Abbau- und Rekultivierunsgebiet Bethlehem
Cantonal zoning plan ARK · Zug · Repealed Dec 17, 2002
Document
- Kind
- Cantonal zoning plan ARK
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Raum und Verkehr (ARV)
- Approved by
- RR
- In force since
- Dec 17, 2002
- Repealed
- Dec 17, 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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Text
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
Sitzung vom
17. Dezember 2002 ts
Versandt am
2 0. DEZ. 2002
Abbau- und Rekultivierungsgebiete 1. Erlass einer kantonalen Zone für Abbau und Rekultivierung im Gebiet "Bethlehem", Gemeinde Menzingen; 2.
Bewilligung für den Kiesabbau im "Erweiterungsgebiet Bethlehem", Gemeinde Menzingen
Der Regierungsrat,
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gestützt auf §§ 3 Abs. 1 Bst. c und 9 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998, Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutz vom 29. Januar 1998 (EG USG; BGS 811.1) und § 2 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungs gesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 5. Mai 1998 (V EG USG; BGS 811.11), beschliesst:
1.
Die kantonale Zone für Abbau und Rekultivierung "Bethlehem" mit ihren Bestimmun gen wird auf den GS Nrn. 291, 292, 293, 339, 340, 341, 389, 404, 510, 511 und 512, Gemeinde Menzingen, gernäss Plan vom 9. Dezember 2002 (Piannummer ZP-2) erlassen.
2.
Der Regierungsrat hält fest, dass das Vorhaben umweltverträglich ist; ein weiterer, über den Richtplan und die kantonale Zone für Abbau und Rekulti vierung "Bethlehem" hinausgehender Kiesabbau in der Moränenlandschaft BLN-Objekt Nr. 1307 ausgeschlossen ist und ein entsprechender Richtplantext gernäss Ziff. II. 4 hienach in den in Revision stehenden kantonalen Richtplan aufgenommen wird.
3.
Mit diesem Beschluss wird gleichzeitig die Bewilligung der Baudirektion zum Kiesab bau im Erweiterungsgebiet Bethlehem mit den Nebenbestimmungen gernäss Ziff. IV. 15 und 16 hisnach eröffnet.
4. a) Auf die Einsprachen von
wird nicht eingetreten.
,
sowie
- 2 -
b) Die Einsprache von
wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
c) Die Einsprachen der weiteren privaten Einsprecher von Edlibach werden infolge Rückzugs abgeschrieben. d) Vom revidierten Betriebsreglement der zwecks Entlastung des Siedlungsgebietes Edlibach sowie von der Aufforderung an die Chauffeure und Fuhr halter wird Vormerk genommen. e) Die Einsprachen der sowie der werden infolge Rückzugs abgeschrieben. Von der zwischen der Gesuchstellerin und diesen Einsprecherinnen vereinbarten Personaldienstbarkeit vom 11./12. Dezember 2002 wird Vormerk genommen. 5.
Die Baudirektion wird beauftragt, diesen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Zug zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
6.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'700.-- und die Auslagen der Baudirektion von Fr. 1'436.50 werden der auferlegt.
7.
Gegen den Beschluss über den kantonalen Zonenplan, die Kiesabbaubewilligung der Baudirektion und gegen den Einsprachenentscheid sowie den Kostenentscheid kann innert 30 Tagen ab erster Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kan tons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
8.
Mitteilung mit Nutzungsplan vom 9. Dezember 2002 sowie den weiteren Unterlagen (UVP Beurteilung vom 31. August 1999, Bericht ökologischer Ausgleich vom 20. No vember 2002, Pflichtenheft für die Fachgruppe vom 1. Dezember 2002, Vorvertrag der Baudirektion vom 11. Dezember 2002, Plan "Sichtverhältnisse SN 640 273 Ein fahrt/Ausfahrt vom 29. August 2000" ) eingeschrieben an: (Vertretung der
9.
)
Mitteilung mit Nutzungsplan vom 9. Dezember 2002 an: (eingeschrieben) (eingeschrieben) Gemeinderat Menzingen, Postfach 99, 6313 Menzingen (Beilagen: 3 Ex. RRB und 3 Pläne, eingeschrieben) (einge schrieben) (ein geschrieben) Weitere Einsprecher gernäss separater Adressliste ohne Beilage, Nutzungsplan kann beim Amt für Raumplanung bezogen werden (eingeschrieben)
- 3 -
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern (eingeschrieben) BUWAL, Natur und Landschaft, 3003 Bern (eingeschrieben) Kantonsforstamt Landwirtschaftsamt Natur- und Landschaftsschutzkommission Baudirektion Tiefbauamt Amt für Umweltschutz /Amt für Raumplanung
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann
r Uster
Der Lands hreiber
4
Inha lt:
Ausgangslage
Seite 4
Erwägungen
Seite 7
I.
Allgemeines
Seite 7
II.
Kantonale Nutzungszone samt Prüfung der Umweltvertäglichkeit
Seite 9
111.
Einsprachenbehandlung
Seite 12
IV.
Abbaubewilligung der Baudirektion vom 17. Dezember 2002
Seite 15
V.
Ergebnis
Seite 22
Ausgangslage:
A.
Die Baudirektion des Kantons Zug hat am 17. März 1972 der
(vormals
) gestützt auf den damaligen Paragraphen 38 Abs. 4
des Baugesetzes für den Kanton Zug vom 18. Mai 1967 (GS 19, 349) die Bewilligung für den Kiesabbau im Gebiet Bethlehem der Einwohnergemeinde Menzingen erteilt. Diese Bewilligung war auf eine Dauer von 25 Jahren beschränkt. ln der Folge wurde die Bewilli gung mehrfach angepasst. Am 9. September 1997 verlängerte der Regierungsrat proviso risch und am 10. März 1998 definitiv die Geltungsdauer der Bewilligung bis zum Ende des Jahres 2010. Der nach wie vor gültige kantonale Richtplan 1987, welchen der Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigt hat, weist im Gebiet Bethlehem der Einwohnergemeinde Menzingen ein Abbau- und Deponiegebiet aus. ln Ziffer 58.0 dieses Richtplans heisst es, der Kanton bezeichne im Teilrichtplan "Abbau- und Deponiegebiete" die generellen Kiesabbaugebiete, wobei unter möglichster Schonung der Landschaft auf die wirtschaftli chen Erfordernisse (Kiesbedarf) Rücksicht genommen werden müsse; dies kurzfristig und als Zwischenergebnis. Der Kantonsrat des Kantons Zug hat am 10. März 1988 den im Richtplan geforderten Teilrichtplan "Abbau- und Deponiegebiete" von 1987 beschlossen. Die im Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung Nr. 1307 gelegenen Abbaugebiete mit zu prüfender Nutzung beschloss er jedoch nur unter dem Vorbehalt der Ablehnung einer Volksinitiative zur Erhaltung der Moränenlandschaft Beim Gebiet Beth lehem handelte es sich nicht um ein solches Abbaugebiet mit zu prüfender Nutzung, son dern um ein richtplanmässig festgesetztes Gebiet, so dass es für dieses Gebiet beim Kantonsratsbeschluss vom 10. März 1988 blieb.
