Verfügung AFW, 24.08.2021; Menzingen
Static forest boundary · Zug
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Zug
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approved by
- AFW
- Adopted
- Aug 24, 2021
- In force since
- Aug 24, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Zug
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zug with its building zones.Open the full map
Files
2021-08-24_VAFW_ME_Boden_mitPlan_geschwaerzt.pdfOpen in a new tab
Text
Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 55705 GemDat Nr.
Waldfeststellung Boden Menzingen Boden, Koordinaten 2 692 280 /1 224 951 880 -
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
Show the full text
Die Waldgrenzen auf dem Grundstück Nr. 880, Gemeinde Menzingen, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Boden, Gemeinde Menzingen, vom 2. Juni 2021)> (Massstab 1 :2500, vom 1 8. Juni 2021) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Menzingen im Zonenplan zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 5.
Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus:
Zug, 24. August 2021
-
ZUEA
Amt für Wald und Wild
frL Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung Boden, Gemeinde Menzingen, vom 2. Juni 2021 »‚ 1 :2500, vom 18. Juni 2021 (in Variante mit dem Orthofoto 2021 / dem Geländerelief hinter legt)
2 ‘t. Aug. 2021
Seite 3/4
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021) Plan «Waldfeststellung Boden, Gemeinde Menzingen, vom 2. Juni 2021 »‚ 1:2500, vom 18. Juni 2021 -
-
2.
Den Anstoss für die Waldfeststellung im Gebiet Boden gaben Fragen der Eigentümer schaft des Grundstücks Nr. 880 zum rechtmässigen Waldrandverlauf.
3.
Zur Klärung der waldrechtlichen Situation leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren nach § 2 EG Waldgesetz ein.
4.
Am 2. Juni 2021 überprüfte das AFW in Anwesenheit der Eigentümerschaft die Waldgrenzen auf dem Grundstück Nr. 880.
5.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde den Eigentümerschaften des betroffenen Grund stücks sowie der angrenzenden Grundstücke Nr. 879 und 886, Menzingen, der genannte Plan vom 18. Juni 2021 zugestellt und mit Frist bis 13. August 2021 im Sinne des rechtli chen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümer schaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 1 2 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmass des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall hat die betroffene Waldeigentümerschaft zwar nicht um einen Wald feststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richt planeintrag L 4.1 .6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststel lungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Boden, Gemeinde Menzingen, vom 2. Juni 2021 » (Massstab 1 :2500, vom 18. Juni 2021) bezeichnet die vom AFW festgesetzte Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 880, Menzingen. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser
Seite 4/4
Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rote Grenzlinie). 4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS Nr. 880
Waldfeststellung Boden, Gemeinde Menzingen, vom 2. Juni 2021
880
Statische Waldgrenze gem. Verfügung Grundstückgrenze
Ò
1:2'500
0
10 20 m
18.06.2021
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-55705 Orthofoto: (c) 2021 Amt für Grundbuch- u. Geoinformation
Legal bases
BGS 153.714 · Cantonal
BGS 721.11 · PBG · Cantonal
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Cantonal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal