hat (BGE 122 II 7 7 mit Literaturhinweisen) . Der Kanton Zug kannte bisher keine eigentlichen Richtlinien über die Mindestgrösse. Im Urteil vom 6. Dezember 1994

u.a. stellte das

Bundesgericht für die zugerischen Verhältnisse fest/ eine Information des Kantonsforstamtes vom September 1988 habe die untere flächenmässige Begrenzung für Wald je nach Situation und Funktion des Gehölzes bei etwa 3 a angesetzt. Ein im Mai 1994 herausgegebenes neues Merkblatt, welches ''gemäss bisheriger Praxis" eine bestockte Fläche zu Wald erkläre, sofern sie direkt an bestehenden Wald angrenze oder als isoliertes Gehölz eine Ausdehnung von 5

-

8 a annehme, stellt nach dem genannten

Entscheid keinen Erlass in Ausführung von Art. 2 Abs. 4 WaG dar. Diese Praxis sei weder für das Verwaltungsgericht noch für das Bundesgericht verbindlich. Die bisherige Praxis des Bundes­ gerichtes anerkannte kantonale Kriterien im Flächenmass nicht Über 50 0 m2 (Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung,

Zürich 1994,

S. 66) . Mangels altrechtlicher

kantonaler Richtlinien und ohne neue Ausführungsvorschriften ist im vorliegenden Fall eine Waldbestockung mit einer Fläche von mindestens 50 0 m2, einer Breite von 12 m inkl. 2 m Waldrand beidseits, und einem Mindestalter von 15 Jahren Wald im Sinne des Bundesrechts (vgl. Botschaft zum WaG, BBl 1988 III 189) . Auslaufende Spitzen sind als Bestandteile der bestockten Fläche einzuberechnen (BGE 10 7 Ib 51, 110 Ib 382) .

- 12 -

In Pra 10 /97 , 7 44 ff. hat das Bundesgericht auch seine Recht­ sprechung zur Abgrenzung von Wald gegenüber Garten- und Park­ anlagen bestätigt. Danach dienen Bestockungen, denen Parkeigen­ schaft zukommt, ausschliesslich der Erholung und nicht der Holz­ nutzung. Häufig bestehen sie aus Baum- und Straucharten, die sich vom einheimischen regionalen Baumwuchs unterscheiden. Sie sind nach gartenbauliehen Gesichtspunkten gestaltet und nach gärtnerischen Gesichtspunkten gepflegt und weisen oft für Gär­ ten und Parks typische Anlagen auf wie Wege, Mäuerchen, Bänke usw. . In jedem Einzelfall muss eine Gesamtwürdigung der Verhält­ nisse vorgenommen werden, in deren Rahmen allenfalls vorhandene Parkbäume und Parksträucher ein Entscheidkriterium neben andern darstellen. Keine Rolle spielt, ob der Grundeigentümer die Ab­ sicht gehabt hatte, eine baumbestandene Park- oder Gartenanla­ ge, nicht aber Wald zu schaffen. Wird eine Garten- oder Parkan­ lage vernachlässigt und verwildert sie daher,

kann deren Bestok­

kung im Laufe der Zeit Waldcharakter annehmen (Pra 10 /97 , 7 44). 3.

Zur Erleichterung der erforderlichen Gesamtwürdigung wur­

den die Bestockungspläne mit der Kronenprojektion der Ober- , Mittel- und Unterschicht sowie der Gesamtbestockung und der Kro­ nenprojektion der Parkgehölze aufgenommen sowie die Artenliste der Bäume und Sträucher sowie eine Artenliste mit spezieller Be­ zeichnung der Park- und Gartengehölze. Der Gutachter stellt auf­ grund dieser Unterlagen und der Begehung fest, die Teilflächen F 1, F 2 und F 3 gernäss Planbeilage der angefochtenen Verfügung seien beinahe ausschliesslich mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt. Die vorhandenen Parkgehölze seien 1 Rotbuche in der Oberschicht und 2 Lorbeersträucher in der Mittelschicht. Diese drei Parkgehölze änderten den Waldcharakter der Gesamtvegeta­ . tion nicht wesentlich. Ein grosser Teil des von der Rotbuche überdeckten Bodens sei in der Mittel- und Unterschicht eben­ falls von Waldvegetation bestockt. Ausserhalb der Teilflächen F 1, F 2 und F 3 sei die Bestockung namentlich auf der Nordost­ und der Südwestseite durch Parkgehölze (Flügelnuss, Lorbeer, Magnolien) geprägt. Die genaue Abgrenzung der Waldvegetation

