Verfügung AFW, 31.05.2021; Walchwil
Static forest boundary · Zug
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approved by
- AFW
- Adopted
- May 31, 2021
- In force since
- May 31, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
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2021-05-31_VAFW_WA_Hörndlirain_geschwaerzt_mitPlan.pdfOpen in a new tab
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55600 GemDat Nr.
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Wiedererwägung Waidrechtliche Bereinigung «Hörndlirain» Waichwil Hörndlirain, Koordinaten 2 680 900 /1 218 300 930, 931, 932, 937, 1386 -
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. lb Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),
verfügt:
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1.
Die Waldgrenze im Gebiet Hörndlirain, Gemeinde Walchwil, die mit Verfügung der Direk tion des Innern vom 11. August 2006 gemäss Plan «Waldfeststellung Grafstatt / Hörndli Gemeinde Walchwil», Plan-Nr. 2, 1:1000, vom Dezember 2005 statisch festgesetzt wur de, wird in dem auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Härndlirain, GS 930, 931, 932, 937, 1386, Walchwil», 1:500, vom 15. März 2021 bezeichneten Abschnitt aufgehoben.
2.
Die auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Hörndlirain, GS 930, 931, 932, 937, 1386, Wal chwil», 1:500, vom 15. März 2021 auf den GS Nrn. 930, 931, 932 und 937, Gemeinde Walchwil, als neu festgestellt bezeichnete Waldgrenze wird neu statisch festgesetzt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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3.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Waichwil durch diese Verfügung nicht berührt.
4.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
5.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen und die festgestellte Waldgrenze sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Waichwil im Zonenplan nachzuführen.
6.
Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.
7.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
8.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, Postfach, 6318 Walchwil (Original) -
Per E-Mail: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, 6318 Walchwil: [email protected] Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected] -
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Zug, 31. Mai 2021
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ROBU
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Amt für Wald und Wild
HL Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: -
Versand:
Plan «Bereinigung Waldgrenze Hörndlirain, GS 930, 931, 932, 937, 1386, Walchwil», 1 :500, vom 15. März 2021
3 1. Mai 2621
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Plan «Übersichtsplan», 1:5000, nachgeführt bis 2008; Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2019 (Quelle: GIS Kanton Zug); Plan «Waldfeststellung Grafstatt/ Hörndli Gemeinde Waichwil‘>, Plan-Nr. 2, 1:1000, vom Dezember 2005; Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Waichwil; Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Bereinigung Waldgrenze Hörndlirain, GS 930, 931, 932, 937, 1386, Walchwil», 1:500, vom 15. März 2021. -
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2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemeindeverwal tung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 sta tisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usseregg», Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der genannte Plan-Nr. 2, 1:1000, vom Dezember 2005, mit dem unter anderem auf den GS Nrn. 930, 931, 932, auf der Grenze zwischen den GS Nrn. 863 und 937 sowie auf GS Nr. 1386, im Gebiet Hörnd lirain, Gemeinde Walchwil, eine statische Waldgrenze festgesetzt wurde.
3.
Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzo nen im Gemeindegebiet Waichwil. Das AFW hat im Bereich der Bachbestockung nördlich des Gebiets Hörndlirain erhebliche Abweichungen zwischen der dort rechtskräftigen Waldgrenze und der tatsächlichen Ausdehnung des Waldes bzw. der angrenzenden Gar tenbereiche festgestellt. Diese Situation ist wald- und planungsrechtlich nicht vertretbar und erfordert eine Bereinigung.
4.
Zur Bestimmung der erforderlichen Bereinigungsmassnahmen recherchierte das AFW mögliche Ursachen für die festgestellten Abweichungen. Hierbei kam das AFW zu der Erkenntnis, dass die Waldabgrenzung rein planerisch, gestützt auf den damaligen Über sichtsplan 1:5000 festgelegt wurde. Diese Abgrenzung ist demnach von mangelhafter Genauigkeit und wurde nicht im Gelände verifiziert. Vor diesem Hintergrund beschloss das AFW, zunächst die Situation vor Ort zu überprüfen und mit verfügbaren Luftbildauf nahmen abzugleichen.
5.
Am 24. Februar 2021 wurde im Hörndlirain unter Berücksichtigung der genannten Beur teilungsgrundlagen jene Waldgrenze im Gelände abgesteckt, von der bei Abgleich der gegenwärtigen Situation mit den verfügbaren Luftbildauf nahmen auch im Zeitraum des Waldfeststellungsverfahrens im Jahr 2005/2006 auszugehen ist. Grundlagen für die An—
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nahme, dass diese Waldgrenze im Zeitraum zwischen der Einzonung des Gebiets und der Waldfeststellung im Jahr 2006 beeinflusst wurde, liegen nicht vor. Auf Grundlage der vermessungstechnischen Aufnahme dieser Absteckung wurde der oben genannte Plan vom 15. März 2021 erstellt. Dies mit der Absicht, die statische Waldgrenze von Amtes wegen gemäss diesem Plan zu korrigieren. 6.
Mit Schreiben vom 26. März 2021 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Grund stücke der Plan vom 1 5. März 2021 zugestellt und mit Frist bis 30. April 2021 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.
8. Erwägungen: Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Wal chwil die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 er lassen, mit der auch die Waldgrenze auf den GS Nrn. 930, 931, 932, auf der Grenze zwi schen den GS Nrn. 863 und 937 sowie auf GS Nr. 1386, im Gebiet Hörndlirain, statisch festgestellt wurde. Wie im Sachverhalt dargelegt, ist jedoch offensichtlich, dass diese Abgrenzung nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses übereinstimmt. Zugleich ist nicht davon auszugehen, dass der Wald vor dem Erlass zu rückgedrängt wurde. Die beabsichtigte Bereinigung der Situation bedingt somit eine Än derung der Waldfeststellungsverfügung. 2.
Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Die Abweichung der rechtskräftigen Waldgrenze auf den genannten Grundstücken von den tatsächlichen Gegebenheiten ist erheblich und allein durch eine Anpassung zu be heben. Die Ursache liegt soweit dies ersichtlich ist in für den Zweck ungenügenden Beurteilungsgrundlagen bzw. im Versäumnis der von der Gesetzgebung vorgesehenen Festlegung der Waldgrenze im Gelände, was einer unrichtigen Rechtsanwendung gleich kommt. Da die rechtskräftige Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzenden Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldgesetzgebung namentlich Art. 1 0 und 1 3 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichti ge Gründe für die Anpassung im Sinne einer Korrektur vor. —
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3.
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Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. ib Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgren
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ze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zurück. 4.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder un bestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich im Gebiet Hörndlirain wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze auf den GS Nrn. 930, 931, 932, auf der Gren ze zwischen den GS Nrn. 863 und 937 sowie auf GS Nr. 1386, Gemeinde Walchwil, ge mäss Plan «Bereinigung Waldgrenze Hörndlirain, GS 930, 931, 932, 937, 1386, Wal chwil», 1:500, vom 15. März 2021 aufgehoben und neu statisch festgestellt. Diese Waldgrenze wurde durch Abgleich der genannten Beurteilungsgrundlagen sowie durch Beur teilung der Situation vor Ort definiert und entspricht den Kriterien der Waldgesetzgebung und der kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien. Der genannte Plan ist integrierender Be standteil dieser Verfügung.
5.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfahrens.
7.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
8.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Kanton Zug
Plan für das Grundbuch Legende: stat. Waldgrenze rechtskräftig
Bereinigung Waldgrenze Hörndlirain, GS 930, 931,932, 937, 1386, Walchwil
Gemeinde Walchwil Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug Druckdatum: 15.3.2021 AFW-Gever: 55600
stat. Waldgrenze neu festgestellt stat. Waldgrenze aufgehoben
Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat. 2680950
2680900
1218300
1:500
Legal bases
BGS 153.714 · Cantonal
BGS 721.11 · PBG · Cantonal
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantonal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal