Naturschutzgebiet Chälenmoor
Cantonal zoning plan NSK · Zug
Document
- Kind
- Cantonal zoning plan NSK
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Staatskanzlei (SKA)
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 26, 1982
- In force since
- Nov 11, 1997
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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Text
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
Sitzung vom
11. November 1997 ek
Versandt am
1 4. Nov 1997
Naturschutz Änderung von Schutzplänen für kantonale Naturschutzgebiete und Behandlung von Ei nsprachen
Der Regierungsrat,
nach Einsicht in einen Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 (Beilage),
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beschliesst:
1.
Die Schutzpläne der Naturschutzgebiete werden gemäss den Plänen zum Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 geändert.
2.
Die Einsprachen gegen die Schutzpläne gemäss Liste zum Bericht und Antrag der Baudirektion vom 27. Oktober 1997 werden als erledigt abgeschrieben.
3.
Die Baudirektion wird beauftragt, den betroffenen Einwohnergemeinden die geän derten Schutzpläne zuzustellen und die betroffenen Grundeigentümer und Einspre cher zu orientieren.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhoben werden. Alifälligen Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
-2-
6.
Mitteilung je mit Beilage an: Einwohnergemeinde Zug, 6300 Zug Einwohnergemeinde Oberägeri, 6315 Oberägeri Einwohnergemeinde Unterägeri, 6314 Unterägeri Einwohnergemeinde Menzingen, 6313 Menzingen Einwohnergemeinde Hünenberg, 6331 Hünenberg Einwohnergemeinde Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil Einwohnergemeinde Neuheim, 6345 Neuheim Forstdirektion Ba ud i rektion Amt für Raumplanung
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann
Der Landschreiber
R. Bisig
H. Windlin
Naturschutz Änderung von Schutzplänen für kantonale Naturschutzgebiete und Behandlung von Ei nsprachen
A.
Gestützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli
1993 (GNL) und den revidierten Teilrichtplan Naturschutzgebiete hat der Regie rungsrat am 1. September 1993 für verschiedene kantonale Naturschutzgebiete neue Schutzpläne festgelegt. Entsprechend § 21 GNL lagen diese vom 10. Sep tember bis 9. Oktober 1993 auf den Gemeindekanzleien auf zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs für die Grundeigentümer, Bewirtschafter und Pächter.
B.
Bei der Baudirektion gingen 76 Einsprachen gegen die aufgelegten Schutz-
pläne ein.
•
9 Einsprachen konnten auf dem Verhandlungsweg nicht erledigt werden. Sie sind Gegenstand separater Regierungsratsbeschlüsse.
•
4 Einsprachen wurden ohne Vertragsabschluss zurückgezogen. Hier ist kein Regierungsratsbeschluss nötig.
•
63 Einsprachen konnten durch den Abschluss von Nutzungsverträgen erledigt werden. Eine Einsprache war bereits Gegenstand eines separaten Regierungs ratsbeschlusses (RRB vom 5.12.1995). Die anderen 62 sind Gegenstand des vorliegenden Regierungsratsbeschlusses.
C.
32 Einsprecher einer ersten Gruppe sind als Grundeigentümer von den Schutz-
plänen betroffen. Mit ihnen konnte die Baudirektion inzwischen Nutzungsverträge für die betroffenen Naturschutzgebiete abschliessen. Die Einsprecher haben mit Ver tragsabschluss ihre Einsprachen schriftlich zurückgezogen.
D.
28 Einsprecher einer zweiten Gruppe sind als Pächter von den Schutzplänen
betroffen. Die Baudirektion konnte mit den entsprechenden Grundeigentümern eben falls Nutzungsverträge für die betroffenen Naturschutzgebiete abschliessen. Die Einsprecher dieser Gruppe haben mit Vertragsabschluss der Grundeigentümer ihre Einsprache ebenfalls schriftlich zurückgezogen.
-2-
E.
Zwei Einsprecher einer dritten Gruppe sind als Grundeigentümer vom Schutz-
plan Zigerhüttli 1 betroffen. Nachdem die Korporation Oberägeri Ersatzland einge worfen und unter Vertrag mit der Baudirektion gestellt hatte, kam die Baudirektion mit den beiden Einsprechern überein, dass ihr Land im Abtausch mit dem eingewor fenen Korporationsland aus dem Schutzplan entlassen werden kann.
F.
Um die in Absatz 0, D und E genannten Nutzungsverträge abschliessen zu
können, mussten die Schutzpläne der Naturschutzgebiete stellenweise geringfügig geändert werden. Die Änderungen sind in den beiliegenden Schutzplänen darge stellt. Die Festlegung der Schutzpläne liegt gemäss § 3 GNL beim Regierungsrat. Die Vertragsabschlüsse und damit auch der Rückzug der Einsprachen bestehen damit unter dem Vorbehalt der Genehmigung der abgeänderten Schutzpläne durch den Regierungsrat.
G.
Mit den Grundeigentümern, welche von den Schutzplänen betroffen sind, aber
keine Einsprache dagegen erhoben haben, konnte die Baudirektion bis heute den grössten Teil der nötigen Nutzungsverträge abschliessen. In einigen Fällen mussten dafür auch hier die Schutzpläne geringfügig abgeändert werden. Die Änderungen sind ebenfalls in den beiliegenden Schutzplänen dargestellt. Auch hier bestehen die Vertragsabschlüsse unter dem Vorbehalt der Genehmigung der abgeänderten Schutzpläne durch den Regierungsrat.
H.