5
Eine Überarbeitung des Teilrichtplans kam in den 90er Jahren in Gang, als die Bau direktion ein Konzept für die Kiesnutzung, datiert vom 24. März 1994 vorlegte. Am 25. September 1997 beschloss der Kantonsrat den Teilrichtplan Abbau- und Rekultivie rungsgebiete. Darin wurde in Bethlehem ein Gebiet für Abbau und Rekultivierung festge setzt, welches das heute bestehende Abbaugebiet nach Süden ergänzt. Eine damit ver knüpfte Ausnahmebewilligung für die Erweiterung des Abbaugebietes im Raum Bethlehem hiess das Volk in der Abstimmung vom 15. März 1998 nach einem von Umweltverbänden ergriffenen Referendum gut. Der Bund genehmigte schliesslich den Teilrichtplan Abbau und Rekultivierungsgebiete am 11. Dezember 2000 unter Ausklammerung des Abbauge bietes Bethlehem. Dieses wurde am 3. August durch das UVEK, gestützt auf den Prü fungsbericht und den Antrag des Bundesamtes für Raumentwicklung vom 13. Juni 2001, mit Auflagen genehmigt. B.
Die Reserven im früher bewilligten Abbaugebiet sind demnächst erschöpft. ln weiteren Zuger Abbaugebieten gibt es zur Zeit Reserven von rund 4,5 Mio. m3 fest mit Aussicht auf weitere 2,4 Mio. m3 fest. ln den vergangenen Jahren belief sich der Kiesabbau durch schnittlich auf rund 580'000 m3 fest pro Jahr. Daraus erhellt, dass bei einem Richtplanhori zont von 15 bis 20 Jahren (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, Seite 117) die Abbaugebiete insgesamt ausreichen dürften. Die beabsichtigt, das bestehende Kiesabbaugebiet "Bethlehem.. im Sinne des Teil richtplans um eine Fläche von rund 7,4 ha in südlicher Richtung zu erweitern. Damit könnte ein Rohstoffvolumen von gegen 2,5 Mio. m3 fest abgebaut werden. Der Kiesabbau im Erweiterungsgebiet soll in drei Abbauetappen erfolgen. Nach Abschluss des Kiesab baus werden die Flächen mit sauberem Aushubmaterial aufgefüllt und rekultiviert. C.
Die
unterbreitete im März 1999 der Baudirektion ein Vorprojekt
für die Erweiterung des Kiesabbaugebietes Bethlehem. Die Baudirektion nahm dazu mit Schreiben vom 9. Februar 2000 Stellung. D.
Am 9. August 2000 hat die
förmlich um Erlass einer kantonalen
Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung, Erteilung der Abbaubewilligung für die Er weiterung des Abbaugebietes sowie um Genehmigung des Projektes ersucht. Gleichzeitig
6
hat sie sämtliche Gesuchsunterlagen samt Umweltverträglichkeitsbericht zur Prüfung ein gereicht. Mit Amtsblattpublikation vom 10. und 17. August 2001 hat die Baudirektion auf die öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen vom 13. August bis zum 11. September 2001 auf der Gemeindekanzlei in Menzingen und auf dem Sekretariat des Amtes für Raumpla nung hingewiesen. Während der öffentlichen Auflage gingen insgesamt 42 Einsprachen von Nachbarn sowie zwei Einsprachen von Umweltorganisationen ein. Auf diese Einsprachen ist in den Erwägungen einzugehen. E.
Im Rahmen der Gesuchsprüfung haben folgende kantonale Fachstellen zu den Un
terlagen Stellung genommen: Kantonsforstamt, Landwirtschaftsamt, Tiefbauamt, Amt für Umweltschutz sowie Amt für Raumplanung, ferner die Natur- und Landschaftsschutzkom mission als beratende Kommission des Regierungsrates und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Weil der Kiesabbau innerhalb des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. 1307, Glazial landschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette, erfolgt, ist auch die Eidge nössische Natur- und Heimatschutzkommission zur Stellungnahme eingeladen worden. Die Kommission nahm am 2. Oktober 2001 zum Gesuch Stellung. Das Amt für Umwelt schutz beurteilte den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). F.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) forderte in seiner Genehmigung des Richtplans in Bezug auf das Abbaugebiet Bethlehem den Einbezug des BUWAL bei der Prüfung der Nutzungsplanung. Aufgrund dieser Auflage und weil die im UVB und in den Projektplänen vorgesehenen Massnahmen des ökologischen Ausgleichs-/Ersatzes sowie die Massnahmen zur landschaftlichen Ein gliederung des Areals nicht vollumfänglich zu überzeugen vermochten, hat eine Arbeits gruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der , der
, der und des BUWAL, unter der
Leitung des Amtes für Raumplanung und unter Beizug eines Fachbüros ökologische Aus gleichsmassnahmen definiert. Diese Massnahmen sind in einem Bericht vom 20. Novem ber 2002 umschrieben.
7
G.
Auf die verschiedenen Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie auf die Anträge
des Amtes für Umweltschutz in seiner Beurteilung des UVB ist nachfolgend, soweit erheb lich, einzugehen.
Erwägungen:
I. Allgemeines
1.
Gernäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG; SR 700) sorgen Bund, Kantone und Gemeinden für die haushälterische Nutzung des Bodens und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab. Sie achten auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Gernäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d RPG unterstützen sie mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) erstellt der Bundesrat Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung. Die massgebenden Grundsätze für die Auswahl der Objekte sind im Inventar selbst dar;
zulegen, nebst einer genauen Umschreibung, der Gründe für die nationale Bedeutung, der möglichen Gefahren und der bestehenden Schutzmassnahmen. Die Inventare sind nicht abschliessend, sondern regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen. Ihre Bedeutung er hellt Art. 6 NHG. Danach wird durch die Aufnahme eines Objektes in ein Inventar darge tan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösst mögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von dieser ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1) bezeichnet als schutzwürdig die entsprechend vom Bund bezeichneten Landschaften und verweist in § 5 für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen auf das Bundesrecht Der Regierungsrat hat die Möglichkeit, Landschaftsschutzzonen zu erlassen (§ 3 Abs. 2 Bst. b GNL und § 9 GNL). Das Gebiet Bethlehem in der Einwohnergemeinde Menzingen ist Bestandteil von Objekt Nr. 1307, Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette,
8
gernäss der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (VBLN; SR 451.11). Artikel 2 VBLN verweist auf eine gesonderte Veröffentlichung des Eidgenössischen Departementes des lnnern, soweit es um die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objektes geht, sowie auf die Erläuterungen die ses Departementes zum Inventar selbst. Das Objekt Nr. 1307 erstreckt sich über weite Teile der Einwohnergemeinden Menzinge.n, Neuheim und Oberägeri. Rund ein Drittel des Objektes liegt östlich der Sihl, namentlich auf Gebiet der zürcherischen Gemeinden Hirzel, Schönenberg und Hütten. Das kantonale Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen - Neuheim und Umgebung vom 12. Juni 1988 verweist in seinem Zweckartikel, dem § 1, auf das BLN-Objekt 1307 und will es "möglichst ungeschmälert er halten". Das Gesetz enthält in § 2 ein Kiesabbauverbot, allerdings unter Vorbehalt von Ausnahmebewilligungen gernäss § 3. Danach kann der Kantonsrat in einem allgemein verbindlichen Beschluss "Ausnahmebewilligungen" für den Abbau von Kies und ähnlichem Material erteilen. Er hat dabei zu beachten, dass dem Landschaftsbild grösstmögliche Schonung zukommt. Der Kantonsrat hat mit seinem Beschluss vom 25. September 1997 . eine solche "Abbaubewilligung" dem Sinne nach erteilt, und zwar als Zustimmung zur Er weiterung des Kiesabbaugebietes Bethlehem, Gemeinde Menzingen, gernäss dem Teil richtplan Abbau- und Rekultivierungsgebiete vom 28. August 1997. Der Souverän hat in der Referendumsabstimmung vom 15. März 1998 diesen Beschluss mit 15'159 Ja gegen 9'630 Nein angenommen. Materiell handelt es sich um eine vom Volk beschlossene Er gänzung des Richtplans und nicht um einen Entscheid über einen Nutzungsplan oder gar um eine behördliche Bewilligung für den Einzelfall. Somit ist im gültigen Teilrichtplan Abbau- und Rekultivierungsgebiete für das Abbau gebiet "Bethlehem" ein südlich angrenzendes Erweiterungsgebiet ausgewiesen. Für die Erweiterung des Kiesabbaus bedarf es nun einer kantonalen Nutzungszone im Sinne von § 9 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) Gleichzeitig .
wird die kommunale Zone für Kiesabbau in eine kantonale Zone für Abbau- und Rekultivie rung überführt. Der Erlass dieser kantonalen Nutzungszone obliegt dem Regierungsrat (§ 3 Abs. 1 lit. c PBG). Gleichzeitig ist die Erweiterung des Kiesabbaugebietes auf die Umweltverträg lichkeit zu prüfen, da eine Kubatur von rund 2,5 Mio. m3 Material abgebaut werden soll (Ziffer 80.3 des Anhangs 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988, UVPV; SR 814.011). Weil bereits die Nutzungsplanung eine umfas sende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV), muss die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt werden.
9
Die Gesuchstellerin hat mit dem Einzonungsgesuch auch das Gesuch um Abbaube willigung eingereicht. Die Beurteilung dieses Gesuches ist Sache der Baudirektion (§ 5 Abs. 2 1it. b PBG i.V.m. § 13 Abs. 1 PBG). Aus Gründen der Koordination im Verfahren (Art. 25a RPG und § 14bis Verwaltungs rechtspflegegesetz vom 1. April 1976, V RG, BGS 162.1) sind das Ergebnis der Nutzungs planung und die Abbaubewilligung formal zusammenzufassen und gleichzeitig zu eröff nen.
II. Kantonale Nutzungszone samt Prüfung der Umweltverträglichkeit 2. Als erstes ist abzuklären, ob eine kantonale Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung im Gebiet Bethlehem, Gemeinde Menzingen, vor dem geltenden Recht standhält oder ob ihr insbesondere raumplanungs- und umweltrechtliche Gründe entgegenstehen. 3. Die für den Kiesabbau vorgesehene Fläche ist im gültigen Teilrichtplan Abbau- und Rekultivierungsgebiete als Gebiet für Abbau und Rekultivierung ausgewiesen. Der Teil richtplan Abbau- und Rekultivierungsgebiete stützt sich auf langjährige und umfassende Abklärungen über den Kiesabbau im Kanton Zug (Konzept für die Kiesnutzung, Regie rungsratsbeschluss vom 24. März 1994). Das für den Bund zuständige Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat in seinem Prüfungsbericht vom 13. Juli 2001 die Richt plananpassung betreffend Überführung des Abbaugebietes Bethlehem in den kantonalen Richtplan, als genehmigungsfähig bezeichnet und dem Bundesamt für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen entsprechenden Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 3. August genehmigte das UVEK die Richtplananpassung. Mit dieser Genehmigung verbunden ist die Auflage, dass für die Festsetzung der Ersatzmassnahmen in der Nut zungsplanung das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) anzuhören ist. Das Bundesamt für Raumentwicklung hatte im Vorfeld seines Prüfungsberichtes die Raumordnungskonferenz des Bundes konsultiert und sich von der Eidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission beraten lassen. Mit anderen Worten: Nachdem das Bun desamt für Raumentwicklung festgestellt hatte, dass die raumwirksamen Tätigkeiten richt planmässig abgestimmt sind (Art. 5 Abs. 2 Bst. a RPV), konnte der Kanton auf dieser Grundlage die kantonale Nutzungsplanung in Angriff nehmen. Insbesondere konnte er davon ausgehen, dass sein Richtplan in keinem unlösbaren Widerspruch zum BLN-Objekt Nr. 1307, Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette, liegen würde.
10
4.
