Teilrevision Umzonung Chäsimatt

Zoning plan · Zug · Repealed May 27, 2026

Document

Kind
Zoning plan
Canton
Zug
Level
Communal
Approved by
BD
Adopted
Dec 11, 2018
In force since
Dec 11, 2018
Repealed
May 27, 2026

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Text

Genehmigung_Chäsimatt_BBP_TZP_BO.pdf

Kanton Zug

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G;!Jt�ill��$.;hr. Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 11. Dezember 2018 hs

1 3. DEZ. 2018

Versandt am

Gemeindeaufsicht

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1 9. Dez. 2018

Präsidiales

Planung/Bau

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Genehmigung des Bebauungsplans Chäsimatt sowie der Te1landerung des Zonenplans und der Bauordnung Risch, Gemeinde Risch

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom

26. November 1998, beschliesst: 1.

Der Bebauungsplan Chäsimatt sowie die Teiländerung des Zonenplans und der Bauord­ nung Risch (BO Risch}, welche an der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2018 im or­ dentlichen Verfahren gernäss § 39 PBG angenommen worden sind, werden mit den nachfolgenden Auflagen gernäss Bst. E der Erwägungen genehmigt: Art. 9 Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen (kursiv): Die Flächen für die Hauszufahrt, die Anlieferung, den Fuss- und Radverkehr und die Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten befinden sich in den Umgebungs­ bereichen 1, 2, 4 und 5. Entlang der Chamerstrasse (Umgebungsbereich 2a) sowie

im Knotenbereich Berchtwi/er-/Chamerstrasse (Umgebungsbereich 2b nordwestlich der Markierung Schnitt A ') sind die Erschliessungen in Absprache mit dem kanto­ nalen Tiefbauamt festzulegen. Die Zufahrt für Feuerwehr, Züge/dienste, Kranken­ wagen oder Postverteilung ist in jedem Fall möglich. Massgebend für die Beurtei­ lung ist die Verkehrssicherheit. Die Umgebungsbereiche dürfen [ ... ]. Im Bebauungsplan ist das Strassenbauprojekt des Tiefbauamts des Kantons Zug farblieh zu kennzeichnen.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab öffentlicher Auflage beim Verwaltungs­ gericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal­ ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis­ mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt der Bebauungsplan Chäsimatt, die Zonenplanteiländerung sowie die Teiländerung der Bauordnung Risch, in Kraft, sofern er nicht angefochten wird.

3.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 bis 2 dieses Entscheids zweimal im Amts­ blatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.

Seite 2/5

4.

Mittei

-

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·J Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz {Beilagen: je 1 Expl. Bebauungsplan Chäsimatt, Teiländerung des Zonenplans und der Bauordnung Risch) Schweizerische Bundesbahnen SBB, Immobilienrechte Region Mitte (per Mai!) Amt für öffentlichen Verkehr (per Mai!) Amt für Wirtschaft und Arbeit (per Mail) Grundbuch- und Vermessungsamt, GIS-Fachstelle (per Mai!) Gebäudeversicherung Kanton Zug (per Mail) Baudirektionssekretariat (per Mail) Amt für Umweltschutz (per Mail) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilagen: je 1 Expl. Bebau­ ungsplan Chäsimatt, Teiländerung des Zonenplans und der Bauordnung Risch) Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: je 2 Expl. Bebauungsplan Chäsimatt, Teiländerung des Zonenplans und Anpassung der Bauordnung)

Regierungsrat des Kantons Zug

Manuela Weichelt-Picard

Renee Spillmann Siegwart

Frau Landammann

stv. Landschreiberin

Seite 3/5

A.

Das Gebiet Chäsimatt liegt nördlich der Gleisanlage der Schweizerischen Bundesbahnen

(SBB) in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Rotkreuz. Das Areal wird vollständig von der Cha­ mer-, Post- und Binzmühlestrasse umschlossen und umfasst die Grundstücke Nrn. 19, 20, 27, 28, 609 und 1029. Im östlichen Bereich befinden sich das Hotel und Bistro «Bauernhof" sowie Verkaufsflächen der Landi Rotkreuz. Zudem stehen auf dem Areal vereinzelte Wohnbauten und Garagengebäude sowie das alte «Chäsigebäude». Grundeigentümer der Grundstücke sind die Landi Zugerland und die Rotkreuz Immobilen AG ( R IAG). Das Areal befindet sich gernäss kommunalem Zonenplan in der Kernzone A mit überlagernder Bebauungsplanpflicht. B.

