Teilrevision Morgarten - GS 1382 und 1383

Zoning plan · Zug · Repealed Apr 17, 2025

Document

Kind
Zoning plan
Canton
Zug
Level
Communal
Approved by
BD
Adopted
Jun 27, 2012
In force since
Jun 27, 2012
Repealed
Apr 17, 2025

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Genehmigung Zonenplanaenderung Morgarten GS 1382 1383.pdfOpen in a new tab

Text

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Kanton Zug -

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Baudirektion

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Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Morgarten - GS 1382 und 1383

Gemeinde Ober�geri

Die Baudirektion,

gestutzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Bau·gesetzes (PBG) des Kantons Zug vom

26. November 1998 (BGS 7?1.11) und§ 7 Bst. c) der Delegationsverordnung vom 23. Novem­ ber 1999,

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beschliesst:

1.

Die voin Gemeinderat Oberageri �m 16. April 2012 im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG beschlossene Zonenplanänderung Morgarten wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Entscheid kann in�ert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Po-stfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift-muss einen Antrag und eine BegrUndung enthalten. Der �ngefoch­ tene Entscheid ist beizufOgen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu be­ nennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonen­ planänderung Morgarten in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Oberägeri, Postfach 159, 6315 Oberägeri (Beilage: 2 Expl. Zonen­ planänderung Morgarten) GIS-Fachstelle Landwirtschaftsamt (Beilage: 1 Expl. Zonenplanänderung Morgarten) Baudirektionssekretariat Amt für Umweltschutz (Beilage: 1 Expl. Zonenplanänderung Morgarten) . Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung und Grundlagen - .;'Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2 Expl. Zo­ nenplanänderung Morgarten)

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Zug, 27. Juni 2012 I 3.2.1.2/8

Seite 2/2 ----�- ---------· ------

A.

·Die Zonenplananderung betrifft die Grundstocke Nrn. 1382 und 1383 in Morgarten. Von GS Nr. 1 J82 sollen112 m2 und von GS Nr. 1383 sollen 241·m2 Fläche umgezont werden. Die Gemeinde Oberägeri beabsichtigt, die 353 m2 der Grundstocke_Nrn. 1382 und 1383, die zurzeit noch als Landwirtschaftszone (L) ausgeschieden sind, der Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) zuzuweisen. Die Erweiterung der Bauzone befil)det sich in der Grundwasserschutzzone S 3 der Quellfassung Teufi. Der Druckspiegel des Grundwassers befindet sich an der Erdoberfläche und die abdich­ tenden Deckschichten Ober dem Grundwasser sind sehr geringmachtig. Mit Ausnahme von Bauten und Anlagen fOr die Trinkwasserversorgung können keine neuen Tiefbauten erstellt werden. Auch mit der Erweiterung der Bauzone gilt in diesem Bereich aus Gewässerschutzgründan ein faktisches Bauverbot ·

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B. Die Zonenplananderung Morgarten wurde vom Amt für Raumplanung am 13. Januar 2012 vorgeprüft und am 24. Februar und 2. Mä17 2012 im Amtsblatt publiziert. Während der öf­ fentlichen Auflage vom 24. Februar bis und mit 26. März 2012 gingen gegen die Zonenplanän­ derung Morgarten keine Einwendungen ein. Am 16. April 2012 wurde die Zonenplanänderung Morgarten vom Gemeinderat Ob�rägeri im einfachen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 4. und 11. Mai 2012 im Amtsblatt publiziert und vom ·4. bis und mit 24. Mai 2012 öf­ fentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierun�srat eingegangen.

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Mit Schreiben vom 16. April 2012 reichte der Gemeinderat Oberageri die Zonenpl�nänderung Morgarten an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Delegati. onsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmigung von ge­ meindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindli­ chen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gOtlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedin­ gungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien fOr eine Dele_gation der Genehmi­ gungsbefugnis vom Regie _ rungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonen­ planänderung Morgarten steht nichts entgegen. C.

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D. Wir weisen Sie darauf hin, dass jegliche Bauten und Anlagen welche in der Grundwasserschutzzone S3 erstellt werden wollen·, eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung benö­ tigen.

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