Naturschutzgebiet Sumpf

Cantonal zoning plan NSK · Zug

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Cantonal zoning plan NSK
Canton
Zug
Level
Cantonal
Approved by
KR
Adopted
Aug 29, 2017
In force since
Aug 29, 2017

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RRB_2017-08-29_NSK_Choller_Revision_Erlass.pdfOpen in a new tab

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Kanton Zug

Regierungsrat

Auszug aus dem Protokoll Sitzung 2ä.2^. Aug.ygt 2Q1Z Sitzungvom vom Auß^t ^ .ek Versandt am J l. «UD.

Naturschutz

Erlass des revidierten Schutzplans Choller/Sumpf, Gemeinden Zug und Cham, gemass dem Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1)

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. a GNL, § 9 Abs. 1 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG, BGS 721.11) und § 2 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988 (EG Binnenschifffahrtsgesetz, BGS 753.1),

beschliesst: 1. Der von der Baudirektion revidierte Schutzplan für die Naturschutzgebiete Choller/Sumpf vom 7. August 2017 gemass Beilage wird erlassen.

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2. Die Sperrung der Wasserfläche im Bereich der Flachwasserschutzzone und deren Signalisation für die Schifffahrt werden angeordnet. 3. Die Baudirektion wird beauftragt, den Schutzplan umzusetzen und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu benachrichtigen.

4. Mitteilung per E-Mail an: Stadt Zug Gemeinde Cham Baudirektion Finanzdirektion Amt für Raumplanung Amt für Wald und Wild Landwirtschaftsamt Schifffahrtskontrolle Tiefbauamt GIS-Fachstelle

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Regierungsrat des Kantons Zug

i-^w H.Uju^Ui-^W .As-y

Manuels Weichelt-Picard

Tobias Moser

Frau Landammann

Landschreiber

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A. Die Kantonalen Naturschutzgebiete Choller/Sumpfsind ein Flachmoor von nationaler Bedeutung und gleichzeitig ein beliebtes Naherholungsgebiet. Im Jahr 1982 wurde der erste Schutzplan Choller/Sumpf erlassen und letztmals 2006 angepasst. Veraltete Uferlinien- und Grundstücksgrenzen, gestiegene Anforderungen durch zunehmenden Erholungsdruck sowie neue Rahmenbedingungen wie das Leitbild Lorzenebene haben den Kanton bewogen, den Schutzplan durch eine umfassende Revision auf den neusten Stand zu bringen. B. Die Schutzplananpassungen umfassen im Wesentlichen das:

- Aktualisieren der Zonenabgrenzungen im Uferbereich; - Anpassen der Schutzzonen A, B und der Flachwasserschutzzone in Bezug auf heutige

Gegebenheiten und Anforderungen; - Umschreiben der Zoneninhalte zum besseren Verständnis;

- Ergänzen des Schutzplans mit Bestimmungen bezüglich Erholungsnutzung. Die Anpassung der Schutzzonen erfolgt nach folgenden Grundsätzen: - Die Zone B soll auf die für die Umgebungsschutzfunktion notwendige Breite reduziert werden. - Jede Fläche der Zone A soll möglichst von einer Zone B umgeben sein. - Alle wertvollen Waldstandorte und -lebensräume sollen der Zone A zugewiesen werden. - Zufahrtsstrassen, Hauptwege, Bauten und Schiessplatzinfrastrukturen sollen ausserhalb von Schutzzonen liegen. - Die Flachwasserschutzzone soll reduziert, dafür künftig mit speziellen Schutzmassnahmen belegt werden.

Mit der Schutzplanrevision werden die Zonenabgrenzungen im Hinblick auf ihre Zweckmässigkeit überprüft und entsprechend angepasst, wie dies auch Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) vorsieht, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.

Im Gebiet Choller betrifft dies insbesondere die Schiessanlage, die seit 1982 mit allen Bauten und Anlagen in der Zone B liegt und deren Aufhebung auch langfristig unrealistisch ist. Die BeZeichnung der von dieser Anlage beanspruchten Fläche als Naturschutzgebiet wird in der Bevölkerung nicht verstanden, was dazu führt, dass hier die Naturschutzregeln nicht durchgesetzt werden können. Daher wird mit der Revision die Zone B im Bereich der Schiessanlage erheb-

lich reduziert. Mit der Reduktion der Zone B auf eine Breite von rund 25 Meter im Westen (Richtung Chamer Bucht) besteht nach wie vor eine ausreichende Umgebungsschutzzone B. Mit den vorgesehenen Zonenanpassungen werden die Vorgaben des Bundesinventars der

Flachmoore von nationaler Bedeutung vollständig umgesetzt. Indem die wertvollen Waldlebensraume beim Schiesswall neu in der Zone A liegen, wird die letzte heute noch bestehende Lücke geschlossen. Zudem sind künftig alle Zonen A, soweit dies überhaupt möglich ist, von einer Zone B umgeben, womit der Schutz der betreffenden Flächen optimiert werden kann. Heute überlagern sich im Uferbereich Uferlinien und Grundstücksgrenzen aus mehreren Jahrzehnten. Diese Situation soll im Zuge der Schutzplananpassung bereinigt werden. Die Uferlinie wurde deshalb durch das Grundbuch- und Vermessungsamt neu aufgenommen. Der revidierte

Schutzplan berücksichtigt bei den Zonenabgrenzungen im Uferbereich bereits die aktuelle Uferlinie. Die Grundstücksbereinigung mit der Korporation Zug erfolgt in einem separaten Verfahren.