Um im Gebiet Chäsimatt eine qualitätsvolle Überbauung realisieren zu können, wurde

zwischen 2015 und 2016 eine erste Machbarkeitsstudie durchgeführt. Auf dieser Grundlage wurde danach ein sogenanntes qualifiziertes städtebauliches Variantenstudium (QSV) mit fünf eingeladenen Bearbeitungsteams durchgeführt. Das daraus hervorgegangene Siegerprojekt des Architekturbüros «Helsinki Zürich» wurde in Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro «AM Architects•• und mit Unterstützung von verschiedenen Fachleuchten aus der Landschaftsarchi­ tektur, der Verkehrsplanung und des Lärmschutzes weiterentwickelt. An insgesamt drei Work­ shops wurde die Planung zusammen mit Vertretern der Gemeinde, des Kantons sowie den Fachexperten des Begleitgremiums beurteilt. Aus diesem umfassenden Verfahren ging das Richtprojekt Chäsimatt Areal, Rotkreuz, QSV Phase 2, vom 26. September 2017 hervor. Dieses macht Aussagen zur städtebaulichen Setzung, der verträglichen Dichte, der Erschliessung, dem Lärm sowie den Freiraumqualitäten und diente als Grundlage für die Ausarbeitung des nun zur Genehmigung vorliegenden Bebauungsplans Chäsimatt vom 22. Januar 2018. C. Die Baudirektion hat den Bebauungsplan Chäsimatt, die Teiländerung des Zonenplans und der BO Risch zusammen mit der Teiländerung des kommunalen Richtplans am 7. Dezem­ ber 2017 vorgeprüft. Die darin erläuterten Vorbehalte wurden beim Revidieren der Planunterla­ gen mehrheitlich berücksichtigt und sind in den vorliegenden Planungsstand eingeflossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 2. Februar bis 5. März 2018. Während der öffentlichen Auflage gingen keine Einwendungen ein. An der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2018 wurde der Bebauungsplan Chäsimatt sowie die Teiländerung des Zonenplans und der BO Risch ange­ nommen. Der Beschluss wurde am 22. und 29. Juni 2018 im Amtsblatt publiziert. Die Planun­ terlagen lagen vom 22. Juni bis und mit 11. Juli 2018 öffentlich auf. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. D. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 reichte die Gemeinde Risch den Bebauungsplan Chäsimatt sowie die Teiländerung des Zonenplans und der BO Risch an die Baudirektion zur Ge­ nehmigung ein. Nach§ 3 Abs. 3 und§ 42 PBG i.V.m.§ 7 lit. c Ziff. 2 der Delegationsverord­ nung vom 23. November 1999 (BGS 153.3) bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene ge­ meindliche Bebauungspläne zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrats. Diese Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (SR 700; RPG), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Die Prüfung ergab, dass die erforderlichen wesentlichen Vorzüge des Bebauungsplans gernäss§ 32 PBG vorlie­ gend gegeben sind und auch im Planungsbericht unter Ziff. 5 ausführlich beschrieben werden. Der Bebauungsplan Chäsimatt sowie die Teiländerung des Zonenplans und der BO Risch kön­ nen damit genehmigt werden, sofern folgende Änderungen vorgenommen werden. E. Die Gestaltung im Bereich der Chamerstrasse ( Kantonsstrasse 4) obliegt dem Tiefbauamt. Die im Umgebungsplan eingezeichnete Baumallee sowie die Gestaltung des Trottoirs sind nicht im Perimeter des Bebauungsplans und dementsprechend nicht verbindlich. Entlang der Chamerstrasse führen ebenfalls die kantonalen Radrouten 2.3 und 2.4. Durch die Bebauung wird die Fussfrequenz entlang der Kantonsstrasse zunehmen.