- 13 -

und der Parkgehölze sei an der Begehung vom 2. Mai 1997 vorge­ nommen und nachträglich vom Kantonsforstamt in den von ihm er­ stellten Bestockungsplan eingezeichnet worden. Dabei seien auf der Nordostseite zwischen Villa und Bahntunnel Parkgehölze, eine Kirsche und ein isolierter Haselstrauch abgegrenzt worden. Auf der Süd-/SÜdwestseite seien einzelne Parkgehölze und iso­ lierte Hagebuchen und auf der Südostseite 2 Fichten im Alter von knapp 20 Jahren auf der Bahnparzelle von der Waldvegetation abgegrenzt worden. Der Experte nimmt auch zu den gestaltenden gärtnerischen Parkelementen Stellung. Die vorhandenen Parkele­ mente seien auf der mit einheimischer Waldvegetation bestockten Fläche unbedeutend. Der gegenüber dem Parkgehölz abgegrenzte Hauptteil der Bestockung erfülle deshalb die Kriterien einer Waldvegetation. Die Aufgabe des früher benutzten Rondells (Sitz­ platz) im Grenzbereich der Flächen F 1 und F 2 habe keine ent­ scheidende Bedeutung. Entsprechend dem Vegetationsplan und der neuen Flächenberechnung des Kantonsforstamtes vom 5. Juli 1997 habe die abgegrenzte Bestockung mit Waldcharakter eine Fläche von 693 m2. Das massgebende Alter der Bestockung liege über 20 Jahren. Die durch die Abgrenzung entstandenen Spitzen im Nord­ osten und Südwesten seien als Ausläufer Bestandteile der Wald­ vegetation. Der Experte erklärt schliesslich, die zu beurteilen­ de Bestockung habe die Fähigkeit, Waldfunktionen im Sinne des Bundeswaldbegriffes zu erfüllen. Die Bestockung sei, wie sich aus den Akten ergebe, vor rund 90 Jahren zum Schutze vor den Emissionen der anliegenden Eisenbahn erstellt worden. Heute habe die Bestockung keine besondere Schutz- und Wohlfahrts­ funktion.

Im Vordergrund stehe die Bedeutung als Landschafts­

element. Eine gerrauere Untersuchung der Funktionen sei nicht nötig,

da die festgestellte Vegetation und Fläche die Kriterien

des Bundeswaldbegriffes erfülle, ohne dass die Erfüllung von Waldfunktionen "in besonderem Mass" nachgewiesen werden müsse (Art. 2 Abs. 4 WaG) . Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die als Waldvegetation abgegrenzte Fläche Waldareal im Sinne des geltenden Rechtes sei.

- 14 -

Während des Verfahrens wurde vom Willensvollstrecker auf die rasche natürliche Veränderung des Areals hingewiesen. Stellungnahme zum Gutachten schildert

In seiner das ur­

sprüngliche gartenbauliche Konzept der Anlage. Die eindrückli­ che Blutbuche - in der Eingabe als 85- jährig bezeichnet - er­ scheint optisch-ästhetisch als Blickfang und auch die bereits etwas dezimierte Gruppe verschiedener alter Nadelbäume bildet einen besondern Akzent der Bestockung. Die Magnolien bilden den Übergang vom Garten zum Gehölz aus der Sicht

.