Nutzungsplanerische Voraussetzung für einen Kiesabbau ist einerseits die Über
führung des in der Landwirtschaftszone liegenden Gebietes in eine kantonale Zone für Abbau und Rekultivierung. Andererseits müssen auch die abgebauten und nicht voll ständig rekultivierten Etappen, welche heute in der kommunalen Zone Übriges Gebiet für Kiesabbau liegen, in die kantonale Zone für Abbau und Rekultivierung überführt werden. Mit der Planung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Bericht vom 20. Novem ber 2002) soll die besondere Lage des Kiesabbaugebietes innerhalb des BLN-Objektes Nr. 1307 Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette Berücksich tigung finden. Ausgehend von den kantonalen und regionalen Konzepten und Projekten zur Aufwertung der Landschaft werden Massnahmen konkretisiert und zur Umsetzung vorgeschlagen. Daraus ergibt sich Folgendes: ln den in Revision stehenden kantonalen Richtplan ist folgender Richtplantext aufzunehmen: 11Der Kanton und das BUWAL zeigen bis 2006 auf, wie sich das BLN-Gebiet 1307 bisher entwickelte, ob und in welcher Weise die Schutzziele zu konkretisieren sind und welche weitergehenden Massnahmen durch Bund, Kantone und Gemeinde zu treffen sind, damit das BLN-Gebiet langfristig in seiner Einzigartigkeit erhalten bleibt. Das Pilotprojekt ist in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen Zürich und Schwyz sowie den Standortgemeinden zu erstellen und wird vom Bund finanziert. Der Kanton ist zuständig für die Information der Bevölkerung. Das Pilotprojekt wird anschliessend im Kanton Zug mit den Massnahmen der Land schaftsschongebiete umgesetzt. II
Die erklärte Absicht des Regierungsrates (Hinweis auf B 5.3.4 Raumordnungskon zept) und der (Vertrag der , der sowie der vom 11./12. Dezember 2002), im Sinne des ��Gesetzes über den Schutz und die Erhaltung der Moränen landschaft im Raume Menzingen-Neuheim und Umgebung�� keine Erweiterung des Kiesabbaugebietes Bethlehem mehr vorzunehmen, soll mit diesem Beschluss erneuert werden. 5. Ein Richtplan legt die Nutzung nicht parzellenscharf fest und gewährt der nachgeordneten Nutzungsplanung den notwendigen Spielraum für die definitive Abgrenzung des Kiesabbaugebietes. Im vorliegenden Fall sind folgende kleinere Abweichungen
11
raumplanarisch zweckmässig: Im südlichen und südöstlichen Teil des Gebietes reichen die Ausdehnungen der neuen Zone geringfügig über den Perimeter des Teilrichtplans hin aus. Aus topographischen Gründen sind diese Abweichungen vertretbar. Sie stellen eine nutzungsplanarische Präzisierung des Teilrichtplans dar. Ein Teil der rekultivierten Fläche soll aus der Zone Übriges Gebiet für den Kiesabbau entlassen und in die Landwirtschafts zone aufgenommen werden. Der vorliegenden Einzonung steht unter Berücksichtigung der erwähnten Bestim mungen aus raumplanarischer Sicht grundsätzlich nichts entgegen. Ob die Einzonung auch vor den Anliegen des Umweltschutzes standhält, ist nachfolgend zu prüfen. Gernäss Ziff. 80.3 Anhang 1 UVPV ist bei Eröffnung und Änderung von Kies- und Sandgruben mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3 die
6.
Umweltverträglichkeit zu prüfen. Aufgrund der Grösse des Kiesabbaus muss wegen der geplanten Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Die erarbeitete den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) im März 1999 und reichte diesen zusammen mit den Gesuchsunterlagen ein. Gestützt auf die Mitberichte .der betroffenen Stellen beurteilte das Amt für Umweltschutz den UVB zu Handen des Regierungsrates. ln seinem Bericht vom 31. August 1999 bezeichnet diese Fachstalle das Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Anträge als umweltverträglich. Das Amt für Umweltschutz hatte die Grundwasserverhältnisse, die Wasserkreisläufe, die Landschaft und die Lebensräume, den Lärm, die Lufthygiene, den Bodenschutz und die Störfallvorsorge eingehend geprüft. Um eine grösstmögliche Schonung der Landwirt schaft und der Umwelt zu erreichen, stellte das Amt für Umweltschutz in der Beurteilung des UVB verschiedene Anträge in den Bereichen Wasser, Boden und Landwirtschaft. Diesen Anträgen ist stattzugeben. Sie sind begründet und erscheinen verhältnismässig. Damit steht fest, dass dem Erlass einer kantonalen Nutzungszone für das Abbaugebiet "Bethlehem", Gemeinde Menzingen, unter Berücksichtigung von Auflagen und Bedingun gen auch aus umweltrechtlicher Sicht nichts entgegensteht. Die Auflagen finden Nieder schlag in den Zonenvorschriften der kantonalen Nutzungszonen und in der nachfolgenden Abbaubewilligung der Baudirektion. Der Regierungsrat kann deshalb die kantonale Nutzungszone für das Kiesabbaugebiet "Bethlehemu erlassen. Sie ersetzt die gemeindliche Zone Übriges Gebiet für Kiesab 7.
bau gernäss Bauordnung der Einwohnergemeinde Menzingen 12. Juni 1994 (BO Men zingen). Soweit sie kleiner ist als die gemeindliche Zone Übriges Gebiet für Kiesabbau, verbleiben die Flächen nicht in dieser gemeindlichen Zone. Der Regierungsrat bestimmt sie als Landwirtschaftszone gernäss § 49 BO Menzingen, wozu er gernäss § 39 Abs. 1
12
Ziff. 3 des Gemeindegesetzes vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in "offenkundigen Fällen" befugt ist. Vorliegend handelt es sich um einen offensichtlichen Fall im Sinne des Gemeindegesetzes. Was nun den Materialabbau und die Rekultivierung im Kiesabbaugebiet angeht, so müssen sie zonenkonform eliolgen und artordern Nutzungsvorschriften als Teil des kanto nalen Nutzungsplans. Mit den Nutzungsvorschriften ist gewährleistet, dass der Abbau in nerhalb des Perimeters eliolgt, dass im Abbaugebiet keine Bauten ohne Bewilligung er stellt werden, sowie dass die Flächen für die Landwirtschaft rekultiviert, ökologisch aufge wertet und schliesslich wieder in die Landwirtschaftszone zurückgeführt werden. Der Voll ständigkeit halber seien die auf dem Plan aufgedruckten Bestimmungen hier wiederholt: Zone für Abbau und Rekultivierung "Bethlehem" Zweck:
Die Zone für Abbau und Rekultivierung dient ausschliess lich dem Abbau von Kies und Sand, der Rekultivierung und ökologischen Aufwertung des Gebietes.
Abgrenzung:
Gernäss diesem Plan
Bestimmungen:
ln der Zone für Abbau und Rekultivierung "Bethlehem" kann, gestützt auf eine rechtskräftige Bewilligung, in Etappen Kies und Sand abgebaut werden. 2. Der Perimeter ist im Gelände einzumessen, gut sicht bar zu verpflocken und die VerpflockunQ während des Abbaus und der Rekultivierung zu belassen. 3. Die für den Betrieb der Kiesgrube zonenkonformen Bauten und Anlagen sowie Beton- und Asphaltaufbe reitungsanlagen sind zulässig. Sämtliche Bauten und Anlagen bedülien einer Bewilligung der gemeindlichen Baubehörde und der Zustimmung des Kantons. 4. Die Rekultivierung der abgebauten Flächen eliolgt laufend. 5. Mit dem Abschluss von Abbau und Rekultivierung wird die Zone für Abbau und Rekultivierung "Bethlehem" zur gemeindlichen Landwirtschaftszone. 1.
111. Einsprachenbehandlung
Aufgrund der öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen vom 13. August bis zum 8. 11 . September 2001 auf der Gemeindekanzlei Menzingen und auf dem Amt für Raumpla nung wurden insgesamt 44 Einsprachen eingereicht. Aus der Nachbarschaft der Gesuch stellerin gingen 42 Einsprachen ein. Zwei Umweltorganisationen, die sowie die
erhoben ebenfalls Einsprachen.
13
9.
U.a. haben auch
,
sowie
Einsprachen erhoben. Sie haben ihre mit 6. bzw. 7. September 2001 datierten Rechtsschriften jedoch erst am 12. bzw. 17. September 2001 der Post übergeben. Da die öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen der 30 Tage, d.h. vom 10. August bis 11. September 2001 dauerte, sind die Eingaben dieser Einsprecher ver spätet eingereicht worden. Auf ihre Einsprachen ist deshalb nicht einzutreten. 10.
Am 7. September 2001 hat auch
Einsprache erhoben. Da sie seit Frühjahr 2002 nicht mehr in Neuheim wohnt, zog sie im Mai 2002 ihre Einsprache zu rück (Eingang: 7. Mai 2002). Ihre Einsprache ist somit infolge Rückzugs abzuschreiben. 11.
Während der öffentlichen Auflage haben weitere 38 Personen oder Personengrup
pen aus der Nachbarschaft des Kiesabbaugebietes fristgerecht Einsprache erhoben. ln ih ren meist gleichlautenden Einsprachen begehren sie die Verweigerung der Zonenplanän derung sowie des Kiesabbaugesuches. Sie begründen ihre Anträge im Wesentlichen mit der Lärmsituation und den Vibrationen des Kiesabbaus, den Gefahren des Lastwagenver kehrs, der fehlenden Umweltverträglichkeit, den Gefahren für Boden und Grundwasser, dem Schutz der Moränenlandschaft, der Wertminderung ihrer Liegenschaften sowie weite ren öffentlichen Interessen. Die Baudirektion lud diese Einsprecher am 15. Januar 2002 zu einer Verhandlung ein. An dieser Besprechung nahmen auch Vertreter der Gesuchstellerin teil. Dabei konnte der Weg insoweit geebnet werden, als die privaten Einsprecher und die Gesuchstellerin Vergleichsgespräche zu führen begannen. Eine Delegation der privaten Einsprecher sowie Vertreter der Gesuchstellerin handelten an mehreren Sitzungen ein Betriebsreglement zwecks Entlastung des Siedlungsgebietes Edlibach der sowie eine Aufforderung an die Chauffeure und Fuhrhalter aus. Die Baudirektion teilte den privaten Einsprechern das Resultat der Verhandlungen ihrer Delegation mit der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 6. Juni 2002 mit. Daraufhin zogen alle privaten Einsprecher ihre Eingaben zurück. 12.
Des Weiteren erhoben während der öffentlichen Auflage auch die Umweltorganisa
tionen sowie Einsprachen. Sie begehren die Abweisung des Gesuchs um Zonenplanänderung sowie um Bewilligung der Erweiterung des Abbaugebietes Bethlehem, die Klärung der Recht mässigkeit des Abbauvorhabens in BLN-Gebiet sowie die Abklärung der Notwendigkeit des Materialbedarfs. Eventualiter sei der Wille zu bekunden, dass über die heute im Richt plan enthaltenen Abbaugebiete hinaus künftig keine weiteren Abbaugebiete innerhalb des Perimeters des BLN-Objektes Nr. 1307 mehr aufgenommen werden dürften.
14
Zur Begründung führen die Umweltverbände Gründe des Natur- und Landschafts schutzes, der Raumplanung sowie des Umweltrechts an. Sie vermissen ausserdem eine Koordination des Teilrichtplans Abbau- und Rekultivierungsgebiete mit der aktuellen Revi sion des Richtplans. Die Baudirektion lud die Umweltverbände am 29. Januar 2002 zu einer Verhandlung ein. An dieser Besprechung nahmen auch Vertreter der Gesuchstellerin, des BUWAL, der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission sowie des Gemeinderates Men zingen teil. Im Weiteren führte die Baudirektion am 28. Februar 2002 unter Beteiligung derselben Verfahrensbeteiligten einen Augenschein samt Einspracheverhandlung durch. An dieser Verhandlung konnte der Weg für eine einvernehmliche Lösung geebnet werden. Die Einsprecherinnen und die Gesuchstellerin einigten sich auf den Versuch, gemeinsam eine ökologische Aufwertung des rekultivierten Abbaugebietes auszuarbeiten. Gleichzeitig verlangten die Einsprecherinnen aber auch eine verbindliche Aussage der Gesuchstelle rin, dass es sich bei dem vorliegenden Abbaugesuch um die letzte Kiesabbauerweiterung im Gebiet Bethlehem handle. Die Parteien trafen sich zu gemeinsamen Gesprächen, so dass sie sich am 23. Mai 2002 anlässlich einer Einigungsverhandlung unter Leitung der Baudirektion im Grundsatz auf folgendes Vorgehen einigen konnten: Die Gesuchstellerin nimmt die verbindliche Festsetzung des Kiesabbaustopps nach dieser Etappe an und arbeitet einen Vorschlag für eine entsprechende Personaldienstbarkeit aus; die Gesuchstellerin ist willens, die Beurteilung sowie die Vorschläge der Ein sprecherinnen zu den im Projekt enthaltenen ökologischen Ausgleichs- und Er satzmassnahmen zur grösstmöglichen Schonung des Eingriffs in das BLN-Ge biet in das Projekt einfliessen zu lassen. Es sind sich jedoch alle bewusst, dass mit einer paritätisch zusammengesetzten Begleitgruppe diese Massnahmen dann anzuordnen sind, wenn sie anstehen. Die extensive Bewirtschaftung der rekultivierten und inskünftig landwirtschaftlich genutzten Flächen soll ebenfalls mit einer Personaldienstbarkeit gesichert werden; der Kanton setzt sich für eine Renaturierung des Dürrbachs ein. Die Gesuch stellerin unterstützt den Kanton dabei; im Beschluss des Sondernutzungsplans sowie in der Abbaubewilligung sollen die Richtung und die Leitl!nien der Rekultivierung textlich oder planlieh festge legt werden. Anpassungen und Optimierungen in der Ausführungsphase sollen
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aber weiterhin, insbesondere durch die einzusetzende Begleitgruppe, möglich sein. ln der Folge arbeitete eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesuchstellerin, der Einsprecherinnen sowie des BUWAL unter Leitung des Amtes für Raumplanung die weitergehende Planung der ökologischen Ausgleichs- und Aufwer tungsmassnahmen aus. Damit konnte man gleichzeitig einer Auflage des UVEK in seiner Genehmigung des Richtplans Rechnung tragen, wonach bei der Nutzungsplanung beim Abbaugebiet Bethlehem das BUWAL einzubeziehen sei. Das Ergebnis dieser Arbeit floss im Wesentlichen in die Abbau- und Rekultivierungsplanung des Abbaugebietes Bethlehem ein, fand teilweise Aufnahme im Entwurf zum revidierten Richtplan (Aufnahme des Dürrbachs als Renaturierungsstrecke) und wurde mit einem Vorvertrag zu einem Abtretungsvertrag zwischen der Gesuchstellerin und dem Kanton vereinbart (Offenlegung und Renaturierung des Dürrbachs). Gleichzeitig arbeiteten die Gesuchstellerin und die Einsprecherinnen eine Personaldienst barkeit aus mit dem Zweck, den Verzicht der Gesuchstellerin sowie allfälliger Rechts nachfolger auf den über die Erweiterung des Abbaugebietes Bethlehem hinausreichenden Abbau von Bodenmaterial im BLN Objekt Nr. 1307 dauerhaft zu sichern, die ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen bei der Rekultivierung des gesamten Abbaugebietes zu gewährleisten sowie die Folgen einer GewässerverschmutzunQ verbindlich zu regeln. Mit Unterzeichnung dieser Personaldienstbarkeit zogen die Einsprecherinnen ihre Einga ben vom 10. bzw. 11. September 2001 gegen die Erweiterung des Abbaugebietes Bethle hem sowie die damit verbundene Zonenplanänderung unter dem Vorbehalt zurück, dass der Regierungsrat mit dem Erlass der kantonalen Nutzungszone einen weiteren, über den Richtplan hinausgehenden Kiesabbau in der Moränenlandschaft auch langfristig aus schliesst. Mit dem vorliegenden Beschluss des Regierungsrates wird diesem Vorbehalt Rechnung getragen. Damit sind die Einsprachen der Umweltverbände als erledigt abzu schreiben. IV. Abbaubewilligung der Baudirektion vom 17. Dezember 2002 13. Die bestehende bis Ende 2010 befristete Bewilligung für den Kiesabbau im Gebiet Bethlehem vom 17. März 1972/10. März 1998 bleibt in Anbetracht des vorliegenden Ge suchs unverändert, abgesehen von Anpassungen zur ökologischen Aufwertung und land schaftsgerechten Gestaltung. Der Ordnung halber sei jedoch nicht nur auf diese Hauptbe willigung verwiesen, sondern es seien alle Bewilligungen an die geführt.
auf
16
Bewilligung
Datum
Geltungsdauer
Bewilligungsbehörde
31. Dezember 1996 Baudirektion
Bewilligung einer Kiesausbeutung in "Bethlehem" Kaution: Grundpfandverschreibung 250'000.Bankgarantie 80'000.- (bis
17. März 1972
der Bewilligung (Phasenänderung,
16. Oktober 1979
Baudirektion
Eröffnung der Abbauphase 1981 - 1984 Eröffnung der Abbauphase 1985 - 1990 Anderung der Bewilligung
26. August 1980
Baudirektion
21. Dezember 1982
Baudirektion
28.Januar 1986
Baudirektion
23. April 1986
Baudirektion
21. September 1987 17. Oktober 1989
Baudirektion
Eröffnung der Abbauphase 1986 - 1988 Eröffnung der Abbauphase 1989 - 1994 Rodungsbewilligung Provisorische Verlängerung der Definitive Verlängerung der
Die
9. September 1997 10. März 1998
Regierungsrat Während der Regierungsrat Verfahrensdauer 31. Dezember 2010 Regierungsrat
hat das Gesuch um Erteilung der zusätzlichen Abbaubewil
ligung am 9. August 2000 eingereicht. Zuständig für die Prüfung des Gesuches um Ertei lung der Abbaubewilligung ist gernäss § 5 Abs. 2 PBG die Baudirektion. Im Rahmen der Prüfung dieses Gesuchs muss sich die Baudirektion insbesondere an § 13 PBG orientie ren. Danach ist zur Eröffnung oder Erweiterung von Kiesgruben eine kantonale Bewilli gung erforderlich. Die betroffene Einwohnergemeinde ist anzuhören. Erstellung und Be trieb von Kiesgruben sind auf die entsprechenden kantonalen Zonen beschränkt und müs sen insbesondere den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umwelt und des Gewässerschutzes genügen. Im besonderen sind die Setreiber der Kiesgruben verpflichtet, finanzielle Sicherheit für die Einhaltung der Bewilligung zu leisten und dem Kanton alljährlich das Verkaufsvolumen des gefördert�m Kieses mitzuteilen. 14.