Seite 4/5

Gernäss Zift. 5.8 des Planungsberichts sind für die Entsorgung von Siedlungsabfällen zwei Standorte vorgesehen. Einer davon ist über die Chamerstrasse direkt erschlossen. Wie in der kantonalen Vorprüfung vom 7. Dezember 2017 unter Ziff. 2.4.2 ausführlich erläutert worden ist, kann diesem Standort aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht grundsätzlich zugestimmt werden. Die Gemeinde hat deshalb im Zusammenhang mit dem Entsorgungsstandort eine Standortevaluation durchgeführt. Wie dem Dokument «Bebauungsplan Chäsimatt - Evaluation Standort Entsorgung>> vom 18. Juni 2018 entnommen werden kann, hält die Gemeinde Risch nach wie vor am Standort an der Chamerstrasse fest. Begründet wird diese Haltung insbeson­ dere mit dem Gesamtverkehrskonzept der Gemeinde Risch und der damit forcierten Umgestal­ tung der Strassenräume hin zu einer siedlungsorientierten Strasse. Neben der Bestätigung des Standorts an der Chamerstrasse wird aber auch auf die mangelnde Sicherheitssituation der Er­ schliessung hingewiesen. Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für Zufahrten und Einmündungen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Gründe aus überwiegend öffentlichem Interesse entgegenstehen. Gernäss den VSS-Normen ist auf den Hauptverkehrsstrassen und bei starkem Zweiradverkehr aus Gründen der Sicherheit immer eine rückwärtige Erschliessung anzustre­ ben. Wie bereits erläutert, ist die Verkehrssicherheit der zu Fussgehenden und des Zweiradver­ kehrs auf den kantonalen Radwegen 2.3 und 2.4 durch die Fahrmanöver der potentiellen Un­ terflurcontainer-Fahrzeuge beeinträchtigt. Es wird deshalb daran festgehalten, dass der Umge­ bungsbereich 2a entlang der Chamerstrasse und der Knotenbereich Berchtwiler-/Chamer­ strasse aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht für Erschliessungszwecke genutzt werden darf. Im Rahmen des Bauprojekts ist in Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt definitiv festzulegen, welche Erschliessungen unter welchen Vo­ raussetzungen denkbar sind. Die Zufahrt für Feuerwehr, Zügeldienste, Krankenwagen oder Postverteilung ist auf jeden Fall gewährleistet. Massgebend für die Beurteilung ist gestützt auf das Gesetz über Strassen und Wege (BGS 751.14) die Verkehrssicherheit (Sichtzonen etc.). Dies kann dazu führen, dass die vorgesehene Gestaltung mit Alleebäumen nicht lückenlos um­ gesetzt werden kann. Dies ist in Art. 9 Abs. 1 der Bestimmungen zum Bebauungsplan zu er­ gänzen. Zudem ist der Umgebungsplan vom 22. Januar 2018 entsprechend anzupassen. Auflage:

Art. 9 Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen (kursiv): Die Flächen für die Hauszufahrt, die Anlieferung, den Fuss- und Radverkehr und die Service-, Rettungs- und Feuerwehrzufahrten befinden sich in den Umge­ bungsbereichen 1, 2, 4 und 5. Entlang der Chamerstrasse (Umgebungsbereich 2a) sowie im Knotenbereich Berchtwiler-/Chamerstrasse (Umgebungsbereich 2b nordwestlich der Markierung Schnitt A ) sind die Erschliessungen in Absprache '

mit dem kantonalen Tiefbauamt festzulegen. Die Zufahrt für Feuerwehr, Zügel­ dienste, Krankenwagen oder Postverteilung ist in jedem Fall möglich. Massge­ bend für die Beurteilung ist die Verkehrssicherheit. Die Umgebungsbereiche

dürfen[ . . ]. .