Diese Aspekte sind durchaus in die Gesamtwürdigung einzubezie­ hen und sind vom Gutachter zutreffend berücksichtigt worden. Insbesondere ist die Blutbuche als Parkbaum erfasst (Pra 10 /97 , 7 45) . Die Erfassung der verschiedenen Schichten und die Berück­ sichtigung der Bodenvegetation schränken die Parkelemente we­ sentlich ein. Dem Experten ist auch beizupflichten, dass dem Sitzplatz,

von dessen früherer Bedeutung der Augenschein durch­

aus ausreichende Anhaltspunkte vermittelte,

keine entscheidende

Bedeutung zukommt. Es kann heute offen bleiben,

ob die Anlage

in ihrem Zustand in früheren Jahrzehnten als Park oder als Wald zu beurteilen gewesen wäre. Das Überhandnehmen jener Elemente, die heute nach Beurteilung des Experten für eine Waldbestockung sprechen,

hat jedenfalls schon vor langem eingesetzt. Das mass'

gebende Alter der Bestockung liegt nach Feststellung des Experten über 20 Jahren. Das Gericht schliesst sich dem Experten auch hinsichtlich der festgestellten Abgrenzung der Waldfläche an. Dies betrifft einerseits die Abgrenzung gegen das Bahnareal und den Wuchszu­ sammenhang im Bereich des Tunnelportals sowie auch die Abgren­ zung auf dem Grundstück

gegenüber der Parkfläche. Dies­

bezüglich ist ergänzend festzustellen,

dass selbst bei Annahme

einer grösseren Fläche unter Einbeziehung der Flügelnuss und der Magnolien der Gesamtcharakter nicht anders zu beurteilen wäre.

- 15 -

Die Schutz- und Nutzfunktionen der bestockten Fläche sind von untergeordneter Bedeutung. Zur Wohlfahrtsfunktion gehört auch die optisch- ästhetische Funktion einer Bestockung (Jaissle, a.a.O. S. 69) . Die fragliche Bestockung erfüllt auch insofern den Waldbegriff. Andererseits lässt sich nicht festhalten,

dass

die Bestockung Wohlfahrts- und Schutzfunktionen in besonderem Masse erfüllen würde.

Insgesamt ergibt sich, dass in Überein­

stimmung mit dem Experten festzustellen ist, dass die im Plan des Kantonsforstamtes Zug vom 5. Juli 1997 bezeichnete Fläche von 6, 93 a Waldareal darstellt. 4.

Die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt

die unterliegende Partei (§ 23 Abs 1 Ziff. 3 VRG) . Die entschei­ dende Behörde belastet dem Gemeinwesen, dem sie angehört,

keine

Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG) . Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 2'832. - Expertenkosten und Fr. 2'0 00 . - Gerichtskosten. Keine Kosten zu tragen haben der obsiegende Beschwerdeführer sowie

, welcher keinen Antrag gestellt hat und hin­

sichtlich der Interessenlage obsiegt. Die Kosten sind deshalb teilweise den unterliegenden übrigen Mitgliedern der Erbenge­ meinschaft aufzuerlegen, soweit sie nicht vom Kanton zu über­ nehmen sind. Dementsprechend wird der Anteil von Fr. 2 '40 0 . den Mitgliedern der Erbengemeinschaft ohne den zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt und der Betrag beim Testamentsvollstrek­ l�er erhoben. Da der Beschwerdeführer nicht berufsmässig vertre­ ten ist, ergibt sich keine Parteientschädigung.

- 16 -

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen als festgestellt wird, dass die gernäss beigeheftetem Plan des Kantonsforst­ amtes vom 5. Juli 1997 ausgewiesene Fläche von 6, 93 a Wald darstellt.

2.

Vom Testamentsvollstrecker werden im Sinne der Erwägungen · Verfahrenskosten von Fr. 2'40 0 .- erhoben.

3.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der schrift­ lichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lau­ sanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

4.

Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Dop­ pel),

, an Willensvollstrecker für sich und die fünf anderen Miterben (sechsfach,

mit Rechnung), an die Forstdirektion des Kantons Zug (drei­ fach) sowie an das Bundesamt für Umwelt,

Wald und Land­

schaft, Bern.

Zug, 20 . November 1997 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende:

Der Gerichtsschreiber:

versandt am mav

2 6. NOV. 1997

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A.ufnahme des Gehölzes auf der Liegensch.aft Rosenhof, Zug Massstab 1:250

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Januar 1997

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