Die Einwohnergemeinde Menzingen wurde mit Schreiben vom 6. August 2001 zur
Stellungnahme eingeladen. Die Gemeinde Menzingen stellt sich gernäss Schreiben vom 19. Juni 2002 positiv zur Erweiterung. Eine kantonale Zone wird parallel zu dieser Bewilli gung geschaffen. Den Erfordernissen von Natur- und Landschaftsschutz sowie des Um welt- und Gewässerschutzes kann durch verschiedene Auflagen und Bedingungen Rech-
17
nung getragen werden. Auch die Forderungen nach finanziellen Sicherheiten und Meldung des jährlichen Verkaufsvolumens werden berücksichtigt (§ 13 Abs. 3 PBG). 15.
Die
(vormals
) hat ununterbrochen
von der Bewilligung Gebrauch gemacht. Sie hat eine Abbauphase vollständig rekultiviert, in drei weiteren Abbauphasen ist die Auffüllung im Gange. ln einer Phase wird Kies abge baut. Die heute bewilligten Kiesreserven reichen noch für ca. 1 Jahr. Der Abbau der Er weiterung soll in drei Etappe erfolgen. Diese Erweiterung stellt eine letzte Arrondierung des Kiesabbaugebietes dar. ln zeitlicher Hinsicht ist die neue Bewilligung auf den Ablauf der bisherigen zu befristen, d.h. bis Ende des Jahres 2010 zu erteilen. Im Hinblick auf die Beendigung des Kiesabbaus der
im BLN-Objekt Nr. 1307 wird dann
zumal vor Ablauf der Bewilligungen das Verwaltungsrechtsverhältnis soweit neu geregelt werden können, als es neue Erkenntnisse und Bedürfnisse für die Rekultivierung und die ökologische Aufwertung erheischen. ln ca. 40 Jahren wird das ganze Abbaugebiet mit samt den bisherigen Etappen vollständig rekultiviert sein. Die Abbaubewilligung der Baudirektion wird nach § 13 PBG hiermit unter den folgen den Nebenbestimmungen erteilt. Änderungen und Ergänzungen bisherigen Rechts bleiben jedoch vorbehalten (§ 29 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG; BGS 162.1]). 15.1 Perimeter, Etappierung, Rekultivierung sowie Bauten und Anlagen a)
Der Perimeter des Abbaugebietes sowie die Etappengrenzen sind bei Abbau und Rekultivierung strikte einzuhalten (lnspektionsvertrag über die Kontrolle der Kiesgru ben vom 3. Oktober 2000 zwischen dem und der Baudirektion des Kantons Zug). Von den vorliegenden Plänen abweichende Änderungen von Abbau und Re kultivierung sind der Baudirektion rechtzeitig mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung, bzw. einer Änderung der Bewilligung, wenn sie ein erhebliches Mass annehmen.
b)
Bevor der Kiesabbau in einer neuen Etappe erfolgen kann, ist bei der Baudirektion die schriftliche Zustimmung zur Etappenfreigabe einzuholen.
c)
Die Abbauwände müssen eine natürliche Standfestigkeit aufweisen. Die Böschungs winkel und das Abbauvorgehen sind den geotechnischen Begebenheiten anzupas sen, sodass keine technischen Sicherungsmassnahmen ausgeführt werden müssen.
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d)
Sämtliche mit dem Kiesabbau und der Rekultivierung zusammenhängenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen müssen sich innerhalb des bewilligten Abbauperimeters befinden. Jede Erneuerung, Erweiterung oder Neuanlage bedarf einer Bewilligung.
e)
Bei der Auffüllung der Kiesgrube darf nur sauberes Aushubmaterial verwendet wer den (lnspektionsvertrag über die Kontrolle der Kiesgruben vom 3. Oktober 2000 zwi schen dem
f)
und der Baudirektion des Kantons Zug).
Den Bedürfnissen des Kantons Zug, insbesondere in Bezug auf nicht standfestes Material, ist bei der Auffüllung der Kiesgrube möglichst Rechnung zu tragen, soweit nicht Einzugsgebiete für das Material festgelegt sind.
g)
Nach Abschluss der Rekultivierung sind sämtliche für den Kiesabbau und die Rekul tivierung erstellten Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu entfernen.
15.2 Verhältnis zur Kantonsstrasse P (Strasse Edlibach-Neuägeri) Die bestehenden Erschliessungen können grundsätzlich weiter betrieben werden. Die südlichste Ausfahrt ist für alle Fahrbeziehungen zu öffnen und die Ausfahrt um min destens 5 Meter zu verbreitern. Der Plan "Sichtverhältnisse SN 640 273 Einfahrt I Aus fahrt" vom 29. August 2000 ist massgebend und zeigt die Erschliessungen zum Kieswerk der ab Kantonsstrasse P mit besonderen Bestimmungen auf. 15.3 Umweltschutz 15.3.1 Hydrologie a)
Die vorgesehenen Abbaukoten erfüllen bezüglich dem Abstand zu den Grundwas serhöchstständen die gesetzlichen Anforderungen nur in minimaler Form. Die Ein haltung der Abbaukoten ist periodisch nachzuweisen. Je nach Ergebnis der Messung des Grundwasserstandes, ist sie gegebenenfalls anzupassen.
b)
Das Ausführungsprojekt der Meteorwasserversickerung (Grundwasseranreicherung) muss zur Bewilligung eingereicht werden. Die Kontrolle des zur Versickerung ge brachten Meteorwassers, insbesondere die Möglichkeit zur Beprobung, muss ge währleistet sein. Die landwirtschaftliche Nutzung im rekultivierten Gebiet muss derart
19
erfolgen, dass das ins Grundwasser gebrachte Meteorwasser in chemischer Hinsicht Trinkwasserqualität aufweist. c)
Die bestehende Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Dürrbach vom 22. Februar 1989 muss an die Restwasservorschriften des Bundesgesetzes zum Schutz der Gewässer spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Entschei des angepasst werden. Bei Wasserführungen im Dürrbach unter 3•ooo 1/min (=50 1/s) darf kein Wasser entnommen werden. Die bestehende, zu gross dimensionierte Fas sung ist innert Jahresfrist seit Rechtskraft dieses Beschlusses baulich entsprechend abzuändern. Das Fassungsbauwerk darf die Fischgängigkeit im Dürrbach nicht behindern und die Hochwassersicherheit nicht gefährden. Bei baulichen Änderungen ist der Fischereiaufseher beizuziehen.
d)
Die Trinkwasserquellen im Abströmbereich sind bezüglich Polyacrylamid-Monomer gehalt zu untersuchen.
e)
Das Grundwasser ist unmittelbar unterhalb des Schlammteiches in einem Piezome terrohr zweimal jährlich chemisch zu überprüfen.
f)
Im Rahmen der Rekultivierung muss der in den Schutzzonen liegende Böschungs tuss der Kiesabbauwand mit sauberem Material aus dem oberen Abschnitt der Kies grubenwand aufgefüllt und im obersten Teil mit wenig durchlässigem Moränenmate rial abgedichtet werden. Eine detaillierte Planung ist vorzunehmen.