Seite 5/5

Die Ausgestaltung der Chamerstrasse folgt in Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt Das Strassenbauprojekt Chamerstrasse des Tiefbauamts wird im Bebauungsplan als orientierender Planinhalt aufgeführt, aufgrund der gewählten Signatur (schwarze Linien) ist dieses jedoch nicht erkennbar. Dieses ist farblieh hervorzuheben. Es ist ersichtlich, dass die Linienführung des Bauprojekts durch den Bebauungsplan nicht betroffen ist und damit realisiert werden kann. Das Strassenbauprojekt sieht vor, das Trottoir entlang der Fahrbahn zu führen. Die Fussgän­ gerführung wird infolge der Baumallee innerhalb des Bebauungsplanperimeters, ausserhalb des Kantonsstrassengrundstücks, geführt, vorbehältlieh der Anforderungen an die Verkehrssi­ cherheit einer potentiellen Erschliessung. Dies hat zur Folge, dass die Führung und Materiali­ sierung (befestigte Fläche z. B. Belag) mit dem Tiefbauamt des Kantons Zug zu bestimmen ist. Zudem muss noch eine Vereinbarung (Dienstbarkeit) für die Fussgängerführung im privaten Grundstück sowie deren Eigentümerhaftung und Unterhalt geregelt werden. Sämtliche Kosten für die Erstellung, den betrieblichen und baulichen Unterhalt des abgesetzten Trottoirs und für die Baumallee mit den notwendigen Einrichtungen gehen zu Lasten der Gemeinde und der Bauherrschaft Chäsimatt. Allenfalls wird seitens Tiefbauamts ein herkömmliches Trottoir ent­ lang der Strasse bevorzugt. Die vorgenannten Punkte sind mit dem Tiefbauamt des Kantons Zug vor der Baueingabe im Bebauungsplangebiet im Detail zu besprechen. Auflage:

Im Bebauungsplan ist das Strassenbauprojekt des Tiefbauamts des Kantons Zug farblieh zu kennzeichnen.

F. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Planunterlagen entstanden Fehler redakti­ oneller Natur, die formal keine Auswirkungen haben. So ist in Art. 10 Abs. 4 der Bestimmungen zum Bebauungsplan die Ergänzung zu den maximal zulässigen Zu- und Wegfahrten unvoll­ ständig und endet mitten in einem Wort. Weiter stimmt die Datumsangabe zum Umgebungs­ plan in Art. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Bestimmungen zum Bebauungsplan nicht überein. Es wird darauf hingewiesen, dass die erwähnten Bestimmungen zu korrigieren bzw. zu vervollständi­ gen sind. G. Der überarbeitete Bebauungsplan Chäsimatt und der angepasste Umgebungsplan sind innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses dreifach beim Amt für Raumplanung nachzureichen.

Genehmigung Zonenplanaenderung Chäsimatt_Plan.pdf

Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Zonenplan (nicht Gegenstand des Verfahrens) Kanton Zug

Gemeinde Risch

TEILÄNDERUNG DES ZONENPLANS Umzonung Chäsimatt Planbezeichnung:

Teilzonenplan

Datum:

22. Januar 2018

Massstab: 1:2500

Vom Gemeinderat beschlossen am 3. Oktober 2017 Der Gemeindepräsident:

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Der Gemeindeschreiber:

Vorprüfung durch das Amt für Raumplanung: Zug, den: 7. Dezember 2017

Der Kantonsplaner:

II / III

1. Publikation im Amtsblatt: Nr.:

vom: 2. Februar 2018

Ziffer:

1. Öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei

ES

Wohnzone 2b (W2b)

II

Wohnzone 3 (W3)

II

Wohnzone 4 (W4)

II

Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3)

III

Arbeits- und Dienstleistungszone (AD)

III/IV

Kernzone (KA)

III

Kernzone Chäsimatt (KC)

III

Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB) mit massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufe II oder III

II/III

Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Zonenplan mit Änderungen (Zustand nach Genehmigung)

II

II

Genehmigungsinhalt Nicht-Bauzonen / überlagernde Nutzung

bis: 15. März 2018

vom: 3. Februar 2018

Genehmigungsinhalt Bauzonen

Ausschnitt mit Änderungen (Gegenstand des Verfahrens)

bescheinigt:

Landwirtschaftszone (L)

III

Landschaftsschutzzone gemeindlich

Der Gemeindeschreiber:

Bebauungsplanpflicht (bp) An der Gemeindeversammlung beschlossen am 4. Juni 2018

Der Gemeindepräsident:

Arealbebauungsplanpflicht (abe)

Der Gemeindeschreiber:

Informationsinhalt Kantonale Nicht-Bauzonen (siehe Spezialpläne)

2. Publikation im Amtsblatt: Nr.:

vom: 22. Juni 2018

III

Naturschutzzone kantonal auf Gewässer (NSK-GwF)

III

Naturschutzzone kantonal im Wald (NSKW)

III

Ziffer:

2. Öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei vom: 22. Juni 2018

Naturschutzzone kantonal (NSK)

bescheinigt:

bis: 11. Juli 2018

II

Der Gemeindeschreiber:

Informationsinhalt

II 0

Weitere Informationen Von der Baudirektion des Kantons Zug genehmigt am 11. Dezember 2018

planteam

GIS-Datei: risc_tzp_projekt_chaesimatt.gws

Datum: 10.01.2019/vpi

Genehmigungsinhalt Bauzonen Kernzone Chäsimatt (KC)

Verkehrsfläche (VF) / Bahnareal (BA) 0

Planteam S AG Raumentwicklung

Städtebau

Geoinformation

100

200 m

Wald Gewässer

Plan-Nummer: (860.70) 1.1778-5

50

www.planteam.ch

50

100

200 m

Verkehrsfläche (VF)

ES III 0

50

100

200 m

Genehmigung_Bebauungsplan_Begleitschreiben_SBB.pdf

-

Kanton Zug

Baudirektion Amt für Raumplanung

Amt für Raumplanung. Postfach. 6301 Zug

Gemeinde Risch Abt. Planung/Bau/Sicherheit· Zentrum Dorfmatt

6343 Rotkreuz

T direkt 041 728 54 97 susanna. etter@ zg.eh Zug, 11. Dezember 2018

Rl-2017-043

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Genehmigung Bebauungsplan Chäsimatt sowie Teiländerung des kommunalen Richt­ plans, des Zonenplans sowie der Bauordnung Risch Gemeinde Risch Sehr geehrte Damen und Herren Da die beiliegende Stellungnahme der Schweizerischen Bundesbahnen SBB lediglich den weg­ leitenden Umgebungsplan bzw. die Umgebungsgestaltung sowie das nachgelagerte Bauprojekt und dessen Planungsphase betreffen, möchten wir Ihnen diese separat zukommen lassen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die darin erläuterten Auflagen und Bedingungen zu be­ rücksichtigen sind. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Rene Hutter Kantonsplaner Beilage: Stellungnahme der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 12. September 2018 Mitteilung per Mail an: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Immobilienrechte Region Mitte

Aabachstrasse 5, 6300 Zug

T 041 728 54 80, F 041 728 54 89 www .zg.ch/raumplanung

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� SBBCFF FFS

IM-IR-RME-LRE Postfach 1726 4601 Ollen ·

·

Amt für Raumplanung Aabachstrasse 5 I Postfach 6301 Zug

Olten, 12.09.2018 Referenz: Andrea Hochstrasser, lmmoRaii-Nr. 0000683345 Risch, Linie 0660 Thalwil- Zug- Fluhmühle, KM 49.200- 49.320

GemDat: Rl-2017-043

Genehmigung Bebauungsplan «Chäsimatt», Gemeinde Risch

Sehr geehrte Damen und Herren Wir beziehen uns auf die Genehmigung des obenerwähnten Bebauungsplanes und nehmen dazu wie folgt Stellung. Nach Abschluss unserer internen Vernehmlassung, bitten wir Sie - gernäss Eisenbahnge­ setz (SR 742.101} - die folgenden verbindlichen Bemerkungen in den Bebauungsplan auf­ zunehmen:

•

Die SBB Interessenlinie ist im Bebauungsplan korrekt dargestellt und wird eingehalten. Im Umgebungsplan ist die Interessenlinie gernäss BP anzupassen.

•

ln der Planungsphase betreff elektrische Baustelleneinrichtung inkl. Kränen ist ein Er­ dungskonzept nach WV-SBB (Anhang B Seite 28} auszuarbeiten und bei unserer Abtei­ lung NEKO (Christian Stich, [email protected]) zur Vernehmlassung einzureichen.