Die Flachwasserschutzzone wird auf die wertvollen Uferbereiche zurückgenommen, welche

nach Bundesgesetz speziell geschützt sind (Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und

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Heimatschutz [NHG, SR 451] sowie § 10 GNL). Auch hier gilt, analog zur Zone B, dass zu gross bemessene Zonen im Vollzug problematisch sind. In der Flachwasserschutzzone fehlten

bisher konkrete Schutzbestimmungen. Vor allem Boote, welche die Zone befahren oder gar dort ankern, gefährden die wertvollen Uferlebensräume. Gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a EG Binnen-

schifffahrtsgesetz ist der Regierungsrat für Einschränkungen der Schifffahrt zuständig (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 [BSG, SR 747.201). Indem auch die Angelfischerei in Absprache mit der Korporation Zug als Fischenzinhaberin künftig untersagt wird, kann das Befahren der Schutzzone mit Booten auf einige wenige Berechtigte eingegrenzt werden. Dank dieser neuen Bestimmungen können die wertvollen Uferlebensraume besser geschützt werden. Die Grenze der Flachwasserschutzzone soll künftig gemäss Art. 37 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV, SR 747.201.1) mit gelben Bojen markiert werden. Dies verursacht im Jahr 2017 einmalige Kosten von ca. 5000 Franken. Davon werden aufgrund der Programmvereinbarung 2016-2019 65 % durch den Bund zurückerstattet.

Seit dem Erlass des GNL hat der Erholungsdruck in den siedlungsnahen Naturschutzgebieten, insbesondere auch im Gebiet Choller erheblich zugenommen. In der Vergangenheit wurde ab und zu bemängelt, dass nicht eindeutig sei, welche Aktivitäten gemäss § 7 GNL untersagt seien. Die heute im Gebiet ausgeschilderten Regeln stützen sich zudem auf verschiedene, zum Teil veraltete Erlasse. Aus diesem Grund werden im revidierten Schutzplan die wichtigsten und aktualisierten Regeln bezüglich Erholungsnutzungen im Schutzplan selber aufgeführt. Dies erleichtert künftig die Kommunikation und Aufsicht. Das im Richtplan festgesetzte kantonale Wander- und Radwegnetz wird durch die Revision des Schutzplans nicht tangiert. Zwei Brücken auf dem stark frequentierten Abschnitt zwischen Schiessstand Choller und Stadtbahnhaltestelle Alpenblick stellen gefährliche Engstellen dar. Eine allfällige Anpassung der Brückenquerschnitte auf die Breite der angrenzenden Wege schliesst der Schutzplan, trotz der seeseitig angrenzenden Zone A, nicht aus.

C. Die Anpassungen des Schutzplans wurden mit der Korporation Zug als einzige betroffene Grundeigentümerin auf Gemeindegebiet Zug abgesprochen und im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die privaten Grundeigentümer im Städtlerried wurden über die Anpassung der Zone A zur Flachwasserschutzzone aufgrund der neu vermessenen Uferlinie informiert. Sie sind damit einverstanden.

D. Wie dies § 38 PBG für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von kantonalen Zonenplanen verlangt, wurden im Februar 2017 die betroffenen Gemeinden Zug und Cham, die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission NLK und die kantonalen Fachstellen durch das Amt für Raumplanung zum Mitbericht eingeladen. Die Revision des Schutzplans wird durchwegs begrüsst. Einzelne Anträge zur Präzisierung von Zonenabgrenzungen, -Inhalten

oder -bestimmungen wurden in den revidierten Schutzplan eingearbeitet. E. Der Entwurf des revidierten Schutzplans vom 7. Juni 201 7 wurde am 23. und 30.Juni 2017 im Amtsblatt publiziert und vom 23. Juni 2017 bis zum 23. Juli 2017 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. F. Mit dem revidierten Schutzplan Choller/Sumpf vom 7. August 2017 (Beilage 1) liegt somit ein in allen wesentlichen Belangen bereinigter und aktualisierter Schutzplan vor, der für die kommenden Jahre den Erhalt des wertvollen Flachmoors und ein verträgliches Nebeneinander von Naturschutz und Erholungsnutzung sicherstellt.

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G. Basierend auf dem revidierten Schutzplan Choller/Sumpf sind die entsprechenden Anpassungen in der Nutzungsplanung durch die zuständigen Stellen unter Federführung der Baudirektion nachzuführen.

Beilagen: - Beilage 1: Revidierter Schutzplan Choller/Sumpf vom 7. August 2017, Massstab 1:5000 - Beilage 2: Bericht nach Art. 47 RPV vom 7. August 2017, inkl. Schutzplan 2006 mit Änderungen 2017

A

Investitionsrechnung

1.

Gemäss Budget oder Finanzplan:

2017

2018

2019

2020

bereits geplante Ausgaben bereits geplante Einnahmen 2.

Gemäss vorliegendem Antrag: effek.ti.y.e.Ays.9abert.

effektive Einnahmen

B

Laufende Rechnung (nur Abschreibungen auf Investitionen)

3.

Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Abschreibungen

4.

Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Abschreibungen

c

Laufende Rechnung (ohne Abschreibungen auf Investitionen)

5.

Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits^ geplanter^ Aufwand

bereits geplanter Ertrag 6.

5000 3250

Gemäss vorliegendem Antrag:

effektiver Aufwand

5000

effektiver Ertrag

3250

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