15.3.2 Bodenschutz g)
Die Rekultivierung hat gernäss den neusten FSK-Richtlinien zu erfolgen. Dabei hat der Unterboden im locker geschütteten Zustand mindestens eine Mächtigkeit von 80 cm und der Humus eine solche von 30 cm aufzuweisen.
h)
Die einzelnen Etappen der Rekultivierungen sind durch eine Bodenfachperson zu begleiten, periodisch zu beurteilen und zu protokollieren. Das Pflichtenheft für diese Person ist mit dem Amt für Umweltschutz abzusprechen.
20
15.3.3 Luft und Lärm I Störfall (ln den Bereichen Luft, Lärm sowie Störfälle entspricht der vorgesehene Kiesabbau dem Stand der Technik. Weitere Massnahmen sind nicht notwendig.) 15.4 Landschaft I Ökologischer Ausgleich a)
Die Planung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen (Bericht vom 20. November 2002) führt zu folgenden Auflagen: Einsetzen einer Fachgruppe gernäss beiliegendem Pflichtenheft innerhalb von 6 Mo naten seit Rechtskraft dieses Entscheides; Erarbeitung eines Gestaltungs- und Pflegeplanes durch ein Fachbüro vor Beginn der Abbauerweiterung mit folgendem Mindestinhalt: Anlegen eines Grünstreifens beim Kieslagerplatz entlang der Kantonsstrasse P; Schaffung von Wanderbiotopen; Gehölzpflanzungen; Optimierung der Terraingestaltung; Nutzungseinschränkung und Heckenpflanzung am Hang Bergli-Bethlehem auf dem Grundeigentum der
b)
.
Von den weiteren ökologischen Ausgleichsmassnahmen wird auch an dieser Stelle Vormerk genommen: Offenlegung Dürrbach zwischen Kantonsstrasse P Edlibach - Bethlehem und Wei herdamm, Kostenübernahme, Ausbaggerung Dürrbachweiher inkl. Materialabfuhr und Deponierung sowie Landabtretung im Zusammenhang mit Offenlegung des Dürrbaches (Vorvertrag zu einem Abtretungsvertrag zwischen der und dem Kanton Zug vom 11. Dezember 2002).
15.5 Pläne und Projektunterlagen a)
Der Situationsplan des Ist-Zustands vom 18. August 2000 im Massstab 1 :2'000 (Plan Nr. 98-1) wird als Ausgangslage anerkannt.
21
b)
Die nachfolgend aufgeführten Pläne und Berichte sind Bestandteil der Bewilligung, soweit sie nicht den Auflagen dieser Bewilligung widersprechen. ZP-2
(Zonenplan) vom 9. Dezember 2002, im Massstab 1 :5'000
98-2
(Abbau und Endgestaltung) vom 6. April 2000, im Massstab 1:2'000
98-3
(Schnitte) vom 20. März 2000, im Massstab 1 :2'000
98-4
(Situation Bohrungen und Grundwasserisohypsen) vom 11. März 1999, im Massstab 1 :2'000
98-5
(Hydrogeologische Profile) vom 18. Dezember 1998, im Massstab 1 :2'000
98-7
(Schlammdepot, Meteorwasserversickerung und -beprobung) 10. April 2000, im Massstab 1 :2'000
SB 98-1 (Profil Sondierbohrung) vom 15. Juni 1998, im Massstab 1:100 9328001 Sichtverhältnisse SN 640 273 Einfahrt/Ausfahrt vom 29. August 2000 Technischer Bericht vom 10. März 1999 Anhang Technischer Bericht vom 25. Juli 2000 Bericht ökologischer Ausgleich Kiesabbau Bethlehem, Gemeinde Menzinj
gen vom 20. November 2002 Pflichtenheft der Fachgruppe für Begleitung des Abbaus, der Rekultivie rung, der Gestaltung und des ökologischen Ausgleichs vom 1. Dezember 2002
16. Für die Kosten der Rekultivierung und allfälliger Ersatzvornahmen haftet die Kiesab bauunternehmung. Am 3. Juni 1998 wurde zu diesem Zweck eine Grundpfandverschrei bung in der Höhe von Fr. 250'000.- zugunsten des Kantons errichtet. Daneben hat die Ab bauunternehmung eine bis zum 31. Dezember 2010 laufende Bankgarantie in der Höhe von Fr. 80'000.- geleistet. Die
hat innert drei Monaten seit Rechtskraft
der Bewilligung die bestehenden Kautionen durch die unbedingte Zahlungsverpflichtung einer Kantonalbank in der Höhe von 1 Mio. Franken zu ersetzen. Die Garantie muss spä testens ein Jahr vor Ablauf der Bewilligung im Hinblick auf das ab dem Jahr 2011 herr schende Verwaltungsrechtsverhältnis erneuert werden. 17.
Damit steht fest, dass die Bewilligung der Baudirektion für den Kiesabbau und die
Rekultivierung im Erweiterungsgebiet der Kiesabbaustalle Bethlehem unter den obge nannten Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann.
22
V. Ergebnis 18.
Im Ergebnis steht sowohl der Festlegung der kantonalen Nutzungszone für Abbau
und Rekultivierung als auch der Abbaubewilligung im Erweiterungsgebiet Bethlehem, Gemeinde Menzingen, nichts entgegen. Gernäss Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) wird der Gesuchstellerin eine Spruchgebühr von Fr. 3'700.- auferlegt (Lit. A Ziff. 7 Verwaltungsgebührentarif). Darin ist die Gebühr für die Bewilligung der Baudirektion enthalten. Hinzu kommen die Auslagen der Baudirektion in der Höhe von Fr. 1'436.50, die ebenfalls von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Ziff. 109 Verwaltungsgebührentarif). Im erstinstanzliehen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 28 Abs. 1 VRG).
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