Teilrevision Unterfeld- / Neufeldweg

Zoning plan · Zug

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Zoning plan
Canton
Zug
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Communal
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BD
In force since
Oct 10, 2007

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Genehmigung Zonenplanaenderung Unterfeldweg_Neufeldweg.pdfOpen in a new tab

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Genehmigung Zonenplanaenderung Unterfeldweg_Neufeldweg.pdf

•

I

Baudirektion

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Neufestsetzung Zonenplan und Bauordnung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg,

Gemeinde Baar

Die Baudirektion,

gestützt auf § § 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes ( PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 und § 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,

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beschliesst:

1.

Die vom Gemeinderat Baar am 22. August 2007 im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG beschlossene Neufestsetzung des Zonenplanes und der Bauordnung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge­ richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung ent­ halten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Be­ weismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Baar, Rathausgasse 2, Postfach, 6341 Baar (Beilage: 3 Expl. Neufest­ setzung Zonenplan und Bauordnung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg) GIS-Fachstelle (Beilage: Neufestsetzung Zonenplan und Bauordnung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg) Amt für Denkmalpflege und Archäologie Amt für Umweltschutz - JAmt für Raumplanung (Beilage: 2 Expl. Neufestsetzung Zonenplan und Bauordnung für das ebiet Unterfeldweg I Neufeldweg)

Heinz

·nnler

Regierungsrat

Zug, 10. Oktober 2007 mogi 10540

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09 www.zug.ch/baudirektion

.

'

Seite 2/3

A.

Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung Baar beabsichtigte der Gemeinderat

im Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg eine Wahn-/Arbeitszone W A4/0.9 zu erlassen. Dagegen haben die Betroffenen eine Beschwerde eingereicht. Mit der Genehmigung der Ortsplanung hat der Regierungsrat die Beschwerde gutgeheissen, die Zonierung nicht genehmigt und zur Neu­ beurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen.

B.

Der Gemeinderat kommt in seiner Neubeurteilung zum Schluss, für das fragliche Ge­

biet die bisherigen Bestimmungen, wie sie in der Ortsplanung 1991 galten, zu belassen. Das Quartier wird der Zone W3/0.6 zugewiesen, und es gelten die gleichen Abstände und Gebäude­ längen wie bisher. Die Bauordnung wird derart ergänzt, dass für das fragliche Gebiet der kleine Grenzabstand von 4 m und die maximale Gebäudelänge von 30 m gelten.

C.

Das Amt für Raumplanung hat die Neufestsetzung des Zonenplanes und der Bauord­

nung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg am 31. Mai 2007 vorgeprüft Die Neufestset­ zung ist zweckmässig.

D.

Der Gemeinderat hat die Neufestsetzung des Zonenplanes und der Bauordnung für das

Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg am 22. und 29. Juni 2007 im Amtsblatt publiziert und vom 22. Juni bis 23. Juli 2007 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einwendun­ gen eingegangen. Der Gemeinderat hat die Neufestsetzung des Zonenplanes und der Bauord­ nung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg am 22. August Juni 2007 im einfachen Verfah­ ren beschlossen. Er hat seinen Beschluss im Amtsblatt am 31. August und 7. September 2007 publiziert und vom 31. August bis 19. September 2007 öffentlich aufgelegt. Während der Aufla­ gefrist wurde beim Regierungsrat keine Beschwerde eingereicht.

E.

Mit Schreiben vom 22. August 2007 reichte der Gemeinderat Baar der Baudirektion die

Neufestsetzung des Zonenplanes und der Bauordnung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeld­ weg zur Genehmigung ein. Gernäss § 3 Abs. 3 und § 42 des PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene gemeindliche Bauvorschriften zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Re­ gierungsrates. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirek­ tion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen

•'

Seite 3/3

zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwen­ dungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmi­ gung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gege­ ben. Der Genehmigung der Neufestsetzung des Zonenplanes und der Bauordnung für das Ge­ biet Unterfeldweg I Neufeldweg steht nichts entgegen.