SBBAG Immobilien- Immobilienrechte Postfach 1726 4601 Olten ·

·

Schweiz

Telefon +41 51 286 89 92 [email protected] 952·65·38

·

www.sbb.ch/18m

Seite 2/3

•

Es ist sicherzustellen, dass die Personenunterführung I Bahnzugänge jederzeit zugäng­ lich sein müssen.

•

Durch die neue Nutzung dürfen keine neuen Ansprüche oder Verschärfung bestehender Ansprüche gegenüber der SBB entstehen. Dies betrifft insbesondere: - Keine zusätzlichen oder verschärften Anforderungen an Immissionswerte wie bahnbe­ dingten Lärm, Schmutz und Nichtionisierende Strahlung -Keine zusätzlichen oder verschärften Bedingungen für den Bahnbetrieb. Es werden keine zusätzlichen baulichen Massnahmen an der Bahnanlage inkl. Bahnhof erforderlich.

•

Im Bereich zwischen Binzmühlestrasse und der Bahnanlage ist aufgrund der Abstände zu den Fahrleitungsanlage auf das Setzen von Bäumen zu verzichten.

•

Eisenbahnlärm: Gernäss Art. 34 der Lärmschutzverordnung (LSV) muss die Bauherr­ schaft von neuen oder wesentlich geänderten Gebäuden einen Nachweis erbringen, dass die Belastungsgrenzwerte gernäss Anhang 4 der LSV eingehalten werden. Es ist Sache der Baubewilligungsbehörde, diesen Nachweis einzuverlangen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der LSV zu prüfen. Die Kosten für den Nachweis sowie für allfällig notwendige Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte trägt die Bauherr­ schaft (Art. 31 LSV).

•

Erschütterungen und Körperschall: Für die Beurteilung von Erschütterungen und abge­ strahltem Körperschall liegen keine einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen vor. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 21 des Umweltschutzgesetzes) hat die Bauherr­ schaft selber für einen angemessenen baulichen Schutz gegen Erschütterungen und Körperschall zu sorgen. Insbesondere ist auf eine möglichst erschütterungsunempfindli­ che Bauweise zu achten.

•

Nichtionisierende Strahlung: Die Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 bezweckt den Schutz der Menschen vor schädlicher oder lästiger nicht ionisierender Strahlung. Im Anhang 2 der Verordnung sind die entsprechenden Immissionsgrenzwerte definiert. Bei Einhaltung dieser Grenzwerte sind keine nachweisbaren schädlichen Einwirkungen auf Menschen zu erwarten. Die Verordnung legt darüber hinaus vorsorgliche Emissionsbegrenzungen in Form eines An­ lagegrenzwertes von 1 f.JT fest. Bei Neu- und Ausbauten in der Nähe von Bahnanlagen sind die folgenden beiden Fälle zu unterscheiden:

Seite 3/3

Liegt das Bauvorhaben in einer nach dem 1.1.2000 ausgeschiedenen Bauzone, sind Or­ te empfindlicher Nutzung (OMEN) wie Arbeitsplätze, Wohnungen u.a. ausserhalb des Grenzabstands zur Einhaltung des Anlagegrenzwertes zu erstellen (Art. 16 NISV). Liegt das Bauvorhaben in einer vor dem 1 .1. 2000 ausgeschiedenen Bauzone, dürfen aus rechtlicher Sicht Neu- und Ausbauten innerhalb des Grenzabstands zur Einhaltung des Anlage-grenzwertes erstellt werden. Die SBB empfiehlt jedoch, im Sinne der Vorsor­ ge - wenn immer möglich - den Anlagegrenzwert einzuhalten. •

Hinsichtlich der Auswirkungen auf Maschinen, Geräte und EDV-Anlagen ist die Bauherr­ schaft selber dafür verantwortlich, die entsprechenden Vorkehrungen gegen störende Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb zu treffen.

Die sicherheitstechnischen Auflage n erfolgen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der einzelnen Baugesuche.

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Martin Strässle Landerwerber

ochstrasser A sistentin Land- und Rechtserwerb