Im Schutzplan Rüss-Spitz wurde ein Zeichnungsfehler festgestellt. Anstatt
beidseitig des Binnenkanals einen 10 m breiten Streifen Zone A festzulegen, wurde westlich des Kanals ein 20 m breiter Streifen und östlich keine Zone A bezeichnet.
-3-
Erwägungen:
1.
Die von den Einsprachen und den Nutzungsverträgen betroffenen Natur
schutzgebiete wurden nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL) unter kantonalen Schutz gestellt. Sie umfassen als Zone A den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen- und Tierarten oder den Landschaftsteil von besonderer Schönheit und Eigenart. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft.
2.
Die betroffenen Naturschutzgebiete sind mit wenigen Ausnahmen Bestandteil
der Hochmoorverordnung des Bundes vom 21. Januar 1991 oder der Flachmoorver ordnung des Bundes vom 7. September 1994. Sie haben damit nationale Bedeu tung. Gemäss den beiden Verordnungen legen die Kantone den genauen Grenzver lauf der Objekte fest und scheiden ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Als Schutzziel wird die ungeschmälerte Erhaltung der Objekte, besonders der Flora und Fauna, gefordert.
3.
Bei den Vertragsverhandlungen stand das Erreichen dieser Schutzziele im
Vordergrund. So wurden Gesuche um eine Verkleinerung der Zonenperimeter nur im Abtausch mit einer naturschützerisch ebenbürtigen Perimetererweiterung möglichst im selben Naturschutzgebiet erfüllt. Die Nutzungsverträge sowie die entsprechenden Schutzplanänderungen erfüllen damit die Interessen und Ziele des Naturschutzes gemäss GNL (vgl. Absatz 1) und gemäss Flachmoor- bzw. Hochmoorverordnung (vgl. Absatz 2). Die Schutzplanänderungen können daher vom Regierungsrat genehmigt werden.
4.
Mit der Genehmigung der Schutzplanänderungen durch den Regierungsrat
werden die in Abschnitt 0 und D genannten Nutzungsverträge rechtskräftig. Damit
-4-
erhält auch der Rückzug der Einsprachen der Gruppen 1 und 2 Gültigkeit, und die entsprechenden Einsprachen können als erledigt abgeschrieben werden.
5.
Mit der Genehmigung der Schutzplanänderungen durch den Regierungsrat wird
der in Abschnitt E genannte Nutzungsvertrag rechtskräftig. Damit werden die Einsprachen der Gruppe 3 hinfällig, da die Parzellen der beiden Einsprecher damit aus dem Schutzplan Zigerhüttli 1 entfallen.
6.
Mit der Genehmigung der Schutzplanänderungen durch den Regierungsrat
werden auch die Verträge zwischen der Baudirektion und den Grundeigentümern, welche keine Einsprache gegen die Schutzpläne erhoben, rechtskräftig (vgl. Ab satz G).
7.
Der Zeichnungsfehler im Schutzplan Rüss-Spitz (vgl. Absatz H) ist zu korrigie
ren. Die Holzkorporation Maschwanden als Grundeigentümerin wurde entsprechend orientiert und ist damit einverstanden.
8.
Gemäss § 23 Abs. 2 GNL kommt Einsprachen keine aufschiebende Wirkung
zu. In Analogie dazu und gestützt auf § 45 VRG wird allfälligen Verwaltungsgerichts beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen.
ANTRAG:
Der Antrag vom 27. Oktober 1997 sei zum Beschluss zu erheben.
Zug, 27. Oktober 1997 PG/si
_______________
Anhang 1 zum Beschluss des Regierungsrates vom
11
Ncw I97
Änderung von Schutzplänen für kantonale Naturschutz gebiete und Behandlung von Einsprachen
Naturschutzgebiet Eigenried Schindellegi Golperen Ägeriried Chlausenchappeli Sagen Brämenegg Rieter Biber St. Jost Giregg Zigerhüttli 1 Chrottenboden Wissenbach Zigermoos Blimoos Tubenloch Hafenbach-Elsisrjed Vorderes Hürital Rainhi Hüttenried Chnodenried Geissmatt Chälenmoor Muserholz Twerfallen Nidfuren Tännlimoos Wilersee Chälenhof Gibel II Grüt Rüss-Spitz Balisried Hinterburg-MüIi
Gebiet Nr. Gemeinde Zug/WaIchwil 1.03/1 0.01 1 .05 Zug Zug 1 .1 2 OberAgeri 2.01 Oberägeri/Menzingen 2.04/4.1 1 Oberägeri 2.05 Oberägeri 2.06 Oberägeri 2.09 Oberägeri 2.1 0 Oberägeri 2.13 Oberägeri 2.14 Oberägeri 2.1 6 Oberägeri 2.1 9 Oberägeri 2.20 Unterägeri/Zug 3.01/1.07 Unterägeri 3.09 Unterägeri 3.10 3.14/1 .1 0/1 0.07 Unterägeri/Zug/Walchwil 3.15 Unterägeri 3.16 Unterägeri 3.17 Unterägeri Unterägeri 3.18 Unterägeri 3.19 4.02 Menzingen 4.04 Menzingen 4.05 Menzingen 4.10 Menzingen 4.12 Menzingen 4.1 6 Menzingen 4.20 Menzingen Menzingen 4.26 Baar 5.07 7.01 Hünenberg WaIchwil 10.02 1 1 .06/4.07 Neuheim/Menzingen
Änderungen Zone A Zone B x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x X
X
x x x x x x x x x X x
x x x x x x x x x
x x x x
X
x x x x x x (x = trifft zu)
ARP, 20.10.1997, PG