Plan Genehmigung Unterfeldweg_Neufeldweg.pdf

Kanton Zug

Gemeinde Baar

Neufestsetzung Zonenplan und Bauordnung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg

Abteilung Planung/Bau Der Abteilungsleiter:

Baar, 26. April 2007

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Vom Gemeinderat verabschiedet am 25. April 2007 Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber:

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7

Vorprüfung durch das Amt für Raumplanung: /

Zug,

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Der Kantonsplaner:

3 1. Mai 2007 Publiziert im Amtsblatt Nr. 2..S ..,. ru;,

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teilung Planung I Bau

bescheinigt v

Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6

2 2. JUNI 201J7

vom

2 3. JULI Z007

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Vom Gemeinderat im vereinfachten Verfahren beschlossen am Der

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Der Gem

2 2. AU&. 2007 e

Publiziert im Amtsblatt Nr. sS -r 3{,

Ö ffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6

bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau

vom

3 1. AUS. 2007 I

bis

Von der Baudirektion des Kantons Zug genehmigt am:

1 ö. 0� t. 2007

1'9. SEP. 2007

Heutige Zonierung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg

Von der Genehmigung der Revision 2005 ausgenommenes Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg (blau umrandet). Es gilt die Wohnzone W3/0.6 gernäss der Bauordnung 1991.

Neue Zonierung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg

Empfindlich· keilsstufe

Von der Neufestsetzung betroffene Fläche

........ ... ..... . '

W2b

Wohnzone

{Al 0.5)

II

W3

Wohnzone

(AZ 0.6}

II

WA4

Wohn· und Arbeitszone

(AZ 0.9)

111

L

Landwirtschaftszone

bp

Bebauungsplanpflicht für öffentliche Freiräume (vgl.§ 11 Abs. 5 Bauordnung}

aem

Abweichende Empfindlichkeitsstufen (III statt II)

111

.

.

:'

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:

..... ...........41

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0

50

100

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200 I

300m

I

Heutige Regelung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg Es gilt die Bauordnung 1991. Hinweis zur heutigen Regelung: Gernäss Regierungsratsbeschluss vom 21. März 2006 zur Ortsplanungsrevfsion wurde die von der Gemeinde 2005 beschlossene Umzonung des Quartiers Unterfeldweg I Neufeldweg von der bisherigen Wohnzone W3/0.6 in die Wohn- und Arbeitszone WA410.9 nicht genehmigt. Die Angelegenheit wurde zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg gelten somit bis zur Neufestsetzung die Bauvorschriften der Bauordnung 1991 für die Wohnzone W3/0.6.

Neue Regelung für das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg Es gilt die Bauordnung 2005, ergänzt um die Fussnote 9) in§ 44. Hinweis zur Neufestsetzung: Das Gebiet Unterfeldweg I Neufeldweg wird der Wohnzone W3/0.6 zugewiesen, wie dies bereits im Zonenplan 1991 der Fall war. Mit der Genehmigung der vorliegenden Neufestsetzung gelten für das Quartier neu die Bauvorschriften der Bauordnung 2005, wie sie durch den Regierungsrat am 21. März 2006 und am 27. März 2007 genehmigt wurden.§ 44 der Bauordnung 2005 wird im Rahmen der Neufestsetzung um die Fussnote 9) ergänzt. Darin wird für die Wohnzone W3/0.6 Unterfeldweg I Neufeldweg in Anlehnung an die Regelung 1991 eine maximale Gebäudelänge von 30m und ein kleiner Grenzabstand von mindestens 4m festgelegt. § 29 1

Wohnzonen

Die Wohnzonen sind für das Wohnen. Läden die der Quartierversorgung dienen sowie für nicht störende Gewerbe· und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

2 ln der Wohn7one W2a/0.3 diirfen nur Ein· und Doppeleinfamilienhäuser erstellt werden. Reiheneinfamilien·, Mehrfamilien- und

Terrassenhäuser sind nicht zulässig. 3 Wenn in einem kleinparzellierten Gebiet die Anwendung der Bestimmungen der Zone W3/0.6 zu unzweckmässigen Lösungen

führt, dart nach den Vorschritten der Zone W2b/0.5 gebaut werden.

§ 44

Vorschriften für die Einzelbauweise Zone

Geschoss·

zahl

max. Wohnzone W3 I 0.6

3

Fassaden· höhe

F irsthöh e

Gebäude · lange

max. m

max. m

mllx. m

9.5

13

9' 40

Grenz·

��

Grenz. abstand

abstand

klein"

gross

min. m

m in. m

max.

59'

10

0.6

AZ

BZ

11

max.

Wohn·

Gewerbe·

anteil

anteil

min. %

rnin. o/o

80

.

Die Abstände gelten auch gegenüber der Landwirtschaftszone SI

f'ür die Ermittlung der Ausnützungsziffer werden folgende Geschosshöhen zugrunde gelegt:

· W2r./03. W2b I 0.5, W3/0.6. WA3/ 0.6 3m; · KA. WA4/ 0.9 3.5 m; · G ewer be räume im Erdgeschoss: 4.5 m 91

Ausgenommen Wohnzone Unterfeldweg/Neuleldweg: Gebäudelänge m ax. 30m. kleiner Greflzabstand mi n . 4 m

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